Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: f2a4aa56-68a1-443c-8ce0-c7b124132695. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2025 S. 988 Ausfertigungsdatum 18.11.2025 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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n nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 bis 14 aus. Im Haushaltsgesetzgebungsverfahren wird aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes die Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheimzuhaltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, von der Einwilligung des Kontrollgremiums zu dem Wirtschaftsplan abhängig gemacht. (2) Das Kontrollgremium übt seine Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode des Landtags so lange aus, bis der nachfolgende Landtag ein neues Kontrollgremium gewählt hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 Zusammensetzung, Wahl der Mitglieder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Landtag wählt zu Beginn jeder Wahlperiode die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des parlamentarischen Kontrollgremiums aus seiner Mitte. Er bestimmt die Zahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder sowie die Zusammensetzung des Kontrollgremiums. Gewählt ist, wer die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereint. Mit der gleichen Mehrheit kann der Landtag Mitglieder des Kontrollgremiums oder deren Stellvertreterinnen sowie Stellvertreter abberufen. (2) Der Landtag wählt aus der Mitte der gewählten Mitglieder mit Stimmenmehrheit die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertretung. (3) Scheidet während der Wahlperiode ein Mitglied des Kontrollgremiums aus dem Landtag aus, so verliert es seine Mitgliedschaft in dem Kontrollgremium. Nach Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Kontrollgremium ist innerhalb von drei Monaten eine Nachwahl vorzunehmen; dies gilt auch bei Ausscheiden eines stellvertretenden Mitglieds. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 Informationspflichten der Landesregierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Landesregierung unterrichtet das Kontrollgremium in jeder Sitzung umfassend über die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde, insbesondere über den Einsatz von Personen nach § 10 Absatz 1 Nummern 4 bis 6, Ausnahmeentscheidungen nach § 18 Absatz 1 Satz 2, Entscheidungen nach § 26 Absatz 9 sowie Vorgänge und operative Maßnahmen von besonderer Bedeutung und auf dessen Verlangen über Einzelfälle sowie mindestens jährlich über Fälle des § 49 Absatz 2. Über die Ablehnung von nach dem Verfahren des § 13 beantragte richterliche Anordnungen ist das Kontrollgremium umgehend zu informieren. Die Unterrichtung darf personenbezogene Daten umfassen. Das Kontrollgremium kann darüber hinaus zu allen Vorgängen des Verfassungsschutzes Auskunft verlangen. In Abständen von höchstens sechs Monaten erstattet die Landesregierung ihm einen schriftlichen Bericht über Auskunftsersuchen nach § 8 Absatz 2, Auskunftsverlangen nach § 30 Absatz 1 und die Durchführung der Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 bis 15. Darüber hinaus berichtet das für Inneres zuständige Ministerium dem Landtag jährlich über die Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 bis 15; § 53 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Die Landesregierung hat dem Kontrollgremium im Rahmen der Unterrichtung nach Absatz 1 auf Verlangen Einsicht in Akten und Dateien der Verfassungsschutzbehörde zu geben und die Anhörung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verfassungsschutzbehörde zu gestatten. Das Kontrollgremium hat ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den Diensträumen der Verfassungsschutzbehörde. Es kann diese Rechte durch ein Mitglied oder mehrere Mitglieder wahrnehmen. (3) Die Verpflichtung der Landesregierung nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt sich nur auf Informationen und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung der Verfassungsschutzbehörde unterliegen. Die Landesregierung kann die Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2 nur verweigern, wenn dies aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzuganges oder aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist. Lehnt die Landesregierung eine Unterrichtung ab, so hat die für Inneres zuständige Ministerin oder der für Inneres zuständige Minister dies dem Kontrollgremium zu begründen. (4) Das Kontrollgremium kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder nach Anhörung der Landesregierung im Einzelfall eine Sachverständige oder einen Sachverständigen beauftragen, zur Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben Untersuchungen durchzuführen. Für die Tätigkeit der oder des Sachverständigen gelten Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend. Die oder der Sachverständige hat dem Kontrollgremium über das Ergebnis der Untersuchungen zu berichten; § 53 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Bericht darf auch personenbezogene Daten enthalten, soweit dies für eine nachvollziehbare Darstellung der Untersuchung und des Ergebnisses erforderlich ist. (5) Das parlamentarische Kontrollgremium kann der oder dem Landesbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben. (6) Das Kontrollgremium kann feststellen, dass der Unterrichtungsanspruch nicht oder nicht hinreichend erfüllt und eine weitergehende Unterrichtung erforderlich ist; hiervon kann es dem Landtag Mitteilung machen. (7) Der Landesrechnungshof unterrichtet das Kontrollgremium nach Maßgabe des § 10a Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 988) geändert worden ist. (8) Das für Inneres zuständige Ministerium berichtet dem Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundes jährlich über die durchgeführten Erhebungen von Auskünften zu Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten digitaler Dienste nach § 10 Absatz 1 Nummer 13. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 53 Geschäftsordnung, Geheimhaltung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Jedes Mitglied kann die Einberufung des Kontrollgremiums verlangen. Beschlüsse des Kontrollgremiums bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Das Kontrollgremium gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt auch, unter welchen Voraussetzungen Sitzungsunterlagen und Protokolle von den Mitgliedern des Kontrollgremiums oder den stellvertretenden Mitgliedern eingesehen werden können. (2) Die Sitzungen des Kontrollgremiums sind öffentlich oder geheim, wenn Geheimhaltungsgründe dies erforderlich machen. Einzelheiten hierzu regelt das Kontrollgremium in seiner Geschäftsordnung. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in dem Kontrollgremium bekanntgeworden sind, sofern das Kontrollgremium geheim beraten hat; dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Kontrollgremium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 54 Personal- und Sachausstattung, Unterstützung des Kontrollgremiums Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Kontrollgremium darf durch Beschäftigte der Landtagsverwaltung unterstützt werden. Die Personal- und Sachausstattung ist im Einzelplan des Landtags gesondert auszuweisen. Die Beschäftigten müssen zuvor die Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen und die förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung erhalten. § 53 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Die Verfassungsschutzbehörde hat den beauftragten Beschäftigten im Rahmen der Informationsrechte des Gremiums Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen sowie Einsicht in die erforderlichen Akten und Dateien zu gewähren. § 52 Absatz 3 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 55 Berichterstattung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Kontrollgremium erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 bis 15; § 53 Absatz 2 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 56 Eingaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eingaben von Personen über ein sie betreffendes Verhalten der Verfassungsschutzbehörde sind dem Kontrollgremium zur Kenntnis zu geben; es kann diese anhören. Auf Verlangen sind dem Kontrollgremium die Akten vorzulegen; § 53 Absatz 2 findet Anwendung. Die Rechte des Petitionsausschusses bleiben unberührt. An den Landtag gerichtete Eingaben von Bürgerinnen oder Bürgern über ein sie betreffendes Verhalten der Verfassungsschutzbehörde können dem Kontrollgremium zur Kenntnis gegeben werden. (2) Angehörigen der Verfassungsschutzbehörde ist es gestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten, jedoch nicht im eigenen oder im Interesse anderer Angehöriger dieser Behörde, mit Eingaben an das Kontrollgremium zu wenden, soweit die Leitung der Verfassungsschutzbehörde entsprechenden Eingaben nicht gefolgt ist. Den Angehörigen der Verfassungsschutzbehörde darf dadurch kein Nachteil erwachsen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 57 G 10-Kommission, Verordnungsermächtigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Kontrolle der Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörde nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 bis 14 bestellt das Kontrollgremium nach Anhörung der Landesregierung für die Dauer der Wahlperiode des Landtags eine Kommission. Die G 10-Kommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie fünf stellvertretenden Mitgliedern, die an den Sitzungen mit Rede- und Fragerecht teilnehmen können. Neben der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden verfügen mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer sowie mindestens zwei stellvertretende Mitglieder über die Befähigung zum Richteramt. Die Mitglieder der G 10-Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie nehmen ein öffentliches Ehrenamt wahr und werden von dem Kontrollgremium unverzüglich nach Anhörung der Landesregierung für die Dauer der Wahlperiode des Landtags mit der Maßgabe bestellt, dass ihre Amtszeit erst mit der Neubestimmung der Mitglieder der G 10-Kommission nach Ablauf der Wahlperiode endet. Das Kontrollgremium bestellt aus den Mitgliedern der G 10-Kommission die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertretung. Die G 10-Kommission tagt in Abständen von höchstens drei Monaten. (2) Die Sitzungen der G 10-Kommmission sind geheim. Ihre Mitglieder sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der G 10-Kommission. (3) Der G 10-Kommission ist die für ihre Aufgabenerfüllung notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Landtags gesondert auszuweisen. Der G 10-Kommission sind bei Bedarf Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit technischem Sachverstand zur Verfügung zu stellen. § 54 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die G 10-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Kontrollgremiums bedarf. Vor der Zustimmung ist die Landesregierung zu hören. (5) Die G 10-Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. Die Kontrollbefugnis der G 10-Kommission erstreckt sich auf die Verarbeitung der durch die Beschränkungsmaßnahmen erlangten personenbezogenen Daten einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene gemäß § 12 Absatz 5. Der G 10-Kommission und ihren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern ist dabei insbesondere 1.    Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen, 2.    Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschränkungsmaßnahme stehen, und 3.    jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren. Die G 10-Kommission kann der oder dem Landesbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben. Auf § 31 Absatz 2 Satz 3 wird hingewiesen. (6) Das für Inneres zuständige Ministerium unterrichtet alle drei Monate die G 10-Kommission über die von ihm vorgenommenen Mitteilungen an Betroffene oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. Hält die G 10-Kommission eine Mitteilung für geboten, so ist diese unverzüglich vorzunehmen. Ebenso unterrichtet das für Inneres zuständige Ministerium die G 10-Kommission über Entscheidungen nach § 26 Absatz 9, wenn Daten aus einer Maßnahme nach § 10 Absatz 1 Nummern 7 bis 14 einfließen. (7) Beschlüsse der G 10-Kommission bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Entscheidungen über die endgültige Nichtmitteilung im Sinne des § 12 Absatz 4 erfolgen einstimmig. Die G 10-Kommission unterrichtet das Kontrollgremium über die von ihr gefassten Beschlüsse. (8) Die G 10-Kommission darf ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Verfassungsschutzbehörde übermittelte personenbezogene Daten verarbeiten. Sofern die übermittelten Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind, sind sie zu löschen. (9) Die Mitglieder der G 10-Kommission erhalten eine Aufwandsentschädigung, Sitzungstagegelder und Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe einer von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Parlamentarischen Kontrollgremium zu erlassenden Rechtsverordnung. Teil 6 Eigensicherung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 58 Besondere Eigensicherungsbefugnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Eigensicherung dient dem Geheimschutz und der Sicherheit der Verfassungsschutzbehörde. Geschützt werden die Aufgabenerfüllung gemäß § 3, amtliche Informationen und Befugnisse, Infrastruktur sowie Beschäftigte der Verfassungsschutzbehörde gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten durch fremde Mächte oder andere Akteure. (2) Die oder der Geheimschutzbeauftragte des für Inneres zuständigen Ministeriums beziehungsweise ihre oder seine Vertretung, im Folgenden die oder der Geheimschutzbeauftragte, und von dieser oder diesem besonders Beauftragte dürfen Personen innerhalb ihrer Dienststellen, Liegenschaften und Einrichtungen (Eigensicherungsbereich) 1.    verdachtsunabhängig, oberflächlich nach Gegenständen an Personen, in Taschen, in Gegenständen, Mobiliar oder Fahrzeugen auch unter Einsatz technischer Mittel kontrollieren (Kontrolle) und 2.    bei tatsächlichen Anhaltspunkten für sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten am äußeren Körper, in Kleidung, Taschen und Gegenständen sowie in Fahrzeugen einschließlich darin befindlicher Gegenstände auch unter Einsatz technischer Mittel durchsuchen (Durchsuchung). (3) Im Eigensicherungsbereich darf die oder der Geheimschutzbeauftragte und von dieser oder diesem besonders Beauftragte Gegenstände sicherstellen und untersuchen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Verwendung sprechen oder diese Gegenstände keiner Person zuzuordnen sind und die Maßnahmen zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten erforderlich sind (Sicherstellung). Bei Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik umfasst das Untersuchen auch den Einsatz von technischen Mitteln sowie das Verarbeiten der auf dem Gerät gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten. (4) Im Eigensicherungsbereich sind alle Personen verpflichtet, die Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 zu dulden. Entziehen sich Personen Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3, darf die Verfassungsschutzbehörde die Maßnahmen auch noch in unmittelbarer Nähe des Eigensicherungsbereiches vornehmen. (5) Die oder der Geheimschutzbeauftragte kann zur Durchsetzung von Maßnahmen gegenüber Personen, die nach Absatz 4 duldungspflichtig sind, folgende Mittel anwenden: 1.     unmittelbare Einwirkung auf die betroffene Person oder Gegenstände (körperliche Gewalt) oder Hilfsmittel der körperlichen Gewalt; eine Fesselung der betroffenen Person ist nur dann zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die mit der Durchsetzung der Maßnahme beauftragten Personen oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder sich der Kontrolle entziehen wird, und 2.     unmittelbare Einwirkung auf Gegenstände mittels körperlicher Gewalt oder durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt. Mittel nach Satz 1 dürfen nur durch besonders qualifizierte und geschulte Personen angewandt werden, die durch die Staatssekretärin beziehungsweise den Staatssekretär des für Inneres zuständigen Ministeriums beziehungsweise ihre oder seine Vertretung hierzu besonders ermächtigt wurden. (6) Die oder der Geheimschutzbeauftragte darf zur offenen Überwachung des Eigensicherungsbereiches optisch-elektronische Einrichtungen einsetzen. Die Voraussetzungen, das Verfahren und die Grenzen der Maßnahme sind in einer Dienstvorschrift zu regeln. Eine Überwachung höchstpersönlich genutzter Räume ist unzulässig. (7) Die oder der Geheimschutzbeauftragte kann eine nach § 21h Absatz 3 Nummer 4 der Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, unzulässige Benutzung des Luftraums ihres Eigensicherungsbereichs durch unbemannte Fluggeräte durch geeignete technische Mittel gegen das unbemannte Fluggerät, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung aufklären und abwehren. Hierzu kann sie oder er sich durch andere geeignete Stellen unterstützen lassen. (8) Die oder der Geheimschutzbeauftragte darf die Mittel nach § 6 Absatz 5 und 6, § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 sowie § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 14 unter den dafür geltenden Voraussetzungen auch einsetzen, soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden Tätigkeiten ihrer Beschäftigten oder von Personen, die von der Verfassungsschutzbehörde mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit beauftragt sind. Statt der Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihrer Vertretung stellt die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des für Inneres zuständigen Ministeriums oder ihre oder seine Vertretung die erforderlichen Anträge oder trifft die erforderlichen Anordnungen. (9) Eigensicherungsmaßnahmen haben unter Beachtung des § 9 zu erfolgen. Bei der Durchführung von Maßnahmen hat die oder der Geheimschutzbeauftragte unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den Einzelnen am wenigsten beeinträchtigen. Die im Rahmen von Eigensicherungsmaßnahmen gewonnenen Informationen dürfen nur zum Zweck der Eigensicherung, und des Geheimschutzes verarbeitet und übermittelt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 59 Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Maßnahmen nach § 58 Absatz 2 und 3 bedürfen der Anordnung der oder des Geheimschutzbeauftragten. Ist eine Anordnung aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit nicht rechtzeitig zu erlangen, kann die Maßnahme auch ohne vorherige Anordnung durchgeführt werden, wenn ihr Zweck ansonsten wesentlich gefährdet würde. Die Anordnung ist nachträglich einzuholen. Erfolgt dies nicht, sind bereits erhobene Daten unverzüglich zu löschen und sichergestellte Geräte wieder herauszugeben. (2) Maßnahmen nach § 58 Absatz 7 und 8 erfordern die Anordnung durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär des für Inneres zuständigen Ministeriums beziehungsweise ihre oder seine Vertretung. (3) Sichergestellte Gegenstände sind unverzüglich an die betroffene Person herauszugeben, sobald der Zweck der Eigensicherung entfällt. Dies gilt nicht, wenn die Gegenstände zur Einleitung oder Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden müssen. (4) Über eine Durchsuchung oder eine Sicherstellung ist der betroffenen Person eine Bescheinigung auszustellen. (5) Bei der Untersuchung von Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik, die nicht zur dienstlichen Nutzung überlassen wurden, ist sicherzustellen, dass an dem Gerät nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenverarbeitung unerlässlich sind. Vorgenommene Veränderungen sind bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, rückgängig zu machen. Telekommunikationsendgeräte sind unabhängig von Absatz 3 Satz 1 so schnell wie möglich, spätestens nach zwei Wochen nach Sicherstellung wieder herauszugeben. Dies gilt nicht, wenn die Gegenstände zur Einleitung oder Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden müssen. Die Verfassungsschutzbehörde darf vor der Rückgabe ein Abbild der auf dem Gerät gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogenen Daten zur Datensicherung erzeugen. (6) Abweichend von § 9 Absatz 7 Satz 4 erfolgt die Löschung nach Ablauf von sechs Monaten. (7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 58 haben keine aufschiebende Wirkung. Teil 7 Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 60 Ausschluss der Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen und Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei der Erfüllung der Aufgaben durch die Verfassungsschutzbehörde findet das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung. (2) Die §§ 2, 3, 5 bis 7, 46, 51 Absatz 1 bis 4, die §§ 52 bis 54, 62, 64 bis 66, 83 und 84 des Bundesdatenschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht in diesem Gesetz besondere Regelungen enthalten sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 61 Einschränkung von Grundrechten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Durch die Befugnisse nach § 10 können das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) sowie das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden. Durch die Befugnisse nach den §§ 58 und 59 können die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 62 Übergangsvorschrift, Evaluation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bereits erteilte Genehmigungen zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 4 bis 14 gelten bis zu deren Fristablauf fort, längstens jedoch bis zum 1. Oktober 2026. (2) Die Anwendung des § 26 Absatz 2 und 3 ist binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes unter Beteiligung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie unabhängiger wissenschaftlicher Expertise zu evaluieren. Beteiligte Personen sind einer Sicherheitsüberprüfung gemäß § 12 Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 233), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 988) geändert worden ist, zu unterziehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 63 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Gesetz tritt am 1. April 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 28), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Minister

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.