Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: f2a4aa56-68a1-443c-8ce0-c7b124132695. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2025 S. 988 Ausfertigungsdatum 18.11.2025 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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g im Sinne von Nummer 5 erlassen wurde, 7.    zur Wahrnehmung von gesetzlichen Befugnissen der empfangenden Stelle beim aufsichtlichen Schutz vor missbräuchlicher Nutzung von Einrichtungen und Dienstleistungen der Unternehmen im Finanzsektor in Bezug auf Terrorismusfinanzierung, 8.    zur Vorbereitung oder Durchführung der Strafvollstreckung im Zusammenhang mit Straftaten im Sinne des § 41 Absatz 2, einschließlich der Vollzugsplanung, gegen die unmittelbar betroffene Person oder zur Gewährleistung der Sicherheit des Vollzugs freiheitsentziehender Maßnahmen im Zusammenhang mit Straftaten im Sinne des § 41 Absatz 2 gegen Gefährdungen durch diese Person oder 9.    zur Durchsetzung von im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 oder auf ein Ersuchen einer zuständigen Stelle im Rahmen eines gesetzlich besonders geregelten Anfrageverfahrens ist die Verfassungsschutzbehörde zu der Übermittlung verpflichtet. (2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle zur Vorbereitung, Durchführung oder Überprüfung einer begünstigenden Maß­nahme übermitteln, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter gemäß § 2 Absatz 3 erforderlich ist. (3) § 39 Absatz 3 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Strafverfolgung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt personenbezogene Daten an eine zuständige inländische Strafverfolgungsbehörde, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind. (2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 sind 1.    solche, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht sind, 2.    aus dem Strafgesetzbuch: a)    Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a, 83 Absatz 2, § 84 Absatz 1 bis 3, § 85 Absatz 1, § 87 Absatz 1, den §§ 88, 89 Absatz 1 und 2, § 89c Absatz 5, § 90 Absatz 3, § 90a Absatz 3, § 90b Absatz 1, den §§ 95, 97 Absatz 1, § 98 Absatz 1 Satz 1, den § 99 Absatz 1 und § 100a Absatz 1 bis 3, b)    Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d, 109e Absatz 1 bis 3 und 5 Halbsatz 1, § 109f und § 109g Absatz 1 und 3, c)    Widerstand gegen die Staatsgewalt nach § 111, soweit zu einer Straftat aufgefordert wird, welche im Höchstmaß mehr als fünf Jahre Freiheitsstrafe androht oder bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe und Teil dieses Katalogs im Übrigen ist, § 113 Absatz 2 und § 114 Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 115, d)    Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 129 Absatz 5 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 129b, 129a Absatz 3 und 5, auch in Verbindung mit den §§ 129b, 130 Absatz 1 und 3 und § 138 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2, e)    Urkundenfälschung nach den §§ 271 Absatz 3 und 4, 275 Absatz 2 Alternative 1, auch in Verbindung mit § 276a und § 276 Absatz 2, auch in Verbindung mit 276a, f)     gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 309 Absatz 6, 310 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 Alternative 1, § 315 Absatz 4 und 5, § 315b Absatz 1 und 2, § 316b Absatz 1 und 2 und § 316c Absatz 4 und g)    Straftaten im Amt nach den §§ 339 und 348, 3.    vorsätzliche Straftaten nach § 18 Absatz 1, 1a, 7 und 8 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 71) geändert worden ist, 4.    Straftaten nach § 19 Absatz 1, § 20a Absatz 1 und § 22a Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 47) geändert worden ist, sowie 5.    Straftaten nach § 51 Absatz 1 und § 52 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I 1957), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist. (3) Abweichend von Absatz 1 übermittelt die Verfassungsschutzbehörde personenbezogene Daten, die sie durch eine Maßnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 15 Alternative 2 erhoben hat, an eine zuständige inländische Strafverfolgungsbehörde, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer Straftat nach § 100b Absatz 2 der Strafprozeßordnung begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten, die die Verfassungsschutzbehörde durch eine Maßnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 15 Alternative 1 erhoben hat, ist nicht zulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen ohne belastende Maßnahmen mit Außenwirkung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur eigenen Aufklärung beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens, erforderlich ist. Darf die Verfassungsschutzbehörde eine Maßnahme nur zur Aufklärung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten einsetzen, so darf sie die durch den Einsatz dieses Mittels erhobenen personenbezogenen Daten nach Satz 1 nur zur Aufklärung ebenso beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten übermitteln. (2) Die Verfassungsschutzbehörde darf dem Bundesnachrichtendienst personenbezogene Daten übermitteln, soweit sich aus ihnen Erkenntnisse über einen Vorgang im Ausland von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung ergeben. Darf die Verfassungsschutzbehörde ein besonderes Mittel nur zur Aufklärung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten einsetzen, so darf sie die durch den Einsatz dieses Mittels erlangten personenbezogenen Daten nach Satz 1 nur zur Weitergabe von Erkenntnissen über einen Vorgang übermitteln, zu dessen Aufklärung der Bundesnachrichtendienst dieses Mittel einsetzen dürfte. (3) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an inländische öffentliche Stellen für deren Aufgabenerfüllung übermitteln, wenn diese im Einzelfall auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zum Schutz besonders gewichtiger Schutzgüter gemäß § 2 Absatz 3 vor Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist. Liegen die Voraussetzungen nach den §§ 39 und 40 nicht vor, darf die empfangende Stelle die übermittelten Daten nicht für Maßnahmen nutzen, die die betroffene Person mit unmittelbarer Außenwirkung belasten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Übermittlung an inländische nichtöffentliche Stellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, an nichtöffentliche inländische Stellen ist nur zulässig, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass dies zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter gemäß § 2 Absatz 3 erforderlich ist 1.    zur eigenen Aufklärung beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens, 2.    zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr gemäß § 39 Absatz 2 für ein besonders gewichtiges Rechtsgut gemäß § 2 Absatz 3 oder 3.    zur Erreichung eines der folgenden Zwecke: a)    Schutz lebenswichtiger und verteidigungsrelevanter Einrichtungen und kritischer Infrastrukturen und den nach Landesrecht bestimmten schutzbedürftigen zivilen Objekten, b)    Schutz der Sicherheit in der Informationstechnik gegen erhebliche Gefährdungen, c)    Schutz rechtlich gewährleisteter Geheimnisse, d)    wissenschaftliche Erforschung und Bewertung von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, e)    Schutz konkreter Präventions-, Ausstiegs- oder Deradikalisierungsprojekte, die finanziell oder organisatorisch mit öffentlichen Stellen kooperieren, f)     Schutz des Kindeswohls bei der Erbringung von Leistungen und Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, g)     Schutz der gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsziele der Schulen und der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, h)     Schutz der zweckgemäßen Verwendung öffentlicher Fördermittel oder sonstiger öffentlicher Vorteilszuwendungen oder i)      Schutz vor Wirtschafts- oder Wissenschaftsspionage sowie Sabotage. (2) Eine nichtöffentliche Stelle, die personenbezogene Daten nach Absatz 1 Nummer 3 empfangen hat, darf die Daten für Handlungen, die für die betroffene Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder diese Person in anderer Weise erheblich beeinträchtigen, nur verwenden, wenn dies zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr gemäß § 39 Absatz 2 für ein besonders gewichtiges Rechtsgut gemäß § 2 Absatz 3 erforderlich ist und die Verfassungsschutzbehörde zustimmt. Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr ist die vorherige Zustimmung der Verfassungsschutzbehörde entbehrlich. Die nichtöffentliche Stelle hat die Verfassungsschutzbehörde unverzüglich über ihre Handlungen und deren Anlass zu unterrichten. Im Übrigen darf die empfangende Stelle die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dem sie ihr übermittelt wurden. Die empfangende Stelle ist auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass die Verfassungsschutzbehörde sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, vorbehaltlich der Sätze 2 bis 5 nicht übermitteln. Sie darf die personenbezogenen Daten nur übermitteln, wenn eine Weiterverarbeitung für die Vorbereitung oder Durchführung belastender Maßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für die betroffene Person ausgeschlossen ist, bei einer Übermittlung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beschränkt auf dessen Buchstaben e bis g. Im Übrigen darf sie personenbezogene Daten nur übermitteln in Bezug auf eine minderjährige Person, die mindestens 14 Jahre alt ist, 1.    zur Abwehr einer Gefahr nach § 39 Absatz 1 Satz 1, 2.    zum administrativen Rechtsgüterschutz nach § 40 Absatz 1 Nummer 1 und 8 oder 3.    zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 41 Absatz 2. § 138 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Weiterverarbeitung durch die empfangende Stelle und Zweckbindung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die empfangende Stelle prüft, ob die übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass die Daten nicht erforderlich sind, hat sie sie zu löschen. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Die empfangende Stelle darf diese weiteren Daten jedoch nicht weiterverarbeiten. (2) Die Kennzeichnung gemäß § 24 Absatz 5 ist bei einer Übermittlung aufrecht zu erhalten, soweit die zu übermittelnden Daten aus Maßnahmen gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 7 bis 15 herrühren. Die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung kann anordnen, dass bei der Übermittlung auf die Kennzeichnung verzichtet wird, wenn dies unerlässlich ist, um die Geheimhaltung einer Maßnahme nicht zu gefährden und die nach den §§ 13 oder 14 zuständige Stelle zugestimmt hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung bereits vor der Zustimmung getroffen werden. Wird die Zustimmung versagt, ist die empfangende Stelle über die Notwendigkeit der Kennzeichnung zu unterrichten. Sie hat diese unverzüglich nachzuholen. (3) Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur verarbeiten 1.    zu dem Zweck, zu dem sie ihr übermittelt wurden, oder 2.    zu einem anderen Zweck, wenn sie ihr auch zu diesem Zweck übermittelt werden dürften und die Verfassungsschutzbehörde der Verarbeitung zu dem abgeänderten Zweck für den Einzelfall oder einer Reihe gleichgelagerter Fälle zustimmt. Die Verfassungsschutzbehörde hat die empfangende Stelle auf den Zweck der Übermittlung und die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen. Dies gilt nicht für Übermittlungen im Rahmen verdeckter Ermittlungen. Die empfangende Stelle ist verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf deren Verlangen über die weitere Verarbeitung Auskunft zu geben. (4) Hat die Übermittlung personenbezogener Daten in einem Verfahren zur vorbeugenden Personenüberprüfung nachteilige Folgen für die betroffene Person, so schließt das Auskunftsrecht der betroffenen Person auch das Recht auf Auskunft ein, dass die Folge durch eine Übermittlung der Verfassungsschutzbehörde veranlasst ist. (5) In Bezug auf mit nachrichtendienstlichen Mitteln gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 7 bis 15 erhobene personenbezogene Daten gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Prüfung unverzüglich und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten zu erfolgen hat. Soweit die Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind und nicht für eine Übermittlung an andere Stellen benötigt werden, sind sie unverzüglich unter Aufsicht einer oder eines Bediensteten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle unverzüglich über die erfolgte Löschung. Die Verfassungsschutzbehörde darf eine Zweckänderung nur unter den Voraussetzungen der §§ 39 oder 41 zulassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen zur Weiterverarbeitung ohne Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung übermitteln, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der besonders gewichtigen Rechtsgüter gemäß § 2 Absatz 3 oder zum Schutz der Sicherheit eines anderen Staates oder einer über- und zwischenstaatlichen Einrichtung erforderlich ist. Eine Übermittlung zum Schutz eines anderen Staates oder zur Aufklärung von Staatsschutzdelikten, die gegen einen anderen Staat begangen worden sind, ist unbeschadet des Absatzes 2 nur zulässig, wenn dort die grundlegenden demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die elementaren Menschenrechte gewährleistet sind. (2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn folgende Belange entgegenstehen: 1.    besondere gesetzliche Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, 2.    wesentliche auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder 3.    überwiegende schutzwürdige Interessen einer Person. Überwiegende schutzwürdige Interessen stehen insbesondere entgegen, wenn Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder sonstige elementare Menschenrechte gefährdet würden oder Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen drohen. Bei der Prüfung, ob eine Übermittlung zu unterbleiben hat, berücksichtigt die Verfassungsschutzbehörde insbesondere den bisherigen Umgang der empfangenden Stelle mit übermittelten Daten und die Gewährleistung eines zum Schutz der Menschenrechte angemessenen Datenschutzes. Ein die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den übermittelten Daten ist insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn zu besorgen ist, dass die Daten zu politischer Verfolgung oder zu unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung verwendet werden. Verbleiben auf Grund der Einschätzung Zweifel an der Vereinbarkeit der Übermittlung mit den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 3, so dürfen die Daten nur auf der Grundlage einer belastbaren verbindlichen Zusicherung der empfangenden Stelle und nur mit Zustimmung der für Inneres zuständigen Ministerin oder des für Inneres zuständigen Ministers beziehungsweise ihrer oder seiner Vertretung im Amt übermittelt werden. (3) Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen 1.    nur zu dem Zweck, zu dem sie ihm übermittelt wurden, und 2.    unbeschadet des Absatzes 4 nicht für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung zu Lasten der betroffenen Person weiterverarbeitet werden. Die Verfassungsschutzbehörde hat die empfangende Stelle hierauf hinzuweisen. Sie hat die empfangende Stelle ferner darauf hinzuweisen, dass sie es sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten. (4) Die Verfassungsschutzbehörde darf einer Verwendung der personenbezogenen Daten für Maßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung zu Lasten der betroffenen Person zustimmen 1.    zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein Schutzgut, dessen Gewicht den besonders gewichtigen Rechtsgütern gemäß § 2 Absatz 3 entspricht, 2.    zum administrativen Rechtsgüterschutz in Verfahren, die den in § 40 Absatz 1 benannten entsprechen, und 3.    auf Grund eines durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdachts zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat, deren Gewicht den Straftaten nach § 41 Absatz 2 entspricht. (5) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 nicht übermitteln. Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, darf die Verfassungsschutzbehörde nur unter den Voraussetzungen des § 44 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a und c übermitteln, zur Strafverfolgung jedoch nur bei dringendem Tatverdacht. § 138 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt. Bei einer Übermittlung an einen Staat, der unmittelbar an die Bundesrepublik Deutschland angrenzt oder Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages ist, ist § 44 entsprechend anzuwenden. (6) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an eine nichtöffentliche Stelle im Ausland übermitteln, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 4 unerlässlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nach § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht entgegenstehen. (7) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten auch an inländische Stellen übermitteln, wenn dies zur Vorbereitung einer Übermittlung nach den vorstehenden Absätzen erforderlich ist. § 45 Absatz 2 ist anzuwenden. (8) Die Übermittlung der von einer Ausländerbehörde empfangenen Daten unterbleibt, es sei denn, die Übermittlung ist völkerrechtlich geboten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten auch übermitteln, wenn offensichtlich ist, dass die Übermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt, deren Einwilligung nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis der Übermittlung ihre Einwilligung verweigern würde. Sie darf personenbezogene Daten insbesondere für Zwecke der Jugendhilfe übermitteln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Weitere Verfahrensregelungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verfassungsschutzbehörde protokolliert die empfangende Stelle, die Rechtsgrundlage sowie den Zeitpunkt der Übermittlung. Die Protokolldaten müssen danach auswertbar sein, ob die Übermittlung nach den §§ 39 bis 43 oder 46 erfolgt ist. Die Verfassungsschutzbehörde darf Protokolldaten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle gespeichert werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der Protokollierung folgt, aufzubewahren und nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu löschen. (2) Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Die empfangende Stelle darf diese Daten nicht nutzen. (3) Eine Übermittlung an nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihrer Vertretung. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Übermittlung zum Zweck von Datenerhebungen erfolgt. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Für Übermittlungen an inländische nichtöffentliche Stellen kann die Zustimmung auch allgemein für gleichgelagerte Fälle erfolgen. Die Übermittlung ist der betroffenen Person durch die Verfassungsschutzbehörde mitzuteilen, sobald eine Gefährdung ihrer Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 Übermittlungsverbote Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Personenbezogene Daten dürfen nicht nach den §§ 39 bis 43 übermittelt werden, wenn 1.         besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen entgegenstehen, 2.         die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininte­resse an der Übermittlung überwiegen unter Berücksichtigung a)         der Art der Information, b)         ihrer Wertigkeit, auch unter Berücksichtigung eines vergangenen Zeitraums und des Alters der betroffenen Person, insbesondere bei Minderjährigen, c)         der Art der Erhebung, insbesondere im Falle des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel, d)         drohender, insbesondere verdachtsgegründeter Anschlussmaßnahmen und e)         der Verfügbarkeit vorherigen Rechtsschutzes gegen drohende Folgemaßnahmen, 3.         durch die Übermittlung der personenbezogenen Daten eine dringende Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut gemäß § 2 Absatz 3 zu besorgen ist; dies gilt nicht, wenn die Übermittlung dem Schutz solcher Rechtsgüter dient und dieses Schutzinteresse überwiegt, oder 4.         sonstige überwiegende Sicherheitsinteressen der Übermittlung entgegenstehen; dies ist nicht der Fall, wenn die Übermittlung unerlässlich ist zur a)         Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut gemäß § 2 Absatz 3 oder b)         Verfolgung einer auch im Einzelfall besonders schwerwiegenden Straftat, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten bleibt unberührt. (2) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium mindestens einmal im Jahr über die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4. Teil 5 Parlamentarische Kontrolle Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 Kontrollgremium Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Landesregierung unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde der Kontrolle durch ein besonderes parlamentarisches Gremium. Dieses übt auch die parlamentarische Kontrolle der Beschränkungsmaßnahme

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.