Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: f2a4aa56-68a1-443c-8ce0-c7b124132695. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2025 S. 988 Ausfertigungsdatum 18.11.2025 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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Anhörung des Parlamentarischen Kontrollgremiums erlassen wird. Vor jeder Änderung der Dienstanweisung ist das Parlamentarische Kontrollgremium zu hören. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Berichtigung, Löschung, Vernichtung und Verarbeitungseinschränkung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verfassungsschutzbehörde hat die in Akten oder Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird die Richtigkeit der gespeicherten personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten, ist dies in der Akte oder Datei zu vermerken. (2) Personenbezogene Daten in Akten oder Dateien sind zu löschen, wenn 1.    ihre Speicherung unzulässig war oder 2.    ihre Kenntnis zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Die Verfassungsschutzbehörde prüft bei der Einzelfallbearbeitung und im Übrigen nach von ihr festgesetzten Fristen, spätestens jedoch nach fünf Jahren, ob gespeicherte personenbezogene Daten zur Aufgabenerfüllung noch erforderlich sind. (3) In zur Person geführten Akten und Dateien gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 sind spätestens zehn Jahre, über Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 spätestens 15 Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung stellt im Einzelfall fest, dass die weitere Speicherung 1.    zur Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörde oder 2.    zur Wahrung schutzwürdiger Belange der betroffenen Person erforderlich ist. Die Gründe sind aktenkundig zu machen. (4) Sind personenbezogene Daten in Akten oder Dateien gespeichert und ist eine Abtrennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, ist die Löschung oder Vernichtung durchzuführen, sobald die gesamte Akte oder Datei zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Vor der Vernichtung oder Löschung einer zur Person geführten Akte oder Datei ist die Freigabe durch die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihrer Vertretung einzuholen. (5) Die Löschung oder Vernichtung unterbleibt, wenn die Verfassungsschutzbehörde im Einzelfall feststellt, dass 1.    dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden oder 2.    die Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich sind. In diesen Fällen ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. Verarbeitungseingeschränkte Daten sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Sie dürfen, außer in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden. Eine Aufhebung der Einschränkung ist möglich, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen. In den Fällen des Absatzes 4 ist die Verarbeitung ebenfalls einzuschränken, wenn eine betroffene Person die Löschung verlangt und die weitere Speicherung sie in unangemessener Weise beeinträchtigen würde. (6) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. (7) Die Verpflichtung nach § 4 Absatz 1 und 2 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen - vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188), das zuletzt durch Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 603) geändert worden ist, bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Verfahrensverzeichnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Beim Einsatz eines Verfahrens zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten führt die Verfassungsschutzbehörde ein für die behördliche Datenschutzbeauftragte oder den behördlichen Datenschutzbeauftragten bestimmtes Verzeichnis. (2) Das Verzeichnis enthält die folgenden Angaben: 1.    den Namen und die Kontaktdaten der oder des Verantwortlichen und gegebenenfalls der oder des gemeinsam mit ihr oder ihm Verantwortlichen sowie den Namen und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten, 2.    die Zwecke der Verarbeitung, 3.    Angaben über den Kreis der betroffenen Personen, 4.    Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, 5.    eine Beschreibung der Art regelmäßig zu übermittelnder Daten, den empfangenden Stellen sowie die Art und Herkunft regelmäßig empfangener Daten, 6.    die zugriffsberechtigten Personen oder Personengruppen, 7.    gegebenenfalls die Verwendung von Profiling, 8.    gegebenenfalls die beabsichtigten Übermittlungen personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation, 9.    die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der personenbezogenen Daten und 10. eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Gemeinsame Dateien Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Verfassungsschutzbehörde ist befugt, personenbezogene Daten in gemeinsamen Dateien mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und anderen Sicherheitsbehörden zu verarbeiten, wenn besondere bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften Anlass, Umfang und sonstige datenschutzrechtliche Anforderungen regeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Datenschutzrechtliche Auskunft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verfassungsschutzbehörde erteilt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der antragstellenden Person kostenfrei Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung. Zu personenbezogenen Daten in Akten erstreckt sich die Auskunft auf alle Daten, die strukturiert in automatisierten Dateien gespeichert sind, es sei denn, die betroffene Person macht Angaben, die das Auffinden weiterer Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand steht nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse. Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht. (2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit 1.    eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist, 2.    durch die Auskunftserteilung Personen nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 oder 6 gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde zu befürchten ist, 3.    die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, oder 4.    die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen. Die Entscheidung trifft die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung. Dazu kann sie auch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter ständig oder im Einzelfall besonders beauftragen. (3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die empfangenden Stellen von Übermittlungen. (4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist die betroffene Person auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, im Folgenden die oder der Landesbeauftragte, wenden kann. Der oder dem Landesbeauftragten ist auf ihr oder sein Verlangen Auskunft zu erteilen. Die Auskunft ist nur der oder dem Landesbeauftragten persönlich zu erteilen, wenn die für Inneres zuständige Ministerin oder der für Inneres zuständige Minister beziehungsweise ihre oder seine Vertretung im Amt im Einzelfall feststellt, dass dies die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gebietet. Die Personalien einer betroffenen Person, der Vertraulichkeit besonders zugesichert worden ist, müssen auch der oder dem Landesbeauftragten gegenüber nicht offenbart werden. Mitteilungen der oder des Landesbeauftragten dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde zulassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Unabhängige Datenschutzkontrolle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Jede Person kann sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Verfassungsschutzbehörde in ihren Rechten verletzt worden zu sein. (2) Die oder der Landesbeauftragte kontrolliert bei der Verfassungsschutzbehörde die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz, auch bei der Datenverarbeitung nach § 26; sie oder er berät die Verfassungsschutzbehörde in Belangen des Datenschutzes. Die oder der Landesbeauftragte unterrichtet das Kontrollgremium nach § 50 über durchgeführte Kontrollmaßnahmen. Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die G 10-Kommission unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten, es sei denn, die G 10-Kommission ersucht darum, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten. (3) Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten und ihre oder seine schriftlich besonders Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Den in Satz 1 genannten Personen ist dabei insbesondere 1.    Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 2 stehen, sowie 2.    jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren. Dies gilt nicht, soweit die Verfassungsschutzbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten ohne Beschränkung auf die Erfüllung der Aufgaben nach § 3. Sie gelten entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch andere Stellen, wenn diese der Erfüllung der Aufgaben von Verfassungsschutzbehörden nach § 3 dient. (5) Stellt die oder der Landesbeauftragte bei Datenverarbeitungen der Verfassungsschutzbehörde Verstöße gegen die Vorschriften über den Datenschutz fest, so beanstandet sie oder er dies gegenüber der Verfassungsschutzbehörde und fordert diese zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist auf. Die oder der Landesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Landesbeauftragten getroffen worden sind. Die oder der Landesbeauftragte kann die für den Datenschutz verantwortliche Stelle auch davor warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen in diesem Gesetz enthaltene und andere auf die jeweilige Datenverarbeitung anzuwendende Vorschriften über den Datenschutz verstoßen. Teil 4 Übermittlung personenbezogener Daten Kapitel 1 Allgemeiner Teil Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Übermittlung personenbezogener Daten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf ohne den Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personenbezogene Daten einer anderen Stelle übermitteln, wenn dies erforderlich ist 1.    zu ihrer eigenen Aufgabenwahrnehmung oder 2.    zur Aufgabenwahrnehmung der empfangenden Stelle a)    zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, b)    für andere erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit oder c)    für Zwecke des Jugendschutzes oder vergleichbar gewichtige schutzwürdige Interessen. Eine automatisierte Übermittlung an öffentliche Stellen ist zulässig. (2) Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1, die systematisch erhoben oder zusammengeführt wurden, richtet sich nach den Vorschriften in Kapitel 2. (3) Die Verfassungsschutzbehörde darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten an den Landtag und die Landesregierung übermitteln, wenn dies im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 2 erforderlich ist. Die Übermittlung von Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln gewonnen wurden, ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Daten sind von der empfangenden Stelle geheim zu halten. Durch technische und organisatorische Maßnahmen hat die empfangende Stelle zu gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Weitere Bestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Die entsprechenden Daten sind zu kennzeichnen. Die empfangende Stelle darf diese Daten nicht nutzen. Sie ist bei der Übermittlung darauf hinzuweisen. (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, an Stellen außerhalb des nachrichtendienstlichen Bereichs, richtet sich nach den Vorschriften in Kapitel 2. Die Übermittlung durch den Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels nach § 10 Absatz 1 Nummer 15 erhobener Daten ist nur dann erlaubt, wenn dies ausdrücklich geregelt ist. (3) Für die Übermittlung aus automatisierten Datenverarbeitungen gemäß § 26 Absatz 1 bis 4 gewonnener Erkenntnisse an Stellen außerhalb des Verfassungsschutzverbunds ist jeweils die Vorschrift anzuwenden, welche dem intensivsten Eingriffsgewicht der verarbeiteten Daten unter Betrachtung des jeweiligen Erhebungswegs entspricht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Übermittlung im nachrichtendienstlichen Bereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich die für ihre Aufgaben relevanten Informationen, einschließlich mit nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 14 erhobener Daten, soweit diese für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Sie unterrichtet das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis für dessen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Übermittlung an den Bundesnachrichtendienst richtet sich nach § 42 Absatz 2. (2) Die Verfassungsschutzbehörde darf den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst die in Absatz 1 genannten Daten zur eigenen Aufgabenerfüllung im Sinne des § 3 übermitteln und diese um Übermittlung ersuchen, soweit dies für ihre eigene Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Übermittlung an die Verfassungsschutzbehörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie die Gerichte des Landes, die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeibehörden übermitteln der Verfassungsschutzbehörde von sich aus die ihnen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten und sonstigen Informationen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Informationen zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Die übermittelten Informationen sind unverzüglich zu prüfen. Ergibt die Prüfung, dass sie zur Aufgabenerfüllung nicht erforderlich sind, sind sie zu löschen. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist; in diesem Fall ist die Verarbeitung einzuschränken. (2) § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bleibt unberührt. (3) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozeßordnung bekanntgeworden sind, ist nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf die einer Verfassungsschutzbehörde nach Satz 1 übermittelten Kenntnisse und Unterlagen findet § 4 Absatz 1 und 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Übermittlung personenbezogener Daten zur Entwicklung, Überprüfung, Änderung oder zum Trainieren von IT-Produkten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zum Zweck des § 26 Absatz 6 personenbezogene Daten an öffentliche oder nichtöffentliche Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist, insbesondere weil 1.    unveränderte Daten benötigt werden oder 2.    eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Durch technische und organisatorische Maßnahmen hat die Verfassungsschutzbehörde bei der Übermittlung zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. (2) Übermittlungen dürfen nur erfolgen an Amtsträgerinnen und Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder zur Geheimhaltung Verpflichtete. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung. Durch technische und organisatorische Maßnahmen hat die empfangende Stelle zu gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur zu den Zwecken verwenden, zu denen sie übermittelt wurden, und hat die Daten nach der Verwendung zu löschen. Die Löschung ist gegenüber der Verfassungsschutzbehörde schriftlich zu bestätigen, die elektronische Form ist ausgeschlossen. (3) Personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienlichen Mitteln gemäß § 10 Absatz 1 nach richterlicher Anordnung oder Entscheidung der G 10-Kommission erhoben wurden, dürfen nicht übermittelt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Nachberichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes als unvollständig oder unrichtig, so sind sie unverzüglich gegenüber der empfangenden Stelle zu berichtigen, es sei denn, dass dies für die Beurteilung eines Sachverhalts ohne Bedeutung ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Berichterstattung und Publikation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf die Öffentlichkeit einschließlich der Wirtschaft informieren über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Die Information darf bereits im Vorfeld einer Gefährdung der Verfassungsschutzgüter erfolgen. (2) Dazu veröffentlicht die Verfassungsschutzbehörde jährlich einen zusammenfassenden Bericht, insbesondere zu aktuellen Entwicklungen und leitet diesen auch den für den Verfassungsschutz zuständigen Gremien des Landtages zu. Der Bericht wird längstens für drei Jahre bereitgestellt. Darüber hinaus darf die Verfassungsschutzbehörde weitere Berichte und Informationen veröffentlichen. (3) Bei der Information nach den Absätzen 1 und 2 dürfen auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegen. Kapitel 2 Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln ersterhobener personenbezogener Daten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zur Gefahrenabwehr Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, soweit dies im Einzelfall auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut gemäß § 2 Absatz 3 erforderlich ist. Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr oder einer im Einzelfall bestehenden Gefahr, die von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 ausgeht, ist die Verfassungsschutzbehörde zur Übermittlung verpflichtet. (2) Eine konkretisierte Gefahr nach Absatz 1 Satz 1 liegt vor, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits bestimmte Tatsachen im Einzelfall auf die Entstehung einer konkreten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut gemäß § 2 Absatz 3 hinweisen. (3) Personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 15 erhoben wurden, darf die Verfassungsschutzbehörde an eine inländische öffentliche Stelle zum Zweck des Rechtsgüterschutzes nur übermitteln, wenn bestimmte Tatsachen vorliegen für eine dringende Gefahr für ein in § 2 Absatz 3 genanntes Rechtsgut und soweit die Übermittlung zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Übermittlung an eine inländische öffentliche Stelle ist zulässig mit Einverständnis der betroffenen Person oder, soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter gemäß § 2 Absatz 3 erforderlich ist, 1.    zur Überprüfung der Verfassungstreue von Bewerberinnen und Bewerbern sowie Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 2.    zur Vorbereitung oder Durchführung einer Maßnahme nach dem Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, 3.    zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes, 4.    zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes, 5.    zur Durchführung einer Eignungs- oder Zuverlässigkeitsüberprüfung, a)    die gesetzlich vorgesehen ist, insbesondere nach dem Waffenrecht, Jagdrecht, Sprengstoffrecht, Atomrecht, Luftsicherheitsrecht, Außenwirtschaftsrecht, Sicherheitsgewerberecht, Aufenthaltsrecht oder Staatsangehörigkeitsrecht oder den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen und b)    für gesetzliche Aufgaben des Objekt- oder Personenschutzes, 6.    zur Vorbereitung oder Durchführung der Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts, der auf Grund einer Überprüfun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.