Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: f2a4aa56-68a1-443c-8ce0-c7b124132695. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2025 S. 988 Ausfertigungsdatum 18.11.2025 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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e des § 26 Absatz 6. Werden nach deren Entscheidung weitere Kennungen von Telekommunikationsanschlüssen der Person bekannt, gegen die sich die Anordnung richtet, darf die Durchführung der Maßnahme auch auf diese Kennungen erstreckt werden. Satz 3 findet keine Anwendung auf weitere Telekommunikationsanschlüsse von Personen, gegen die sich die Anordnung richtet, weil auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die verdächtige Person ihren Telekommunikationsanschluss benutzt. Der G 10-Kommission ist in ihrer nächsten Sitzung über eine vorgenommene Erstreckung zu berichten. (4) Personenbezogene Daten Dritter dürfen bei einer Maßnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 12 Variante 3 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Sie dürfen nicht ausgewertet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. Anderes gilt nur, wenn bezüglich der Dritten ebenfalls die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Vor einer Weiterverarbeitung der Daten, die über die reine Identifizierung hinausgeht, auch im Sinne des § 26 Absatz 6, ist das Einverständnis der G 10-Kommission einzuholen. (5) Die Überwachung und Aufzeichnung der laufenden Telekommunikation, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung übertragen worden ist, darf auch in der Art und Weise erfolgen, dass in ein von der betroffenen Person genutztes informationstechnisches System eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. In diesen Fällen gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass anstelle tatsächlicher Anhaltspunkte bestimmte Tatsachen vorliegen müssen und die Maßnahme nicht in Bezug auf Delikte gemäß § 85 Absatz 2, den §§ 86, 89b, 109g Absatz 4 und § 130 Absatz 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuches zulässig ist. Auf dem informationstechnischen System ab dem Zeitpunkt der Anordnung gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungs­vorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können. Bei den Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass 1.     ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können: a)  in den Fällen des Satzes 1 die laufende Kommunikation und b)  in den Fällen des Satzes 3 Inhalte und Umstände der Kommunikation, die auch während des laufenden Kommunikationsvorgangs ab dem Zeitpunkt der Anordnung im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können, 2.     an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und 3.     die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden. Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. Bei jedem Einsatz sind zu protokollieren: 1.    die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes, 2.    die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen, 3.    die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und 4.    die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt. (6) Die Pflichten der Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten ergeben sich aus den §§ 2 und 17 bis 19 des Artikel 10-Gesetzes. Postsendungen, die zur Öffnung und Einsichtnahme ausgehändigt worden sind, sind dem Postverkehr unverzüglich wieder zuzuführen. Telegramme dürfen dem Postverkehr nicht entzogen werden. Der zur Einsichtnahme berechtigten Stelle ist eine Abschrift des Telegramms zu übergeben. (7) Die Maßnahmen sind unter Aufsicht einer oder eines von der Auswertung unabhängigen und besonders bestellten Bediensteten vorzunehmen, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat. Sie oder er entscheidet über die Übermittlung von auf diese Weise gewonnenen Daten und beaufsichtigt deren Löschung. (8) Die erhebende Stelle prüft unverzüglich und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die erhobenen personenbezogenen Daten allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten für die Zwecke, zu denen sie erhoben wurden, erforderlich sind. Soweit die Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind und nicht für eine Übermittlung an andere Stellen benötigt werden, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen. Die Löschung unterbleibt, soweit die Daten für eine Mitteilung nach § 12 oder für eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahme von Bedeutung sein können. In diesen Fällen ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken; sie dürfen nur zu diesen Zwecken verwendet werden. Die verbleibenden Daten sind zu kennzeichnen. (9) Die Maßnahmen sind nach ihrer Beendigung gemäß § 12 mitzuteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Besondere Datenerhebungen nach § 10 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Aufklärung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten Finanzermittlungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 8 durchführen. § 21 Absatz 2, 3 und 7 bis 9 gilt entsprechend. (2) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Aufklärung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten technische Mittel zur Ermittlung der Geräte- und Anschlusskennungen eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes einsetzen. § 21 Absatz 2, 3 und 7 gilt entsprechend. (3) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Aufklärung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten Auskünfte im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 13 verlangen bei denjenigen, die geschäftsmäßig 1.     Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, über Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes, 2.     digitale Dienste erbringen oder daran mitwirken oder den Zugang zur Nutzung daran vermitteln, über Nutzungsdaten, insbesondere nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes, und 3.     Postdienste erbringen oder daran mitwirken über die näheren Umstände des Postverkehrs im Sinne des § 2 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes. Die Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und zukünftige Nutzung von digitalen oder Postdiensten verlangt werden. § 21 Absatz 2, 3 und 6 bis 9 gilt entsprechend. (4) Die Verfassungsschutzbehörde darf unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Auskünfte im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 14 verlangen bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte und Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. § 21 Absatz 2, 3, 7 und 8 gilt entsprechend. (5) § 8 Absatz 4 Satz 1 und 2, 5, 6 und 7 Satz 1 und 2 findet Anwendung. Für nach den Absätzen 2 und 3 erteilte Auskünfte hat die Verfassungsschutzbehörde eine Entschädigung in entsprechender Anwendung von § 8 Absatz 7 Satz 3 zu gewähren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Verdeckter Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall zur Abwehr einer dringenden Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 verdeckte technische Mittel in Wohnungen einsetzen, um das nichtöffentlich gesprochene Wort abzuhören und aufzuzeichnen sowie Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen herzustellen. (2) Die Anordnung einer Wohnraumüberwachung ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und geeignete polizeiliche Hilfe für das betroffene Rechtsgut nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person richten, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie für die Gefahr verantwortlich ist (Zielperson), und nur in deren Wohnung durchgeführt werden. In der Wohnung einer anderen Person ist die Maßnahme nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass sich die Zielperson dort zur Zeit der Maßnahme aufhält, sich dort für die Erforschung des Sachverhalts relevante Informationen ergeben werden und der Zweck der Maßnahme nicht allein unter Beschränkung auf die Wohnung der Zielperson zu erreichen ist. Zur Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme darf die Wohnung auch ohne Wissen der verfügungsberechtigten Personen betreten werden, wenn dies ausdrücklich angeordnet wurde. (3) Steht zu vermuten, dass in Privaträumen Gespräche mit Personen des persönlichen Vertrauens geführt werden, ist die Anwendung von Mitteln nach Absatz 1 unzulässig. Dies gilt nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass 1.    den Gesprächen insgesamt ein höchstvertraulicher Charakter fehlen wird oder 2.    die Gespräche unmittelbar die Besprechung oder Planung von Straftaten, die sich gegen die in Absatz 1 genannten Rechtsgüter richten, zum Gegenstand haben werden. (4) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung. Abweichend von § 13 Absatz 5 trifft die Anordnung bei Gefahr im Verzug die für Inneres zuständige Ministerin oder der für Inneres zuständige Minister beziehungsweise ihre oder seine Vertretung im Amt. Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als einen weiteren Monat sind zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Anordnung fortbestehen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Verlängerung ist die Gesamtdauer der Maßnahme zu berücksichtigen. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn sie nicht mehr erforderlich ist oder die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vorliegen. Die Beendigung ist dem für die Anordnung zuständigen Gericht anzuzeigen. (5) Daten, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, sind, soweit sie nicht unmittelbar nach der Erhebung ohne inhaltliche Kenntnisnahme gelöscht wurden, vor ihrer Auswertung dem für die Anordnung zuständigen Gericht vorzulegen. Dieses entscheidet unverzüglich über die Verwendbarkeit oder Löschung der Daten. Soweit einen Vertrauensbereich betreffende Erkenntnisse erlangt worden sind, dürfen sie nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. § 21 Absatz 7 und 9 gilt entsprechend. (6) Bei Gefahr im Verzug können die Erkenntnisse, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt wurden, durch eine von der Auswertung unabhängige und besonders bestellte Bedienstete oder einen solchen Bediensteten des für Inneres zuständigen Ministeriums, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, gesichtet werden. Diese oder dieser entscheidet im Benehmen mit der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten des für Inneres zuständigen Ministeriums über eine vorläufige Verwertung der Erkenntnisse entsprechend Absatz 5 Satz 2 und 3. Die Bediensteten sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt gewordenen Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen, verpflichtet. Die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 5 Satz 2 ist unverzüglich nachzuholen. (7) Dient die Maßnahme ausschließlich dem kurzzeitig erforderlichen Schutz der für den Verfassungsschutz bei einem Einsatz in der Wohnung tätigen Personen, erfolgt die Anordnung abweichend von Absatz 4 Satz 1 durch die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. § 13 Absatz 5 gilt entsprechend. Im Übrigen sind die Daten unverzüglich zu löschen. (8) Die erhobenen personenbezogenen Daten sind vom übrigen Aktenbestand und gemeinsamen Dateien im Sinne des § 29 getrennt zu halten. (9) Die Maßnahme ist nach ihrer Beendigung der betroffenen Person gemäß § 12 mitzuteilen. Teil 3 Weiterverarbeitung von Informationen, Analyse, Datenschutzkontrolle Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Weiterverarbeitung personenbezogener Daten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten, auch in schriftlichen oder elektronischen Akten; die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat. Die Verarbeitung in zur Person geführten schriftlichen oder elektronischen Akten und Dateien ist zulässig, wenn 1.    tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 vorliegen, 2.    dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist oder 3.    die Verfassungsschutzbehörde nach § 3 Absatz 4 tätig wird. Personenbezogene Daten in Dateien, die der Auswertung zur Aufgabenerfüllung gemäß § 3 Absatz 1 und 4 dienen, müssen durch Akten oder andere Datenträger belegbar sein. Dokumente, die nach Satz 2 gespeicherte Angaben belegen, dürfen auch gespeichert werden, wenn in ihnen weitere personenbezogene Daten Dritter enthalten sind. Eine Abfrage von Daten Dritter ist nur zu Zwecken des § 30 zulässig. (2) Zur Aufgabenerfüllung nach § 3 Absatz 4 dürfen in automatisierten Dateien nur personenbezogene Daten über die Personen gespeichert werden, 1.    die der Sicherheitsüberprüfung unterliegen oder in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden oder 2.    für die eine Nachberichtspflicht der Verfassungsschutzbehörde im Rahmen einer gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungspflicht besteht. (3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten Dritter gilt § 6 Absatz 7 entsprechend. Zufällig automatisiert erhobene personenbezogene Daten Dritter dürfen verarbeitet werden, sofern dies für Zwecke nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 erforderlich ist. Im Übrigen sind automatisiert erhobene Daten Dritter zu löschen. (4) Eine Speicherung personenbezogener Daten eines Mitglieds des Europäischen Parlaments, des Bundestags oder eines Landesparlaments gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 in zu ihrer Person geführten Dateien oder Akten ist nur dann zulässig, wenn die damit verbundene Einschränkung des freien Mandats im Einzelfall zur Aufgabenwahrnehmung gemäß § 3 Absatz 1 erforderlich ist. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die oder der Abgeordnete das Mandat zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht oder diese aktiv und aggressiv bekämpft. Über die Erforderlichkeit der Speicherung entscheidet die für Inneres zuständige Ministerin oder der für Inneres zuständige Minister beziehungsweise ihre oder seine Vertretung im Amt nach Anhörung des Parlamentarischen Kontrollgremiums. (5) Personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, sind zu kennzeichnen. (6) Personenbezogene Daten dürfen über den für die Datenerhebung maßgebenden Anlass und Zweck hinaus nur genutzt werden zu Auskunftszwecken nach § 30 oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten als konkreter Ansatz für eine Verarbeitung unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 geeignet sind. Ein automatisierter Abgleich personenbezogener Daten ist nur beschränkt auf Akten eng umgrenzter Anwendungsgebiete zulässig. Bei jeder Abfrage personenbezogener Daten in Akten und Dateien sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen. (7) Umfang und Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind auf das für die Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörde erforderliche Maß zu beschränken. (8) Von diesen Vorschriften abweichende Regelungen zu den nachrichtendienstlichen Mitteln gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 7 bis 15 gehen vor. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Weiterverarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Personenbezogene Daten über das Verhalten Minderjähriger dürfen für andere Zwecke als zur Prävention und zur Ausstiegsbegleitung vor Vollendung des 14. Lebensjahres nicht in zu ihrer Person geführten Akten oder Dateien gespeichert werden. (2) In zu ihrer Person geführten Akten oder Dateien gespeicherte Daten über eine minderjährige Person sind nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung hin zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse angefallen sind, die eine Fortdauer der Speicherung rechtfertigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Einsatz automatisierter Verfahren zur Datenanalyse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf auch mittels automatisierter Verfahren erfolgen. (2) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Filterung, Sortierung und Priorisierung bei ihr vorhandener personenbezogener Daten Systeme mit mathematisch-statistischen Verfahren, wie maschinellem Lernen und künstlicher Intelligenz, nutzen, wenn dies zur Aufklärung bestimmter beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 im Einzelfall erforderlich ist. Der Einsatz selbst weiter lernender Systeme ist unzulässig. Eine Verknüpfung der Analysesysteme mit dem Internet erfolgt nicht. Durch den Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 15 gewonnene Daten dürfen nicht nach Satz 1 verarbeitet werden. (3) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Aufklärung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen und Tätigkeiten bei ihr vorhandene Daten, insbesondere im elektronischen Aktensystem oder im nachrichtendienstlichen Informationssystem gespeicherte personenbezogene Daten, mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammenführen und darüber hinaus zum Zwecke der Analyse weiterverarbeiten, wenn dies zu den ursprünglichen Erhebungszwecken der betroffenen Daten nicht außer Verhältnis steht. Dabei dürfen auch Systeme mit mathematisch-statistischen Verfahren, wie maschinelles Lernen und künstliche Intelligenz, genutzt werden. Der Einsatz selbst weiter lernender Systeme ist unzulässig. Eine Verknüpfung der Analysesysteme mit dem Internet erfolgt nicht. Eine Kennzeichnung nach § 24 Absatz 5 ist aufrecht zu erhalten. Das Einbeziehen von polizeilichen Datenbanken oder von Daten, die durch den Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 15 erhoben wurden, ist nicht zulässig. (4) Im Rahmen der Verarbeitung nach Absatz 3 können insbesondere datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Objekten und Sachen hergestellt, unbedeutende Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen, Suchkriterien gewichtet, die eingehenden Erkenntnisse bekannten Sachverhalten zugeordnet sowie gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden. (5) Eingesetzte IT-Produkte sind regelmäßig zu überprüfen und auf dem Stand der Technik zu halten. Soweit wie technisch möglich, muss die Nachvollziehbarkeit der nach den Absätzen 1 bis 4 verwendeten Verfahren sichergestellt werden. (6) Die Verfassungsschutzbehörde darf allgemein zugängliche und bei ihr vorhandene personenbezogene Daten zur Entwicklung, Überprüfung, Änderung oder zum Trainieren von IT-Produkten weiterverarbeiten, soweit dies erforderlich ist, insbesondere, weil 1.    unveränderte Daten benötigt werden oder 2.    eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Soweit möglich, sollen dabei Daten aus allgemein zugänglichen Quellen genutzt werden. Die Daten sind so auszuwählen, dass statistische Verzerrungen und diskriminierende Verarbeitungsprozesse möglichst vermieden werden. Die Nutzung von Analyseergebnissen als Trainingsdaten ist nur zulässig, wenn die Analyseergebnisse durch qualifizierte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörde geprüft und nachvollzogen worden sind. Daten aus dem Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels nach § 10 Absatz 1 Nummer 15 dürfen nicht nach Satz 1 verarbeitet werden. (7) Personenbezogene und weitere Daten, die für Zwecke der Absätze 5 und 6 erforderlich sind, sind getrennt von den Akten und Dateien nach § 24 Absatz 1 Satz 2 vorzuhalten. Eine Verwendung dieser getrennt vorgehaltenen Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig. Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. Die Daten sind zu löschen, sobald die Verfahren nicht mehr genutzt werden, zu deren Entwicklung, Überprüfung, Änderung oder Training sie verwendet wurden. Soweit Daten aus dem Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 bis 14 eingeflossen sind, ist die Löschung gemäß § 21 Absatz 7 und 9 vorzunehmen. Soweit bei Datenverarbeitungen nach den Absätzen 1 bis 4 Daten Dritter verarbeitet werden, sind diese Daten nach der Verarbeitung zu löschen. (8) Automatisierte Entscheidungen auf Basis der nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Daten, insbesondere zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, sind ausgeschlossen. Die Letztbewertung der Analyseergebnisse obliegt einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörde. Diese oder dieser steuert auch die aktenmäßige Erfassung der verarbeiteten Daten und Analyseergebnisse. (9) Die Entscheidung über den Einsatz automatisierter Datenauswertungen gemäß der Absätze 2 und 3, bei denen auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene Daten verarbeitet werden, trifft die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung. Diese entscheidet auch über die Entwicklung, Überprüfung, Änderung oder das Training entsprechender IT-Produkte. Die Entscheidung ist zu dokumentieren. In ihr sind das Ziel der Datenauswertung sowie die einzubeziehenden Daten darzustellen. (10) Der Zugang zu und die Nutzung von automatisierten Verfahren sind mit einem Rechte- und Rollenkonzept zu regeln. Die Nutzerinnen und Nutzer sind besonders zu qualifizieren. In diesem ist die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer angemessen zu begrenzen. Bei jeder Nutzung sind Zeitpunkt, Angaben, die die Feststellung der verarbeiteten Daten ermöglichen sowie Angaben zur Feststellung der Nutzerin oder des Nutzers zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Sie sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen. (11) Das Nähere zur Entwicklung, Überprüfung, Änderung oder dem Training entsprechender IT-Produkte sowie zur Nutzung der automatisierten Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 sowie zur Datenhaltung im Sinne des Absatzes 7 ist in einer Dienstanweisung zu regeln, die nach

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.