Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: f2a4aa56-68a1-443c-8ce0-c7b124132695. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2025 S. 988 Ausfertigungsdatum 18.11.2025 Fassung Gültig ab 01.04.2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, bezeichnete Gericht. (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, entsprechend. Dabei gilt die Maßgabe, dass eine Anhörung oder Unterrichtung der Betroffenen durch das Gericht unterbleibt. Die richterlichen Entscheidungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntgabe an den Betroffenen. Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Die Verfassungsschutzbehörde ist in entsprechender Anwendung von § 96 der Strafprozeßordnung nicht zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente oder zu Auskünften verpflichtet, wenn das Bekanntwerden des Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. (3) In dem Antrag sind dem Gericht alle beurteilungsrelevanten Tatsachen mitzuteilen. Dazu sind insbesondere anzugeben: 1.    der betroffene Personenzusammenschluss, der, soweit möglich, zu konkretisieren ist, oder die beobachtungsbedürftigen Tätigkeiten, 2.    bei gezielt gegen bestimmte Personen gerichteten nachrichtendienstlichen Mitteln die Person, gegen die sich das Mittel richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift, 3.    in den Fällen des § 10 Absatz 1 Nummer 15 die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume, 4.    Art, Umfang und Dauer des Einsatzes, 5.    die wesentlichen Gründe für den Einsatz des Mittels sowie 6.    eine Darlegung, warum die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, sowie 7.    sämtliche innerhalb der letzten sechs Monate in Bezug auf die Nummern 1 und 2 eingesetzten nachrichtendienstlichen Mittel. Gegenstand von Antrag und Anordnung ist der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, ohne dabei konkrete Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Virtuelle Agentinnen und Agenten oder Vertrauenspersonen zu benennen. (4) Die Anordnung ergeht schriftlich gegenüber der beantragenden Stelle. (5) Bei Gefahr im Verzug kann die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung die Anordnung treffen. Eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Lehnt das Gericht den Antrag ab, hat die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung die Anordnung unverzüglich aufzuheben. Die bis zu diesem Zeitpunkt erhobenen Daten sind zu löschen. Empfangende Stellen von Übermittlungen sind ebenfalls zur Löschung verpflichtet und auf das Erfordernis der Löschung hinzuweisen. (6) Entscheidungen des Gerichts und sonstige Unterlagen über Maßnahmen, die nach diesem Gesetz der richterlichen Entscheidung unterliegen, werden nur bei der Verfassungsschutzbehörde verwahrt. Eine Speicherung in den Akten des Gerichts ist unzulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Kontrolle durch die G 10-Kommission Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wird der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel durch dieses Gesetz unter den Vorbehalt der Entscheidung der G 10-Kommission gestellt, ist diese mittels eines schriftlichen Antrages durch die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung einzuholen. Über den Antrag entscheidet die für Inneres zuständige Ministerin oder der für Inneres zuständige Minister beziehungsweise ihre oder seine Vertretung im Amt (Anordnung). Die G 10-Kommission ist zwecks Entscheidung nach § 57 Absatz 5 unverzüglich vor Vollzug der Maßnahme zu unterrichten. (2) In dem Antrag sind alle beurteilungsrelevanten Tatsachen mitzuteilen, insbesondere: 1.    der betroffene Personenzusammenschluss, der, soweit möglich, zu konkretisieren ist, oder die beobachtungsbedürftigen Tätigkeiten, 2.    bei gezielt gegen bestimmte Personen gerichteten nachrichtendienstlichen Mitteln die Person, gegen die sich das Mittel richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift, 3.    in den Fällen des § 10 Absatz 1 a)    Nummer 8, soweit einschlägig, die Bezeichnung des von der Erhebung betroffenen Instituts, die betroffenen Kontonummern oder anderen Identifikationsmerkmale, b)    Nummer 10, 12 und 13 die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des informationstechnischen Systems, soweit bekannt, beziehungsweise bei Funkzellenabfragen eine räumlich und zeitlich eng begrenzte und hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation, c)    Nummer 11 eine Darstellung, in welcher Art und Weise der Zugriff erfolgen soll, und d)    Nummer 14 die Angabe des Endgerätes oder der Speichereinrichtung, 4.    Art, Umfang und Dauer des Einsatzes, 5.    die wesentlichen Gründe für den Einsatz des Mittels, 6.    eine Darlegung, warum die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, sowie 7.    sämtliche innerhalb der letzten sechs Monate in Bezug auf die Person nach Nummer 2 eingesetzten nachrichtendienstlichen Mittel. (3) Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu beschränken. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. (4) Bei Gefahr im Verzug kann die anordnende Stelle den Vollzug bereits vor der Unterrichtung der G 10-Kommission anordnen (Eil-Anordnung). Wird die Eil-Anordnung nicht innerhalb von drei Werktagen von der oder dem Vorsitzenden der G 10-Kommission, deren oder dessen Stellvertretung oder einem dazu bestimmten Mitglied bestätigt, ist sie unverzüglich aufzuheben. Bei einer Bestätigung ist die Entscheidung der G 10-Kommission unverzüglich nachzuholen. Eil-Anordnungen, die die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat die anordnende Stelle unverzüglich aufzuheben. Die bis zu diesem Zeitpunkt erhobenen Daten sind zu löschen. Empfangende Stellen von Übermittlungen sind ebenfalls zur Löschung verpflichtet und auf das Erfordernis der Löschung hinzuweisen. Die Sätze 5 und 6 gelten auch in den Fällen von Satz 2. § 21 Absatz 7 und 9 bleibt unberührt. Abschnitt 2 Weitere Voraussetzungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Einsatz Verdeckter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einsetzen. Ein Einsatz, der 1.    über sechs Monate hinaus, 2.    gezielt gegen eine bestimmte Person oder 3.    gezielt in zu privaten Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten durchgeführt werden soll, ist nur zur Aufklärung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten zulässig. Eine Maßnahme im Sinne von Satz 2 Nummer 2, bei der unter Berücksichtigung ihrer voraussichtlichen Dauer und der Umstände ihrer Durchführung zu erwarten ist, dass der persönliche Lebensbereich in besonderem Maße betroffen wird, ist nur zur Aufklärung gesteigert beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten zulässig. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 bedürfen einer richterlichen Anordnung. Angaben zur Identität der eingesetzten Personen sind hierbei geheim zu halten. Die Anordnung ist auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als zwölf weitere Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Über die Anordnung entscheidet in den übrigen Fällen des Absatzes 1 die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung in entsprechender Anwendung von § 13 Absatz 3. (3) Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis der oder des Berechtigten betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Zum Aufbau oder zum Erhalt eines Vertrauensverhältnisses dürfen keine intimen Beziehungen oder vergleichbar engste persönliche Bindungen begründet oder fortgeführt werden. Entstehen solche Bindungen, ist der Einsatz gegen diese Person abzubrechen. Vor der Weitergabe von Informationen hat die Verdeckte Mitarbeiterin oder der Verdeckte Mitarbeiter zu prüfen, ob durch die Informationen oder die Art und Weise, in der sie erlangt wurden, in den Kernbereich privater Lebensgestaltung gemäß § 9 Absatz 1 eingegriffen wurde. Erkenntnisse aus diesem Bereich dürfen nicht zur Verwertung weitergegeben werden. Bestehen Zweifel über die Zuordnung zum Kernbereich privater Lebensgestaltung, sind die Daten zu löschen oder zu vernichten. § 9 Absatz 6 gilt entsprechend. (4) Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen weder Personenzusammenschlüsse gründen, die Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 nachgehen, noch steuernden Einfluss auf solche oder Einzelpersonen im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 3 nehmen. Im Übrigen gilt § 6 Absatz 5 entsprechend. Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Verdeckte Mitarbeiterin oder ein Verdeckter Mitarbeiter rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht hat, wird ihr oder sein Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet werden. Über Ausnahmen von Satz 3 entscheidet die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung. Straftaten von erheblicher Bedeutung sind solche im Sinne des § 8 Absatz 3 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. (5) Das Nähere zum Einsatz von Verdeckten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist in einer Dienstanweisung zu regeln, die nach Anhörung des Parlamentarischen Kontrollgremiums erlassen wird. Vor jeder Änderung der Dienstanweisung ist das Parlamentarische Kontrollgremium zu hören. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Einsatz Virtueller Agentinnen und Agenten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf Virtuelle Agentinnen und Agenten einsetzen zur Aufklärung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung. Entsteht während einer verdeckten Maßnahme nach § 6 Absatz 5 Satz 1 schutzwürdiges Vertrauen in die Identität und Wahrhaftigkeit der Kommunikationspartnerin oder des Kommunikationspartners und soll diese Maßnahme unter Ausnutzung des schutzwürdigen Vertrauens fortgesetzt werden, ist dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zulässig. Es ist unverzüglich eine richterliche Genehmigung einzuholen. Bis zu ihrem Ergehen darf die Maßnahme mit Zustimmung der Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihrer Vertretung fortgeführt werden. Wird die Genehmigung nicht erteilt, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Die ab dem Zeitpunkt der Entstehung schutzwürdigen Vertrauens erhobenen Daten sind zu löschen. Fortführung, Beendigung und Löschung sind zu protokollieren. (3) § 15 Absatz 2 Satz 2 bis 4, Absatz 3 Satz 3 bis 8 sowie Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Einsatz von Vertrauenspersonen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für den Einsatz von Vertrauenspersonen gilt § 15 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Anordnung, sofern für den Einsatz eine neue Vertrauensperson in Betracht gezogen wird, eine Anwerbungszeit von bis zu zwölf Monaten vorausgehen darf. Die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung entscheidet über die Anwerbungszeit. Eine einmalige Verlängerung um weitere bis zu zwölf Monate ist mit Zustimmung der Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihrer Vertretung im besonderen Einzelfall zulässig, wenn die Eignung der Person noch nicht hinreichend beurteilt werden kann. Die Entscheidungen ergehen schriftlich oder elektronisch. (2) Die Vertrauenspersonen sind jährlich über das Erhebungsverbot in Bezug auf personenbezogene Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist zu dokumentieren. Vertrauenspersonen dürfen dennoch erhobene Daten nicht berichten. § 9 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Prüfung gemäß § 15 Absatz 3 Satz 5 hat auch die für die Führung der Vertrauensperson verantwortliche Person vorzunehmen. (3) Anwerbung und Einsatz von Vertrauenspersonen sind zu protokollieren. (4) Für die Anwerbungszeit gilt § 15 Absatz 3 und 4 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Verpflichtung von Vertrauenspersonen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verpflichtung einer Vertrauensperson zur Aufgabenerfüllung im Sinne des § 3 Absatz 1 ist nur zulässig, wenn 1.    die einzusetzende Person weder die Zielsetzung noch die Tätigkeit des Beobachtungsobjektes entscheidend bestimmt, 2.    die einzusetzende Person volljährig und geschäftsfähig ist, 3.    die einzusetzende Person im Bundeszentralregister nicht mit einer Verurteilung wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung eingetragen ist, 4.    Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit als Vertrauensperson nicht auf Dauer die alleinige Lebensgrundlage sind, 5.    die einzusetzende Person nicht an einem Aussteigerprogramm des Bundes oder eines Landes teilnimmt und 6.    die einzusetzende Person nicht Mandatsträgerin oder Mandatsträger des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landesparlamentes oder deren Mitarbeiterin oder Mitarbeiter ist. Die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung kann eine Ausnahme von Satz 1 Nummer 3 zulassen, wenn keine Verurteilung als Täterin oder Täter eines Totschlags nach den §§ 212 und 213 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist, oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Beobachtung von Bestrebungen, die auf die Begehung von in § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bezeichneten Straftaten gerichtet sind, unerlässlich ist. Im Falle einer Ausnahme nach Satz 2 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der in Satz 2 genannten Bestrebungen nicht hinreichend gewichtig beigetragen hat. (2) Über die Verpflichtung entscheidet die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung. Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen und auf längstens drei Jahre zu befristen. Die Qualität der gelieferten Informationen ist fortlaufend zu bewerten. Eine Verlängerung der Verpflichtung um jeweils bis zu drei Jahre ist zulässig. Die Führungsverantwortlichkeit ist zeitlich zu befristen. (3) Das Nähere zur Verpflichtung von Vertrauenspersonen ist in einer Dienstanweisung zu regeln, die nach Anhörung des Parlamentarischen Kontrollgremiums erlassen wird. Vor jeder Änderung der Dienstanweisung ist das Parlamentarische Kontrollgremium zu hören. (4) Zum Zweck der gegenseitigen Information über den Einsatz von Vertrauenspersonen darf die Verfassungsschutzbehörde zusammen mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der anderen Länder eine Übersicht als gemeinsame Datei führen. Die Übersicht kann Angaben über wesentliche Eigenschaften der Vertrauenspersonen und deren Einsatzbereiche enthalten. Die Verfassungsschutzbehörde und das Landeskriminalamt koordinieren den jeweiligen Einsatz von Vertrauenspersonen, um Doppelführungen auszuschließen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Observation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf Personen im öffentlichen Raum oder in allgemein zugänglichen Räumen verdeckt mit oder ohne Inanspruchnahme technischer Mittel planmäßig observieren. Der Einsatz technischer Mittel zur Herstellung von Lichtbilderfolgen, Ton- oder Bildaufzeichnungen oder zur Nachverfolgung der Bewegung im Raum ist dabei nur zur Aufklärung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen und Tätigkeiten zulässig, soweit er nicht ausschließlich observationsunterstützend erfolgt. (2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 1.    mit Personaleinsatz a)    länger als 48 Stunden oder b)    an mehr als drei Tagen innerhalb einer Woche oder 2.    ausschließlich mit technischen Mitteln zur Bildaufzeichnung an einem Ort oder zur Standortfeststellung bestimmter Personen a)    länger als durchgängig 14 Tage, b)    punktuell an mehr als 21 Tagen in drei Monaten oder c)    punktuell, aber über drei Monate hinaus ist nur zur Aufklärung von mindestens erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebungen und Tätigkeiten zulässig (langfristige Observation). (3) Langfristige Observationen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 sind nach ihrer Beendigung gemäß § 12 mitzuteilen, sofern die Maßnahmen durchgehend länger als eine Woche oder an mehr als 14 Tagen innerhalb eines Monats durchgeführt wurden. Dasselbe gilt für Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2, sofern die Gesamtdauer der Maßnahme mehr als drei Monate betragen hat. (4) Maßnahmen nach Absatz 2 bedürfen einer richterlichen Anordnung. Die Anordnung der Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Für Anordnungen und Verlängerungen von Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 gilt eine Frist von jeweils höchstens sechs Monaten. Über die Anordnung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 entscheidet die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung in entsprechender Anwendung von § 13 Absatz 3. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Zugriff auf Videoüberwachungen des öffentlich zugänglichen Raums Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Aufklärung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen und Tätigkeiten verfügbare private und öffentliche Einrichtungen zur Videobeobachtung des öffentlich zugänglichen Raums in Echtzeit punktuell unentgeltlich mitnutzen. Die eine Einrichtung betreibenden oder verfügungsberechtigten Personen haben den Bediensteten der Verfassungsschutzbehörde auf Verlangen Zutritt zu den Räumlichkeiten, in denen sich die Einrichtung befindet, zu gewähren und die Mitbenutzung der Einrichtung zu dulden. (2) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Aufklärung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen und Tätigkeiten die Betreiberin oder den Betreiber einer Einrichtung zur Videoüberwachung des öffentlich zugänglichen Raums verpflichten, Bild- und Tonaufzeichnungen unentgeltlich in Echtzeit auszuleiten und Aufzeichnungen zu übermitteln. Die eine Einrichtung betreibenden oder verfügungsberechtigten Personen haben der Verfassungsschutzbehörde die relevanten Daten auf Verlangen und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Verfassungsschutzbehörde hat die angeforderten Bild- und Tonaufzeichnungen sowie Ausleitungen soweit wie möglich nach Datum, Ort und Zeit einzugrenzen und dies den eine Einrichtung betreibenden oder verfügungsberechtigten Personen mitzuteilen. Die Verpflichtungen dürfen sich auch auf Daten beziehen, die bis zu einem Jahr vor dem Anordnungszeitpunkt liegen. (3) Maßnahmen nach Absatz 1, welche die Grenzen des § 19 Absatz 2 Nummer 2 Buchstaben b und c überschreiten, sowie nach Absatz 2 bedürfen einer richterlichen Anordnung. Die Anordnung der Maßnahmen ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als sechs weitere Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Über die Anordnung in den übrigen Fällen des Absatzes 1 entscheidet die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung in entsprechender Anwendung von § 13 Absatz 3. (4) Die überlassenen Bild- und Tonaufzeichnungen sind nach der Auswertung unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten, soweit die Voraussetzungen in Absatz 2 nicht mehr vorliegen oder die Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. (5) § 8 Absatz 4 Satz 1 und 2, Absatz 5, 6 und 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Überwachung nicht öffentlicher Kommunikationsinhalte und weiterer Daten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine Maßnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 bis 12 Variante 2 und 3 ist nur dann zulässig, wenn 1.     dies zur Aufklärung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich ist, 2.     bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine drohende Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes vorliegt und 3.     tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die in § 3 Absatz 1 genannten Bestrebungen und Tätigkeiten durch die Planung oder Begehung einer der folgenden Straftaten unterstützt werden: a)    Straftaten des Friedensverrats oder des Hochverrats nach den §§ 80a bis 83 des Strafgesetzbuches, b)    Straftaten der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates nach den §§ 84 bis 86, 87 bis 89b und 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches, c)    Straftaten des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 94 bis 96, 97 Absatz 1 und den §§ 97a bis 100a des Strafgesetzbuches, d)    Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§109e bis 109g des Strafgesetzbuches, e)    Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages nach den §§ 87, 89, 94 bis 96, 98 bis 100 und 109e bis 109g des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 1 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 490), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1226) geändert worden ist, f)     Straftaten nach den §§ 129a bis 130 des Strafgesetzbuches sowie den §§ 211, 212, 239a, 239b, 306 bis 306c, 308 Absatz 1 bis 3, § 315 Absatz 1 und 3, § 316b Absatz 3 und § 316c Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches, g)    Straftaten nach § 303b Absatz 2 und 4 des Strafgesetzbuches oder h)    Straftaten nach § 13 des Völkerstrafgesetzbuches vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 255) geändert worden ist. Anstelle der in Satz 1 Nummer 3 genannten Voraussetzung genügen auch tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass jemand Mitglied einer Vereinigung ist, deren Zwecke oder deren Tätigkeiten darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. (2) Die Maßnahme darf sich nur gegen Personen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder gegen Personen richten, von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für die vorgenannten Personen bestimmte oder von ihnen herrührende Nachrichten entgegennehmen oder weitergeben oder dass diese Personen ihren Anschluss nutzen. Maßnahmen, die sich auf Sendungen beziehen, sind hinsichtlich solcher Sendungen zulässig, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie von der Person, gegen die sich die Anordnung richtet, herrühren oder für sie bestimmt sind. Abgeordnetenpost eines Mitglieds des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landesparlaments darf nicht in eine Maßnahme einbezogen werden, die sich gegen eine dritte Person richtet. (3) Die Maßnahmen unterliegen der Vorabkontrolle durch die G 10-Kommission. Diese entscheidet auch über eine Verwendung von erhobenen Daten im Sinn

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.