Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: f2a4aa56-68a1-443c-8ce0-c7b124132695. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2025 S. 988 Ausfertigungsdatum 18.11.2025 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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024 I Nr. 149) geändert worden ist, und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten, b)    digitale Dienste erbringen, daran mitwirken oder den Zugang zur Nutzung daran vermitteln, über Bestandsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und § 22 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, oder c)    Postdienstleistungen erbringen, sowie bei denjenigen, die an der Erbringung dieser Dienstleistungen mitwirken, auch zu personenbezogenen Daten, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Postdienstleistungen erforderlich sind, 2.    das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) bezeichneten Daten abzurufen sowie 3.    die Finanzbehörden um Auskunft ersuchen, ob eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, erfüllt. (2) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Aufklärung bestimmter, mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist, Auskunft einholen bei 1.     Verkehrsunternehmen sowie Betreibern von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen zu Namen und Anschriften des Kunden sowie zur Inanspruchnahme und den Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg, sowie 2.     den in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Stellen über Bestandsdaten nach § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes anhand einer zu bestimmten Zeitpunkten zugewiesenen Internetprotokolladresse und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten. (3) Über die Durchführung eines Auskunftsersuchens nach Absatz 2 entscheidet die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung. Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben: 1.    die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift, oder die Internetprotokolladresse, zu der die Auskunft begehrt wird, 2.    Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, 3.    die wesentlichen Gründe für die Durchführung der Maßnahme sowie 4.    eine Darlegung, warum die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Anordnung gilt für einen Zeitraum von drei Monaten, in dem punktuell Auskunftsersuchen gestellt werden können. Auskunftsersuchen können sich auch auf Daten beziehen, die bis zu zwei Jahre vor dem Anordnungszeitpunkt liegen. Ein erneutes Auskunftsersuchen setzt eine neuerliche Anordnung voraus. (4) Zur Auskunft nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sind Unternehmen verpflichtet, die in Deutschland 1.    eine Niederlassung haben oder 2.    Leistungen erbringen oder daran mitwirken. Auskünfte sind unverzüglich und vollständig zu erteilen. Die Finanzbehörden haben die Auskunft nach Absatz 1 Nummer 3 zu erteilen. (5) Über die Informationserhebung und ihre Mitwirkung haben die Adressaten von Auskunftsersuchen nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Stillschweigen zu bewahren. Die Vorschriften zum strafbewehrten Mitteilungsverbot nach § 17 Absatz 3 und § 18 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I 154), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden. (6) Den Adressaten von Auskunftsersuchen nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 ist es verboten, allein aufgrund eines Auskunftsersuchens einseitige Handlungen vorzunehmen, die für die betroffene Person nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. Das Auskunftsersuchen ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehen müsse. (7) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, muss die Verfassungsschutzbehörde ihr Auskunftsverlangen gegenüber den verpflichteten Unternehmen nicht begründen. Insbesondere muss sie nicht darlegen, ob und inwieweit die Voraussetzungen der Auskunftsansprüche bestehen. Sie hat für ihr nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a und b erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, bemisst; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und von Vertrauensbeziehungen (Vertrauensbereiche) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Datenerhebungen, die in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen, sind unzulässig. Dies gilt nicht für die freiwillige Offenbarung von Informationen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 3. (2) Bei der Planung von Maßnahmen zur Datenerhebung sollen Situationen vermieden werden, bei denen voraussichtlich Informationen zum Kernbereich privater Lebensgestaltung anfallen. Datenerhebungen aus Brief- und Postsendungen sowie automatisierte Datenerhebungen sind unzulässig, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch diese nicht nur zufällig auch Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung miterlangt würden. (3) Maßnahmen zur Erhebung von Daten, die 1.     einem Mitglied des Deutschen Bundestags, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland, eines Landesparlaments, der Bundesregierung, der Regierung eines Bundeslands oder eines Gerichts nach dem Deutschen Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) in der jeweils geltenden Fassung in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder die es in dieser Eigenschaft einer anderen Person anvertraut hat, oder 2.     Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, in Ausübung dieser Tätigkeit erlangt, vertraulich verarbeitet oder vertraulich weitergegeben haben, sowie Maßnahmen zur Erlangung von Erkenntnissen über die Herkunft solcher Informationen sind unzulässig, soweit sie nicht zur Beobachtung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten im Einzelfall zwingend erforderlich sind. (4) Maßnahmen, die in das Vertrauensverhältnis einer Berufsgeheimnisträgerin oder eines Berufsgeheimnisträgers eingreifen und nicht von Absatz 3 erfasst sind, sind nur zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beobachtung das Interesse am Schutz des Vertrauensverhältnisses überwiegt. Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger in diesem Sinne sind die in § 203 des Strafgesetzbuches genannten Personen, die von Berufs wegen zur Wahrung fremder Geheimnisse, namentlich zum persönlichen Lebensbereich gehörender Geheimnisse oder von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen verpflichtet sind. Bei der Abwägung sind insbesondere das öffentliche Interesse an der von der Berufsgeheimnisträgerin oder dem Berufsgeheimnisträger wahrgenommenen Aufgabe und das Interesse an der Geheimhaltung der ihr beziehungsweise ihm anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Das öffentliche Interesse an der Beobachtung überwiegt in der Regel, soweit die Maßnahme zur Beobachtung gesteigert beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten im Einzelfall erforderlich ist. (5) Ergeben sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Datenerhebung in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreift, ist diese abzubrechen oder zu unterbrechen, sofern und sobald dies technisch und ohne Gefährdung von Leib oder Leben oder Enttarnung eingesetzter Personen möglich ist. Die Maßnahme darf erst fortgesetzt werden, wenn aufgrund geänderter Umstände davon ausgegangen werden kann, dass die Gründe, die zu der Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen. Bestehen Zweifel, ob oder wie lange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, darf ausschließlich eine automatisierte Aufzeichnung durchgeführt werden. Der Abbruch, die Unterbrechung einer Erhebung oder das Absehen hiervon sowie die Fortsetzung einer Erhebung sind zu protokollieren. Automatisierte Aufzeichnungen nach Satz 3 sind vor der Auswertung unverzüglich der Kommission nach § 57 (G 10-Kommission) zur Entscheidung über die Freigabe zur Auswertung oder die umgehende Löschung vorzulegen. Die G 10-Kommission entscheidet durch ein hierfür bestimmtes Mitglied oder dessen Stellvertretung (Bereitschaftsmitglied). Das Bereitschaftsmitglied berichtet der G 10-Kommission in deren nächster Sitzung. Bei Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und 15 entscheidet das anordnende Gericht. (6) Die Weiterverarbeitung erhobener Daten, insbesondere deren Auswertung, ist zu unterbrechen oder abzubrechen, wenn tatsächliche Anhaltpunkte dafür bestehen, dass die erhobenen Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen oder unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 erhoben worden sind. Die Daten sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, sind Daten aus Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 bis 14 unverzüglich der G 10-Kommission zur Entscheidung über die Löschung oder Freigabe zur Weiterverarbeitung vorzulegen. Absatz 5 Satz 6 und 7 gilt entsprechend. Bei Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und 15 entscheidet das anordnende Gericht. In den übrigen Fällen entscheidet eine von der Auswertung unabhängige und besonders bestellte bedienstete Person mit der Befähigung zum Richteramt. Wird die Weiterverarbeitung insgesamt oder teilweise nicht zugelassen, sind diese Daten umgehend zu löschen oder vernichten. (7) Die Löschung oder Vernichtung nach Absatz 6 ist unter Aufsicht einer oder eines von der Auswertung unabhängigen, besonders bestellten Bediensteten durchzuführen, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat. Die Tatsachen der Erlangung vertrauensbereichsrelevanter Daten und die erfolgte Löschung sind zu protokollieren. Die Protokollierung darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist in den Fällen, in denen eine Mitteilung der Maßnahme erfolgt, ein Jahr nach der Mitteilung oder im Fall der endgültigen Nichtmitteilung der Maßnahme unverzüglich nach der Entscheidung über diese zu löschen. Im Übrigen erfolgt die Löschung am Ende des Jahres, das auf die Erfassung folgt, spätestens jedoch, wenn die Dokumentation für die Datenschutzkontrolle nicht mehr erforderlich ist. Dabei sind auch die Daten nach Absatz 5 Satz 4 zu löschen. Satz 1 gilt entsprechend. (8) Die Absätze 3 und 4 sind nicht auf Personen anzuwenden, bei denen bestimmte Tatsachen den Verdacht für Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 bei ihnen selbst begründen oder sie diese durch Entgegennahme oder Weitergabe von Mitteilungen unterstützen. Überdies darf die G 10-Kommission in diesen Fällen die Auswertung von Brief- und Postsendungen sowie automatisiert erhobenen Daten nach einer Prüfung im Einzelfall auch im Hinblick auf das ansonsten geschützte Berufsgeheimnis zulassen. Bei Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und 15 entscheidet das anordnende Gericht. Für erhobene Informationen, welche nicht die Verstrickung mit Bestrebungen oder Tätigkeiten gemäß § 3 Absatz 1 betreffen, gilt das Verfahren der Absätze 6 und 7. Kapitel 2 Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Nachrichtendienstliche Mittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Verfassungsschutzbehörde stehen zur Aufgabenerfüllung im Sinne des § 3 Absatz 1 und unter Beachtung der Vorgaben des § 11 die folgenden nachrichtendienstlichen Mittel zur Verfügung: 1.    planmäßig angelegte Beobachtungen (Observationen), auch unter Einsatz besonderer für Observationszwecke bestimmter technischer Mittel, insbesondere zur Herstellung von Lichtbilderfolgen und zur Verfolgung von Bewegung im Raum unter den weiteren Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 oder 2, 2.    Bild- und Tonaufzeichnungen im öffentlichen Raum oder in allgemein zugänglichen Räumen (Fertigung einzelner Lichtbilder und Videos ohne die Erstellung von Bewegungsprofilen), 3.    Zugriff auf Videoüberwachungen des öffentlich zugänglichen Raums unter den weiteren Voraussetzungen des § 20, 4.    Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verfassungsschutzbehörde unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) unter den weiteren Voraussetzungen des § 15, 5.    Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verfassungsschutzbehörde, die in auf Dauer angelegter Weise durch aktive Teilnahme an Kommunikations­prozessen in sozialen Netzwerken oder auf sonstigen Kommunikationsplattformen im Internet verdeckt Informationen erheben und dabei schutzwürdiges Vertrauen in die Identität und Wahrhaftigkeit der Kommunikationspartnerin oder des Kommunikationspartners ausnutzen (Virtuelle Agentinnen und Agenten) unter den weiteren Voraussetzungen des § 16, 6.    Einsatz von Personen, die nicht in einem arbeitsvertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Verfassungsschutzbehörde stehen und deren planmäßige, auf Dauer angelegte Zusammenarbeit mit der Verfassungsschutzbehörde Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen) unter den weiteren Voraussetzungen des § 17, 7.    Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen unter Einsatz technischer Mittel unter den weiteren Voraussetzungen des § 21, 8.    Erhebung von Auskünften bei Zahlungsdienstleistern, E-Geld-Instituten, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Kryptowerte-Dienstleistern, Wertpapierinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge sowie bei Schließfachanbietern zu Miet- und Verwahrverträgen sowie Nutzungsunterlagen (Finanzermittlungen) unter den weiteren Voraussetzungen des § 22 Absatz 1, 9.    Beobachtung und Aufzeichnung des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen sowie die Sichtbarmachung, Beobachtung, Aufzeichnung und Entschlüsselung von Signalen in Kommunikationssystemen unter den weiteren Voraussetzungen des § 21, 10. Abhören und Aufzeichnen der Telekommunikation und der Nutzung von digitalen Diensten sowie Öffnen und Einsehen der dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 21; das Abhören und Aufzeichnen der Telekommunikation kann auch durch einen Eingriff in ein von der betroffenen Person genutztes informationstechnisches System erfolgen (Quellen-Telekommunikationsüberwachung), 11. Zugriff auf zugangsgesicherte Telekommunikationsinhalte und sonstige Informations- und Kommunikationsinhalte im Internet auf dem technisch hierfür für jede Nutzerin und jeden Nutzer vorgesehenen Weg, ohne selbst Kommunikationsadressatin oder Kommunikationsadressat und ohne von den an der Kommunikation teilnehmenden Personen oder vergleichbaren Berechtigten hierzu autorisiert zu sein, unter den weiteren Voraussetzungen des § 21, eine Online-Durchsuchung ist ausgeschlossen, 12.   Einsatz technischer Mittel zur Ermittlung der Geräte- und Anschlusskennungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 22 Absatz 2, zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes sowie zur Erhebung aller in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten (Funkzellenabfrage) unter den weiteren Voraussetzungen des § 21, 13.   Erhebung von Auskünften über Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten von digitalen Diensten sowie zu den näheren Umständen des Postverkehrs bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste, digitale Dienste oder Postdienste erbringen oder daran mitwirken, unter den weiteren Voraussetzungen des § 22 Absatz 3, 14.   Erhebung von Auskünften zu Passwörtern und anderen Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, unter den weiteren Voraussetzungen des § 22 Absatz 4 und 15. Einsatz technischer Mittel zur optischen und akustischen Wohnraumüberwachung unter den weiteren Voraussetzungen des § 23. (2) Für die bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 und 8 bis 15 mitwirkenden Stellen gilt § 8 Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 und 6 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Erhebung personenbezogener Daten mit nachrichtendienstlichen Mitteln Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf mit den in § 10 genannten nachrichtendienstlichen Mitteln unter den jeweils dort in Bezug genommenen weiteren Voraussetzungen personenbezogene Daten erheben, soweit im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass 1.     auf diese Weise Erkenntnisse über bestimmte, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftige Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 erlangt oder die zu deren Erlangung erforderlichen Nachrichtenzugänge gewonnen werden können, oder 2.     dies zur Überprüfung der Nachrichtenehrlichkeit und der Eignung von Vertrauenspersonen oder 3.    zum Schutz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände sowie Nachrichtenzugänge gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist. (2) Ein nachrichtendienstliches Mittel zur systematischen Gewinnung von Daten darf sich nur gezielt gegen eine bestimmte Person richten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese 1.    selbst Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 verfolgt, an einer bestimmten beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit durch eigenes Verhalten oder durch Sachen in ihrem Besitz, die für die Bestrebung oder Tätigkeit genutzt werden, beteiligt ist oder 2.    mit einer Person nach Nummer 1 in Kontakt steht und a)    von deren Bestrebungen oder Tätigkeiten Kenntnis hat oder b)    die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Förderung der Bestrebungen oder Tätigkeiten bedient und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Überprüfung der Nachrichtenehrlichkeit und der Eignung von Vertrauenspersonen bleibt unberührt. Der Einsatz der nachrichtendienstlichen Mittel darf auch erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (3) Bei einem nicht nur kurzzeitigen Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels ist regelmäßig zu prüfen, spätestens nach einem Jahr, ob dessen Fortsetzung weiterhin angemessen ist. Dabei sind insbesondere die Gesamtdauer, ein bei längerer Dauer steigendes Eingriffsgewicht, die bisher erlangten Informationen sowie der voraussichtliche zukünftige Beobachtungsgewinn abzuwägen. Zu berücksichtigen sind auch eine erforderliche Langfristigkeit der Beobachtung sowie bei den nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 Einsätze oder Einsatzphasen mit geringer Nähe zu den jeweils betroffenen Personen. Der durchgeführte Abwägungsprozess ist aktenkundig zu machen. (4) Der Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels ist zu beenden, wenn dessen Voraussetzungen, insbesondere der jeweils erforderliche Grad der Beobachtungsbedürftigkeit der Bestrebungen oder Tätigkeiten, gegen die sich der Einsatz richtet, wegfällt, auch wenn ein Anordnungszeitraum noch nicht abgelaufen ist. (5) Bei der Planung von Einsatzumständen sind die Vorgaben des § 9 zu beachten. (6) Die Anwendung der nachrichtendienstlichen Mittel ist zu protokollieren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Mitteilung über den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verfassungsschutzbehörde teilt den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach Beendigung den betroffenen Personen mit, soweit dies in diesem Gesetz bestimmt ist. Wurden personenbezogene Daten an eine andere Stelle übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit der empfangenden Stelle. (2) Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn 1.    die Betroffenheit einer Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unerheblich und anzunehmen ist, dass kein Interesse an einer Mitteilung besteht oder 2.    die Identität oder der Aufenthaltsort des Betroffenen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln ist. Das Ergebnis des Abwägungsprozesses ist aktenkundig zu machen. (3) Die Mitteilung kann zurückgestellt werden, solange 1.    eine Gefährdung zu besorgen ist für a)    den Zweck des Einsatzes des nachrichtendienstlichen Mittels, b)    die Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörde, insbesondere durch Offenlegung ihres Erkenntnisstandes oder ihrer Arbeitsweise, c)    die weitere Verwendbarkeit einer Vertrauensperson beziehungsweise einer Verdeckten Mitarbeiterin oder eines Verdeckten Mitarbeiters, d)    ein Verfassungsschutzgut, e)    Leib, Leben, Freiheit einer Person oder f)     Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, 2.    die Mitteilung die öffentliche Sicherheit gefährden würde oder der Eintritt sonstiger übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist oder 3.    überwiegende schutzwürdige Interessen anderer Betroffener entgegenstehen. (4) Eine zunächst zurückgestellte Mitteilung unterbleibt, wenn auch fünf Jahre nach Beendigung des Einsatzes festgestellt wird, dass 1.    mindestens eine Voraussetzung nach Absatz 3 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegen wird und 2.    die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der Verfassungsschutzbehörde als auch bei der empfangenden Stelle vorliegen. (5) Die Entscheidungen nach Absatz 2 trifft die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung. Erfolgt die Mitteilung in den Fällen der Absätze 3 und 4 nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung des Einsatzes, entscheidet die jeweils für die Anordnung oder Entscheidung über den Einsatz zuständige Stelle über die weitere Zurückstellung und deren Dauer. Sie entscheidet auch über das Unterbleiben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Gerichtliche Kontrolle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wird der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel durch dieses Gesetz unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung gestellt, liegt die Zuständigkeit für die richterlichen Entscheidungen beim Amtsgericht am Sitz der Verfassungsschutzbehörde; über Beschwerden entscheidet das in § 120 Absatz 4 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Be

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.