Nordrhein-Westfalen

Ordnungsbehördliche Verordnung über den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen (Allgemeine Hafenverordnung - AHVO)

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Quellenkennung: 6f66dbe3-c550-4fb1-ac5c-188842154329. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.01.2000 Fassung Gültig ab 05.01.2019

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um Umschlagen anlegen oder danach ablegen. (3) Bei Wasserfahrzeugen, die gefährliche Güter laden oder löschen, darf sich innerhalb einer Sicherheitszone von 10 Meter um das Wasserfahrzeug herum keine Zündquelle befinden. Bei Wasserfahrzeugen, die Gase der Klasse 2 ADN umschlagen, beträgt die Sicherheitszone 50 Meter. Beim Laden oder Löschen dürfen sich Unbefugte nicht innerhalb der Sicherheitszone aufhalten. (4) Die Hafenbehörde kann abweichend von Absatz 1 bis 3 geringere Sicherheitsabstände oder -zonen zulassen oder größere Sicherheitsabstände oder -zonen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung anordnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Aufenthalt an Bord Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 32 aufgehoben und die §§ 33 bis 41 umbenannt in §§ 30 bis 38 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. (1) Der Aufenthalt von Personen an Bord ist während des Ladens und Löschens von gefährlichen Gütern verboten. (2) Ausgenommen vom Verbot des Absatzes 1 sind Personen, die a) für den Umschlag oder die Führung des Fahrzeuges notwendig sind oder b) sich aus dienstlichen Gründen an Bord aufhalten oder c) ständig an Bord wohnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 32 aufgehoben und die §§ 33 bis 41 umbenannt in §§ 30 bis 38 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. §§ 2, 5, 8, 9, 10, 18, 26, 31 und 36 zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 733), in Kraft getreten am 14. November 2015. (1) Der Betreiber der Umschlaganlage hat für das Laden oder Löschen der Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern oder mit wassergefährdenden Stoffen eine geeignete Aufsichtsperson, die nicht der Besatzung des Wasserfahrzeugs angehören darf, zu bestellen und der Hafenbehörde zu benennen. Die Aufsichtsperson hat die Einhaltung der für den Umschlag bestehenden Sicherheitsbestimmungen zu überwachen. Für den Verantwortungsbereich des Schiffsführers gilt dies nur insoweit, als Sicherheitsmängel für die Aufsichtsperson erkennbar sind. (2) Die Aufsichtsperson darf das Laden oder Löschen erst dann zulassen, wenn alle beim Umschlag zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an Land eingehalten werden. (3) Beim Umschlag von gefährlichen Gütern mit Tankschiffen wird über die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an der Umschlaganlage eine Prüfliste nach 7.2.4.10 ADN durch den Schiffsführer und den Betreiber der Umschlaganlage geführt. (4) Die Prüfliste ist vom Betreiber der Umschlaganlage drei Monate aufzubewahren und der Hafenbehörde sowie der Polizei auf Verlangen auszuhändigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Wache und Alarm Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 32 aufgehoben und die §§ 33 bis 41 umbenannt in §§ 30 bis 38 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. § 1, § 6, § 7, § 10, § 11, § 14, § 15, § 16, § 17, § 20, § 22, § 23, § 32 (neu), § 37 (neu), § 38 (neu), § 39 (neu), § 40 (neu) sowie Überschriften Siebter und Achter Abschnitt geändert durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. (1) Während des Ladens oder Löschens von gefährlichen Gütern oder von wassergefährdenden Stoffen mit Tankschiffen ist an Land und an Bord je eine geeignete Wache aufzustellen, die ständig - insbesondere Umschlagleitungen und Anschlussstücke - überwacht und sicherstellt, dass bei Gefahr erforderlichenfalls der Umschlagvorgang unterbrochen wird. Die Wache an Bord hat während des Ladens zusätzlich den Füllstand des Schiffstanks zu überwachen. Die Wachen haben beim Bruch von Umschlagleitungen und bei Freiwerden von Umschlaggut unverzüglich Alarm auszulösen und die Schiffsführer und Besatzungen der in der Nähe liegenden Fahrzeuge zu warnen. Unter den Voraussetzungen der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften nach § 3 Nr. 1 und 2 ist das Bleib-Weg-Signal auch von der Umschlagstelle aus auszulösen. Das Aufstellen der Wache an Bord obliegt dem Schiffsführer, der Wache an Land dem Betreiber der Umschlaganlage. (2) Die Kommunikation zwischen der Wache an Bord und der Wache an Land muss sowohl in technischer als auch in sprachlicher Hinsicht jederzeit möglich sein. (3) Die Wachen können sich mit Zustimmung der Hafenbehörde geeigneter technischer Einrichtungen bedienen, wenn sichergestellt ist, dass sie dadurch die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben in gleicher Weise erfüllen können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Verhalten bei Gewitter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 32 aufgehoben und die §§ 33 bis 41 umbenannt in §§ 30 bis 38 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. § 1, § 6, § 7, § 10, § 11, § 14, § 15, § 16, § 17, § 20, § 22, § 23, § 32 (neu), § 37 (neu), § 38 (neu), § 39 (neu), § 40 (neu) sowie Überschriften Siebter und Achter Abschnitt geändert durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. § 42 aufgehoben und die §§ 43 bis 47 umbenannt in §§ 39 bis 43 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. Sechster Abschnitt mit § 43 und § 44 (neu) eingefügt sowie §§ 43 und 44 (alt) umbenannt in §§ 45 und 46 (neu) durch VO vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 387), in Kraft getreten am 13. Juli 2010. Während eines Gewitters ist das Laden oder Löschen verboten. Sechster Abschnitt Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen*) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Sechster Abschnitt mit § 43 und § 44 (neu) eingefügt sowie §§ 43 und 44 (alt) umbenannt in §§ 45 und 46 (neu) durch VO vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 387), in Kraft getreten am 13. Juli 2010. § 42 aufgehoben und die §§ 43 bis 47 umbenannt in §§ 39 bis 43 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. § 1, § 6, § 7, § 10, § 11, § 14, § 15, § 16, § 17, § 20, § 22, § 23, § 32 (neu), § 37 (neu), § 38 (neu), § 39 (neu), § 40 (neu) sowie Überschriften Siebter und Achter Abschnitt geändert durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Häfen und Umschlaganlagen, die 1 a) sich an Binnenwasserstraßen der Klasse IV und darüber gemäß der Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen befinden, die über eine Wasserstraße mindestens der Klasse IV mit einer Wasserstraße mindestens der Klasse IV eines anderen Mitgliedsstaates verbunden sind oder b) zu dem Binnenwasserstraßennetz des Schemas in Anhang I Abschnitt 4 der Entscheidung Nr. 1346/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Mai 2001 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG hinsichtlich Seehäfen, Binnenhäfen und intermodaler Terminals sowie des Vorhabens Nummer 8 in Anhang III gehören oder c) an andere transeuropäische Verkehrswege gemäß Anhang I der Entscheidung Nummer 1346/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 Mai 2001 zur Änderung der Entscheidung Nummer 1692/96/EG hinsichtlich Seehäfen, Binnenhäfen und intermodaler Terminals sowie des Vorhabens Nummer 8 in Anhang III angeschlossen sind sowie 2. dem gewerblichen Verkehr offen stehen und 3. mit Umschlagsanlagen für den intermodalen Verkehr ausgestattet sind oder deren jährliches Güterumschlagsvolumen mindestens 500 000 Tonnen beträgt. (2) Binnenschifffahrtsinformationsdienste (River Information Services - RIS) sind die harmonisierten Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich - sofern technisch durchführbar - der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern. (3) RIS-Benutzerinnen und -Benutzer sind alle Nutzergruppen wie Schiffsführer, RIS-Betriebspersonal, Betreiber von Schleusen und/oder Brücken, Wasserstraßenverwaltungen, Hafen- und Terminalbetreiber, Personal in den Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanager, Verlader und Frachtmakler. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Pflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Sechster Abschnitt mit § 43 und § 44 (neu) eingefügt sowie §§ 43 und 44 (alt) umbenannt in §§ 45 und 46 (neu) durch VO vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 387), in Kraft getreten am 13. Juli 2010. § 42 aufgehoben und die §§ 43 bis 47 umbenannt in §§ 39 bis 43 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. § 1, § 6, § 7, § 10, § 11, § 14, § 15, § 16, § 17, § 20, § 22, § 23, § 32 (neu), § 37 (neu), § 38 (neu), § 39 (neu), § 40 (neu) sowie Überschriften Siebter und Achter Abschnitt geändert durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. Siebter Abschnitt mit §§ 45 bis 47 neu eingefügt und Siebter Abschnitt (alt) mit §§ 45 und 46 (alt) umbenannt in Achter Abschnitt (neu) mit §§ 48 und 49 (neu) durch VO vom 15. November 2010 (GV. NRW. S. 615), in Kraft getreten am 1. Januar 2011. (1) Die nach § 39 Absatz 1 betroffenen Betreiber von Häfen und Umschlaganlagen stellen sicher, dass den RIS-Benutzerinnen und -Benutzern 1. alle für die Navigation und Reiseplanung relevanten Daten gemäß Anhang I der Richtlinie 2005/44/EG in einem elektronischen Format zugänglich sind 2. und darüber hinaus navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten für ihren Hafen oder ihre Umschlaganlage zur Verfügung stehen, 3. der Empfang elektronischer Meldungen mit den erforderlichen Daten der Wasserfahrzeuge, soweit internationale, bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften ein Meldeverfahren für Wasserfahrzeuge vorsehen, möglich ist und 4. dass Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter, codierter und abrufbarer Form bereit stehen, wobei die standardisierten Nachrichten mindestens die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten und diese für die Binnenschifffahrt in einem elektronischen Format zugänglich sein müssen. (2) Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen sind entsprechend den in den Anhängen I und II der Richtlinie 2005/44/EG festgelegten Spezifikationen zu erfüllen. Für den Betrieb der unter Absatz 1 ausgeführten Binnenschifffahrtsinformationsdienste gelten die in Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG genannten technischen Leitlinien und Spezifikationen. (3) Die Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind spätestens 30 Monate nach dem Inkrafttreten der einschlägigen technischen Leitlinien und Spezifikationen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG umzusetzen. Die technischen Leitlinien und Spezifikationen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.   *) Diese Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 255 S. 152, Nr. L 344 S. 52), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nummer 219/2009 (ABl. L 87 S. 109). Teil 2 Vorschriften für Häfen mit Seeverkehren Erster Abschnitt Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle *) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Siebter Abschnitt mit §§ 45 bis 47 neu eingefügt und Siebter Abschnitt (alt) mit §§ 45 und 46 (alt) umbenannt in Achter Abschnitt (neu) mit §§ 48 und 49 (neu) durch VO vom 15. November 2010 (GV. NRW. S. 615), in Kraft getreten am 1. Januar 2011. § 42 aufgehoben und die §§ 43 bis 47 umbenannt in §§ 39 bis 43 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. Dieser Abschnitt gilt für Häfen und Umschlaganlagen, soweit eine Schnittstelle Seeschiff/Hafen besteht oder hergestellt werden soll. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Begriffsbestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Siebter Abschnitt mit §§ 45 bis 47 neu eingefügt und Siebter Abschnitt (alt) mit §§ 45 und 46 (alt) umbenannt in Achter Abschnitt (neu) mit §§ 48 und 49 (neu) durch VO vom 15. November 2010 (GV. NRW. S. 615), in Kraft getreten am 1. Januar 2011. § 42 aufgehoben und die §§ 43 bis 47 umbenannt in §§ 39 bis 43 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. (1) Im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet der Begriff „Übereinkommen“ folgende Übereinkommen mit ihren Protokollen und Änderungen sowie die damit zusammenhängenden rechtlich bindenden Kodizes in der jeweils geltenden Fassung: a) das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 (LL 66), b) das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 74), c) das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL 73/78), d) das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW 78/95), e) das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (COLREG 72), f) das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 (ITC 69), g) das Übereinkommen von 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (ILO Nr. 147), h) das Internationale Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (CLC 92). (2) Im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet der Begriff „Seeschiff “ ein seegehendes Fahrzeug, auf das eines oder mehrere Übereinkommen Anwendung finden und das eine andere Flagge als diejenige des Hafenstaats führt, wobei Fischereifahrzeuge, Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe, Holzschiffe einfacher Bauart, staatliche Schiffe, die für nichtgewerbliche Zwecke verwendet werden und Vergnügungsjachten, die nicht dem Handelsverkehr dienen, hiervon ausgenommen sind. Bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 gelten die Bestimmungen sinngemäß. (3) Im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet der Begriff „Schnittstelle Seeschiff/Hafen“ die Interaktionen, die auftreten, wenn ein Seeschiff direkt und unmittelbar von Tätigkeiten betroffen ist, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen oder Gütern oder mit der Erbringung von Hafendienstleistungen vom oder zum Seeschiff stehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Pflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 42 aufgehoben und die §§ 43 bis 47 umbenannt in §§ 39 bis 43 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. § 12 (neu), § 27 (neu) und § 43 (neu) neu gefasst durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. Neue Abschnittsbezeichnung mit §§ 44 bis 46 eingefügt durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011; § 44 geändert durch Verordnung vom 22. Mai 2017 (GV. NRW. S. 634), in Kraft getreten am 29. Juni 2017. (1) Erhält eine Hafenbehörde im Rahmen ihrer üblichen Pflichten Kenntnis davon, dass ein Seeschiff in ihrem Hafen offensichtliche Auffälligkeiten aufweist, welche die Sicherheit des Seeschiffes gefährden oder eine unangemessene Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können, so unterrichtet sie unverzüglich - vorzugsweise telefonisch - die für die Hafenstaatkontrolle zuständige Behörde (zurzeit BG Verkehr in Hamburg). (2) Die Unterrichtung gemäß Absatz 1 muss mindestens folgende Angaben umfassen: 1. Angaben zum Seeschiff (Name, IMO-Kennnummer, Rufzeichen und Flagge); 2. Informationen zur Route (letzter Anlaufhafen, Bestimmungshafen); 3. Beschreibung der an Bord festgestellten offensichtlichen Auffälligkeiten. Hinsichtlich des elektronischen Formats sowie des Verfahrens für die Meldung von offensichtlichen Auffälligkeiten nach Absatz 1 sind die von der Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Richtlinie 2009/16/EG erlassenen Durchführungsvorschriften zu beachten. (3) Die Hafenbehörde hat der für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörde folgende Angaben, über die sie verfügt, vorzugsweise telefonisch zu übermitteln: 1. Informationen über Seeschiffe, die gemäß der Richtlinie 2009/16/EG, der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, der Richtlinie 2002/59/EG oder Verordnung (EG) Nr. 725/2004 erforderliche Angaben nicht mitgeteilt haben, 2. Informationen über Seeschiffe, die ohne Einhaltung der Artikel 7 und 10 der Richtlinie 2000/59/EG ausgelaufen sind, 3. Informationen über Seeschiffe, denen aus Sicherheitsgründen der Zugang zu einem Hafen verweigert wurde oder die eines Hafens verwiesen wurden, 4. Informationen über offensichtliche Auffälligkeiten gemäß Absatz 1.   *Diese Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. EU Nr. L 131 S. 57). Zweiter Abschnitt Entsorgung von Ladungsrückständen und Schiffsabfällen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Festlegung von Häfen oder bestimmter Bereiche von Häfen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Neue Abschnittsbezeichnung mit §§ 44 bis 46 eingefügt durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011; § 44 geändert durch Verordnung vom 22. Mai 2017 (GV. NRW. S. 634), in Kraft getreten am 29. Juni 2017. Häfen oder bestimmbare Bereiche von Häfen im Sinne des § 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 des Landesschiffsabfallgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 364), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2017 (GV. NRW. S. 442) geändert worden ist befinden sich in den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Städten. Die räumliche und geografische Abgrenzung ergibt sich aus den durch die jeweils zuständige Bezirksregierung erlassenen sowie im Amtsblatt der Regierungsbezirke veröffentlichten „Ordnungsbehördlichen Verordnungen über die Bestimmung der Bereiche der Häfen und Umschlaganlagen“ (Hafenverordnungen) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen im Hafen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Neue Abschnittsbezeichnung mit §§ 44 bis 46 eingefügt durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011; § 44 geändert durch Verordnung vom 22. Mai 2017 (GV. NRW. S. 634), in Kraft getreten am 29. Juni 2017. Die Entsorgung findet nach Absprache des Schiffsführers mit dem Betreiber des Hafens unter Einbeziehung der Betreiber der Umschlaganlagen, die sich in dem jeweiligen Hafen befinden, statt. Hierbei sind die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) sowie das Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S.250) in den jeweils geltenden Fassungen einzuhalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Verfahren zur Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Neue Abschnittsbezeichnung mit §§ 44 bis 46 eingefügt durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011; § 44 geändert durch Verordnung vom 22. Mai 2017 (GV. NRW. S. 634), in Kraft getreten am 29. Juni 2017. § 24 und § 46 geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 733), in Kraft getreten am 14. November 2015. Siebter Abschnitt mit §§ 45 bis 47 neu eingefügt und Siebter Abschnitt (alt) mit §§ 45 und 46 (alt) umbenannt in Achter Abschnitt (neu) mit §§ 48 und 49 (neu) durch VO vom 15. November 2010 (GV. NRW. S. 615), in Kraft getreten am 1. Januar 2011. § 1, § 6, § 7, § 10, § 11, § 14, § 15, § 16, § 17, § 20, § 22, § 23, § 32 (neu), § 37 (neu), § 38 (neu), § 39 (neu), § 40 (neu) sowie Überschriften Siebter und Achter Abschnitt geändert durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. (1) Die Schiffsführung, die Unzulänglichkeiten bei der Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in einem Hafen feststellt, muss diese schriftlich und im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Hafenentsorgungsrichtlinie (2000/59/EG) im Interesse der Verbesserung der zuständigen Hafenbehörde melden. Zu verwenden ist im Regelfall der Vordruck über Unzulänglichkeiten von Auffanganlagen in Häfen (Anlage 6 zu MEPC 27/16), der im Abfallbewirtschaftungsplan des betroffenen Hafens mit Telefax-Nummer der zuständigen Hafenbehörde enthalten sein soll. (2) Die zuständige Hafenbehörde informiert die Betreiber des Hafens oder der Umschlaganlagen, die sich in dem jeweiligen Hafen befinden, über diese Meldung. (3) Die zuständige Hafenbehörde unterrichtet die oberste Hafenbehörde über die Meldungen von Unzulänglichkeiten sowie das in dem Zusammenhang Veranlasste regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zum 31.3. jeweils des Folgejahres. (4) Die oberste Hafenbehörde leitet die Meldungen an das für Verkehr zuständige Bundesministerium sowie nachrichtlich an die oberste Abfallwirtschaftsbehörde des Landes weiter.   Teil 3 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Ordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Sechster Abschnitt mit § 43 und § 44 (neu) eingefügt sowie §§ 43 und 44 (alt) umbenannt in §§ 45 und 46 (neu) durch VO vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 387), in Kraft getreten am 13. Juli 2010. Siebter Abschnitt mit §§ 45 bis 47 neu eingefügt und Siebter Abschnitt (alt) mit §§ 45 und 46 (alt) umbenannt in Achter Abschnitt (neu) mit §§ 48 und 49 (neu) durch VO vom 15. November 2010 (GV. NRW. S. 615), in Kraft getreten am 1. Januar 2011. §§ 48 und 49 umbenannt in §§ 47 und 48 und neu gefasst durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011; geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 733), in Kraft getreten am 14. November 2015; § 48 geändert durch Verordnung vom 22. Mai 2017 (GV. NRW. S. 634), in Kraft getreten am 29. Juni 2017; § 47 zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 4), in Kraft getreten am 5. Januar 2019. (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 123 Absatz 1 Nummer 27 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Hafengebiet 1. entgegen a) § 5 Absatz 1 die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Betrieb des Hafens und der Hafenanlagen oder die Umwelt beeinträchtigt oder andere gefährdet, schädigt oder behindert, b) § 7 Absatz 1 den Hafen anderweitig nutzt, c) § 8 Absatz 1 und 2 eine Benachrichtigung unterlässt, d) § 9 Absatz 1 den Hafen verunreinigt oder entgegen § 9 Absatz 3 eine Benachrichtigung unterlässt, e) § 10 Satz 1 eine Benachrichtigung unterlässt, f) § 15 den Bediensteten der Hafenbehörde oder der Polizei das Betreten von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen, die Besichtigung oder die Mitfahrt nicht gestattet, keine Auskunft erteilt oder keinen Einblick in die Schiffs- und Ladepapiere gestattet oder diese zur Prüfung nicht aushändigt, g) § 22

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.