Nordrhein-Westfalen

Ordnungsbehördliche Verordnung über den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen (Allgemeine Hafenverordnung - AHVO)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 6f66dbe3-c550-4fb1-ac5c-188842154329. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.01.2000 Fassung Gültig ab 05.01.2019

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Absatz 1 Propulsionsorgane oder Bugstrahlanlagen in Gang setzt, h) § 23 Feuer in Räumen unterhält, die nicht vom Laderaum durch Schotte getrennt sind oder Feuer in nicht gesicherten Feuerstellen anzündet oder unterhält oder kein geeignetes Löschgerät bereithält, i) § 24 Absatz 1 Feuer in den Lagerhallen, deren Zugängen sowie in der Nähe von feuergefährlichen oder explosiven Stoffen entzündet oder unterhält, oder in der Nähe derartiger Stoffe Heissarbeiten durchführt oder sonstige Tätigkeiten, bei denen Funken entstehen können, j) § 26 Absatz 6 eine Meldung unterlässt, k) § 27 Absatz 1 Güter jeglicher Art nicht auf den dafür vorgesehenen und zugewiesenen Flächen lagert oder entgegen § 27 Absatz 2 die dort angegebenen Anlagen und Wege nicht freihält, l) § 34 Absatz 1 beim Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern längsseits oder unmittelbar hinter oder vor einem anderen Fahrzeug liegt oder mit beweglichen Leitungen über ein Fahrzeug hinweg lädt oder löscht, m) § 34 Absatz 2 mit einem Fahrzeug, das nicht lädt oder löscht, von Wasserfahrzeugen, die gefährliche Güter umschlagen, nicht den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand einhält, n) § 34 Absatz 3 innerhalb der Sicherheitszone eine Zündquelle unterhält, o) § 35 sich an Bord während des Ladens und Löschens von gefährlichen Gütern aufhält, p) § 36 Absatz 2 als Aufsichtsperson das Laden und Löschen zulässt, ohne dass die zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an Land eingehalten werden, 2. als Schiffsführer oder als Aufsichtspflichtiger einer schwimmenden Anlage entgegen a) § 11 Absatz 1 eine Meldung unterlässt, b) § 13 Absatz 1 und 3 keine Erlaubnis einholt, c) § 18 Absatz 1 einen zugewiesenen Liegeplatz nicht einnimmt oder verlässt, d) § 19 Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen nicht sicher festmacht oder die Befestigung nicht hinreichend überwacht oder an Festmacheeinrichtungen aufstoppt, e) § 20 Absatz 1 Satz 1 keinen geeigneten Vertreter oder Aufsichtspflichtigen einsetzt oder benennt, f) § 33 nicht die gemäß ADN vorgeschriebenen Evakuierungsmittel vorhält, g) § 37 Absatz 1 keine geeignete Wache an Bord einsetzt, h) § 38 bei Gewitter lädt oder löscht, 3. als Betreiber eines Hafens oder einer Umschlaganlage entgegen a) § 12 Absatz 2 es unterlässt, der Hafenbehörde rechtzeitige Angaben zu machen, b) § 26 Absatz 2 nicht für eine ausreichende Beleuchtung des Umschlagbereiches sorgt, c) § 30 Ladungspapiere nicht vorlegt, d) § 33 nicht die gemäß ADN vorgeschriebenen Evakuierungsmittel zur Verfügung stellt, e) § 36 Absatz 1 keine geeignete Aufsichtsperson bestellt oder entgegen Absatz 3 die Prüfliste nicht führt oder entgegen Absatz 4 die Prüfliste nicht aufbewahrt oder nicht aushändigt, f) § 37 Absatz 1 keine geeignete Wache an Land einsetzt, g) § 38 bei Gewitter lädt oder löscht, h) § 40 Absatz 1 Nummer 1 nicht alle für die Navigation und Reiseplanung geforderten Daten in einem elektronischen Format zugänglich vorhält,  i) § 40 Absatz 1 Nummer 2 keine darüber hinaus navigationstauglichen elektronischen Schifffahrtskarten für ihren Hafen oder ihre Umschlaganlage zur Verfügung stellt,  j) § 40 Absatz 1 Nummer 3 nicht den Empfang elektronischer Meldungen ermöglicht,  k) § 40 Absatz 1 Nummer 4 keine beziehungsweise die geforderten Nachrichten für die Binnenschifffahrt bereitstellt und 4. als Eigentümer oder Ausrüster entgegen a) § 13 Absatz 1 und 3 keine Erlaubnis einholt, b) § 19 Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen nicht sicher festmacht oder die Befestigung nicht hinreichend überwacht oder an Festmacheeinrichtungen aufstoppt, c) § 20 Absatz 1 keinen geeigneten Vertreter oder Aufsichtspflichtigen einsetzt oder benennt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 123 Absatz 1 Nummer 27 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 3 dieser Verordnung auch in nordrhein-westfälischen Häfen anzuwendenden Vorschrift zuwiderhandelt, soweit die Nichtbefolgung der in diesen Vorschriften enthaltenen Ge- und Verbote als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet werden kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 44 Überschrift neu gefasst und Absatz 1 Satz 2 eingefügt durch Artikel 167 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; § 44 Satz 2 geändert durch VO vom 9. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009. Sechster Abschnitt mit § 43 und § 44 (neu) eingefügt sowie §§ 43 und 44 (alt) umbenannt in §§ 45 und 46 (neu) durch VO vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 387), in Kraft getreten am 13. Juli 2010. Siebter Abschnitt mit §§ 45 bis 47 neu eingefügt und Siebter Abschnitt (alt) mit §§ 45 und 46 (alt) umbenannt in Achter Abschnitt (neu) mit §§ 48 und 49 (neu) durch VO vom 15. November 2010 (GV. NRW. S. 615), in Kraft getreten am 1. Januar 2011. §§ 48 und 49 umbenannt in §§ 47 und 48 und neu gefasst durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011; geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 733), in Kraft getreten am 14. November 2015; § 48 geändert durch Verordnung vom 22. Mai 2017 (GV. NRW. S. 634), in Kraft getreten am 29. Juni 2017; § 47 zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 4), in Kraft getreten am 5. Januar 2019. GV. NRW. ausgegeben am 11. Februar 2000. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.