Nordrhein-Westfalen

Ordnungsbehördliche Verordnung über den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen (Allgemeine Hafenverordnung - AHVO)

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Quellenkennung: 6f66dbe3-c550-4fb1-ac5c-188842154329. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.01.2000 Fassung Gültig ab 05.01.2019

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der dafür im Hafen vorgesehenen Stellen ausgeführt werden, muss der Eigentümer oder Schiffsführer die Erlaubnis der Hafenbehörde einholen. Dies gilt für Reparaturen nur, soweit sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden können. (4) Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 bis 3 kann mit einer angemessenen Frist widerrufen oder mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann mit sofortiger Wirkung widerrufen werden, wenn Schiffsführer, Eigentümer oder deren Vertreter ihren Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Die Hafenbehörde kann im Wege der Ersatzvornahme selbst oder durch Dritte auf Kosten des Schiffsführers, des Eigentümers oder deren Vertreter den sicheren Zustand wiederherstellen oder die genannten Sachen aus dem Hafen entfernen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Betreten der Wasserfahrzeuge und der schwimmenden Anlagendurch Personen im dienstlichen Auftrag Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 aufgehoben und die §§ 6 bis 29 umbenannt in §§ 5 bis 28 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. § 1, § 6, § 7, § 10, § 11, § 14, § 15, § 16, § 17, § 20, § 22, § 23, § 32 (neu), § 37 (neu), § 38 (neu), § 39 (neu), § 40 (neu) sowie Überschriften Siebter und Achter Abschnitt geändert durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. (1) Die Dienstkräfte der Hafenbehörde sowie der Polizei sind berechtigt, im Rahmen ihres dienstlichen Auftrags Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen zu betreten, zu besichtigen und auf ihnen mitzufahren. (2) Schiffsführer und Aufsichtspflichtige der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen müssen den Dienstkräften nach Absatz 1 auf Verlangen Auskunft über die Bauart, Ausrüstung und Ladung sowie über besondere Vorkommnisse an Bord erteilen. Sie müssen den Dienstkräften Einblick in die Schiffs- und Ladepapiere gewähren und diese zur Prüfung aushändigen. Müssen die Papiere zu Prüfzwecken von Bord mitgenommen werden, können Schiffsführer und Aufsichtspflichtige hierüber eine Quittung verlangen. (3) Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige sowie deren Vertreter haben auf Anordnung beim Anbordkommen und Vonbordgehen in schifffahrtsüblicher Weise behilflich zu sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Sperrung des Hafens, Aufenthaltsbeschränkung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 aufgehoben und die §§ 6 bis 29 umbenannt in §§ 5 bis 28 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. § 1, § 6, § 7, § 10, § 11, § 14, § 15, § 16, § 17, § 20, § 22, § 23, § 32 (neu), § 37 (neu), § 38 (neu), § 39 (neu), § 40 (neu) sowie Überschriften Siebter und Achter Abschnitt geändert durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. (1) Die Hafenbehörde kann den Hafen oder Teile des Hafens sperren, wenn die verfügbaren Liegeplätze belegt sind oder dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendig ist. (2) Sie kann die Sperrung auch auf bestimmte Fahrzeugarten, von denen eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Hafen zu erwarten ist, beschränken. (3) Die Hafenbehörde kann eine zeitliche Beschränkung des Aufenthalts eines Wasserfahrzeuges, Fahrzeuges oder einer schwimmenden Anlage anordnen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten der Besatzungsmitglieder dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. (4) Ausgenommen von Absatz 3 Satz 2 sind Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge. Dritter Abschnitt Verkehr und Aufenthalt Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Schlepp- und Schubverkehr Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 aufgehoben und die §§ 6 bis 29 umbenannt in §§ 5 bis 28 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. § 1, § 6, § 7, § 10, § 11, § 14, § 15, § 16, § 17, § 20, § 22, § 23, § 32 (neu), § 37 (neu), § 38 (neu), § 39 (neu), § 40 (neu) sowie Überschriften Siebter und Achter Abschnitt geändert durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. (1) Fahrzeuge dürfen, außer in Notfällen, Schlepp- und Schubarbeiten nur ausführen, wenn sie von einer Schiffsuntersuchungskommission zum Schleppen oder Schieben zugelassen sind. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen untereinander. (2) Schlepp- und Schubverbände müssen so bemessen sein, dass sie unter Berücksichtigung der Raum- und Verkehrsverhältnisse des Hafens alle erforderlichen Manöver sicher durchführen können. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für gekuppelte Fahrzeuge. (4) Fahrzeuge und Wasserfahrzeugzusammenstellungen, die im Hafen nicht sicher manövrieren können, müssen geeignete Hilfe in Anspruch nehmen. Ein Fahrzeug ohne wirksames Ruder muss dabei gegen Gieren gesichert werden. (5) Auf Anordnung der Hafenbehörde sind Wasserfahrzeugzusammenstellungen aufzulösen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Zuweisung der Liegeplätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 aufgehoben und die §§ 6 bis 29 umbenannt in §§ 5 bis 28 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. §§ 2, 5, 8, 9, 10, 18, 26, 31 und 36 zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 733), in Kraft getreten am 14. November 2015. (1) Auf Verlangen der Hafenbehörde sind bestimmte Liegeplätze einzunehmen oder zu verlassen. Die zugewiesenen Liegeplätze dürfen nicht ohne Erlaubnis der Hafenbehörde gewechselt werden. Auf Anordnung der Hafenbehörde ist zu verholen oder zu einem anderen Liegeplatz zu wechseln. (2) Schiffsführer der Fahrzeuge auf den nach Absatz 1 Satz 1 zugewiesenen Liegeplätzen dürfen während der gesetzlich einzuhaltenden Ruhezeit nicht zum Verholen oder Wechseln des Liegeplatzes aufgefordert werden. (3) Ausgenommen von Absatz 2 sind Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Festmachen und Ankern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 aufgehoben und die §§ 6 bis 29 umbenannt in §§ 5 bis 28 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. § 19 (neu) neu gefasst durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011; geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 733), in Kraft getreten am 14. November 2015. (1) Der Schiffsführer eines Wasserfahrzeugs sowie der Eigentümer oder Aufsichtspflichtige einer schwimmenden Anlage haben dafür zu sorgen, dass Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen an den hierfür vorgesehenen Vorrichtungen oder anderen festgemachten Wasserfahrzeugen sicher festgemacht werden. Sie haben weiter dafür zu sorgen, dass die Befestigung erforderlichenfalls überwacht und den Wasserstandsschwankungen sowie dem Ein- und Austauchen beim Laden und Löschen angepasst wird. (2) Das Aufstoppen an Festmacheeinrichtungen ist verboten. (3) Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen im Hafen nur vor Anker gelegt werden, wenn das Festmachen nach Absatz 1 nicht möglich ist. (4) Durch das Festmachen oder Ankern dürfen der Umschlag sowie der Verkehr auf dem Wasser, den Uferwegen, Treppen und Steigeleitern nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Das Festmachen über Gleise hinweg ist verboten. Einschränkungen hat die Hafenbehörde bekanntzumachen. (5) Beiboote dürfen nur dicht vor oder hinter den Wasserfahrzeugen oder zur Landseite hin festgemacht werden, sofern sich aus den Bestimmungen des europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen  nichts anderes ergibt. Kommen Beiboote als Evakuierungsmittel zum Einsatz, müssen diese zu Wasser gelassen sein. (6) Die für das Festmachen vorgesehenen Vorrichtungen sind in regelmäßigen Abständen auf betriebssicheren Zustand zu überprüfen. Beschädigte oder unbrauchbare Vorrichtungen sind so zu sichern, dass sie nicht benutzt werden können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 aufgehoben und die §§ 6 bis 29 umbenannt in §§ 5 bis 28 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. § 1, § 6, § 7, § 10, § 11, § 14, § 15, § 16, § 17, § 20, § 22, § 23, § 32 (neu), § 37 (neu), § 38 (neu), § 39 (neu), § 40 (neu) sowie Überschriften Siebter und Achter Abschnitt geändert durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. (1) Schiffsführer, Eigentümer oder Aufsichtspflichtige haben für die Zeit ihrer Abwesenheit einen geeigneten Vertreter einzusetzen. Der Vertreter muss kurzfristig erreichbar sein und über das Wasserfahrzeug, seine Ladung oder die schwimmende Anlage Auskunft geben können. Er hat im Übrigen die Pflichten des Schiffsführers oder Aufsichtspflichtigen wahrzunehmen. Für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die ständig ohne Besatzung sind, ist der Hafenbehörde ein geeigneter Vertreter oder Aufsichtspflichtiger zu benennen. (2) Die Hafenbehörde kann im Einzelfall von der Verpflichtung nach Absatz 1 befreien oder etwas anderes bestimmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Landgänge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 aufgehoben und die §§ 6 bis 29 umbenannt in §§ 5 bis 28 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. (1) Landgänge, wie Brücken, Stege, Treppen, Leitern, Kaimauern und ähnliches müssen verkehrssicher sein. Fahrzeuge dürfen nur dort anlegen, wo die Uferausbildung das sichere Erreichen eines Uferweges zulässt. (2) Liegen mehrere Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen nebeneinander, so müssen die Schiffsführer oder Aufsichtspflichtigen der dem Ufer näher liegenden Fahrzeuge das Auslegen von Laufstegen sowie das Verbringen von Gütern des Schiffsbedarfs und das Überqueren dulden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Gebrauch der Propulsionsorgane und Bugstrahlanlagenbei festgemachten Wasserfahrzeugen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 aufgehoben und die §§ 6 bis 29 umbenannt in §§ 5 bis 28 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. § 1, § 6, § 7, § 10, § 11, § 14, § 15, § 16, § 17, § 20, § 22, § 23, § 32 (neu), § 37 (neu), § 38 (neu), § 39 (neu), § 40 (neu) sowie Überschriften Siebter und Achter Abschnitt geändert durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. (1) Bei festgemachten Wasserfahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane oder Bugstrahlanlagen nicht in Gang gesetzt werden. Das gilt nicht a) kurz vor dem Ablegen, b) kurzfristig bei Reparatur- und Wartungsarbeiten, c) zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und Ruderanlage, d) für Standproben mit Erlaubnis der Hafenbehörde. (2) Durch den Gebrauch der Propulsionsorgane oder der Bugstrahlanlagen dürfen die Hafensohle und wasserbauliche Anlagen nicht beschädigt sowie andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden. (3) Bei Gebrauch der Propulsionsorgane oder der Bugstrahlanlagen muss ein Mitglied der Besatzung näher kommende Fahrzeuge warnen und nötigenfalls veranlassen, dass der Betrieb des eigenen Propulsionsorgans oder der Bugstrahlanlagen gestoppt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 aufgehoben und die §§ 6 bis 29 umbenannt in §§ 5 bis 28 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. § 1, § 6, § 7, § 10, § 11, § 14, § 15, § 16, § 17, § 20, § 22, § 23, § 32 (neu), § 37 (neu), § 38 (neu), § 39 (neu), § 40 (neu) sowie Überschriften Siebter und Achter Abschnitt geändert durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen darf Feuer nur in Räumen unterhalten werden, die vom Laderaum durch Schotte getrennt sind. Feuer darf nur in gesicherten Feuerstellen brennen. In unmittelbarer Nähe der Feuerstelle ist geeignetes und ausreichendes Feuerlöschgerät bereitzuhalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 aufgehoben und die §§ 6 bis 29 umbenannt in §§ 5 bis 28 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. § 24 und § 46 geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 733), in Kraft getreten am 14. November 2015. (1) In den Lagerhallen, auf deren Rampen und Zugängen, sowie in der Nähe von feuergefährlichen oder explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, ist das Rauchen sowie das Anzünden und Unterhalten offenen Feuers untersagt. Hierauf haben die Betreiber der Anlagen durch Verbotstafeln hinzuweisen. Außerdem darf in der Nähe von feuergefährlichen oder explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff nicht gelötet, geschweißt oder nach anderen Verfahren mit Brandgefahr gearbeitet werden. Jede Tätigkeit, bei der Funken entstehen können, ist verboten. (2) Im Gefahrenbereich nach Absatz 1 eingesetzte Arbeitsgeräte sowie sämtliche Beleuchtungsquellen müssen den anerkannten Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) vom 15. Dezember 2008 (GMBl. 2009 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und dürfen nur benutzt werden, wenn sie entsprechend explosionsgeschützt ausgeführt sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Eigenversorgung mit Treibstoffen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 aufgehoben und die §§ 6 bis 29 umbenannt in §§ 5 bis 28 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. § 4, § 25 (neu), § 34 (neu) zuletzt geändert durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. Flüssige Treibstoffe zur Eigenversorgung von Wasserfahrzeugen und Fahrzeugen sollen grundsätzlich von ortsfesten Anlagen oder von Bunkerbooten aus abgegeben oder übernommen werden. Das Betanken aus mobilen Tankstellen ist nur unter Beachtung der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) in der jeweils geltenden Fassung und der dazu erlassenen technischen Regeln unter Beachtung der wasserrechtlichen Bestimmungen erlaubt. Vierter Abschnitt Umschlag Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Benutzung von Hafenanlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 aufgehoben und die §§ 6 bis 29 umbenannt in §§ 5 bis 28 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. §§ 2, 5, 8, 9, 10, 18, 26, 31 und 36 zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 733), in Kraft getreten am 14. November 2015. (1) Das Laden oder Löschen ist nur an den dafür eingerichteten Stellen gestattet. Fahrzeuge, die dem ADN unterliegen, dürfen nur an den von der Hafenbehörde dafür zugelassenen und entsprechend gekennzeichneten Stellen laden und löschen. (2) Wird bei Dunkelheit geladen oder gelöscht, so hat der Betreiber der Umschlaganlage für eine ausreichende Beleuchtung des Umschlagbereichs zu sorgen. Soweit die Umschlagstelle auch als Liegeplatz benutzt werden darf, müssen die Verkehrswege im Umschlagbereich auch außerhalb der Umschlagzeiten zweckentsprechend beleuchtet sein. (3) Der Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige hat dafür zu sorgen, dass während der Liegezeit die Versorgung des Wasserfahrzeuges oder der schwimmenden Anlage mit elektrischer Energie von Land aus erfolgt, sofern das Wasserfahrzeug oder die schwimmende Anlage mit entsprechenden Einrichtungen versehen ist und an dem Liegeplatz entsprechende landseitige Anlagen vorhanden und betriebsbereit sind. (4) Es ist verboten, Waagen unbefugt zu überfahren, sich innerhalb des Arbeitsbereichs von Verladeanlagen unbefugt aufzuhalten oder Gleisanlagen unbefugt zu betreten. Es ist ferner verboten, auf Betriebseinrichtungen nachteilig einzuwirken, sie unbefugt zu benutzen oder in Betrieb zu setzen. (5) Fahrzeuge dürfen den Umschlag sowie den Bahn- und Straßenverkehr im Hafen nicht behindern. Wird ein Wasserfahrzeug innerhalb des Fahrbereichs schienengebundener Fahrzeuge be- oder entladen, so hat der Betreiber der Umschlaganlage für ausreichende Sicherheit im Gleisbereich zu sorgen. Der Fahrzeugführer darf sich nicht entfernen. (6) Beschädigungen von Hafenanlagen oder Wasserfahrzeugen sind von dem Schädiger unverzüglich der Hafenbehörde oder der Polizei zu melden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Abstellen von Gütern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 aufgehoben und die §§ 6 bis 29 umbenannt in §§ 5 bis 28 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. § 12 (neu), § 27 (neu) und § 43 (neu) neu gefasst durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. (1) Güter jeglicher Art dürfen nur auf den für sie bestimmten und durch den Hafen- oder Umschlaganlagenbetreiber zugewiesenen Flächen abgestellt werden. Gefährliche Güter dürfen nur auf den für Gefahrgutlagerung genehmigten Flächen gelagert werden. Die hierfür vorgeschriebenen Sicherheitsabstände sind einzuhalten. (2) Landestege, Uferwege, Treppen, Fluchtwege und Gleisanlagen sind freizuhalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Verordnungen der Bezirksregierungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 aufgehoben und die §§ 6 bis 29 umbenannt in §§ 5 bis 28 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. § 30 aufgehoben, § 31 umbenannt in § 29 und geändert durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. Weitere Regelungen durch Verordnungen der Bezirksregierungen im Rahmen des § 37 Absatz 3 LWG bleiben unberührt. Fünfter Abschnitt Zusätzliche Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe befördert und umgeschlagen werden Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Vorkehrungen für Gefahrenfälle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 30 aufgehoben, § 31 umbenannt in § 29 und geändert durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. § 32 aufgehoben und die §§ 33 bis 41 umbenannt in §§ 30 bis 38 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. Die Schiffsführer von Wasserfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder mit wassergefährdenden Stoffen haben sich unverzüglich nach Anlaufen des Hafens darüber zu unterrichten, welche Einrichtungen zur Alarmierung der Hafenbehörde, der Dienstkräfte des Betreibers des Hafens oder der Umschlaganlage, der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes bei Gefahr bestehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Ladungspapiere Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 32 aufgehoben und die §§ 33 bis 41 umbenannt in §§ 30 bis 38 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. Der Betreiber der Umschlaganlage oder der für die Bereitstellung Verantwortliche hat die vollständig ausgefüllten Ladungspapiere für alle gefährlichen Güter so aufzubewahren, dass sie jederzeit verfügbar sind. Die Papiere sind auf Anforderung der Hafenbehörde oder anderen zuständigen Behörden vorzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Liegeplätze für Wasserfahrzeuge mit gefährlichen Gütern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 32 aufgehoben und die §§ 33 bis 41 umbenannt in §§ 30 bis 38 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. §§ 2, 5, 8, 9, 10, 18, 26, 31 und 36 zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 733), in Kraft getreten am 14. November 2015. (1) Liegeplätze für Wasserfahrzeuge mit gefährlichen Gütern sind nach den in § 3 Nummer 1 beziehungsweise Nummer 2 genannten Vorschriften zu kennzeichnen. (2) Fahrzeuge, die gemäß Kapitel 3.2, Tabelle A oder C zum ADN einen, zwei oder drei blaue Kegel bei Tag bzw. blaue Lichter bei Nacht führen müssen, dürfen zum Stillliegen nur die nach Absatz 1 gekennzeichneten Liegeplätze benutzen. Sind keine derartigen Liegeplätze vorhanden, ist ihnen das Stillliegen im Hafen nur dann gestattet, wenn ihnen von der Hafenbehörde oder dem Betreiber des Hafens oder der Umschlaganlage ein besonderer Liegeplatz zugewiesen ist. (3) Anderen als den in Absatz 2 genannten Fahrzeugen ist die Benutzung dieser ausgewiesenen Liegeplätze untersagt. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die keinen blauen Kegel führen müssen, jedoch zur Beförderung von gefährlichen Gütern mit einem blauen Kegel bzw. einem blauen Licht zugelassen sind und die entsprechenden Sicherheitsvorschriften einhalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Festmachen von Wasserfahrzeugen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 32 aufgehoben und die §§ 33 bis 41 umbenannt in §§ 30 bis 38 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. § 1, § 6, § 7, § 10, § 11, § 14, § 15, § 16, § 17, § 20, § 22, § 23, § 32 (neu), § 37 (neu), § 38 (neu), § 39 (neu), § 40 (neu) sowie Überschriften Siebter und Achter Abschnitt geändert durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. Der Schiffsführer eines Wasserfahrzeuges mit gefährlichen Gütern hat dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug so festgemacht wird, dass der Bug in Richtung der Hafenausfahrt liegt. Sofern sichergestellt ist, dass das Fahrzeug den Hafen im Gefahrenfall unverzüglich verlassen kann, kann die Hafenbehörde auch etwas anderes zulassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Evakuierungsmittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 33 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 733), in Kraft getreten am 14. November 2015. Beim Umschlag von gefährlichen Gütern sind hinsichtlich der Fluchtwege und Evakuierungsmittel die Bestimmungen des europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen sowie der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Laden und Löschen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 32 aufgehoben und die §§ 33 bis 41 umbenannt in §§ 30 bis 38 durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. § 4, § 25 (neu), § 34 (neu) zuletzt geändert durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011. (1) Beim Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern dürfen Wasserfahrzeuge nicht längsseits oder unmittelbar hintereinander liegen. Das Laden oder Löschen mit beweglichen Leitungen über ein Wasserfahrzeug hinweg ist verboten. (2) Wasserfahrzeuge, die nicht laden oder löschen, müssen von Wasserfahrzeugen, die gefährliche Güter umschlagen, einen Sicherheitsabstand von 10 Meter halten. Von Wasserfahrzeugen, die Gase der Klasse 2 ADN umschlagen, beträgt der Sicherheitsabstand 50 Meter. Dies gilt nicht für Wasserfahrzeuge, die z

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.