Sachsen

SächsSparkWVO

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 1723. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1994 Nr. 52, S. 1525 Fsn-Nr.: 62-4.1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 9. September 2003

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

§ 30 (aufgehoben)8 § 31 Erstmalige Anwendung 1Diese Verordnung ist auf Wahlen, die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht eingeleitet sind, auch dann anzuwenden, wenn die Frist des § 3 Abs. 1 nicht eingehalten werden kann. 2In diesem Fall sind die erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu treffen. § 32 Inkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Staatsministers der Finanzen zur Bestätigung der Anordnung über die Wahlordnung für die Wahl von Dienstkräften der Sparkasse in den Verwaltungsrat vom 29. August 1990 in der Fassung vom 18. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 197) außer Kraft. 3§ 29 Abs. 1 bleibt unberührt. Dresden, den 5. August 1994 Der Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Georg Milbradt 1 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 388) 2 § 1 Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 388) 3 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 388) 4 § 20 Absatz 4 neu gefasst durch Verordnung vom 5. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 540) 5 § 27 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 388) 6 § 27a neu eingefügt durch Verordnung vom 5. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 540) 7 § 29 aufgehoben durch Verordnung vom 5. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 540) 8 § 30 aufgehoben durch Verordnung vom 5. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 540)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.