Sachsen

SächsSparkWVO

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Quellenkennung: 1723. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1994 Nr. 52, S. 1525 Fsn-Nr.: 62-4.1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 9. September 2003

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Zeilen sind mit Ordnungsnummern zu versehen. 3Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 Buchst. b gilt entsprechend. (5) 1Die Wahlumschläge sind vom Wahlvorstand bereitzustellen (amtlicher Wahlumschlag). 2Sie müssen undurchsichtig sein. 3Im übrigen gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. § 14 Wahlhandlung (1) 1Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. 2Für die Aufnahme der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden. 3Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen. 4Sie müssen so eingerichtet sein, daß die eingeworfenen Umschläge nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden können. (2) 1Ein Wähler, der durch ein körperliches Gebrechen in der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. 2Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe zu beschränken. 3Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. 4Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. 5Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. (3) 1Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein. 2Sind Wahlhelfer bestellt, genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstands und eines Wahlhelfers. (4) 1Vor Einwurf des Wahlumschlags in die Urne ist festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. 2Ist dies der Fall, prüft der Vorsitzende des Wahlvorstands oder das von ihm mit der Entgegennahme der Wahlumschläge beauftragte Mitglied des Wahlvorstands den Wahlumschlag. 3Nichtamtliche Wahlumschläge und Wahlumschläge, die mit einem Kennzeichen versehen sind oder einen von außen wahrnehmbaren Gegenstand enthalten, sind zurückzuweisen. 4Im anderen Falle wirft der Wahlberechtigte oder mit dessen Zustimmung der Vorsitzende des Wahlvorstands oder das von ihm mit der Entgegennahme der Wahlumschläge beauftragte Mitglied des Wahlvorstands den Wahlumschlag sofort ungeöffnet in die Wahlurne. 5Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken. (5) 1Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluß der Wahlhandlung festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, daß der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln unmöglich ist. 2Bei der Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmenzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß der Verschluß unversehrt ist. (6) 1Nach Ablauf der für die Durchführung der Wahlhandlung festgesetzten Zeit dürfen nur noch die Wahlberechtigten abstimmen, die sich in diesem Zeitpunkt im Wahlraum befinden. 2Sodann erklärt der Wahlvorstand die Wahlhandlung für beendet. (7) Über Zweifelsfragen, die sich bei der Wahlhandlung erheben, entscheidet der Wahlvorstand. (8) Der Wahlraum muß allen Beschäftigten während der Dauer der Wahlhandlung zugänglich sein. § 15 Briefwahl (1) 1Wahlberechtigten, für die Briefwahl angeordnet ist, hat der Wahlvorstand 1. die Stimmzettel und den Wahlumschlag, 2. eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erforderlich, durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen, sowie 3. einen Wahlbriefumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk „Briefwahl“ trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. 2Der Wahlbriefumschlag ist vom Wahlvorstand freizumachen, es sei denn, daß nach den Umständen eine Rücksendung mit der Post offensichtlich nicht in Betracht kommt. 3Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, sind diese Unterlagen auf ihr Verlangen auszuhändigen oder zu übersenden. 4Der Wahlvorstand soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der Briefwahl und auf Antrag auch einen Abdruck des Wahlausschreibens und der etwa ergangenen Ergänzungen und Berichtigungen aushändigen oder übersenden. 5Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken. (2) 1Im Falle der Briefwahl gibt der Wähler seine Stimme in der Weise ab, daß er im verschlossenen Wahlbriefumschlag den unverschlossenen Wahlumschlag, der den gemäß § 12 Abs. 4 oder 5 ausgefüllten Stimmzettel enthält, sowie die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannte, mit Datum und Unterschrift des Wählers versehene Erklärung so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstands oder im Falle seiner Verhinderung einem von ihm bestimmten Mitglied des Wahlvorstands übergibt, daß er bei diesem spätestens bei Ablauf der für die Wahlhandlung festgesetzten Zeit vorliegt. 2Der Wähler kann, soweit unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erforderlich, die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person seines Vertrauens verrichten lassen. (3) 1Der Wahlvorstand hat die eingegangenen Wahlbriefe bis zum Wahltag ungeöffnet unter Verschluß zu halten. 2Vor Abschluß der Wahlhandlung prüft er die eingegangenen Wahlbriefe. 3Dabei darf der Wahlumschlag nicht geöffnet werden. 4Ein Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn 1. er nicht bis zum Ablauf der für die Durchführung der Wahlhandlung festgelegten Zeit eingegangen ist, 2. er unverschlossen eingegangen ist, 3. dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beiliegt, 4. der Wahlumschlag im Wahlbrief verschlossen ist, 5. der Wahlumschlag als nicht amtlich erkennbar ist oder mit einem Kennzeichen versehen ist oder einen von außen wahrnehmbaren Gegenstand enthält, 6. der Stimmzettel nicht in einen Wahlumschlag gelegt ist, 7. die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannte Erklärung nicht vorliegt oder vom Wähler oder der Person seines Vertrauens nicht unterschrieben ist. (4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 liegt eine Stimmabgabe nicht vor. (5) 1Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt ihrem Inhalt auszusondern und im Falle des Absatzes 3 Satz 4 Nr. 1 ungeöffnet, im übrigen ohne Öffnung des Wahlumschlags samt ihrem Inhalt verpackt und versiegelt als Anlagen der Wahlniederschrift beizufügen. 2Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, im Falle des Absatzes 3 Satz 4 Nr. 1 ungeöffnet, im übrigen ohne Öffnung des Wahlumschlags zu vernichten. 3Ist die Wahl angefochten, so sind sie nach rechtskräftigem Abschluß des Wahlanfechtungsverfahrens zu vernichten. (6) Nach der Prüfung eines jeden Wahlbriefes wirft, wenn der Wahlbrief nicht zurückgewiesen werden mußte, der Vorsitzende des Wahlvorstands oder das von ihm beauftragte Mitglied des Wahlvorstands den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne. § 16 Feststellung des Wahlergebnisses (1) 1Das Wahlergebnis wird vom Wahlvorstand nach Beendigung der Wahlhandlung und nach Einwurf der Wahlumschläge in die Wahlurne unverzüglich ermittelt. 2Wenn besondere Gründe es erfordern, kann der Wahlvorstand die Ermittlung des Wahlergebnisses unterbrechen. 3Dabei sind die Wahlunterlagen unter Verschluß zu nehmen. (2) 1Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Wahlumschläge und Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. 2Sodann werden die Wahlumschläge der Wahlurne entnommen und ungeöffnet gezählt. 3Zugleich wird die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis festgestellt. 4Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und soweit möglich zu erläutern. 5Ist bei verschiedenen Stellen gewählt worden und ist wegen der geringen Zahl der Wahlberechtigten einzelner Stellen das Wahlgeheimnis gefährdet, so hat der Wahlvorstand anzuordnen, daß der Inhalt der hierbei verwendeten Wahlurnen nach Zählung der Wahlumschläge und der Abstimmungsvermerke mit dem Inhalt der bei der allgemeinen Wahlhandlung verwendeten Wahlurnen vermischt wird. (3) Nach der Zählung der Wahlumschläge und der Abstimmungsvermerke entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und prüft ihre Gültigkeit. (4) Der Wahlvorstand stellt die Zahl 1. der insgesamt abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel, 2. der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen, 3. der auf die einzelnen Bewerber entfallenden gültigen Stimmen und 4. der bei Verhältniswahl auf alle Bewerber eines jeden Wahlvorschlags entfallenen gültigen Stimmen fest. (5) 1Über Stimmzettel und Stimmen, die zu Zweifeln über ihre Gültigkeit Anlaß geben, beschließt der Wahlvorstand. 2Wahlumschläge und Stimmzettel, über die der Wahlvorstand Beschluß fassen mußte, sind der Wahlniederschrift anzuschließen. 3Dies gilt auch für Stimmzettel, auf denen einzelne Stimmen für ungültig erklärt werden. (6) Die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, muß den Beschäftigten zugänglich sein. § 17 Ungültige Stimmzettel (1) 1Ungültig sind Stimmzettel, 1. die nicht in einem amtlichen Wahlumschlag abgegeben worden sind, 2. die in einem gekennzeichneten Wahlumschlag abgegeben worden sind, 3. die sich in einem Wahlumschlag befinden, der beleidigende Bemerkungen über Bewerber, Dritte oder Behörden enthält, 4. die nicht als amtlich erkennbar sind, 5. die ganz durchgestrichen oder ganz durchgerissen sind, 6. die beleidigende Bemerkungen über Bewerber, Dritte oder Behörden enthalten. 2Die auf ungültigen Stimmzetteln abgegebenen Stimmen werden weder als gültige noch als ungültige Stimmen gezählt. (2) 1Enthält ein Wahlumschlag mehrere gleichlautende Stimmzettel, ist nur einer zu werten. 2Stimmen nicht alle im Wahlumschlag enthaltenen Stimmzettel miteinander überein, gilt folgendes: 1. Unveränderte Stimmzettel sind von der Wertung ausgeschlossen; 2. von danach verbleibenden gleichlautend veränderten Stimmzetteln ist nur einer zu werten; 3. nicht gleichlautend veränderte Stimmzettel gelten als ein gültiger Stimmzettel, wenn sie nicht mehr gültige Stimmen enthalten als der Wähler hat; andernfalls sind sie von der Wertung ausgeschlossen. 3Verändert ist ein Stimmzettel, wenn auf ihm vorgedruckte Namen von Bewerbern besonders gekennzeichnet oder gestrichen oder Namen von Bewerbern vom Wähler eingetragen sind oder wenn er im ganzen gekennzeichnet ist. 4Ist von mehreren in einem Wahlumschlag enthaltenen Stimmzetteln keiner zu werten, gelten sie als ein ungültiger Stimmzettel. (3) Ein Wahlumschlag, der keinen Stimmzettel enthält, gilt als ungültiger Stimmzettel. § 18 Ungültige Stimmen (1) Ungültig sind Stimmen, 1. bei denen nicht erkennbar ist, für welchen Bewerber sie abgegeben wurden, 2. die für Personen abgegeben worden sind, deren Name nicht lesbar oder nicht unzweifelhaft erkennbar ist, oder denen gegenüber eine Verwahrung oder ein Vorbehalt beigefügt ist. (2) Bei Verhältniswahl sind auch Stimmen ungültig, 1. die für Personen abgegeben worden sind, die auf keinem öffentlich bekanntgemachten Wahlvorschlag aufgeführt sind, 2. die einem Bewerber im Wege der Stimmenhäufung über die zulässige Häufungszahl hinaus zugewendet wurden, 3. wenn bei Stimmenhäufung die Häufungszahl nicht lesbar ist. (3) 1Bei Mehrheitswahl sind auch Stimmen ungültig, die einem Bewerber im Wege der Stimmenhäufung zugewendet wurden. 2In diesem Falle bleibt eine der zugewendeten Stimmen gültig. § 19 Streichung überzähliger Stimmen (1) 1Stehen bei Verhältniswahl nach Streichung ungültiger Stimmen mehr Stimmen auf dem Stimmzettel als Bewerber zu wählen sind, so werden die über die zulässige Zahl hinaus abgegebenen Stimmen gestrichen. 2Dabei sind in der Reihenfolge von hinten die Einzelstimmen und sodann die Stimmenhäufungen der Bewerber, die zwei Stimmen erhalten haben, und sodann erforderlichenfalls deren verbleibende Einzelstimme solange in der Reihenfolge von hinten zu streichen, bis die zulässige Gesamtstimmenzahl nicht mehr überschritten ist. 3Entfällt auf die dann verbleibenden Bewerber mit je drei Stimmen noch eine zu hohe Gesamtstimmenzahl oder sind von vornherein gleiche Stimmenzahlen in der Weise gehäuft, daß die Gesamtstimmenzahl zu hoch ist, so sind zunächst in der Reihenfolge von hinten die Stimmenhäufungen zu verringern, dann zu streichen und erforderlichenfalls auch Einzelstimmen zu streichen. (2) 1Stehen bei Mehrheitswahl nach Streichung ungültiger Stimmen mehr Stimmen auf dem Stimmzettel als Bewerber zu wählen sind, so werden die über die zulässige Zahl hinaus abgegebenen Stimmen gestrichen. 2Dabei werden zunächst die für vorgedruckte Bewerber abgegebenen Stimmen und dann die für handschriftlich eingetragene Bewerber abgegebenen Stimmen jeweils in der Reihenfolge von hinten gestrichen. § 20 Verteilung der Sitze (1) 1Bei Verhältniswahl werden die Sitze auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihnen zugefallenen Gesamtstimmenzahlen in der Weise verteilt, daß diese Zahlen der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 und so weiter geteilt und von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen soviele Höchstzahlen ausgesondert werden, wie Bewerber zu wählen sind (d‘Hondt‘-sches System). 2Jeder Wahlvorschlag erhält soviele Sitze, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. 3Sind Höchstzahlen gleich, entscheidet über die Reihenfolge ihrer Zuteilung das Los. 4Die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Sitze werden den in den Wahlvorschlägen aufgeführten Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. 5Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag. 6Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl als Ersatzmitglieder ihres Wahlvorschlags festzustellen. 7Satz 5 gilt entsprechend. (2) 1Bei Mehrheitswahl sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen gewählt. 2Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzmitglieder festzustellen. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (3) 1Als Stellvertreter sind die Ersatzmitglieder gewählt, auf die nach den gewählten Beschäftigten die meisten Stimmen entfallen. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) 1Scheidet ein Mitglied im Laufe der Amtszeit aus dem Verwaltungsrat aus, rückt im Falle der Verhältniswahl ein Ersatzmitglied dieses Wahlvorschlages in der nach Absatz 1 festgestellten Reihenfolge nach. 2Im Falle der Mehrheitswahl rückt ein Ersatzmitglied in der nach Absatz 2 festgestellten Reihenfolge nach. 3Scheidet ein Stellvertreter aus, rückt das Ersatzmitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach.4 § 21 Sitzungsniederschriften und Wahlniederschrift (1) 1Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über die Anlegung des Wählerverzeichnisses, über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis, über die Zulassung oder Reihenfolge von Wahlvorschlägen oder über die Setzung einer Nachfrist entschieden wird, eine Niederschrift. 2Sie soll von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet werden. (2) 1Der Wahlvorstand fertigt eine Wahlniederschrift. 2Diese hat insbesondere zu enthalten: 1. Die Namen der Mitglieder des Wahlvorstands; 2. die während der Wahlhandlung und der Feststellung des Wahlergebnisses gefaßten Beschlüsse; 3. die Zahl der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten; 4. den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Wahl; 5. die Zahl der Wahlberechtigten, die an der Wahl teilgenommen haben; 6. die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe unter Angabe der Zurückweisungsgründe; 7. die Zahl aller abgegebenen Stimmzettel; 8. die Zahl der gültigen Stimmzettel; 9. die Zahl der ungültigen Stimmzettel; 10. die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen; 11. die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmzettel oder Stimmen maßgebenden Gründe; 12. bei Verhältniswahl die Zahl der für jeden Wahlvorschlag und für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Errechnung der Höchstzahlen und die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge und die Bewerber; 13. bei Mehrheitswahl die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen; 14. die Namen der gewählten Bewerber sowie der Ersatzmitglieder und der Stellvertreter. 3Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken. 4Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 22 Mitteilung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses (1) Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Vertreter der Beschäftigten Gewählten, die Ersatzmitglieder und die Stellvertreter unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl. (2) Der Wahlvorstand teilt dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats und dem Vorstand der Sparkasse unverzüglich das Ergebnis der Wahl durch Übersendung einer Abschrift der Wahlniederschrift mit. (3) 1Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis unverzüglich durch zweiwöchigen Aushang an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. 2Die öffentliche Bekanntmachung hat zu enthalten: 1. Die Zahl der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten; 2. die Zahl der Wahlberechtigten, die an der Wahl teilgenommen haben; 3. die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel; 4. die Zahl der gültigen Stimmen; 5. bei Verhältniswahl die auf die einzelnen Wahlvorschläge und ihre Bewerber entfallenen gültigen Stimmen unter Angabe der Namen und der Reihenfolge der Gewählten und der Ersatzmitglieder sowie der Namen und der Reihenfolge der Stellvertreter; 6. bei Mehrheitswahl die Namen und die Reihenfolge der gewählten Bewerber und der Ersatzmitglieder mit den Zahlen der auf sie entfallenen gültigen Stimmen sowie die Namen und die Reihenfolge der Stellvertreter; 7. eine Belehrung über die Möglichkeit der Wahlanfechtung innerhalb eines Monats mit Angabe des zuständigen Verwaltungsgerichts. § 23 Aufbewahrung und Vernichtung der Wahlunterlagen (1) 1Die Niederschriften des Wahlvorstands mit den Anlagen sind vom Personalrat bis zum Ablauf der Amtszeit der Gewählten aufzubewahren. 2§ 15 Abs. 5 bleibt unberührt. 3Im Falle des § 3 Abs. 2 tritt an die Stelle des Personalrats der Vorstand der Sparkasse. (2) 1Andere Wahlunterlagen, insbesondere die Wählerverzeichnisse und die Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge, sind nach der Durchführung der Wahl zu vernichten. 2Gleichzeitig sind in diesem Zusammenhang gespeicherte Daten zu löschen. § 24 Abschluß des Wahlverfahrens Die Wahl ist mit Ablauf der Anfechtungsfrist, im Falle der Anfechtung mit dem rechtskräftigen Abschluß des Anfechtungsverfahrens durchgeführt. Dritter Abschnitt  Wahlen in besonderen Fällen § 25 Neubildung (1) Die Personalräte von Sparkassen, die durch Neubildung vereinigt werden sollen, bestellen in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach der Genehmigung der Vereinigung mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlvorstand und je einen von ihnen als Vorsitzenden und als dessen Stellvertreter. (2) Besteht bei einer beteiligten Sparkasse kein Personalrat oder bestellt der Personalrat den Wahlvorstand nicht, so bestellen die Vorstände der Sparkassen gemeinsam den Wahlvorstand. (3) Die wahlberechtigten Beschäftigten der beteiligten Sparkassen wählen in gemeinsamer Wahl die Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat der neu zu bildenden Sparkasse. § 26 Aufnahme (1) 1Im Falle der Vereinigung von Sparkassen durch Aufnahme bestellt der Personalrat der aufnehmenden Sparkasse unverzüglich nach der Genehmigung der Vereinigung mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte der aufnehmenden Sparkasse als Wahlvorstand und je einen von ihnen als Vorsitzenden und als dessen Stellvertreter. 2Wahlberechtigt sind Beschäftigte der aufgenommenen Sparkasse, die am Wahltag das Wahlrecht zum Personalrat der aufgenommenen Sparkasse besessen hätten. (2) Die Wahlhandlung findet nach der Vereinigung der Sparkassen statt. § 27 Wahlen bei neuerrichteten Sparkassen (1) 1Der Verwaltungsrat einer nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichteten Sparkasse besteht bis zur Wahl von Vertretern der Beschäftigten aus dem Vorsitzenden (§ 10 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe) und weiteren Mitgliedern (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe). 2Die Vertreter der Beschäftigten sind innerhalb von sechs Monaten nach der Errichtung der Sparkasse für die restliche Amtszeit der weiteren Mitglieder zu wählen. (2) Der Personalrat bestellt spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlvorstand und je einen von ihnen als Vorsitzenden und als dessen Stellvertreter.5 § 27a Nachwahl bei Erhöhung der Zahl der Verwaltungsratsmitglieder (1) Erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Vertreter der Beschäftigten, findet eine Nachwahl der zusätzlichen Vertreter der Beschäftigten für die restliche Amtszeit der bisherigen Vertreter der Beschäftigten statt. (2) 1Die Bestellung des Wahlvorstandes erfolgt spätestens zwei Wochen nach der Beschlussfassung des zuständigen Organs über die Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates. 2Der Vorstand der Sparkasse ist verpflichtet, den Personalrat über eine Beschlussfassung über die Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates unverzüglich zu unterrichten. (3) 1Scheidet ein zusätzlicher Vertreter der Beschäftigten vor Ablauf der Amtszeit aus, rückt im Falle der Verhältniswahl ein Ersatzmitglied dieses Wahlvorschlages in der nach § 20 Abs. 1 festgestellten Reihenfolge nach. 2Im Falle der Mehrheitswahl rückt ein Ersatzmitglied in der nach § 20 Abs. 2 festgestellten Reihenfolge nach. 3Scheidet ein Stellvertreter aus, rückt das Ersatzmitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach.6 Vierter Abschnitt  Übergangs- und Schlußbestimmungen § 28 Fristen 1Auf die Berechnung der in dieser Verordnung bestimmten Fristen finden die §§ 186 bis 193  BGB entsprechende Anwendung. 2Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage. § 29 (aufgehoben)7

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.