Sachsen

SächsSparkWVO

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Quellenkennung: 1723. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1994 Nr. 52, S. 1525 Fsn-Nr.: 62-4.1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 9. September 2003

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen (SächsSparkWVO) Vom 5. August 1994 Rechtsbereinigt mit Stand vom 9. September 2003 Aufgrund von § 11 Abs. 4 des Sparkassengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsSparkG) vom 7. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1149) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern verordnet: Inhaltsübersicht1 Erster Abschnitt  Wahlberechtigung, Wählbarkeit § 1 Wahlberechtigung § 2 Wählbarkeit Zweiter Abschnitt  Regelmäßige Wahlen § 3 Wahlvorstand § 4 Bekanntmachung des Wahlvorstandes § 5 Ort und Zeit der Wahl § 6 Wählerverzeichnis § 7 Wahlausschreiben § 8 Wahlvorschläge § 9 Beschlußfassung über die Wahlvorschläge § 10 Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge bei Verhältniswahl § 11 Öffentliche Bekanntmachung bei Mehrheitswahl § 12 Ausübung des Wahlrechts § 13 Stimmzettel und Wahlumschläge § 14 Wahlhandlung § 15 Briefwahl § 16 Feststellung des Wahlergebnisses § 17 Ungültige Stimmzettel § 18 Ungültige Stimmen § 19 Streichung überzähliger Stimmen § 20 Verteilung der Sitze § 21 Sitzungsniederschriften und Wahlniederschrift § 22 Mitteilung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses § 23 Aufbewahrung und Vernichtung der Wahlunterlagen § 24 Abschluß des Wahlverfahrens Dritter Abschnitt  Wahlen in besonderen Fällen § 25 Neubildung § 26 Aufnahme § 27 Wahlen bei neuerrichteten Sparkassen § 27a Nachwahl bei Erhöhung der Zahl der Verwaltungsmitglieder § 28 Fristen § 29 (aufgehoben) § 30 Sondervorschrift für die Kreisgebietsreform § 31 Erstmalige Anwendung § 32 Inkrafttreten Erster Abschnitt  Wahlberechtigung, Wählbarkeit § 1 Wahlberechtigung (1) Wahlberechtigt sind Beschäftigte der Sparkasse, die am Wahltag das Wahlrecht zum Personalrat der Sparkasse besitzen. (2) Nicht wahlberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder des Vorstands der Sparkasse.2 § 2 Wählbarkeit (1) Wählbar sind Beschäftigte der Sparkasse, die am Wahltag das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen und zum Mitglied des Personalrats der Sparkasse wählbar sind. (2) Nicht wählbar sind Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Vorstands der Sparkasse. Zweiter Abschnitt  Regelmäßige Wahlen § 3 Wahlvorstand (1) Der Personalrat der Sparkasse bestellt spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der Amtszeit der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlvorstand und je einen von ihnen als Vorsitzenden und als dessen Stellvertreter. (2) Besteht bei der Sparkasse kein Personalrat oder bestellt der Personalrat den Wahlvorstand nicht, so bestellt der Vorstand der Sparkasse den Wahlvorstand, den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung durch Aushang bis zum Abschluß der Wahlhandlung bekannt. (4) 1Der Wahlvorstand führt die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung durch. 2Er kann wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bestellen. (5) 1Der Wahlvorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 2Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (6) Der Vorstand der Sparkasse hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 4 Bekanntmachungen des Wahlvorstands (1) 1Bekanntmachungen des Wahlvorstands sind an einer geeigneten Stelle in der Hauptstelle der Sparkasse und ihren Zweigstellen mit Beschäftigten auszuhängen. 2Vom Aushang der Bekanntmachungen in Zweigstellen kann abgesehen werden, wenn jedem bei der Zweigstelle Beschäftigten eine Abschrift des Wahlausschreibens ausgehändigt wird. (2) Für den Beginn von Fristen ist die Bekanntmachung in der Hauptstelle maßgebend. § 5 Ort und Zeit der Wahl 1Der Wahlvorstand bestimmt den Ort, den Tag (Wahltag) und die Zeit der Wahl. 2Er hat dabei auf die Belange der Sparkasse und der Beschäftigten Rücksicht zu nehmen. § 6 Wählerverzeichnis (1) 1Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten (Wählerverzeichnis) auf. 2Er hat dieses Verzeichnis bis zum Abschluß der Wahlhandlung auf dem laufenden zu halten und zu berichtigen. (2) 1Das Wählerverzeichnis kann in Form einer Wählerliste, einer Wählerkartei oder im automatisierten Verfahren geführt werden. 2Wählerlisten müssen gebunden oder geheftet sein. 3Bei Wählerkarteien müssen die Behälter, in denen die Karten aufbewahrt werden, verschließbar und mit einer Vorrichtung versehen sein, die jede einzelne Karte festhält und die unberechtigte Entnahme oder Einfügung von Karten unmöglich macht. (3) 1Das Wählerverzeichnis muß folgende Angaben enthalten: 1. Laufende Nummer; 2. Vor- und Familiennamen; 3. Vermerk über die Stimmabgabe; 4. Bemerkungen. 2Wenn die Wahlhandlung gleichzeitig bei verschiedenen Stellen stattfinden soll, muß sich aus dem Wählerverzeichnis ergeben, bei welcher Stelle der einzelne Beschäftigte wählen kann. 3In Spalte 4 dürfen Bemerkungen, die sich auf die Änderung des Wählerverzeichnisses beziehen, nur vom Beginn der Auflegungsfrist an eingetragen werden. 4Die Bemerkungen sind mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Beschäftigten, im automatisierten Verfahren anstelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Beschäftigten, zu versehen. 5Bei einem Wegfall der Wahlberechtigung darf der Grund nur durch Anführung der Rechtsgrundlage vermerkt werden. (4) 1Das Wählerverzeichnis ist mindestens vom zwölften Arbeitstag bis zum zweiten Arbeitstag vor dem Wahltag in der Hauptstelle und in den Zweigstellen mit Beschäftigten während der Dienststunden zur Einsicht der Beschäftigten aufzulegen. 2Von der Auflegung des Wählerverzeichnisses in Zweigstellen kann abgesehen werden, wenn die bei der Zweigstelle beschäftigten Wahlberechtigten eine schriftliche Mitteilung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten. 3Bei Führung im automatisierten Verfahren kann die Auflegung des Wählerverzeichnisses auch in der Weise erfolgen, daß die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht wird. 4Es ist sicherzustellen, daß Bemerkungen nach Absatz 3 Satz 3 bis 5 im Klartext gelesen werden können. 5Das Datensichtgerät darf nur von einem verantwortlichen Beschäftigten der Sparkasse bedient werden. (5) Jeder Beschäftigte kann innerhalb der Auflegungsfrist beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen. (6) 1Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. 2Die Entscheidung ist dem Beschäftigten, der den Einspruch eingelegt hat, und dem durch den Einspruch Betroffenen unverzüglich, spätestens am Arbeitstag vor dem Wahltag, schriftlich mitzuteilen. 3Ist der Einspruch begründet, hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen. § 7 Wahlausschreiben (1) 1Der Wahlvorstand erläßt spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben. 2Es soll von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet werden. (2) Das Wahlaussschreiben muß folgende Angaben enthalten: 1. Den Ort und den Tag seines Erlasses; 2. den Ort, den Tag und die Zeit der Wahl; im Falle einer abweichenden Festlegung der Abstimmungszeit bei der Hauptstelle und den Zweigstellen auch die für die einzelnen Stellen geltenden besonderen Abstimmungszeiten; 3. die Zahl der zu wählenden Vertreter der Beschäftigten; 4. wo und wann das Wählerverzeichnis oder Abschriften des Wählerverzeichnisses, das Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe, das Sächsische Personalvertretungsgesetz, diese Verordnung und die Satzung der Sparkasse zur Einsichtnahme aufliegen; 5. den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind; 6. den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb der Auflegungsfrist schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; Tag und Uhrzeit des Ablaufs der Einspruchsfrist sind anzugeben; 7. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; Tag und Uhrzeit des Ablaufs der Einreichungsfrist sind anzugeben; 8. einen Hinweis auf Form und Inhalt der Wahlvorschläge; 9. den Hinweis, daß nur rechtzeitig eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß bei Verhältniswahl nur gewählt werden kann, wer in einen öffentlich bekanntgemachten Wahlvorschlag aufgenommen ist; 10. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden; 11. einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl im Fall der Verhinderung und gegebenenfalls auf deren Anordnung in den Fällen des § 15 Abs. 1 Satz 1; 12. den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und der Sitzung des Wahlvorstands, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird. (3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift des Wahlausschreibens vom Tag seines Erlasses bis zur Bekanntmachung des Wahlergebnisses auszuhängen. (4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden. (5) Mit dem Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.3 § 8 Wahlvorschläge (1) Wahlvorschläge sind innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. (2) 1Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. 2Außer dem Familiennamen sind der Vorname und die Funktionsbezeichnung anzugeben. 3Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen. 4Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. 5Vorschläge für die Stimmabgabe (Stimmenhäufung) dürfen die Wahlvorschläge nicht enthalten. 6Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig. 7Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen sein. (3) 1Jeder Wahlvorschlag muß von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügen die Unterschriften von 20 wahlberechtigten Beschäftigten. 2Jeder Wahlberechtigte kann seine Unterschrift rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben. 3Die Namen sind in Block- oder Maschinenschrift zu wiederholen. (4) 1Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichner zur Vertretung des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt ist (Vertreter des Wahlvorschlags) und wer ihn im Falle der Verhinderung vertritt. 2Fehlt eine Angabe hierüber, so gilt der an erster Stelle stehende Unterzeichner als berechtigt. 3Er wird von dem an zweiter Stelle stehenden Unterzeichner vertreten. 4Mitglieder des Wahlvorstands können nicht Vertreter eines Wahlvorschlags oder deren Stellvertreter sein. (5) Unterschriften unter einem Wahlvorschlag und Zustimmungserklärungen von Bewerbern können nicht zurückgenommen werden. (6) 1Der Vorsitzende des Wahlvorstands vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. 2Im Falle des Satzes 4 und des § 9 Abs. 4 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags zu vermerken. 3Etwaige Mängel hat der Vorsitzende des Wahlvorstands dem Vertreter des Wahlvorschlags unverzüglich, spätestens am Arbeitstag nach dem Ablauf der Einreichungsfrist, unter Rückgabe des Wahlvorschlags mitzuteilen. 4Dabei hat er ihn aufzufordern, die Mängel unverzüglich zu beheben. 5Der berichtigte Wahlvorschlag muß spätestens am dritten Arbeitstag nach Ablauf der Einreichungsfrist wieder eingereicht sein. (7) 1Sind mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht worden und enthalten diese zusammen nicht mindestens so viele Bewerber, wie Vertreter der Beschäftigten zu wählen sind, so fordert der Wahlvorstand zur Einreichung von weiteren Wahlvorschlägen und zur Ergänzung der eingereichten Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von sechs Arbeitstagen auf. 2Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend. 3Ein Ergänzungsvorschlag muß vom Vetreter des zu ergänzenden Wahlvorschlags oder seinem Stellvertreter mitunterzeichnet sein; die übrigen Unterzeichner sollen mit den Unterzeichnern des zu ergänzenden Wahlvorschlags identisch sein. § 9 Beschlußfassung über die Wahlvorschläge (1) 1Der Wahlvorstand prüft die Wahlvorschläge, insbesondere 1. die Einhaltung der Einreichungsfrist, 2. die Unterschriften der Unterzeichner und ihre Wahlberechtigung; bei Ergänzung von Wahlvorschlägen auch die Unterzeichnung des Ergänzungsvorschlags durch den Vertreter des Wahlvorschlags oder seinen Stellvertreter, 3. die Angabe einer Reihenfolge sowie das Vorliegen der Zustimmungserklärungen, 4. die Einhaltung des Verbots der Unterzeichnung mehrerer Wahlvorschläge durch einen Wahlberechtigten und der Aufnahme eines Bewerbers in mehrere Wahlvorschläge, 5. die Einhaltung des Verbots von Stimmenhäufungsvorschlägen im Wahlvorschlag. 2Die Prüfung ist spätestens unmittelbar nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist nach § 8 Abs. 6 vorzunehmen. 3Sind weitere Wahlvorschläge innerhalb der Nachfrist nach § 8 Abs. 7 eingereicht worden, so ist der Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist für diese Wahlvorschläge für alle Wahlvorschläge maßgebend. 4Sind während der Nachfrist keine Wahlvorschläge eingereicht worden, so sind die Wahlvorschläge unmittelbar nach Ablauf der Nachfrist zu prüfen. (2) 1In den Wahlvorschlägen sind die Bewerber zu streichen, 1. die so unvollständig bezeichnet sind, daß Zweifel über ihre Person bestehen können, 2. deren Zustimmungserklärung fehlt oder nicht rechtzeitig oder unter einer Bedingung vorgelegt worden ist, 3. die offensichtlich nicht wählbar sind. 2Stimmenhäufungsvorschläge sind zu streichen. (3) 1Der Wahlvorstand hat Bewerber, die mit ihrer schriftlichen Zustimmung in mehreren Wahlvorschlägen für diese Wahl benannt worden sind, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag sie benannt bleiben wollen. 2Gibt ein Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen. (4) 1Hat ein Wahlberechtigter mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, ist er vom Wahlvorstand schriftlich aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift er aufrecht erhält. 2Gibt der Wahlberechtigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, zählt seine Unterschrift auf keinem Wahlvorschlag. (5) 1Als ungültig zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, 1. die nicht rechtzeitig eingereicht worden sind, 2. die eine Bedingung enthalten, 3. die nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht von der erforderlichen Zahl Wahlberechtigter unterzeichnet sind, 4. die die Reihenfolge der Bewerber nicht zweifelsfrei erkennen lassen, 5. die im Falle des Absatzes 4 nicht rechtzeitig oder ohne Behebung des Mangels wieder eingereicht worden sind. 2Ergänzungsvorschläge sind als ungültig zurückzuweisen, wenn sie nicht vom Vertreter des Wahlvorschlags oder seinem Stellvertreter mitunterzeichnet sind. (6) 1Der Wahlvorstand versieht die gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern. 2Ist ein Wahlvorschlag berichtigt oder ergänzt worden, so ist der Zeitpunkt, zu dem der berichtigte Wahlvorschlag oder der Ergänzungsvorschlag eingegangen ist, maßgebend. 3Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, so entscheidet das Los über die Reihenfolge. (7) Wird ein Wahlvorschlag zurückgewiesen oder ein Bewerber gestrichen, sind die getroffenen Entscheidungen dem Vertreter des Wahlvorschlags sowie dem betroffenen Bewerber unverzüglich gegen Unterschrift zu eröffnen oder sonst zuzustellen. § 10 Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge bei Verhältniswahl (1) 1Unverzüglich nach der Beschlußfassung über die Wahlvorschläge, spätestens jedoch fünf Arbeitstage vor dem Wahltag, gibt der Wahlvorstand die zugelassenen Wahlvorschläge durch Aushang bis zum Abschluß der Wahlhandlung bekannt. 2Die Wahlvorschläge sind in der Bekanntmachung in der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummern aufzuführen. 3Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch dieses anzugeben. 4Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekanntgegeben. (2) 1In der Bekanntmachung ist auf die Vorschriften des § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 hinzuweisen. 2Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß der Wahlberechtigte nur mit einem amtlichen Stimmzettel und einem amtlichen Wahlumschlag abstimmen und nur solche Bewerber wählen darf, die in einen der öffentlich bekanntgemachten Wahlvorschläge aufgenommen sind. § 11 Öffentliche Bekanntmachung bei Mehrheitswahl (1) 1Ist kein Wahlvorschlag eingegangen, gibt dies der Wahlvorstand nach Ablauf der Einreichungsfrist unverzüglich bekannt. 2Ist kein gültiger oder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach der Beschlußfassung über den Wahlvorschlag, spätestens jedoch fünf Arbeitstage vor dem Wahltag, den gültigen Wahlvorschlag oder die Tatsache, daß kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist, bekannt. 3§ 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. (2) 1In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber stattfindet. 2Außerdem ist auf die Vorschriften des § 12 Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 5 sowie darauf hinzuweisen, daß der Wahlberechtigte nur mit einem amtlichen Stimmzettel und einem amtlichen Wahlumschlag abstimmen darf. § 12 Ausübung des Wahlrechts (1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. (2) 1Das Wahlrecht wird durch persönliche Abgabe eines amtlichen Stimmzettels in einem amtlichen Wahlumschlag oder durch Briefwahl ausgeübt. 2Für die Beschäftigten von Zweigstellen, die räumlich weit von der Hauptstelle der Sparkasse entfernt liegen, soll der Wahlvorstand die Wahlhandlung an diesen Stellen durchführen oder die Briefwahl anordnen. 3Briefwahl kann auch für Beschäftigte angeordnet werden, deren Arbeitszeit außerhalb der Wahlzeit liegt. (3) 1Jeder Wähler kann so viele Stimmen abgeben, wie Vertreter der Beschäftigten zu wählen sind. 2Findet Verhältniswahl statt, so kann der Wähler Bewerber von anderen Wahlvorschlägen übernehmen (panaschieren) und innerhalb der Gesamtzahl der zulässigen Stimmen einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren). 3Findet Mehrheitswahl statt, so kann der Wähler jedem Bewerber nur eine Stimme geben. 4Er ist an die vorgeschlagenen Bewerber nicht gebunden. (4) 1Bei Verhältniswahl gibt der Wähler seine Stimmen in der Weise ab, daß er auf einem oder mehreren Stimmzetteln 1. Bewerber, denen er eine Stimme geben will, durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet, 2. Bewerber, denen er zwei oder drei Stimmen geben will, durch die Zahlen „2“ oder „3“ hinter dem Namen, durch Wiederholen des Namens oder auf sonst eindeutige Weise als mit zwei oder drei Stimmen gewählt kennzeichnet. 2Der Wähler kann seine Stimmen auch in der Weise abgeben, daß er einen Stimmzettel ohne Kennzeichnung oder im ganzen gekennzeichnet abgibt; dann gilt jeder Bewerber, dessen Name im Stimmzettel vorgedruckt ist, als mit einer Stimme gewählt, jedoch nur so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben, wie Vertreter der Beschäftigten zu wählen sind. (5) 1Bei Mehrheitswahl gibt der Wähler seine Stimmen in der Weise ab, daß er Bewerber, denen er eine Stimme geben will, 1. auf einem Stimmzettel mit vorgedruckten Namen durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige Weise, 2. auf einem Stimmzettel ohne vorgedruckte Namen durch Eintragung des Namens als gewählt kennzeichnet. 2Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Stimmzettel vorgedruckte Namen enthält. § 13 Stimmzettel und Wahlumschläge (1) 1Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln. 2Für ihre Herstellung hat der Wahlvorstand zu sorgen. 3Die Stimmzettel müssen dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. 4Sie dürfen keine besonderen Merkmale (Zeichen, Falten, Flecken, Risse und dergleichen) aufweisen und müssen den Namen der Sparkasse enthalten. 5Der Wahlvorstand kann bestimmen, daß den Wahlberechtigten zur persönlichen Stimmabgabe die Stimmzettel bereits vor dem Wahltag ausgehändigt werden. 6Auch in diesem Fall sind Stimmzettel im Wahlraum bereitzuhalten. (2) 1Bei Verhältniswahl sind die Stimmzettel als Einzelstimmzettel für jeden Wahlvorschlag herzustellen. 2Sind die Einzelstimmzettel nur durch Perforation getrennt, so sind die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummern anzuordnen. 3Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch dieses anzugeben. 4Die Stimmzettel müssen die Ordnungsnummer und die Bewerber in der vorgeschlagenen Reihenfolge unter Angabe von Familiennamen, Vornamen und Funktionsbezeichnung sowie mehrere freie Zeilen enthalten. 5Weiter müssen sie Hinweise darauf enthalten, 1. wieviele Stimmen jeder Wähler abgeben kann, 2. daß die Bewerber, die gewählt werden, durch ein zu ihrem Namen gesetztes Kreuz, durch Beifügen einer Zahl oder auf sonstige Weise zweifelsfrei zu bezeichnen sind, 3. daß der Wähler Bewerber anderer Wahlvorschläge übernehmen (panaschieren) kann, 4. daß der Wähler einem Bewerber innerhalb der Gesamtzahl der zulässigen Stimmen durch Beifügen einer Zahl bis zu drei Stimmen geben (kumulieren) kann, 5. daß Personen, die auf keinem Wahlvorschlag aufgeführt sind, nicht gewählt werden können. (3) 1Findet Mehrheitswahl statt und ist ein gültiger Wahlvorschlag zugelassen worden, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Stimmzettel so viele freie Zeilen enthalten müssen, wie Vertreter der Beschäftigten zu wählen sind. 2Weiter müssen sie Hinweise darauf enthalten, 1. daß der Wähler nur einen Stimmzettel abgeben kann, 2. wieviele Stimmen jeder Wähler abgeben kann, 3. daß jedem Bewerber nur eine Stimme gegeben werden kann, 4. daß der Wähler an die vorgeschlagenen Bewerber nicht gebunden ist, 5. daß a) die vorgedruckten Bewerber, die gewählt werden, durch ein zu ihrem Namen gesetztes Kreuz zu bezeichnen sind und b) Namen anderer wählbarer Beschäftigter, die gewählt werden, unter unzweifelhafter Bezeichnung ihrer Person einzufügen sind. (4) 1Findet Mehrheitswahl ohne vorgeschlagene Bewerber statt, haben die Stimmzettel so viele freie Zeilen zu enthalten, wie Vertreter der Beschäftigten zu wählen sind. 2Die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.