Bremen

Bremische Verordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (BremEPPSG-Durchführungsverordnung - BremEPPSG-VO)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 296965. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:21.02.2023 Inkrafttreten01.01.2026 Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 106 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (BremEPPSG-Durchführungsverordnung - BremEPPSG-VO) vom 21. Februar 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 106), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:21.02.2023 Inkrafttreten01.01.2026 Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 106 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (BremEPPSG-Durchführungsverordnung - BremEPPSG-VO) vom 21. Februar 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 106), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)" Amtliche Abkürzung: BremEPPSG-VO Ausfertigungsdatum: 21.02.2023 Gültig ab: 04.03.2023 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2023, 106 Gliederungs-Nr: - Bremische Verordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (BremEPPSG-Durchführungsverordnung - BremEPPSG-VO) Vom 21. Februar 2023 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) § 1 Zuständige Stellen (1) Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft ist jeweils sachlich und örtlich zuständig für die Vorbereitung und Bewilligung der Anträge aller Personen, die an einer im Land Bremen gelegenen Ausbildungsstätte nach § 1 Absatz 1 und 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes immatrikuliert sind. (2) Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung ist jeweils sachlich und örtlich zuständig für die Vorbereitung und Bewilligung der Anträge aller Personen, die zum Besuch an einer im Land Bremen gelegenen Ausbildungsstätte nach § 1 Absatz 2 und 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes angemeldet sind. (3) Die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist jeweils sachlich und örtlich zuständig für die Vorbereitung und Bewilligung der Anträge aller Personen, die zum Besuch an einer im Land Bremen gelegenen Ausbildungsstätte nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes angemeldet sind. (4) Die Senatorin oder der Senator für Finanzen ist jeweils sachlich und örtlich zuständig für die Vorbereitung und Bewilligung der Anträge aller Personen, die zum Besuch an einer im Land Bremen gelegenen Ausbildungsstätte nach § 1 Absatz 1 bis 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes immatrikuliert oder zum Besuch angemeldet sind. (5) Die Zuständigkeit der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Behörden richtet sich nach ihrer fachlichen Zuständigkeit für die jeweiligen Ausbildungsstätten unter Beachtung der Geschäftsverteilung des Senats. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Anträge solcher Personen, die zum Besuch an einer Niederlassung der Ausbildungsstätte, die sich in einem anderen Land als der Hauptsitz befindet, immatrikuliert oder zum Besuch angemeldet sind.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.