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Bremische Verordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (BremEPPSG-Durchführungsverordnung - BremEPPSG-VO)

BremEPPSG-Durchführungsverordnung

Veröffentlichungsdatum:21.02.2023 Inkrafttreten01.01.2026 Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674)
Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 106
Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (BremEPPSG-Durchführungsverordnung - BremEPPSG-VO) vom 21. Februar 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 106), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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juris-Abkürzung: BremEPPSG-VO
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:BremEPPSG-VO
Ausfertigungsdatum:21.02.2023
Gültig ab:04.03.2023
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2023, 106
Gliederungs-Nr:-
Bremische Verordnung zur Durchführung des
Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes
(BremEPPSG-Durchführungsverordnung - BremEPPSG-VO)
Vom 21. Februar 2023
Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674)

§ 1
Zuständige Stellen

(1) Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft ist jeweils sachlich und örtlich zuständig für die Vorbereitung und Bewilligung der Anträge aller Personen, die an einer im Land Bremen gelegenen Ausbildungsstätte nach § 1 Absatz 1 und 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes immatrikuliert sind.

(2) Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung ist jeweils sachlich und örtlich zuständig für die Vorbereitung und Bewilligung der Anträge aller Personen, die zum Besuch an einer im Land Bremen gelegenen Ausbildungsstätte nach § 1 Absatz 2 und 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes angemeldet sind.

(3) Die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist jeweils sachlich und örtlich zuständig für die Vorbereitung und Bewilligung der Anträge aller Personen, die zum Besuch an einer im Land Bremen gelegenen Ausbildungsstätte nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes angemeldet sind.

(4) Die Senatorin oder der Senator für Finanzen ist jeweils sachlich und örtlich zuständig für die Vorbereitung und Bewilligung der Anträge aller Personen, die zum Besuch an einer im Land Bremen gelegenen Ausbildungsstätte nach § 1 Absatz 1 bis 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes immatrikuliert oder zum Besuch angemeldet sind.

(5) Die Zuständigkeit der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Behörden richtet sich nach ihrer fachlichen Zuständigkeit für die jeweiligen Ausbildungsstätten unter Beachtung der Geschäftsverteilung des Senats. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Anträge solcher Personen, die zum Besuch an einer Niederlassung der Ausbildungsstätte, die sich in einem anderen Land als der Hauptsitz befindet, immatrikuliert oder zum Besuch angemeldet sind.


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