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(1) Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft ist jeweils sachlich und örtlich zuständig für die Vorbereitung und Bewilligung der Anträge aller Personen, die an einer im Land Bremen gelegenen Ausbildungsstätte nach § 1 Absatz 1 und 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes immatrikuliert sind.
(2) Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung ist jeweils sachlich und örtlich zuständig für die Vorbereitung und Bewilligung der Anträge aller Personen, die zum Besuch an einer im Land Bremen gelegenen Ausbildungsstätte nach § 1 Absatz 2 und 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes angemeldet sind.
(3) Die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist jeweils sachlich und örtlich zuständig für die Vorbereitung und Bewilligung der Anträge aller Personen, die zum Besuch an einer im Land Bremen gelegenen Ausbildungsstätte nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes angemeldet sind.
(4) Die Senatorin oder der Senator für Finanzen ist jeweils sachlich und örtlich zuständig für die Vorbereitung und Bewilligung der Anträge aller Personen, die zum Besuch an einer im Land Bremen gelegenen Ausbildungsstätte nach § 1 Absatz 1 bis 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes immatrikuliert oder zum Besuch angemeldet sind.
(5) Die Zuständigkeit der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Behörden richtet sich nach ihrer fachlichen Zuständigkeit für die jeweiligen Ausbildungsstätten unter Beachtung der Geschäftsverteilung des Senats. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Anträge solcher Personen, die zum Besuch an einer Niederlassung der Ausbildungsstätte, die sich in einem anderen Land als der Hauptsitz befindet, immatrikuliert oder zum Besuch angemeldet sind.