Nordrhein-Westfalen

Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 41c6dbe9-8677-4fdd-81d4-b3a8fd57fad0. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2016 S. 310 Ausfertigungsdatum 14.06.2016 Fassung Gültig ab 04.08.2026 Gültig bis 31.12.2026

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21 Absatz 1, § 57 und § 61 keine Anwendung. Beamtinnen und Beamte, die die Übertragung eines Amtes der Landesbesoldungsordnung W beantragt haben, können abweichend von § 35 Satz 2 und Satz 3 besondere Leistungsbezüge bereits bei erstmaliger Vergabe unbefristet gewährt werden. (2) Für die am 1. Januar 2005 im Amt befindlichen Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten sind der Abschnitt 2, Unterabschnitt 3 sowie die Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, nach § 14 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und nach § 16 anzuwenden. (3) Rektorinnen und Rektoren einer Hochschule, deren Besoldung sich nach einem der in Anlage 5 zu diesem Gesetz unter „Künftig wegfallende Ämter“ aufgeführten Amt bestimmt und die bis zu ihrer Ernennung als Professorin oder Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse nach den Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen haben, erhalten eine Ausgleichszulage. Diese wird in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt als Rektorin oder Rektor und dem Gesamtbetrag des Grundgehalts und der Zuschüsse gewährt, der in dem Amt als Professorin oder Professor jeweils zugestanden hätte. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient. (4) Die Ämter für die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber werden als künftig wegfallende Ämter in der Anlage 5 fortgeführt. Die sich aus Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ergebenden Grundgehaltssätze sind in der Anlage 10 zu diesem Gesetz ausgewiesen. Die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2b der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C für wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten in der Besoldungsgruppe C 1 wird zur Strukturzulage. Ihre Höhe ergibt sich aus Anlage 14. (5) Rektorinnen und Rektoren sowie Kanzlerinnen und Kanzler einer Hochschule in einem Amt der Landesbesoldungsordnungen A oder B wird auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 übertragen. (6) Die am 1. Januar 2017 zustehenden Stellenzulagen nach der Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom 3. August 1977 (BGBl. I S. 1527) in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Zuschüsse zum Grundgehalt für Professorinnen und Professoren an Hochschulen nach den Nummern 1 und 2 und die Zulage nach Nummer 5 der Vorbemerkungen zur Landesbesoldungsordnung C, soweit sie nach Absatz 1 fortgelten, erhöhen sich um 2,5 Prozent. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 88 Grundgehaltssätze der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Grundgehaltssätze der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H sind in der Anlage 11 zu diesem Gesetz ausgewiesen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 89 Künftig wegfallende Ämter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die als künftig wegfallend bezeichneten Ämter (Anlage 5) dürfen nicht mehr verliehen werden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 90 Übergangsregelung durch die Neuregelung der Auslandsbesoldung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Auslandsdienstbezüge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Abschnitt 5 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gewährt wurden, werden bei einer unveränderten Auslandsverwendung in der bisherigen Höhe weitergewährt, soweit sie die Auslandsbesoldung nach § 73 übersteigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 91 Sonstige Übergangsregelungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 6, 9 und 11 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016; Absatz 12 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 474 Absatz 14 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2026. (1) Verringert sich die Besoldung durch die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes, wird eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Besoldung, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestanden hat, und der Besoldung, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zusteht, gewährt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Diese Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um den Erhöhungsbetrag. Verringert sich die Stellenzulage für eine Beamtin oder einen Beamten in einem Amt der Landesbesoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in Abschiebungshafteinrichtungen durch die Anwendung dieses Gesetzes, wird bei unveränderter Verwendung bis zu einer Dienstzeit von zwei Jahren eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Zulage, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Vorbemerkung Nummer 12 zu den Besoldungsordnungen A und B in der Fassung des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zugestanden hat, und der Zulage nach § 51 gewährt. Die Ausgleichszulage wird Beamtinnen und Beamten in Abschiebungshafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach § 49 gewährt. Die Sätze 3 und 4 gelten unter den gleichen Voraussetzungen auch für Anwärterinnen und Anwärter nach § 74 Absatz 1. (2) Werden am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Ausgleichs- oder Überleitungszulagen nach früherem Recht gewährt, sind diese, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, außer in den Fällen des Satzes 5 als Ausgleichs- oder Überleitungszulage in Höhe der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehenden Höhe fortzuzahlen. Soweit sie für die Verringerung von Dienstbezügen einschließlich von Stellenzulagen bei Dienstherrenwechseln in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zustehen, sind sie nach Maßgabe des § 61 Absatz 1 Satz 4 zu vermindern. Soweit sie in anderen Fällen als bei Dienstherrenwechseln in den Geltungsbereich dieses Gesetzes für den Wegfall von Stellenzulagen zustehen, sind sie nach Maßgabe des § 57 Absatz 1 Satz 3 zu vermindern. Soweit sie aufgrund von § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Überleitung der vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in die neuen Grundgehaltstabellen zustehen, sind sie nach Absatz 1 Satz 2 zu vermindern. Soweit sie in anderen Fällen als bei Dienstherrenwechseln in den Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Verringerung des Grundgehalts einschließlich von Amtszulagen sowie der Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gewährt werden, gilt ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes § 21 entsprechend. (3) Beamtinnen und Beamten, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Überleitung der vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in die neuen Grundgehaltstabellen oder aufgrund von § 27 Absatz 4 Satz 1 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen die nächsthöhere Stufe als Grundgehalt erhalten, wird diese weiterhin in der bisherigen Höhe gewährt, bis sie regulär die nächste Stufe des Grundgehalts erreichen. Leistungszulagen aufgrund von § 3 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Überleitung der vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in die neuen Grundgehaltstabellen oder aufgrund von § 42a des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sind, solange die bisherigen Voraussetzungen vorliegen, bis zum Ablauf der Befristung fortzuzahlen. (4) Wurde Altersteilzeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angetreten, erfolgt die Berechnung des Zuschlags abweichend von § 70 Absatz 2 nach § 6 Absatz 2 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) geändert worden ist. (5) Hat die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen auf Besoldung und auf Rückforderung von zu viel gezahlter Besoldung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht begonnen, wird die Frist nach § 7 vom Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes an berechnet. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der bisherigen Höchstfrist ein, die ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis begonnen hat. Hat die Verjährungsfrist vor dem Inkrafttreten begonnen, ist für den Fristablauf das bis dahin geltende Recht maßgebend. (6) Die Ruhegehaltfähigkeit der Zulagen nach den Nummern 8, 9, 10, 12 und 26 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der Fassung des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, die durch das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) weggefallen ist, wird für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand getreten sind oder versetzt worden sind und die bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen der Nummer 3a Absatz 1 Satz 1 und Satz 4 sowie Absatz 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung erfüllt haben, ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wieder hergestellt. Ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wieder ruhegehaltfähig sind auch Ausgleichszulagen, soweit sie als Ausgleich für den Wegfall nach Satz 1 wieder ruhegehaltfähiger Stellenzulagen gewährt wurden. Für die Höhe der Ruhegehaltfähigkeit der Zulagen nach den Sätzen 1 und 2 ist der Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand maßgebend. Eine Nachzahlung für Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt nicht. (7) Bei Anwärterinnen und Anwärtern (§ 74 Absatz 1), die sich am 31. Mai 2013 im Vorbereitungsdienst bei einem Dienstherrn nach § 1 Absatz 1 befunden haben und die nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes in ein Amt der Besoldungsgruppe bis höchstens A 11 eintreten, richtet sich die Festsetzung der Stufe des Grundgehalts abweichend von § 29 Absatz 2 entsprechend nach § 27 und § 28 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung. (8) Bis zum 31. Dezember 2016 gehört die jährliche Sonderzahlung nach dem Sonderzahlungsgesetz-NRW vom 20. November 2003 (GV. NRW. S. 696) in der jeweils geltenden Fassung als sonstiger Bezug zur Besoldung nach § 1 Absatz 5 sowie zur Brutto- und Nettobesoldung im Sinne des § 70 Absatz 2 nach § 70 Absatz 3. Zum 1. Januar 2017 wird die jährliche Sonderzahlung in die monatlichen Bezüge integriert. (9) Am 1. Januar 2017 zustehende Ausgleichs- oder Überleitungszulagen erhöhen sich für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 um 5 Prozent, für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 7 und A 8 sowie für die Anwärterinnen und Anwärter um 3,75 Prozent und für die übrigen Beamtinnen und Beamten sowie die Richterinnen und Richter um 2,5 Prozent. Für die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderer Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, gilt Satz 1 entsprechend. Soweit am 1. Januar 2017 Ausgleichs- und Überleitungszulagen erhöht werden, die der Verminderung unterliegen, erhöhen die Erhöhungsbeträge nach Satz 1 die Bemessungsgrundlagen für die Verminderung. Am 1. Januar 2017 zustehende Sondergrundgehälter und Zuschüsse, am 1. Januar 2017 bestehende Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie am 1. Januar 2017 zugesicherte Kolleggeldpauschalen nach der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H erhöhen sich um 2,5 Prozent. Der als ruhegehaltfähig zu berücksichtigende Monatsbetrag der Kolleggeldpauschale wird ab dem 1. Januar 2017 um 2,5 Prozent erhöht. (10) Die Erhöhungen der Besoldung zum 1. Januar 2017, die auf die Integration der jährlichen Sonderzahlung in die monatlich zu zahlenden Bezüge zurückzuführen sind, gelten nicht als Erhöhung der Dienstbezüge im Hinblick auf Ausgleichs- und Überleitungszulagen und auch nicht als Anpassung im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1. (11) Beamtinnen und Beamte, die sich am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Erfahrungsstufe 7 der Besoldungsgruppen A 3 oder A 4 befinden, werden der Erfahrungsstufe 8 der Besoldungsgruppe A 5 zugeordnet, wenn die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Erfahrungsstufe 7 der Besoldungsgruppen A 3 oder A 4 nach den §§ 27 und 28 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigenden Erfahrungszeiten mehr als drei Jahre bis zu sechs Jahren, der Erfahrungsstufe 9 der Besoldungsgruppe A 5, wenn diese Zeiten mehr als sechs Jahre bis zu zehn Jahren und der Erfahrungsstufe 10 der Besoldungsgruppe A 5, wenn diese Zeiten mehr als zehn Jahre betragen. Für den weiteren Stufenaufstieg von der Erfahrungsstufe 8 in die Erfahrungsstufe 9 und von der Erfahrungsstufe 9 in die Erfahrungsstufe 10, jeweils der Besoldungsgruppe A 5, gelten die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Erfahrungsstufe 7 der Besoldungsgruppen A 3 oder A 4 erbrachten Zeiten, soweit sie mehr als drei Jahre bis zu sechs Jahren betragen, als in Erfahrungsstufe 8 der Besoldungsgruppe A 5 und, soweit sie mehr als sechs bis zu zehn Jahren betragen, als in Erfahrungsstufe 9 der Besoldungsgruppe A 5 erbracht. Beamtinnen und Beamte, die sich am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Erfahrungsstufe 8 der Besoldungsgruppe A 5 befinden, werden der Erfahrungsstufe 9 zugeordnet, wenn die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Erfahrungsstufe 8 nach den §§ 27 und 28 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigenden Erfahrungszeiten mehr als drei Jahre bis zu sieben Jahren und der neu hinzugefügten Erfahrungsstufe 10, wenn diese Zeiten mehr als sieben Jahre betragen. Für den weiteren Stufenaufstieg von der Erfahrungsstufe 9 in die Erfahrungsstufe 10 gelten die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Erfahrungsstufe 8 erbrachten Zeiten, soweit sie mehr als drei Jahre betragen, als in Erfahrungsstufe 9 erbracht. Beamtinnen und Beamte, die sich am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Erfahrungsstufe 9 der Besoldungsgruppe A 6 befinden, werden der Erfahrungsstufe 10 zugeordnet, wenn die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Erfahrungsstufe 9 nach den §§ 27 und 28 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigenden Erfahrungszeiten mehr als vier Jahre betragen. (12) Die §§ 9 und 71 finden auch in den Fällen Anwendung, in denen vor dem 1. Januar 2021 ein höherer Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit als der nach den Regeln der §§ 9 und 71 in der Fassung vom 14. Juni 2016 (GV. NRW S. 310, ber. S. 642) oder als der nach den Regeln der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 407), die durch Verordnung vom 28. August 2012 (GV. NRW. S. 385) geändert worden ist, beantragt worden ist. Ein Antrag in diesem Sinne setzt nicht voraus, dass ein bezifferter Anspruch, etwa ein konkreter Zuschlagsbetrag, geltend gemacht wurde. Über den geltend gemachten Anspruch darf noch nicht abschließend entschieden worden sein. Der Zuschlag nach § 71 ist ab dem Monat Januar des Jahres der Antragstellung, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem alle Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, zu zahlen. Verringert sich die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit, die einer Beamtin, einem Beamten, einer Richterin oder einem Richter am 31. Dezember 2020 zustand, durch die Anwendung der §§ 9 und 71, ist eine Ausgleichszulage zu gewähren. Die Ausgleichszulage bemisst sich in Höhe des Unterschiedsbetrags, der sich zwischen der Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit am 31. Dezember 2020 und der Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit am 1. Januar 2021 ergibt. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Besoldung der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters um den Erhöhungsbetrag. (13) Anstelle der Stufenzuordnung durch §§ 1 bis 3 des Gesetzes zur Überleitung der vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in die neuen Grundgehaltstabellen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) wird die Erfahrungsstufe auf Antrag nach den §§ 29 bis 31 und 41 festgesetzt. Die Stufenfestsetzung erfolgt frühestens mit Wirkung vom ersten Tag des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wird. Das Antragsrecht nach Satz 1 erlischt mit Ablauf des 30. Juni 2017. (14) Für das Jahr 2026 bedarf es abweichend von § 3 Absatz 7 keiner Geltendmachung eines Anspruchs auf Besoldung, der über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgeht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 91a (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 91a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2022. Veröffentlichung GV. NRW. 2023 S. 317 § 91a aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Mai 2023, in Kraft getreten am 1. August 2026. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 91b Ausgleichszulage zum Familienzuschlag Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 91b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024. (1) Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern mit Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 4 oder höher, dessen Betrag sich aufgrund von Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656) verringert hat, wird eine Ausgleichszulage gewährt. Die Ausgleichszulage bemisst sich jeweils nach dem Unterschiedsbetrag, der sich aus der Differenz zwischen der Höhe des Familienzuschlags zum 31. Dezember 2023 und 1. Januar 2024 ergibt. Diese Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder gesetzlichen Erhöhung des Familienzuschlags um den Erhöhungsbetrag. (2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, denen im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Oktober 2024 ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 4 oder höher zugestanden und der sich aufgrund von Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen rückwirkend verringert hat. (3) Die Gewährung der Ausgleichszulage nach den Absätzen 1 und 2 entfällt bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes sowie bei einer Änderung der Familienverhältnisse, die für die Bestimmung der Stufe des Familienzuschlags nach § 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 maßgeblich sind und zu einer Erhöhung der Stufe des Familienzuschlags führen, sofern die Änderung nach Ablauf des 31. Oktober 2024 eingetreten ist. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die gemäß § 43 Absatz 3 Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag haben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 92 Fortgeltung von Rechtsverordnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016. (1) Folgende durch § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) in Landesrecht übergeleitete, auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassene Rechtsverordnungen des Bundes jeweils in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gelten bis zum Inkrafttreten jeweiliger neuer Rechtsverordnungen fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder auf Grund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt; unberührt bleiben landesrechtliche Bestimmungen, die seit dem 1. September 2006 erlassen wurden: 1. Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch Artikel 258 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, 2. Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, 3. Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, 4. Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8), 5. Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter vom 18. Juli 1976 (BGBl. I S. 1828), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177) geändert worden ist, 6. Übergangszahlungsverordnung vom 23. Juli 1975 (BGBl. I S. 1982), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, 7. Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes vom 7. April 1978 (BGBl. I S. 468), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2697) geändert worden ist, 8. Sparkassenbesoldungsverordnung des Bundes vom 16. Juni 1976 (BGBl. I S. 1588), die durch Verordnung vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 732) geändert worden ist, 9. Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes vom 16. Juni 1976 (BGBl. I S. 1585), die durch Verordnung vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 731) geändert worden ist, 10. Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 8. Juni 1976 (BGBl. I S. 1468), 11. Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom 3. August 1977 (BGBl. I S. 1527) und die 12. Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), die zuletzt durch Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106) geändert worden ist. (2) Soweit nach diesem Gesetz die Landesregierung oder eine andere Stelle ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung bestimmte Bereiche zu regeln, bleiben die bisherigen Rechtsverordnungen der Landesregierung oder einer anderen Stelle des Landes bis zum Inkrafttreten der jeweiligen neuen Rechtsverordnung in Kraft. Link kopiert Der Link zum Pragraph w

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.