Nordrhein-Westfalen

Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 41c6dbe9-8677-4fdd-81d4-b3a8fd57fad0. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2016 S. 310 Ausfertigungsdatum 14.06.2016 Fassung Gültig ab 04.08.2026 Gültig bis 31.12.2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Unterabschnitt 6 Sonstiges Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 72 Andere Zulagen, Vergütungen und Zuschläge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Andere als die in diesem Abschnitt geregelte Zulagen, Vergütungen und Zuschläge dürfen nur gewährt werden, soweit dies in diesem Gesetz bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt. Abschnitt 5 Auslandsbesoldung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 73 Auslandsbesoldung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die im Ausland verwendet werden, erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen, Auslandsbesoldung in entsprechender Anwendung der für Bundesbesoldungsempfängerinnen und -empfänger jeweils geltenden Vorschriften des Abschnitts 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund dieser erlassenen Rechtsverordnungen. Bei Anwendung des § 54 Absatz 4 Satz 4 Halbsatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes tritt § 8 an die Stelle des § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes. Bei Anwendung der Anlage VI zum Bundesbesoldungsgesetz treten an die Stelle der dort dargestellten Beträge zur Grundgehaltsspanne die in Anlage 16 zu diesem Gesetz ausgewiesenen Beträge. Bei Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sind die für Ehegatten geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Abschnitt 6 Anwärterbezüge Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 74 Anwärterbezüge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) erhalten Anwärterbezüge. (2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag nach Anlage 12 zu diesem Gesetz und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden der Familienzuschlag sowie die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies in diesem Gesetz besonders bestimmt ist. (3) Anwärterinnen und Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden, erhalten keine Auslandsbesoldung. Die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen über den Kaufkraftausgleich gelten mit der Maßgabe, dass mindestens Bezüge nach Absatz 2 verbleiben. (4) Für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 75 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Endet das Beamtenverhältnis einer Anwärterin oder eines Anwärters mit Ablauf des Tages der erfolgreichen Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 31) oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag nur bis zum Tag vor Beginn dieses Anspruchs belassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 76 Anwärtersonderzuschläge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2017; Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075), in Kraft getreten am 22. September 2021; Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten am 1. Juli 2023. (1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern, kann das für Finanzen zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie dürfen 90 Prozent des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen. (2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn die Anwärterin oder der Anwärter 1. unmittelbar nach Bestehen der Laufbahnprüfung insgesamt für mindestens fünf Jahre a) als Beamtin oder Beamter im öffentlichen Dienst (§ 31) in der Laufbahn verbleibt, für welche die Befähigung erworben wurde, b) in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 31) eintritt oder c) nachweislich im eigenen Namen durch oder aufgrund eines Gesetzes übertragene hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, die der erworbenen Befähigung entsprechen oder bei einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die durch oder aufgrund eines Gesetzes hoheitliche Aufgaben in eigenem Namen wahrnimmt, eine Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis aufnimmt, die der erworbenen Laufbahnbefähigung entspricht oder 2. wegen nicht schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet. (3) Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die die Beamtin, der Beamte, die frühere Beamtin oder der frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. § 15 bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 77 Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021. Das für Schule zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zu regeln. Die Unterrichtsvergütung darf nur vorgesehen werden, soweit die Anwärterin oder der Anwärter über zehn Wochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbständigen Unterricht hinaus selbständig Unterricht erteilt. Die Unterrichtsvergütung darf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag das Grundgehalt der ersten Stufe mit Familienzuschlag des Amtes nicht übersteigen, das nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung auf Probe übertragen werden soll. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 78 Anrechnung anderer Einkünfte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Erhält eine Anwärterin oder ein Anwärter ein Entgelt oder eine Vergütung für eine Nebentätigkeit innerhalb oder für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so werden das Entgelt und die Vergütung auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit sie diese übersteigen. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens 30 Prozent des Anfangsgrundgehaltes der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn gewährt. (2) Hat die Anwärterin oder der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit die Summe von Entgelt, Anwärterbezügen und Familienzuschlag die Summe von Grundgehalt und Familienzuschlag übersteigt, die einer Beamtin oder einem Beamten mit gleichem Familienstand im Einstiegsamt der entsprechenden Laufbahn in der ersten Stufe zusteht. (3) Übt eine Anwärterin oder ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt § 5 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 79 Kürzung der Anwärterbezüge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf 30 Prozent des Grundgehalts herabsetzen, das einer Beamtin oder einem Beamten der entsprechenden Laufbahn in der ersten Erfahrungsstufe des Einstiegsamts zusteht, wenn die Anwärterin oder der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund verzögert. (2) Von der Kürzung ist abzusehen 1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung oder 2. in besonderen Härtefällen. (3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken. Abschnitt 7 Vermögenswirksame Leistungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 80 Vermögenswirksame Leistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406) in der jeweils geltenden Fassung. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H. (2) Vermögenswirksame Leistungen werden für die Kalendermonate gewährt, in denen den Berechtigten Dienstbezüge oder Anwärterbezüge zustehen und sie diese auch erhalten. (3) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die oder der Berechtigte die nach § 81 Absatz 1 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. Die vermögenswirksame Leistung wird im Kalendermonat nur einmal gewährt. (4) Die vermögenswirksame Leistung beträgt 6,65 Euro monatlich. Anwärterinnen und Anwärter (§ 74 Absatz 1), deren Anwärterbezüge nebst Familienzuschlag der Stufe 1 971,45 Euro monatlich nicht erreichen, erhalten 13,29 Euro monatlich. § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 gelten entsprechend. (5) Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen sind die Verhältnisse am Ersten des Kalendermonats maßgebend. Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten des Kalendermonats begründet, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des Dienstverhältnisses maßgebend. (6) Die vermögenswirksame Leistung ist bis zum Ablauf der auf den Monat der Mitteilung nach § 81 Absatz 1 folgenden drei Kalendermonate, danach monatlich im Voraus zu zahlen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 81 Anlage der vermögenswirksamen Leistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die oder der Berechtigte teilt der Dienststelle oder der nach Landesrecht bestimmten Stelle schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll. (2) Der Wechsel der Anlage bedarf im Fall des § 11 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes nicht der Zustimmung der zuständigen Stelle, wenn die berechtigte Person diesen Wechsel aus Anlass der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistungen verlangt. Abschnitt 8 Sonstige Leistungen und sonstige Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 82 Aufwandsentschädigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021. (1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. (2) Das zuständige Fachministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Richtlinien für die Gewährung von Dienstaufwandsentschädigungen an die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen und dabei Höchstgrenzen festzulegen. Die Richtlinien dürfen von den für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse sachlich notwendig ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 83 Dienstordnungsmäßige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021. (1) Die unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei der Aufstellung ihrer Dienstordnungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den §§ 351 bis 357, § 413 Absatz 2, § 414 b der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichen bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung, §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung, § 52 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) in der jeweils geltenden Fassung und § 58 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557) in der jeweils geltenden Fassung 1. den Rahmen dieses Gesetzes, insbesondere das für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten, 2. alle weiteren Geldleistungen und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Bestimmungen zu regeln. (2) Die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Träger der Unfallversicherung darf die Besoldungsgruppe B 6 nicht überschreiten. Die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer ist jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen. (3) Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium nach sachgerechter Bewertung Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten der in Absatz 2 genannten Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer festzulegen. (4) Die Landesregierung wird ermächtigt, Obergrenzen für Beförderungsämter der dienstordnungsmäßigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Rechtsverordnung entsprechend § 27 festzusetzen. (5) Auf die am 1. Juli 1975 vorhandenen dienstordnungsmäßigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer findet Artikel IX §§ 11 bis 13 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechtes in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 84 Zuordnung zu Ämtern nach Einwohner- oder Schülerzahlen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Soweit sich die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Landesbetrieb Information und Technik ermittelte Wohnbevölkerung jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend. (2) Soweit sich an Schulen die Einreihung der Funktionsämter in die Besoldungsgruppen nach der Schülerzahl bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. (3) § 20 Absatz 2 bleibt unberührt. Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 85 Zuständigkeitsregelungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021. (1) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Behörden, welche bei den Beamtinnen und Beamten des Landes das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs auf Besoldung feststellen und die Besoldung festsetzen. Für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Hochschulen setzt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Besoldung fest. (2) Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten der Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung werden dienstherrenübergreifend von der Stelle festgesetzt, die die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes festsetzt. Sie nimmt für die Hochschulen auch die sonstigen Befugnisse auf dem Gebiet des Besoldungsrechts wahr, die ihr bis zum 1. Januar 2007 für die Besoldungsberechtigten durch die Besoldungszuständigkeitsverordnung NRW vom 27. November 1979 (GV. NRW. S. 990) in der jeweils geltenden Fassung übertragen worden sind. Die Stelle nimmt hierbei die Funktion der dienstvorgesetzten Stelle wahr und ist Besoldungsfestsetzungsbehörde; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Für die Amtshandlung nach Satz 1 gelten für die handelnde Stelle die §§ 83 bis 90 des Landesbeamtengesetzes, dabei ist es abweichend von § 87 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten zulässig, dass die Hochschule der handelnden Stelle zum Zwecke der Durchführung der Amtshandlung die Personalakte vorlegt. Die Hochschule und die handelnde Stelle nach Satz 1 dürfen einander personenbezogene Daten der Besoldungsberechtigten nach Satz 1 übermitteln und derartige Daten verarbeiten, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der der übermittelnden Stelle oder dem Empfänger obliegenden Aufgaben erforderlich ist; § 89 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes gelten insofern nicht. Das Nähere über Art, Umfang und Behandlung der zu übermittelnden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten regelt die Hochschule in einer Ordnung. (3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften das für Finanzen zuständige Ministerium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 86 Überleitung in die Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017. (1) Bei Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern, deren Ämter in den Bundesbesoldungsordnungen A, B, R oder W des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung oder in den Landesbesoldungsordnungen A oder B des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154) in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ausgebracht waren, werden die bisherigen Ämter in die entsprechenden Ämter und Besoldungsgruppen der Anlagen 1 bis 5 übergeleitet, soweit sich durch dieses Gesetz keine Änderungen bei der Amtsbezeichnung und der Besoldungsgruppe ergeben. Dies gilt auch für die in der Bundesbesoldungsordnung A des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ausgebrachten Grundamtsbezeichnungen, gegebenenfalls mit den Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen nach § 22 Absatz 3 und Absatz 4. Redaktionelle Änderungen im Sinne einer geschlechtsneutralen Sprache sind keine Änderungen im Sinne dieser Vorschrift. (2) Die am 30. Juni 2016 vorhandenen Beamtinnen und Beamten der bisherigen Besoldungsgruppen A 3 und A 4 der Bundesbesoldungsordnung A des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes werden zum 1. Juli 2016 in die Besoldungsgruppe A 5 der Landesbesoldungsordnung A übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle der Besoldungsgruppe A 5 der Landesbesoldungsordnung A eingewiesen. (3) Soweit sich durch dieses Gesetz unmittelbar die Einstufung, Amtsbezeichnungen, Amtszulagen oder Funktionszusätze ändern, werden die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter nach Maßgabe der Anlage 17 zu diesem Gesetz in die entsprechenden Ämter und Besoldungsgruppen der Anlagen 1 bis 5 übergeleitet. Als bisherige Besoldungsgruppe gilt die Besoldungsgruppe, der die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angehörten. Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter führen die neue Amtsbezeichnung. (4) Beamtinnen und Richterinnen, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine männliche Amtsbezeichnung führen, sind berechtigt, die Amtsbezeichnung auch künftig in der männlichen Form zu führen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 87 Übergangsregelungen für Professorinnen und Professoren, Rektorinnen undRektoren, Kanzlerinnen und Kanzler Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 4 und Absatz 6 (angefügt) durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016. (1) Für die am 1. Januar 2005 im Amt befindlichen Professorinnen und Professoren der mit Artikel 1 Nummer 1 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsordnung C, die noch in dieser Landesbesoldungsordnung vorhanden sind, finden § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 4 Satz 1, der Abschnitt 2, Unterabschnitt 3, die §§ 43 und 50, die Anlagen I und II des Bundesbesoldungsgesetzes und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom 3. August 1977 (BGBl. I S. 1527), jeweils in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung, sowie die Anlagen IV und IX des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, nach § 14 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und nach § 16 Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 wird im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere nordrhein-westfälische Hochschule, bei erstmaliger Annahme eines Rufes in Nordrhein-Westfalen oder auf Antrag Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 übertragen. Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 wird im Falle des Wechsels auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2, in den übrigen Fällen des Satzes 2 ein Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 übertragen. Anträge auf Wechsel sind unwiderruflich. In den Fällen der Sätze 2 und 3 finden §

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.