Bremen

Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe im Land Bremen (Bremisches Jugendstrafvollzugsgesetz - BremJStVollzG)

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Quellenkennung: 323413. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:18.04.2007 Inkrafttreten01.07.2026 Zuletzt geändert durch:Inhaltsübersicht, §102a neu eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 405) Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 233 Gliederungsnummer:312-d-1 Zitiervorschlag: "Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe im Land Bremen (Bremisches Jugendstrafvollzugsgesetz - BremJStVollzG) vom 27. März 2007 (Brem.GBl. 2007, S. 233), zuletzt Inhaltsübersicht, §102a neu eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 405)"

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ässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird. (3) Schusswaffen dürfen nur die dazu bestimmten Bediensteten gebrauchen und nur, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden. (4) Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. (5) Gegen Gefangene dürfen Schusswaffen gebraucht werden, 1. wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen, 2. wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuchs) unternehmen oder 3. um ihre Flucht zu vereiteln oder um sie wiederzuergreifen. Satz 1 Nr. 2 und 3 findet auf minderjährige Gefangene keine Anwendung. (6) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien. Abschnitt 11 Erzieherische Maßnahmen, Disziplinarmaßnahmen § 82 Erzieherische Maßnahmen (1) Verstöße der Gefangenen gegen Pflichten, die ihnen durch oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, sind unverzüglich im erzieherischen Gespräch aufzuarbeiten. Daneben können Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, den Gefangenen ihr Fehlverhalten bewusst zu machen (erzieherische Maßnahmen). Als erzieherische Maßnahmen kommen namentlich in Betracht die Erteilung von Weisungen und Auflagen, die Beschränkung oder der Entzug einzelner Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung und der Ausschluss von gemeinsamer Freizeit oder von einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zur Dauer einer Woche. (2) Der Anstaltsleiter legt fest, welche Bediensteten befugt sind, erzieherische Maßnahmen anzuordnen. (3) Es sollen solche erzieherischen Maßnahmen angeordnet werden, die mit der Verfehlung in Zusammenhang stehen. § 83 Disziplinarmaßnahmen (1) Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn erzieherische Maßnahmen nach § 82 nicht ausreichen, um den Gefangenen das Unrecht ihrer Handlung zu verdeutlichen. Zu berücksichtigen ist ferner eine aus demselben Anlass angeordnete besondere Sicherungsmaßnahme. (2) Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn Gefangene rechtswidrig und schuldhaft 1. gegen Strafgesetze verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen, 2. andere Personen verbal oder tätlich angreifen, 3. Lebensmittel oder fremdes Eigentum zerstören oder beschädigen, 4. sich zugewiesenen Aufgaben entziehen, 5. verbotene Gegenstände in die Anstalt bringen, 6. sich am Einschmuggeln verbotener Gegenstände beteiligen oder sie besitzen, 7. entweichen oder zu entweichen versuchen oder 8. in sonstiger Weise wiederholt oder schwerwiegend gegen die Hausordnung verstoßen oder das Zusammenleben in der Anstalt stören. (3) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind 1. die Beschränkung oder der Entzug des Rundfunkempfangs bis zu zwei Monaten, 2. die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung oder der Ausschluss von gemeinsamer Freizeit oder von einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu zwei Monaten, 3. die Beschränkung des Einkaufs bis zu zwei Monaten und 4. Arrest bis zu zwei Wochen. (4) Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird. (5) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden. (6) Arrest darf nur wegen schwerer oder wiederholter Verfehlungen verhängt werden. § 84 Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung (1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt. (2) Disziplinarmaßnahmen können ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden. (3) Arrest wird in Einzelhaft vollzogen. Er ist erzieherisch auszugestalten. Die Gefangenen können in einem besonderen Arrestraum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muss, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse der Gefangenen aus § 29, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und 3, § 37 und §§ 40 bis 42. § 85 Disziplinarbefugnis (1) Disziplinarmaßnahmen ordnet der Anstaltsleiter an. Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Anstalt zum Zweck der Verlegung ist die aufnehmende Anstalt zuständig. (2) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die Verfehlung gegen den Anstaltsleiter richtet. (3) Disziplinarmaßnahmen, die gegen die Gefangenen in einer anderen Anstalt oder während einer Untersuchungshaft angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollstreckt. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt. § 86 Verfahren (1) Der Sachverhalt ist zu klären. Die betroffenen Gefangenen werden gehört. Sie sind darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht sich zu äußern. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung der Gefangenen wird vermerkt. (2) Bei schweren Verfehlungen soll sich der Anstaltsleiter vor der Entscheidung mit Personen besprechen, die an der Erziehung der Gefangenen mitwirken. (3) Vor der Anordnung von Disziplinarmaßnahmen gegen Gefangene, die sich in ärztlicher Behandlung befinden, oder gegen Schwangere oder stillende Mütter ist ein Arzt zu hören. (4) Die Entscheidung wird den Gefangenen von dem Anstaltsleiter mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. (5) Bevor Arrest vollzogen wird, ist ein Arzt zu hören. Während des Arrestes stehen die Gefangenen unter ärztlicher Aufsicht. Der Vollzug unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn die Gesundheit der Gefangenen gefährdet würde. Abschnitt 12 Beschwerde § 87 Beschwerderecht (1) Die Gefangenen erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an den Anstaltsleiter zu wenden. (2) Besichtigen Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass die Gefangenen sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können. (3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt. Abschnitt 13 (aufgehoben) § 88 (aufgehoben) § 89 (aufgehoben) § 90 (aufgehoben) § 91 (aufgehoben) § 92 (aufgehoben) § 93 (aufgehoben) § 94 (aufgehoben) § 95 (aufgehoben) § 96 (aufgehoben) Abschnitt 14 Kriminologische Forschung § 97 Evaluation, kriminologische Forschung (1) Behandlungsprogramme für die Gefangenen sind auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipieren, zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. (2) Der Vollzug, insbesondere seine Aufgabenerfüllung und Gestaltung, die Umsetzung seiner Leitlinien sowie die Behandlungsprogramme und deren Wirkungen auf das Vollzugsziel, soll regelmäßig durch den kriminologischen Dienst, durch eine Hochschule oder durch eine andere Stelle wissenschaftlich begleitet und erforscht werden. § 476 der Strafprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können. Abschnitt 15 Aufbau der Jugendstrafvollzugsanstalt § 98 Jugendstrafvollzugsanstalt (1) Die Jugendstrafe wird in Teilanstalten oder in getrennten Abteilungen einer Anstalt des Erwachsenenvollzugs (Anstalt) vollzogen. Lässt die geringe Anzahl der Gefangenen eine getrennte Unterbringung organisatorisch nicht zu, so können die Gefangenen ausnahmsweise gemeinsam mit nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten untergebracht werden, sofern dadurch das Vollzugsziel nicht gefährdet wird. Gemeinsame Aus- und Fortbildungsmaßnahmen von nach Jugendstrafrecht und nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten sind zulässig. In jedem Fall erfolgt der Vollzug der Jugendstrafe nach diesem Gesetz. (2) Räume für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume sind zweckentsprechend auszugestalten. (3) Die Abteilungen der Anstalt sollen in Wohngruppen gegliedert sein, zu denen neben den Hafträumen weitere Räume zur gemeinsamen Nutzung gehören. § 99 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung (1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung während der Ruhezeit gewährleistet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine ausreichende Anzahl von Plätzen für Aus- und Weiterbildung, Arbeit sowie von Räumen für Seelsorge, Freizeit, Sport, therapeutische Maßnahmen und Besuche zur Verfügung steht. (2) Hafträume dürfen nicht mit mehr Gefangenen als zugelassen belegt werden. (3) Ausnahmen von Absatz 2 sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. § 100 Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung, Arbeitsbetriebe (1) Die erforderlichen Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung, arbeitstherapeutischen Beschäftigung und die notwendigen Betriebe für die Arbeit sind vorzuhalten. Sie sind den Verhältnissen außerhalb der Anstalt anzugleichen. (2) Bildung und Beschäftigung können auch in geeigneten privaten Einrichtungen und Betrieben erfolgen. Die technische und fachliche Leitung kann Angehörigen dieser Einrichtungen und Betriebe übertragen werden. § 101 Anstaltsleitung (1) Der Anstaltsleiter des Jugendvollzuges trägt die fachliche Verantwortung für den Vollzug und vertritt die Anstalt nach außen. Er kann einzelne Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten. (2) Für jede Anstalt ist ein Beamter des höheren Dienstes zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen. Aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einem Beamten des gehobenen Dienstes geleitet werden. § 102 Bedienstete Die Anstalt wird mit dem für das Erreichen des Vollzugsziels erforderlichen Personal ausgestattet. Es muss für die erzieherische Gestaltung des Vollzugs geeignet und qualifiziert sein. Fortbildung sowie Praxisberatung und -begleitung für die Bediensteten sind zu gewährleisten. § 102a Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamte (1) Angestellte des Justizvollzugs- und Werkdienstes sind mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Justizvollzuges betraut, soweit sie für ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich hinreichend ausgebildet und qualifiziert sind. Sie haben im Rahmen ihres Auftrages alle Befugnisse des Justizvollzugsdienstes, ohne dass es einer gesonderten Beauftragung oder einer Ermächtigung bedarf. (2) Anwärterinnen und Anwärter, die unter Aufsicht an Einsätzen teilnehmen oder andere Aufgaben des Justizvollzuges wahrnehmen, haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben ebenfalls alle Befugnisse des Justizvollzugsdienstes. (3) Die Gesamtzahl der Angestellten darf 25 Prozent der Gesamtzahl der Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes nicht überschreiten. § 103 Seelsorger (1) Die Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet. (2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen. (3) Mit Zustimmung des Anstaltsleiters darf der Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelfer bedienen und diese für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen von außen zuziehen. § 104 Medizinische Versorgung (1) Die ärztliche Versorgung ist sicherzustellen. (2) Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeübt werden, die eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz besitzen. Solange diese nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete eingesetzt werden, die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben. § 105 Sozialtherapeutisches Angebot Das notwendige Angebot an sozialtherapeutischen Plätzen wird in einer Abteilung der Anstalt oder in länderübergreifender Zusammenarbeit in anderen Anstalten vorgehalten. § 106 Konferenzen Zur Erstellung und Fortschreibung des Vollzugsplans und zur Vorbereitung anderer wichtiger Vollzugsentscheidungen führt der Anstaltsleiter Konferenzen mit an der Erziehung maßgeblich Beteiligten durch. § 107 Mitverantwortung der Gefangenen Den Gefangenen soll ermöglicht werden, an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse teilzunehmen, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für ihre Mitwirkung eignen. § 108 Hausordnung (1) Der Anstaltsleiter erlässt eine Hausordnung. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung vorbehalten. (2) In die Hausordnung sind namentlich Anordnungen aufzunehmen über die 1. Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche, 2. Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie 3. Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen oder sich an einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden. Abschnitt 16 Aufsicht, Beirat § 109 Aufsichtsbehörde Der Senator für Justiz und Verfassung führt die Aufsicht über die Anstalt. § 110 Vollstreckungsplan Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anstalt in einem Vollstreckungsplan. § 111 (1) Der nach § 104 Absatz 1 des Bremischen Strafvollzugsgesetzes gebildete Beirat benennt aus seiner Mitte Mitglieder in angemessener Zahl, die einen Beirat für den Jugendstrafvollzug bilden. Bedienstete dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Die Mitglieder des Beirats wirken beratend bei der Gestaltung des Vollzugs und bei der Betreuung der Gefangenen mit. Sie unterstützen den Anstaltsleiter durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge und helfen bei der Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung. Sie fördern das Verständnis für den Vollzug und seine gesellschaftliche Akzeptanz und vermitteln der Öffentlichkeit ein realistisches Bild des Jugendstrafvollzugs. (3) Die Mitglieder des Beirats können namentlich Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. Sie können sich über die Unterbringung, Beschäftigung, Bildung, Betreuung, Verpflegung, ärztliche Versorgung und Behandlung unterrichten sowie die Anstalt und ihre Einrichtungen jederzeit und unangekündigt zu den üblichen Geschäftszeiten besichtigen. Sie können die Gefangenen in ihren Räumen aufsuchen. Unterhaltung und Schriftwechsel werden nicht überwacht. Die Anstaltsleitung unterstützt den Beirat in der Ausübung seiner Tätigkeit. Die Mitglieder des Beirates unterliegen keinen Weisungen. (4) Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Gefangenen, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes. (5) Der Beirat steht der Anstaltsleitung, den Bediensteten und den Gefangenen als Ansprechpartner zur Verfügung. (6) Die Mitglieder des Beirats erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Beirats, Besichtigungen der Anstalt und einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen ein Sitzungsgeld sowie Reisekostenvergütung. (7) Das Nähere regelt die Senatorin für Justiz und Verfassung durch Verwaltungsvorschrift. Abschnitt 17 Schlussbestimmungen § 112 Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 (allgemeines Persönlichkeitsrecht), Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) und Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt. § 112a Verhältnis zum Bundesrecht Dieses Gesetz ersetzt gemäß Artikel 125a Absatz 1 des Grundgesetzes in seinem Geltungsbereich §§ 176, 178 des Strafvollzugsgesetzes mit Ausnahme der Vorschriften über den Pfändungsschutz (§ 176 Absatz 4 in Verbindung mit § 51 Absatz 4 und 5). § 113 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher, weiblicher, non-binärer und diverser Form. § 114 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Bremen, den 27. März 2007 Der Senat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.