Bremen

Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe im Land Bremen (Bremisches Jugendstrafvollzugsgesetz - BremJStVollzG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 323413. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:18.04.2007 Inkrafttreten01.07.2026 Zuletzt geändert durch:Inhaltsübersicht, §102a neu eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 405) Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 233 Gliederungsnummer:312-d-1 Zitiervorschlag: "Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe im Land Bremen (Bremisches Jugendstrafvollzugsgesetz - BremJStVollzG) vom 27. März 2007 (Brem.GBl. 2007, S. 233), zuletzt Inhaltsübersicht, §102a neu eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 405)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

nsunterhalt besteht, die freien Personen aus solchem Anlass zustehen. (2) Wer eine Arbeit oder eine arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung ausübt, erhält ein Arbeitsentgelt. (3) Der Bemessung der Ausbildungsbeihilfe und des Arbeitsentgelts sind 15 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; die Ausbildungsbeihilfe und das Arbeitsentgelt können nach einem Stundensatz bemessen werden. (4) Die Ausbildungsbeihilfe und das Arbeitsentgelt werden auf Grundlage der Eckvergütung nach der Art der Tätigkeit und den Anforderungen an Fähigkeiten und Kenntnisse der Gefangenen in fünf Vergütungsstufen festgesetzt (Grundvergütung). Sie betragen in Vergütungsstufe 1 75 Prozent, Vergütungsstufe 2 88 Prozent, Vergütungsstufe 3 100 Prozent, Vergütungsstufe 4 112 Prozent, Vergütungsstufe 5 125 Prozent der Eckvergütung und mindestens 60 Prozent der Eckvergütung in Fällen, in denen die Leistung den Mindestanforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt. Zulagen können gewährt werden für Tätigkeiten unter erschwerenden Umgebungseinflüssen und zu besonderen oder über die regelmäßige Beschäftigungszeit hinausgehenden Zeiten sowie für überdurchschnittlich erbrachte Leistungen oder für berufliche Qualifizierungsmaßnahmen. Die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Ausgestaltung der Vergütungsstufen, die anrechenbaren Arbeitszeiten, die Zeiteinheiten in Stunden oder Minuten, die Abrechnungszeiträume, die Gewährung als Zeit- oder Leistungsvergütung sowie die Gewährung von Zulagen zu regeln. (5) Die Höhe der Ausbildungsbeihilfe und des Arbeitsentgeltes ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben. (6) Die Ausbildungsbeihilfe und das Arbeitsentgelt ermöglichen den Gefangenen insbesondere das Ansparen eines Überbrückungsgeldes, die Teilnahme am Einkauf, freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung sowie die Aufrechterhaltung sozialer Bindungen. Zudem können die Gefangenen damit in die Lage versetzt werden, Verbindlichkeiten, die aus der Tat oder aus anderen Ansprüchen Dritter herrühren, zumindest teilweise zu bedienen und damit auf einen geregelten Schuldenabbau nach der Haftentlassung vorbereitet werden. Das Arbeitsentgelt soll den Gefangenen darüber hinaus den Wert regelmäßiger Beschäftigung für ein künftiges straffreies Leben in sozialer Verantwortung vor Augen führen und ihre Leistungsbereitschaft und Befähigung zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Geld während und nach der Haftzeit fördern. (7) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Bezüge als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer erhielten. (8) Unter der Voraussetzung, dass freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet werden (§ 61b), erwerben Gefangene einen Anspruch auf Erlass der von ihnen zu tragenden Kosten des Strafverfahrens im Sinne von § 464a der Strafprozessordnung, sofern diese der Freien Hansestadt Bremen zustehen, wenn sie 1. jeweils drei Monate zusammenhängend eine Tätigkeit nach § 37 ausgeübt haben, in Höhe der von ihnen zuletzt erzielten monatlichen Vergütung, höchstens aber fünf Prozent der zu tragenden Kosten, oder 2. unter Vermittlung der Anstalt von ihrer Vergütung Schadenswiedergutmachung leisten, in Höhe der Hälfte der geleisteten Zahlungen. Für Satz 2 Nummer 1 gilt § 58 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. § 57a Überbrückungsgeld (1) Aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen und aus den Bezügen der Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen, ist ein Überbrückungsgeld zu bilden, das den notwendigen Lebensunterhalt der Gefangenen und ihrer Unterhaltsberechtigten in den ersten vier Wochen nach der Entlassung sichern soll. (2) Das Überbrückungsgeld wird den Gefangenen bei der Entlassung in die Freiheit ausbezahlt. Die Anstalt kann es ganz oder zum Teil der Bewährungshilfe oder einer mit der Entlassenenbetreuung befassten Stelle überweisen, die darüber entscheiden, wie das Geld innerhalb der ersten vier Wochen nach der Entlassung an die Entlassenen ausbezahlt wird. Die Bewährungshilfe und die mit der Entlassenenbetreuung befasste Stelle sind verpflichtet, das Überbrückungsgeld von ihrem Vermögen gesondert zu halten. Mit Zustimmung der Gefangenen kann das Überbrückungsgeld auch an Unterhaltsberechtigte überwiesen werden. (3) Die Anstaltsleitung kann gestatten, dass das Überbrückungsgeld für Ausgaben in Anspruch genommen wird, die der Eingliederung der Gefangenen dienen. Dies gilt auch für die Entrichtung einer Geldstrafe. § 58 Freistellung von der Arbeit (1) Die Arbeit der Gefangenen wird neben der Gewährung von Arbeitsentgelt (§ 57 Absatz 2) durch Freistellung von der Arbeit (Freistellung) anerkannt, die auch als Arbeitsurlaub genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann. (2) Haben die Gefangenen zwei Monate lang zusammenhängend eine Arbeit oder eine arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung ausgeübt, so werden sie auf Antrag zwei Werktage von der Arbeit freigestellt. § 37 Absatz 5 bleibt unberührt. Durch Zeiten, in denen die Gefangenen ohne ihr Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Urlaub, Freistellung von der Arbeit oder sonstige nicht von ihnen zu vertretende Gründe an der Arbeitsleistung gehindert sind, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt. (3) Die Gefangenen können beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 2 in Form von Arbeitsurlaub gewährt wird. § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 4 und § 17 gelten entsprechend. (4) Die Gefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung von der Arbeit ihre zuletzt gezahlten Bezüge weiter. (5) Stellen die Gefangenen keinen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder kann die Freistellung von der Arbeit nach Maßgabe der Regelung des Absatzes 3 Satz 2 nicht gewährt werden, so wird sie nach Absatz 2 Satz 1 von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt der Gefangenen angerechnet. Die Gesamtdauer der auf den Entlassungszeitpunkt anzurechnenden Tage innerhalb eines Jahres darf acht Tage nicht überschreiten. (6) Eine Anrechnung nach Absatz 5 ist ausgeschlossen 1. bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Vollstreckungsleiters bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist, 2. wenn dies vom Vollstreckungsleiter angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung die Lebensverhältnisse der Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern, 3. wenn nach § 2 des Jugendgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 456a Absatz 1 der Strafprozessordnung von der Vollstreckung abgesehen wird oder 4. wenn die Gefangenen im Gnadenwege aus der Haft entlassen werden. (7) Soweit eine Anrechnung nach Absatz 6 ausgeschlossen ist, erhalten die Gefangenen bei ihrer Entlassung für eine Tätigkeit nach § 57 Absatz 2 als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 15 Prozent des Entgelts oder der Ausbildungsbeihilfe nach § 57 Absatz 3 und 4. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung. (8) Gefangene, die nach Absatz 7 einen Anspruch auf Ausgleichsentschädigung haben, können mit der Freien Hansestadt Bremen schriftlich vereinbaren, ganz oder teilweise auf diese Entschädigung zu verzichten. Im Gegenzug werden ihnen offene Verfahrenskostenforderungen in Höhe des Doppelten des Verzichtsbetrags gegenüber der Freien Hansestadt Bremen erlassen. § 59 Taschengeld (1) Erhalten Gefangene ohne ihr Verschulden weder Ausbildungsbeihilfe noch Arbeitsentgelt, wird ihnen bei Bedürftigkeit auf Antrag ein angemessenes Taschengeld gewährt. Bedürftig sind Gefangene, soweit ihnen im laufenden Monat aus Hausgeld (§ 60) und Eigengeld (§ 61) nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes zur Verfügung steht. (2) Das Taschengeld beträgt 1,3 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil. Es wird zu Beginn des Monats im Voraus gewährt. § 60 Hausgeld (1) Die Gefangenen dürfen von ihren in diesem Gesetz geregelten Bezügen ein Drittel monatlich (Hausgeld) und das Taschengeld (§ 59) für den Einkauf (§ 31 Absatz 2) oder anderweitig verwenden. (2) Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 37 Abs. 4), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt. (3) Für Gefangene, die über Eigengeld (§ 61) verfügen und unverschuldet keine Bezüge nach diesem Gesetz erhalten, gilt Absatz 2 entsprechend. § 61 Eigengeld (1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Gefangenen bei Strafantritt in die Anstalt mitbringen, Geldern, die ihnen während der Haftzeit zugehen und Bezügen, die nicht als Hausgeld, Überbrückungsgeld oder für freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung in Anspruch genommen werden. (2) Die Gefangenen können über das Eigengeld verfügen. § 31 Abs. 3 und 4 und § 60 bleiben unberührt. § 61a Zweckgebundene Einzahlungen Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich Lockerungen, kann zweckgebunden Geld eingezahlt werden. Das Geld darf nur für diese Zwecke verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar. § 61b Freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung (1) Auf Antrag kann die Anstalt aus der Vergütung nach § 57 oder aus sonstigen verfügbaren Mitteln für Gefangene freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichten. Die Höhe der monatlichen Beitragszahlungen ist grundsätzlich auf den geltenden Mindestbeitrag begrenzt. Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleitung, insbesondere wenn keine vorrangigen Schulden bei Gläubigern bestehen oder die erforderlichen Mittel durch Dritte bereitgestellt werden. (2) Der Anspruch auf Auszahlung der nach Absatz 1 geleisteten Beiträge ist nicht übertragbar. Abschnitt 9 Sicherheit und Ordnung § 62 Grundsatz (1) Sicherheit und Ordnung der Anstalt bilden die Grundlage des auf die Erziehung und Förderung aller Gefangenen ausgerichteten Anstaltslebens und tragen dazu bei, dass in der Anstalt ein gewaltfreies Klima herrscht. (2) Die Pflichten und Beschränkungen, die den Gefangenen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die Gefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen. § 63 Verhaltensvorschriften (1) Die Gefangenen sind für das geordnete Zusammenleben in der Anstalt mitverantwortlich und müssen mit ihrem Verhalten dazu beitragen. Ihr Bewusstsein hierfür ist zu entwickeln und zu stärken. (2) Die Gefangenen haben sich nach der Tageseinteilung der Anstalt (Arbeitszeit, Freizeit, Ruhezeit) zu richten. (3) Die Gefangenen haben die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich durch diese beschwert fühlen. Einen ihnen zugewiesenen Bereich dürfen sie nicht ohne Erlaubnis verlassen. (4) Die Gefangenen haben ihren Haftraum und die ihnen von der Anstalt überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln. (5) Die Gefangenen haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden. § 64 Ab- und Durchsuchungen (1) Die Gefangenen, ihre Sachen und die Hafträume dürfen mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln abgesucht und durchsucht werden. (2) Die Durchsuchung von Gefangenen im männlichen Jugendvollzug wird grundsätzlich durch Bedienstete mit männlichem Geschlechtseintrag durchgeführt, die Durchsuchung von Gefangenen im weiblichen Jugendvollzug grundsätzlich von Bediensteten mit weiblichem Geschlechtseintrag. Die Durchsuchung durch Bedienstete mit einem anderen Geschlechtseintrag ist zulässig, wenn die Sicherheit und Ordnung der Anstalt dies wegen Gefahr im Verzug unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erfordert. (3) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein. Bei der Durchführung einer Durchsuchung sind das Schamgefühl der Gefangenen zu schonen und zugleich die Belange der betroffenen Bediensteten zu berücksichtigen. Den Gefangenen soll ermöglicht werden, Ober- und Unterkörper nacheinander zu entkleiden und die Bekleidung des ersten Körperbereichs vor der Entkleidung des zweiten Körperbereichs wieder anzulegen. Die Durchsuchung durch Bedienstete mit einem anderen Geschlechtseintrag als nach Absatz 2 Satz 1 ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der zu durchsuchenden Gefangenen sowie der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zulässig. (4) Die Anstaltsleitung kann allgemein anordnen, dass Gefangene bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besuchspersonen sowie vor und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Absatz 3 zu durchsuchen sind. § 65 Sichere Unterbringung (1) Gefangene können in eine Anstalt verlegt werden, die zu ihrer sicheren Unterbringung besser geeignet ist, wenn in erhöhtem Maße Fluchtgefahr gegeben ist oder sonst ihr Verhalten oder ihr Zustand eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt darstellt. (2) § 12 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 66 (aufgehoben) § 67 (aufgehoben) § 68 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum (1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann der Anstaltsleiter allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, den Missbrauch von Suchtmitteln festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein. (2) Wird Suchtmittelmissbrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahmen den Gefangenen auferlegt werden. § 69 Festnahmerecht Gefangene, die entwichen sind oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhalten, können durch die Anstalt oder auf deren Veranlassung festgenommen und zurückgebracht werden. § 70 Besondere Sicherungsmaßnahmen (1) Gegen Gefangene können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder auf Grund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht. (2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig: 1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen, 2. die Beobachtung der Gefangenen, auch mit technischen Hilfsmitteln, 3. die Absonderung von anderen Gefangenen, 4. der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien, 5. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und 6. die Fesselung. (3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1, 3 und 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Hausordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann. (4) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn Fluchtgefahr besteht. § 71 Einzelhaft Die unausgesetzte Absonderung von Gefangenen (Einzelhaft) ist nur zulässig, wenn dies aus Gründen, die in deren Person liegen, unerlässlich ist. Einzelhaft von mehr als zwei Monaten Gesamtdauer im Jahr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Während des Vollzugs der Einzelhaft sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen. § 72 Fesselung (1) In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse der Gefangenen kann der Anstaltsleiter eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist. (2) Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit der Gefangenen vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung unerlässlich ist. § 73 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen (1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet vorbehaltlich des Absatzes 2 der Anstaltsleiter an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen. Die Entscheidung des Anstaltsleiters ist unverzüglich einzuholen. (2) Eine nicht nur kurzfristige Fixierung bedarf der vorherigen Anordnung durch das Gericht. Eine kurzfristige Fixierung liegt vor, wenn sie absehbar die Dauer von dreißig Minuten unterschreitet. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung der Fixierung durch den Anstaltsleiter oder einen anderen zuständigen Bediensteten der Anstalt getroffen werden. Ein Arzt ist unverzüglich hinzuzuziehen. Die richterliche Entscheidung ist unverzüglich herbeizuführen. Einer richterlichen Entscheidung bedarf es nicht oder nicht mehr, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Fixierung ergehen wird, oder wenn die Fixierung vor der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung tatsächlich beendet und zeitnah auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. (3) Werden Gefangene ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt. (4) Die Entscheidung wird den Gefangenen von dem Anstaltsleiter mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. Wird eine Fixierung angeordnet, so sind die Anordnung, die maßgeblichen Gründe hierfür, ihre Durchsetzung, ihre Dauer und die Art der Überwachung durch die Anstalt zu dokumentieren. Wird gemäß Absatz 2 Satz 6 eine richterliche Entscheidung nicht herbeigeführt, sind auch die Gründe für die Annahme zu dokumentieren, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Fixierung ergehen wird oder dass zeitnah keine Wiederholung zu erwarten ist. § 73a Verfahren (1) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen. (2) Nicht nur kurzfristige Fixierungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 70 Absatz 2 Nummer 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden. (3) Während der Dauer einer Fixierung muss eine Betreuung durch unmittelbaren Sicht- und Sprechkontakt zu einem geschulten Vollzugsbediensteten zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein. (4) Nach Beendigung einer Fixierung, die nicht richterlich angeordnet wurde, sind die Gefangenen auf ihr Recht hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Maßnahme beim zuständigen Gericht überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist zu dokumentieren. § 74 Ärztliche Überwachung (1) Während der Dauer einer Fixierung stellt ein Arzt eine angemessene medizinische Überwachung der Gefangenen sicher. (2) Sind Gefangene in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder ohne Fixierung gefesselt (§ 70 Abs. 2 Nr. 5 und 6), sucht sie der Arzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes (§ 70 Abs. 4). (3) Der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange eine besondere Sicherungsmaßnahme nach § 70 Abs. 2 Nr. 4 oder Einzelhaft nach § 71 andauert. § 75 Ersatz von Aufwendungen (1) Die Gefangenen sind verpflichtet, der Anstalt Aufwendungen zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung anderer Gefangener verursacht haben. Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (2) Von der Aufrechnung oder Vollstreckung wegen der in Absatz 1 genannten Forderungen ist abzusehen, soweit hierdurch die Erziehung und Förderung der Gefangenen oder ihre Eingliederung behindert würde. Abschnitt 10 Unmittelbarer Zwang § 76 Begriffsbestimmungen (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen. (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln und Reizstoffe. (4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schusswaffen. § 77 Allgemeine Voraussetzungen (1) Die Bediensteten dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann. (2) Gegen andere Personen als Gefangene darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene zu befreien oder widerrechtlich in die Anstalt einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten. (3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt. § 78 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. (2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. § 79 Handeln auf Anordnung (1) Wird unmittelbarer Zwang von einem Vorgesetzten oder einer sonst befugten Person angeordnet, sind die Bediensteten verpflichtet, ihn anzuwenden, es sei denn, die Anordnung verletzt die Menschenwürde oder ist nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden. (2) Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgen die Bediensteten sie trotzdem, trifft sie eine Schuld nur, wenn sie erkennen oder wenn es nach den ihnen bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird. (3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung haben Bedienstete dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist. Abweichende Bestimmungen des allgemeinen Beamtenrechts über die Mitteilung solcher Bedenken an Vorgesetzte (§ 57 Abs. 2 und 3 des Bremischen Beamtengesetzes) sind nicht anzuwenden. § 80 Androhung Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. § 81 Schusswaffengebrauch (1) Der Gebrauch von Schusswaffen durch Bedienstete innerhalb der Anstalt ist verboten. Das Recht zum Schusswaffengebrauch auf Grund anderer Vorschriften durch Polizeivollzugsbedienstete bleibt hiervon unberührt. (2) Außerhalb der Anstalt dürfen Schusswaffen durch Bedienstete nach Maßgabe der folgenden Absätze nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zul

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.