Nordrhein-Westfalen

Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsrecht und zum Recht der Tierischen Nebenprodukte

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2026 S. 404 Ausfertigungsdatum 22.06.2026 Fassung Gültig ab 01.07.2026

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2026 S. 404 Ausfertigungsdatum 22.06.2026 Fassung Gültig ab 01.07.2026 Vom 22. Juni 2026 (Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (GV. NRW. S. 404))   Abschnitt 1 Tierseuchenbekämpfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Verordnungsermächtigung im besonderen Gefährdungsfall Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das für Tiergesundheit zuständige Ministerium (Ministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Bereich des Tiergesundheitsrechts bestehende Anordnungs- und Regelungsbefugnisse 1. des Ministeriums auf das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung (Landesamt), 2. des Ministeriums oder des Landesamtes auf nachgeordnete Behörden sowie 3. der nachgeordneten Behörden auf das Landesamt oder das Ministerium ganz oder teilweise zu übertragen, soweit und solange dies zur Bekämpfung einer Tierseuche oder Abwehr einer erheblichen Tierseuchengefahr dringend erforderlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Kontrollpersonal, Verordnungsermächtigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Leitung eines für Tiergesundheitsangelegenheiten zuständigen Dienstes eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt (Veterinäramt) darf nur einer Amtstierärztin oder einem Amtstierarzt übertragen werden. (2) Zur Amtstierärztin oder zum Amtstierarzt darf nur bestellt werden, wer die Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen erworben hat. (3) Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften auf den Gebieten des Tiergesundheitsrechts, des Rechts der Tierischen Nebenprodukte, des Tierarzneimittelrechts, des Tierschutzrechts einschließlich der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieser Rechtsgebiete erfolgt durch eine amtliche Tierärztin, einen amtlichen Tierarzt oder durch amtliche Veterinärassistentinnen und amtliche Veterinärassistenten unter fachlicher Aufsicht und Verantwortung einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes sowie durch weitere Personen, denen nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/429 über das Tiergesundheitsrecht vom 9. März 2016  (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 7 vom 3.3.2017, S. 64; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42; L 310 vom 1.12.2022, S. 18; L 90182 vom 15.12.2023, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung amtliche Tätigkeiten übertragen wurden. (4) Amtliche Tierärztinnen und amtliche Tierärzte sind bei der Durchführung von amtstierärztlichen Untersuchungen sowie bei der Erstellung von Gutachten auf der Grundlage des Tiergesundheitsrechts einschließlich der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Rechtsgebiets nicht an Weisungen gebunden. (5) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von amtlichen Veterinärassistentinnen und amtlichen Veterinärassistenten zu erlassen und insbesondere zu regeln 1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, 2. den Inhalt und das Ziel der Ausbildung, 3. die Dauer und die Ausgestaltung der Ausbildung, 4. den Ort, die Art und den Umfang des theoretischen Unterrichts und der praktischen Unterweisung, 5. die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die Ausbildung, 6. die Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung, 7. die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen, 8. das Verfahren der Prüfung und die Zulassung zur Prüfung, 9. die Bildung von Prüfungsausschüssen, 10. die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung der zu prüfenden Person abgestufte Beurteilung ermöglichen, 11. die Ermittlung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses, 12. die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung, 13. die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung, 14. die Nachprüfung zur Wiedererlangung der Befähigung und 15. die Fortbildung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2a Zuständigkeit für die Anforderung ehrenamtlicher Suchhundeführer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Anforderung von Personen, die nach absolvierter Ausbildung und bestandener Leistungsprüfung der bei dem Landesbetrieb Wald und Holz bestehenden Kadaversuchhundeeinheit ehrenamtlich angehören (Suchhundeführer), zum Zweck der Teilnahme an Kadaversuchen, Übungseinsätzen, Trainingssuchen sowie an sonstigen Veranstaltungen der Kadaversuchhundeeinheit (Einsätze) erfolgt durch den Landesbetrieb Wald und Holz. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2b Lohnfortzahlung, Verdienstausfall Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber und Dienstherren, die bei ihnen beschäftigte Suchhundeführer für die Teilnahme an einem Einsatz von der Pflicht zur Erbringung von Arbeitsleistungen beziehungsweise von ihren Dienstpflichten freistellen, sind verpflichtet, für den Zeitraum der erfolgten Teilnahme an dem Einsatz Arbeitsentgelte beziehungsweise Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären. Den privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag durch den Landesbetrieb Wald und Holz ersetzt. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs Wochen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Kadaversuchhundeeinheit zurückzuführen ist. Privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern wird das fortbezahlte Arbeitsentgelt auf Antrag von dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erstattet. Dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung werden die Kosten für die übertragenen Aufgaben vom Landesbetrieb Wald und Holz erstattet. (3) Beruflich selbständige Suchhundeführer haben gegenüber dem Landesbetrieb Wald und Holz Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen entsteht. In den in Absatz 2 Satz 1 genannten Krankheitsfällen haben sie gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, soweit nicht auf andere Weise ein Ersatz erlangt werden kann. Für die Erstattung gilt Absatz 2 Satz 3. Als Ersatz des Verdienstausfalls wird ein durch Rechtsverordnung gemäß § 2d Satz 1 Nummer 1 festzulegender Regelstundensatz erstattet, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Auf Antrag ist anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde zu zahlen, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Durch Rechtsverordnung gemäß § 2d Satz 1 Nummer 3 ist ein Höchstbetrag festzulegen, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden darf. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2c Auslagenersatz, Ersatz von Schäden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Suchhundeführer haben nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 2d Satz 1 Nummer 4 Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen durch den Landesbetrieb Wald und Holz. Darüber hinaus erhalten sie für jeden Einsatz, den sie mit dem ihnen zugeordneten Hund wahrnehmen, eine durch Rechtsverordnung nach § 2d Satz 1 Nummer 5 festzulegende pauschale Aufwandsentschädigung. (2) Schäden, mit Ausnahme von Personenschäden und entgangenem Gewinn, die Suchhundeführern im Rahmen eines Einsatzes entstehen, sind vom Landesbetrieb Wald und Holz zu ersetzen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Geschädigten entfällt der Anspruch auf Schadensersatz. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2d Verordnungsermächtigung zu finanziellen Ausgleichsregelungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das für Forsten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Folgendes festzulegen: 1. den gemäß § 2b Absatz 3 Satz 4 als Ersatz des Verdienstausfalls zu zahlenden Regelstundensatz, 2. die Einzelheiten zur Ermittlung der Verdienstausfallpauschale je Stunde gemäß § 2b Absatz 3 Satz 5, 3. den Höchstbetrag, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde gemäß § 2b Absatz 3 Satz 6 nicht überschritten werden darf, 4. Umfang und Höhe des Auslagenersatzes gemäß § 2c Absatz 1 Satz 1 sowie 5. die Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigung gemäß § 2c Absatz 1 Satz 2 in Abhängigkeit von der konkreten Art des zu entschädigenden Einsatzes. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner bestimmt werden, dass Suchhundeführer, die nicht erwerbstätig sind, für jeden Einsatz eine Pauschale erhalten, die zusätzlich zu der pauschalen Aufwandsentschädigung nach § 2c Absatz 1 Satz 2 gezahlt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Tierseuchenverfügung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Eine auf der Grundlage des Tiergesundheitsrechts erlassene Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung soll durch die Bereitstellung im Internet öffentlich bekannt gegeben werden. Abweichend von § 41 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW gilt eine solche Allgemeinverfügung am Tag der Bereitstellung im Internet als bekanntgegeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Tierseuchenverordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1)  Für ordnungsbehördliche Verordnungen zur Bekämpfung von Tierseuchen gelten die §§ 25 bis 38 des Ordnungsbehördengesetzes vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. (2) Eine Verordnung im Sinne des Absatzes 1 muss den Begriff „Tierseuchenverordnung“ als Bestandteil der Verordnungsbezeichnung enthalten. (3) Die Zuständigkeit der kommunalen Vertretungen für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Tierseuchenverordnungen nach § 27 Absatz 4 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes kann im Einzelfall auf die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten übertragen werden. (4) Auf Tierseuchenverordnungen des Ministeriums wird § 26 Absatz 3 des Ordnungsbehördengesetzes nicht angewendet. Abschnitt 2 Tierseuchenkasse Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Tierseuchenkasse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Tierseuchenkasse ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster. Es wird unter der Bezeichnung „Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen – Tierseuchenkasse“ (Tierseuchenkasse) verwaltet. Das Sondervermögen und seine Erträge dürfen nur für die in den §§ 6 und 7 genannten Aufgaben und Zwecke verwendet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Tierseuchenkasse erhebt nach Maßgabe dieses Gesetzes von den Unternehmern Beiträge, um Entschädigungen zu leisten, Beihilfen zu gewähren, Verwaltungskosten zu bestreiten und Rücklagen zu bilden. Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmer gemäß Artikel 4 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/429. Die Beiträge werden von der Tierseuchenkasse festgesetzt und erhoben. (2) Die Tierseuchenkasse leistet Entschädigungen für die Tierverluste nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in der jeweils geltenden Fassung. Die Entschädigungen werden von der Tierseuchenkasse festgesetzt und ausgezahlt. Der Anteil, der auf das Land entfällt, ist ihr aus dem Landeshaushalt zu erstatten. (3) Die Tierseuchenkasse kann weitere Aufgaben übernehmen, die im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung stehen. Dies gilt insbesondere für die Durchführung von Maßnahmen zur Schaffung von Strukturen, die im Interesse der Gesamtheit der Unternehmer eine unverzügliche Bekämpfung von Tierseuchen sicherstellen. (4) Im Fall eines Seuchenausbruchs in landwirtschaftlichen Nutztierbeständen erstellt die Tierseuchenkasse die erforderlichen Anträge auf Kofinanzierung durch die Europäische Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2021/690 über das Binnenmarktprogramm vom 28. April 2021 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie der auf der Grundlage dieser Verordnung ergangenen Vorschriften und leitet diese dem Ministerium zu. Die zuständige Behörde stellt nach Vorgaben der Tierseuchenkasse die für die Antragstellung erforderlichen Daten zur Verfügung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Beihilfen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Tierseuchenkasse kann Beihilfen gewähren für 1. Tierverluste, die aus Anlass von Tierseuchen oder seuchenähnlich verlaufenden Tierkrankheiten erwachsen, 2. die Ausmerzung seuchenkranker, einer Seuche verdächtiger oder der Ansteckung verdächtiger Tiere, 3. wirtschaftliche Schäden, die den Unternehmern durch zur Bekämpfung von Tierseuchen angeordnete Maßnahmen entstanden sind, sofern die Kosten für diese Maßnahmen durch die Europäische Kommission kofinanziert werden, 4. Impfungen und Maßnahmen diagnostischer Art, 5. Maßnahmen zur Schaffung von Strukturen, die das Risiko von Seucheneinschleppungen und -ausbrüchen minimieren, 6. die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten, 7. die Durchführung sonstiger Maßnahmen, die der Vorsorge, der Bekämpfung und der Nachsorge im Zusammenhang mit Tierseuchen dienen, 8. Ausgaben, für die nach der Verordnung (EU) 2021/690 eine Finanzhilfe der Europäischen Union gewährt wird, oder 9. Forschungsvorhaben, die der Feststellung, Bekämpfung oder der Verhütung von Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen dienen.  Soweit im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Satz 1 Untersuchungen von Proben durchgeführt werden, sind die Kosten dafür nur beihilfefähig, wenn die Untersuchungen in einer Untersuchungsanstalt gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden sind. Die in § 32 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen gelten entsprechend. (2) Beihilfen sind nicht zu gewähren 1. wenn und soweit das Tiergesundheitsgesetz eine Entschädigung vorsieht oder durch besondere Vorschrift ausschließt oder versagt, oder 2. für Tiere, die sich zum Zeitpunkt des Todes, der Anordnung der Tötung, der Impfung oder der Maßnahme diagnostischer Art nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes befunden haben. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Tiere, die allein zum Zweck der Schlachtung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wurden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Verwaltungsrat Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei der Tierseuchenkasse wird jeweils für die Dauer von vier Jahren ein Verwaltungsrat gebildet. Er beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Tierseuchenkasse, insbesondere über die Verwaltung des Vermögens sowie über Beihilfen nach § 7 sowie die Übernahme weiterer Aufgaben gemäß § 6 Absatz 3. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Mitglieder des Verwaltungsrates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 1. neun stimmberechtigten Mitgliedern, nämlich jeweils drei a) von der Landwirtschaftskammer entsandten Personen, davon zwei Unternehmer und eine Person aus dem Tiergesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer, b) durch das zuständige Organ des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes e.V. gewählten Personen sowie c) durch das zuständige Organ des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes e.V. gewählten Personen, und 2. vier beratenden Mitgliedern, nämlich jeweils einer von dem a) Ministerium, b) Landesamt, c) Landkreistag Nordrhein-Westfalen sowie d) Städtetag Nordrhein-Westfalen entsandten Person. (2) Die in Absatz 1 genannten entsendungs- oder wahlberechtigten Institutionen bestimmen die Mitglieder des Verwaltungsrates und deren Stellvertretung jeweils für ihren Bereich. Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist eine Stellvertretung zu bestellen. Die Stellvertretung muss die Voraussetzungen des jeweils von ihr vertretenen Mitglieds erfüllen. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung aus dem Verwaltungsrat aus, kann ein neues Mitglied oder eine neue Stellvertretung bestimmt werden. (3) Der Verwaltungsrat wählt bei seinem ersten Zusammentreffen seinen Vorsitz und dessen Stellvertretung. Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrates ein und leitet sie. Sie oder er kann zu den Sitzungen des Verwaltungsrates weitere Personen zur Beratung beiziehen. (4) Der Verwaltungsrat bestellt eine Geschäftsführung der Tierseuchenkasse. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer. (5) Der Verwaltungsrat kann sich von der Geschäftsführung jederzeit über alle Geschäfte der laufenden Verwaltung unterrichten lassen und hat Anspruch auf Akteneinsicht. (6) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und eine Regelung über die angemessene Entschädigung seiner Mitglieder. Die Regelung zur Entschädigung bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Geschäftsführung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Tierseuchenkasse. (2) Die Geschäftsführung bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrates vor und führt dessen Beschlüsse aus. Sie entscheidet in Angelegenheiten, die ihr vom Verwaltungsrat zur Entscheidung übertragen sind. (3) Die Geschäftsführung hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Angelegenheiten der Tierseuchenkasse zu unterrichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Wirtschaftsführung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Tierseuchenkasse gelten die Grundsätze der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (2) Die Beilage zum Haushaltsplan der Landwirtschaftskammer über das Sondervermögen Tierseuchenkasse bedarf der Zustimmung des Ministeriums. (3) Die Tierseuchenkasse hat aus ihren Einnahmen Rücklagen in angemessenem Umfang zu bilden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Einnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Einnahmen der Tierseuchenkasse bestehen insbesondere aus 1. den Beiträgen der Unternehmer, den Gebühren und anderen Entgelten, 2. dem Ertrag aus den angelegten Mitteln und Rücklagen, 3. den Erstattungen durch das Land nach § 6 Absatz 2 Satz 3 sowie 4. den Einnahmen aus kofinanzierten Maßnahmen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8. (2) Aus den Beiträgen für eine Tierart dürfen nur Ausgaben für die Tiere dieser Tierart gedeckt werden. Dies gilt nicht für Ausgaben, die erstattet werden oder Verwaltungskosten betreffen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Beitragspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Tierseuchenkasse erhebt von den Unternehmern zur Erfüllung ihrer Aufgaben jährlich Beiträge. Beiträge sind pro Tier für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Gehegewild sowie bei Bienen pro Volk zu erheben. (2) Die Höhe des für jedes gehaltene Tier oder Bienenvolk zu zahlenden Beitrags zur Tierseuchenkasse (Beitragssatz) wird durch Rechtsverordnung nach § 27 bestimmt. (3) Der Beitragssatz errechnet sich aus den voraussichtlichen Kosten für die einzelne Tierart im Erhebungszeitraum, die zur Aufgabenerfüllung zu erwarten sind, und der Anzahl der gehaltenen Tiere und Bienenvölker am 1. Januar eines jeden Jahres (Stichtag). Abweichend von Satz 1 kann für die Beitragsberechnung auch ein Höchst- oder Regelbesatz zu Grunde gelegt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Meldepflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Unternehmer sind verpflichtet, der Tierseuchenkasse oder den von ihr beauftragten Personen jährlich sowie nach deren Aufforderung die zur Ermittlung der Beitragshöhe erforderlichen Angaben zu machen. Abschnitt 3 Entschädigung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Feststellung des Krankheitszustandes im Entschädigungsfall Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zur Ermittlung des Krankheitszustandes ist der Tierkörper sofort nach der Tötung oder unverzüglich nach einem sonstigen Eintritt des Entschädigungsfalles durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt zu untersuchen. Der Krankheitszustand und der Befund, ob eine Krankheit vorliegt, die nach § 15 des Tiergesundheitsgesetzes einen Entschädigungsanspruch begründet, wird durch ein Gutachten der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes festgestellt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Einleitung des Entschädigungsverfahrens Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Entschädigungsantrag ist an die Tierseuchenkasse zu richten. Die Kreisordnungsbehörde hat die Gesamtzahl der Tiere der betroffenen Tierarten am Tage der Seuchenfeststellung durch Zählung oder durch Abgleich mit dem Bestandsregister sowie das geschätzte Lebendgewicht zu ermitteln und mit dem Ergebnis der Überprüfung nach § 18 des Tiergesundheitsgesetzes der Tierseuchenkasse innerhalb von 30 Tagen mitzuteilen. Die Kreisordnungsbehörde hat die nach den §§ 17 und 18 erforderliche Tierwertermittlung zu veranlassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Tierwertermittlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Ermittlung des gemeinen Wertes der zu entschädigenden Tiere, der der Entschädigung zugrunde zu legen ist, ist die durch das Ministerium genehmigte und auf der Internetseite der Tierseuchenkasse (www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/tierseuchenkasse) veröffentlichte Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes für die jeweilige Tierart zu verwenden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Wertermittlung von der Richtlinie abweichen, wenn dies im Einzelfall durch ein Gutachten der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes begründet werden kann. (2) Ferner ist der gemäß § 16 Absatz 4 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes anzurechnende Wert der verwertbaren Teile der getöteten Tiere, soweit notwendig durch Schätzung, zu ermitteln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Verfahren der Tierwertermittlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1)  Als qualifizierte Personen für die amtliche Tierwertermittlung gelten 1. die amtliche Tierärztin und der amtliche Tierarzt, 2. sachverständige Bedienstete der Landwirtschaftskammer oder Kreistierzuchtberaterinnen oder Kreistierzuchtberater und 3. durch Schulung der Tierseuchenkasse qualifizierte Personen. (2) Die Tierwertermittlung ist durch mindestens zwei qualifizierte Personen nach Absatz 1 vorzunehmen. Diese bilden eine Tierwertermittlungskommission. Die Benennung der Mitglieder der Tierwertermittlungskommission erfolgt durch die Kreisordnungsbehörde. Bei Mitwirkung von Personen nach Absatz 1 Nummer 3 besteht die Tierwertermittlungskommission aus mindestens einer weiteren Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2. (3) Bei Durchführung der Tierwertermittlung durch die Tierwertermittlungskommission müssen dieser die Ergebnisse nach § 16 Satz 2 vorliegen. (4) Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt kann die Tierwertermittlung allein vornehmen, wenn der beteiligte Unternehmer zustimmt und der gemeine Wert für die gleichzeitig zu entschädigenden Tiere eines Unternehmers

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.