Nordrhein-Westfalen

Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsrecht und zum Recht der Tierischen Nebenprodukte

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Quellenkennung: ba97149b-d50a-4841-94ad-1dd9af19c8cc. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2026 S. 404 Ausfertigungsdatum 22.06.2026 Fassung Gültig ab 01.07.2026

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einen Betrag in Höhe von 25 000 Euro nicht überschreitet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Ausgeschlossene Personen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Auf die Benennung der Mitglieder der Tierwertermittlungskommission durch die Kreisordnungsbehörde gemäß § 18 Absatz 2 Satz 3 wird § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW entsprechend angewendet. Eine Person, bei der sonst ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Vornahme der Tierwertermittlung zu rechtfertigen, soll nicht als Mitglied der Tierwertermittlungskommission benannt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Dokumentation der Tierwertermittlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Ergebnis der Tierwertermittlung ist zu dokumentieren und mit den Unterschriften oder den Namenswiedergaben derjenigen Personen zu versehen, die die Tierwertermittlung durchgeführt haben. Alle zur Wertermittlung herangezogenen Unterlagen sind bei der Tierseuchenkasse einzureichen. Ermittlungen des gemeinen Wertes von Tieren, die von dem Durchschnittswert der Marktnotierungen für Schlacht-, Zucht- oder Nutzvieh abweichen, sind unter Angabe der Wert bestimmenden Merkmale des Einzeltieres besonders zu begründen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Festsetzung der Entschädigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Tierseuchenkasse setzt auf Grund der Dokumentation der Tierwertermittlung den gemeinen Wert der zu entschädigenden Tiere und die Höhe der Entschädigung durch Bescheid fest. Die Tierseuchenkasse ist an das Ergebnis der Tierwertermittlung bei der Festsetzung der Entschädigung nicht gebunden, wenn und soweit konkrete Anhaltspunkte für Fehler bei der Tierwertermittlung vorliegen. Hat die Tierseuchenkasse mit einem Dienstleistungsunternehmen eine Rahmenvereinbarung über die Verwertung oder Tötung von Tieren getroffen, so kann sie die Erstattung der zusätzlichen Kosten nach § 16 Absatz 4 des Tiergesundheitsgesetzes auf die Höhe der in der Rahmenvereinbarung vereinbarten Beträge begrenzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Absehen von der Tierwertermittlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Von der Tierwertermittlung soll abgesehen werden, wenn nach Ansicht der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes feststeht, dass nach den §§ 17 und 18 des Tiergesundheitsgesetzes eine Entschädigung nicht gewährt werden kann. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer die Tierwertermittlung beantragt. Abschnitt 4 Kosten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Kostentragung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Soweit nicht in den §§ 24 bis 27 etwas anderes bestimmt ist, tragen 1. die Anstellungskörperschaften die Kosten der auf Veranlassung von Behörden vorgenommenen Amtsverrichtungen der amtlichen Tierärztinnen und amtlichen Tierärzte sowie die Kosten der zu deren Unterstützung hinzugezogenen Sachverständigen, 2. die Behörden, welche Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen verfügen, die Kosten, die ihnen durch die Anordnung, Leitung und Überwachung der Maßnahmen entstehen, 3. das Land und die Tierseuchenkasse in den Fällen, in denen eine Entschädigung zu zahlen ist, die Kosten der Tötung oder Schlachtung sowie die Kosten, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen; für die Verteilung der Kosten gilt § 20 des Tiergesundheitsgesetzes entsprechend, sowie 4. das Land und die Tierseuchenkasse die Kosten für die Erfüllung von Aufgaben nach § 6 Absatz 3 Satz 2; für die Verteilung der Kosten gilt § 20 Absatz 1 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes vorbehaltlich vorhandener Haushaltsmittel. (2) In den Fällen des § 1 Nummer 3 fallen die nach Absatz 1 Nummer 2 entstehenden Kosten den Behörden der unteren Verwaltungsstufe zur Last. (3) Die Kosten, die durch die Mitwirkung von Personen nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 und 3 bei der Tierwertermittlung oder Schätzung entstehen, werden diesen von der Tierseuchenkasse erstattet. Die Verteilung der Kosten richtet sich nach § 20 des Tiergesundheitsgesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Kosten der Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Kosten der Überwachung von Veranstaltungen und Einrichtungen nach § 25 des Tiergesundheitsgesetzes fallen denjenigen zur Last, die für den Betrieb oder die Veranstaltung verantwortlich sind. Neben Verantwortlichen im Sinne des Satzes 1 haften für die Zahlung der Kosten auch diejenigen, in deren Eigentum oder Besitz die beaufsichtigten, untersuchten oder überwachten Tiere stehen. Soweit mehrere Personen im Sinne der Sätze 1 und 2 beteiligt sind, haften sie gesamtschuldnerisch. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Kosten der örtlichen Ordnungsbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die örtlichen Ordnungsbehörden haben 1. auf ihre Kosten die Durchführung der Schutzmaßnahmen zu überwachen oder überwachen zu lassen, 2. die Kosten der Einrichtungen zu tragen, die zur wirksamen Durchführung der Sperre nach § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes in ihren Bezirken vorgeschrieben werden, 3. auf ihre Kosten die Hilfskräfte zu stellen, die erforderlich sind, um die durch die zuständige Behörde angeordnete Tötung oder Impfung von Tieren, Maßnahme diagnostischer Art, Zerlegung oder unschädliche Beseitigung von toten Tieren oder Teilen von solchen auszuführen, sowie 4. im Bedarfsfall auf ihre Kosten die Möglichkeit zu schaffen, dass tote Tiere oder Teile von solchen, die Streu, der Dünger oder andere Abfälle, welche mit dem Ansteckungsstoff behaftet sein können, unschädlich beseitigt werden können; die Vorschriften des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Sonstige Kostenträger Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Ersatzansprüche fallen alle in den §§ 23 bis 25 nicht aufgeführten Kosten, die bei der Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen entstehen, den Beteiligten zur Last. Als Beteiligte oder Beteiligter im Sinne von Satz 1 ist anzusehen, wer 1. Eigentum oder Besitz an den von den Maßregeln betroffenen Tieren innehat oder diese begleitet, 2. für die betroffenen Betriebe oder Veranstaltungen verantwortlich ist oder 3. verfügungsberechtigt über die betroffenen Örtlichkeiten, Räume oder Gegenstände ist. Mehrere Beteiligte haften gesamtschuldnerisch. (2) In den Fällen des § 22 Satz 2 fallen die Kosten der Feststellung des Krankheitszustandes und der Tierwertermittlung der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Last, wenn ein Entschädigungsfall nicht vorliegt. (3) Die örtlichen Ordnungsbehörden sind verpflichtet, auch die in Absatz 1 genannten Kosten, soweit erforderlich, zu verauslagen und im Fall des Unvermögens der Beteiligten zu tragen. (4) Die Kosten der Verwendung von immunologischen Tierarzneimitteln, von Maßnahmen diagnostischer Art und von tierärztlichen Behandlungen, die von der zuständigen Behörde auf Grund des § 24 Absatz 3 Satz 2 Nummer 10 des Tiergesundheitsgesetzes oder der aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen angeordnet oder verfügt worden sind, fallen dem Unternehmer oder Heimtierhalter zur Last, soweit sie nicht von dem Bund, dem Land, der Tierseuchenkasse, den Kreisen, den kreisfreien Städten oder den Gemeinden übernommen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Verordnungsermächtigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Verwaltungsrat durch Rechtsverordnung 1. die Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse über § 13 Absatz 1 hinaus auf weitere Tierarten, die für eine anzeigepflichtige Tierseuche empfänglich sind, zu erstrecken, 2. die Höhe des Beitragssatzes für ein Tier, einen Bestand oder ein Bienenvolk zu bestimmen, 3. festzulegen, auf welche Umstände, Gegebenheiten und Sachverhalte der Beitragssatz zu beziehen ist, 4. Näheres oder Ergänzendes über das Verfahren und die Art und Weise der Meldepflicht des § 14 zu regeln sowie Ausnahmen davon zu bestimmen, 5. Abweichendes oder Ergänzendes zur Stichtagsregelung des § 13 Absatz 3 zu bestimmen, soweit a) sich bei einem Unternehmer der Bestand an Tieren einer Tierart nach dem Stichtag innerhalb des Erhebungszeitraumes um mindestens 10 Prozent ändert, b) die Haltung einer am Stichtag nicht gehaltenen Tierart aufgenommen wird oder c) bei landwirtschaftlichen Betriebsformen die Tierbestandszahlen innerhalb des Erhebungszeitraumes regelmäßig wechseln, 6. Einzelheiten über die Festsetzung, Erhebung, Fälligkeit und Einziehung von Beiträgen zu regeln, 7. Näheres zu regeln über die Höhe, Festsetzung und Gewährung von Beihilfen und sonstigen finanziellen Unterstützungen sowie über die Höhe, Ansammlung und Verwaltung von Rücklagen sowie 8. Näheres zu regeln über die Tierwertermittlung und die Dokumentation der Tierwertermittlung. (2) Das Ministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. abweichend von § 15 zur Vereinfachung des Verfahrens zu bestimmen, in welchen Fällen a)  eine Untersuchung vor dem Tod des Tieres als ausreichend anzusehen ist, b)  eine Untersuchung auf einzelne Tiere eines Bestandes beschränkt werden kann oder c)  auf die Untersuchung verdächtiger Tiere verzichtet werden kann, wenn hierdurch Nachteile für den Unternehmer nicht zu erwarten sind, sowie 2. die Höhe der Vergütung für die Tätigkeit der Personen, die die Tierwertermittlung durchführen, festzusetzen. Abschnitt 5 Datenaustausch Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Datenaustausch, Verordnungsermächtigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die zuständigen Behörden oder die von diesen beauftragten Stellen übermitteln Daten, die nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen erhoben worden sind, an die Tierseuchenkasse zum Zweck der Erhebung von Beiträgen sowie der Gewährung von Beihilfen und Entschädigungen. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. (2) Zu Zwecken der Tierseuchenbekämpfung übermittelt die Tierseuchenkasse Daten im Sinne des § 26 der Viehverkehrsverordnung an die zuständigen Behörden sowie an das Landesamt. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. (3) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände das Verfahren der Datenübermittlung zu regeln und Anforderungen an die Struktur der zu übermittelnden Daten festzulegen. Abschnitt 6 Beseitigung tierischer Nebenprodukte Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Verfahrensvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Vor der Ausschreibung zur Beauftragung Dritter gemäß § 3 Absatz 1 Satz 4 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes oder einer Übertragung der Beseitigungspflicht auf eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts gemäß § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes ist das Landesamt zu dem Entwurf einer Leistungsbeschreibung oder einem vergleichbaren Vertragsentwurf anzuhören. (2) In den Ausschreibungen ist insbesondere  1. festzulegen, dass Verarbeitungsbetriebe eine Sektions- und Kühlmöglichkeit für Kadaver oder Kadaverteile vorzuhalten haben, 2. auf die Möglichkeit der zuständigen Behörde zu verweisen, gemäß § 4 Absatz 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bei Equiden eine Ausnahme von der Beseitigungspflicht zu genehmigen, 3. aufzunehmen, dass zur Vermeidung von Risiken hinsichtlich der Verbreitung von Tierseuchen die Transportwege möglichst kurz zu halten sind, und 4. zu regeln, welche Tätigkeiten von einer Ausschreibung zur Beauftragung Dritter oder einer Übertragung der Beseitigungspflicht ausgenommen sind. (3) Sofern das Land Rahmenvereinbarungen abschließt, die Regelungen zur Beseitigung oder zu Entgelten für Beseitigungsleistungen im Seuchenfall enthalten, sind diese Bestandteil der Ausschreibung. (4) Nach § 3 Absatz 1 Satz 4 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes beauftragte Dritte und natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, denen gemäß § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes die Beseitigungspflicht übertragen ist, haben den zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich eine Auflistung der in ihrem Zuständigkeitsbereich anfallenden Tierkörper von Falltieren, aufgeschlüsselt nach Tierart, Gewichts- und Altersklasse sowie Herkunftsbetrieb, vorzulegen. (5) Die zuständigen Behörden haben sich bei der maschinentechnischen Überwachung der Anlagen zur Beseitigung des überlassungspflichtigen Materials einer oder eines Sachverständigen des Landes oder eines vom Land beliehenen Unternehmens zu bedienen. (6) Die nach § 5 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zu entnehmenden Proben sind in staatlichen Untersuchungseinrichtungen oder in integrierten Untersuchungsanstalten oder unter deren Aufsicht zu untersuchen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Einzugsbereiche, Verordnungsermächtigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das für die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. Einzugsbereiche nach § 6 Absatz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zu bestimmen sowie 2. zu bestimmen, dass das in § 3 Absatz 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bezeichnete Material auch außerhalb der nach Nummer 1 bestimmten Einzugsbereiche in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden darf. (2) Geht eine Maßnahme nach Absatz 1 über die Sozialbindung des Eigentums gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Grundgesetzes hinaus, so ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Die Vorschriften des Dritten und Vierten Teils des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Gebühren, Entgelte und Vergütungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die zuständigen Behörden können von denjenigen, die überlassungspflichtiges Material besitzen, Gebühren gemäß § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung auf der Grundlage einer Satzung erheben, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Dabei kann die gewichtsmäßige Erfassung des überlassungspflichtigen Materials ebenfalls Gegenstand von Gebühren oder Entgelten sein. Natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, denen gemäß § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes die Beseitigungspflicht übertragen ist, können von denjenigen, die überlassungspflichtiges Material besitzen, ein privatrechtliches Entgelt fordern. (2) Übersteigen die Erlöse für Erzeugnisse aus überlassungspflichtigem Material die Kosten für die Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und die Beseitigung nicht unerheblich, so ist der Besitzerin oder dem Besitzer eine Vergütung zu bezahlen. Die Höhe der Vergütung darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den Erlösen stehen. (3) Bei toten Fundtieren, herrenlosen Tierkörpern und bei geringen Mengen von Schlachtabfällen kann von der Erhebung von Gebühren oder der Forderung von Entgelten abgesehen werden. (4) Die Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern und Teilen erlegter und verendeter wild lebender Tiere werden von den zuständigen Behörden getragen, soweit 1. nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 über tierische Nebenprodukte vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einer auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten oder Durchführungsverordnung oder dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz eine Beseitigungspflicht besteht, 2. nach der Verordnung (EU) 2016/429, einer auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten oder Durchführungsverordnung, dem Tiergesundheitsgesetz oder einer auf der Grundlage des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung eine unschädliche Beseitigung vorgeschrieben ist oder 3. von der zuständigen Behörde die unschädliche Beseitigung nach § 3 Absatz 1 Satz 5 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes, der Verordnung (EU) 2016/429, einer auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten oder Durchführungsverordnung, dem Tiergesundheitsgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnung angeordnet wurde. Die Kosten nach Satz 1 umfassen das Abholen und Befördern von einer durch die zuständige Behörde eingerichteten Sammelstelle in einen Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sowie die Verarbeitung und endgültige Beseitigung. (5) Die Kosten für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung von auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in Gewässern anfallenden Körpern von wild lebenden Tieren sind von dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast oder der oder dem zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten zu tragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Beihilfen zur Beseitigung von Falltieren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Abweichend von § 31 Absatz 1 werden für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung von Tierkörpern von Falltieren von der jeweiligen Inhaberin oder dem jeweiligen Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs Gebühren erhoben oder im Rahmen des Leistungsverhältnisses zu der oder dem nach § 3 Absatz 1 Satz 4 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes beauftragten Dritten oder der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, der gemäß § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes die Beseitigungspflicht übertragen ist, Entgelte gefordert in Höhe von 25 Prozent der dabei entstehenden Kosten. Die verbleibenden Kosten tragen die Beseitigungspflichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten nur bis zu einem Betrag von 640 Euro der jährlichen einzelbetrieblichen Gesamtkosten für die Beseitigung von Falltieren als Obergrenze. Darüber hinaus hat die jeweilige Inhaberin oder der jeweilige Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs die Kosten für die Beseitigung von Falltieren vollständig selbst zu tragen. (2) Absatz 1 gilt nicht für 1. zur Schlachtung bestimmte gehaltene Landtiere, die in Schlachtstätten vor Einleitung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung getötet werden oder in der Schlachtstätte oder auf dem Transport dorthin verendet sind, 2. Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide sowie 3. Tiere, die durch ein Schadensereignis auf einem landwirtschaftlichen Betrieb zu Tode gekommen sind. Die Kosten für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung dieser Tierkörper haben in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 die Schlachtstätten, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 diejenigen zu tragen, die die betroffenen Tiere zuletzt besessen haben. (3) Beihilfen gemäß Absatz 1 werden nur unter Beachtung der europarechtlichen Beihilfevorschriften gewährt. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass Beihilfen nicht an Unternehmer vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Abschnitt 7 Schlussregelungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 12 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist, tritt außer Kraft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie Der Minister der Finanzen Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.