Brandenburg

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (Laufbahnverordnung - LVO)

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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (Laufbahnverordnung - LVO) vom 1. Oktober 2019 (GVBl.II/19, [Nr. 82]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. August 2026 (GVBl.II/26, [Nr. 37])

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s nach dem Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet worden sein. (2) Die erforderliche Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt in Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes ein Jahr und sechs Monate und des höheren Dienstes zwei Jahre und sechs Monate. (3) Die hauptberufliche Tätigkeit ist für die Laufbahnbefähigung geeignet, wenn sie den für die Fachrichtung erforderlichen fachlichen Anforderungen entspricht, nach ihrer Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn entspricht, im Hinblick auf die Aufgaben der künftigen Laufbahn die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu fachlich selbstständiger Berufsausübung erwiesen hat. (4) Abweichend von Absatz 3 Nummer 1 können auf die nach Absatz 2 geforderte Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit Zeiten einer fachverwandten gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit angerechnet werden. (5) Anteile einer hauptberuflichen Tätigkeit, die auf eine Teilzeitbeschäftigung entfallen, werden entsprechend ihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt, wenn sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Landesbeamtinnen und Landesbeamten betragen haben. Einzelnorm § 30 Feststellung der Befähigung (1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet aufgrund der nach den §§ 28 und 29 zu fordernden Nachweise über den Erwerb der Laufbahnbefähigung; sie kann diese Befugnis bei Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes auf andere Stellen übertragen. (2) Die Feststellung nach Absatz 1 muss den Zeitpunkt des Befähigungserwerbs, die Bezeichnung der Laufbahn und die Laufbahngruppe, sofern die Laufbahn mehreren Laufbahngruppen zugeordnet ist, enthalten. Einzelnorm § 31 Aufstieg in Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst (1) Beamtinnen und Beamte in Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung vorgeschlagen werden oder sich bewerben. Die §§ 21, 22 Absatz 4 und 6, § 25 Absatz 1 und § 26 Absatz 1 gelten entsprechend. (2) Der Aufstieg in den gehobenen Dienst setzt ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss sowie eine erfolgreiche praktische Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn von mindestens einem Jahr voraus. (3) Der Aufstieg in den höheren Dienst setzt ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss sowie eine erfolgreiche praktische Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn von mindestens einem Jahr voraus. (4) Die praktische Einführung schließt mit der Befähigungsfeststellung ab. § 22 Absatz 3 und 5, § 26 Absatz 5 Satz 2 und § 30 Absatz 1 gelten entsprechend. Einzelnorm Kapitel 4 Andere Bewerberinnen, andere Bewerber § 32 Andere Bewerberinnen, andere Bewerber (1) Andere Bewerberinnen und andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes befähigt sein, die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, Ausbildung oder Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung dürfen von ihnen nicht gefordert werden. (2) In eine Laufbahn, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung außerhalb des Landesbeamtengesetzes, dieser Verordnung oder einer Rechtsverordnung nach § 26 des Landesbeamtengesetzes vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist, können andere Bewerberinnen und andere Bewerber nicht eingestellt werden. (3) Andere Bewerberinnen und andere Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn sie oder er eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren nachweist, die nach Fachrichtung, Breite und Wertigkeit dem Aufgabenspektrum der künftigen Laufbahn entspricht, ein besonderes dienstliches Interesse an der Gewinnung der Bewerberin oder des Bewerbers als Beamtin oder Beamter besteht und die Laufbahnbefähigung auf Antrag der obersten Dienstbehörde vom Landespersonalausschuss festgestellt worden ist. (4) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regelt der Landespersonalausschuss durch eine Verfahrensordnung, die im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht wird. Einzelnorm Kapitel 5 Ausnahmeentscheidungen des Landespersonalausschusses § 33 Ausnahmeentscheidungen des Landespersonalausschusses Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen: Ausschreibung (§ 4), Probezeit, Mindestprobezeit (§ 9), Beförderungsverbot während der Probezeit, vor Ablauf eines Jahres seit der Beendigung der Probezeit und der ersten Übertragung eines Amtes der nächsthöheren Laufbahngruppe nach einem Aufstieg oder der letzten Beförderung (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3), Verbot des Überspringens von Ämtern bei Beförderungen (§ 10 Absatz 2) oder Erprobungszeit für die Übertragung höher bewerteter Dienstposten (§ 11). Einzelnorm Kapitel 6 Übergangs- und Schlussvorschriften § 34 Übergangsregelungen Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Laufbahnen befinden, die in den Anlagen 1 und 2 nicht genannt sind (geschlossene Laufbahnen), verbleiben in ihrer bisherigen Rechtsstellung; auf sie sind die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden. Einzelnorm § 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Laufbahnverordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 622), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Februar 2016 (GVBl. II Nr. 4 S. 10) geändert worden ist, außer Kraft. Einzelnorm Potsdam, den 1. Oktober 2019 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke Der Minister des Innern und für Kommunales Karl-Heinz Schröter Anlagen 1 Anlage 1 (zu § 3) - Laufbahnen mit geregelter Ausbildung (Vorbereitungsdienst) und Laufbahnordnungsbehörden 137.5 KB 2 Anlage 2 (zu den §§ 3 und 27) - Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnordnungsbehörden 122.5 KB 3 Anlage 3 (zu den §§ 27 und 28) - Festlegung der Bildungsvoraussetzungen und von Besonderheiten der hauptberuflichen Tätigkeit der Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst 200.7 KB

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.