Brandenburg

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (Laufbahnverordnung - LVO)

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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (Laufbahnverordnung - LVO) vom 1. Oktober 2019 (GVBl.II/19, [Nr. 82]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. August 2026 (GVBl.II/26, [Nr. 37])

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urch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Vornahme eines Ausgleichs beruflicher Verzögerungen, die durch die im jeweiligen Dienstverhältnis verbrachten Zeiten eintreten würden, anordnen, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Einzelnorm § 14 Schwerbehinderte Menschen (1) Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung, Übertragung höherbewerteter Dienstposten, Beförderung und bei der Zulassung zum Aufstieg nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden. (2) Im Prüfungsverfahren und bei der Erstellung von Leistungsnachweisen sind für schwerbehinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen vorzusehen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden. (3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit aufgrund der Behinderung zu berücksichtigen. Einzelnorm § 15 Teilzeitbeschäftigung Bei der Anwendung dieser Verordnung sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Landes und regelmäßige Arbeitszeiten gleich zu behandeln. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit werden entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung berücksichtigt. Die Regelungen über den Vorbereitungsdienst und den Aufstieg bleiben hiervon unberührt. Einzelnorm § 16 Dienstliche und eigene Fortbildung (1) Die Entwicklung neuer Arbeitsmethoden, der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung sowie der Wandel und die notwendige und vorausschauende Anpassung der Aufgaben und der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes an sich verändernde gesellschaftliche, technologische und wirtschaftliche Bedingungen erfordern eine ständige Fortbildung der Beamtinnen und Beamten. Die dienstliche Fortbildung ist deshalb von allen Dienstherren besonders zu fördern. (2) Die Beamtinnen und Beamten sind insbesondere verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für ihre Dienstposten oder für gleich bewertete Dienstposten dienen, bei Änderungen der Laufbahnausbildung eine Angleichung an den neuen Befähigungsstand zum Ziel haben, der Erhaltung und Weiterentwicklung der Kompetenzen dienen, die zum Beispiel zur Förderung der Vielfalt in der öffentlichen Verwaltung und zur Gestaltung digitaler Veränderungsprozesse erforderlich sind. (3) Die Beamtinnen und Beamten sind außerdem verpflichtet, sich selbst fortzubilden, damit sie über die Änderungen der Aufgaben und der Anforderungen in der Laufbahn unterrichtet und steigenden Anforderungen gewachsen sind. (4) Nach den Erfordernissen der Personalplanung und des Personaleinsatzes sind Fortbildungsangebote vorzusehen, die zum Ziel haben, die Befähigung für höher bewertete Dienstgeschäfte zu vermitteln. (5) Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sollen gefördert werden. Insbesondere soll ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben werden, ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse in höher bewerteten Dienstposten anzuwenden und hierbei ihre besondere Eignung nachzuweisen. (6) Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse im Sinne des Absatzes 5 sind beispielsweise das Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie im Land Brandenburg, das nach einer von dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium anerkannten Prüfungsordnung erworben worden ist, das anerkannte Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder Abschlüsse von anderen vergleichbaren Institutionen anzusehen. Einzelnorm § 17 Anerkennung der bei Dienstherren außerhalb des Geltungsbereiches des Landesbeamtengesetzes erworbenen Laufbahnbefähigung (1) Wer eine Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes erworben hat, besitzt außer in den Fällen des Absatzes 2 die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Land Brandenburg. Dies gilt für Bewerberinnen und Bewerber, die eine Befähigung nach § 14 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes besitzen und die eine Befähigung erworben haben, deren Voraussetzungen aufgrund der verwandten Vor- und Ausbildung denen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 7 und 8 vergleichbar sind. In Zweifelsfällen stellt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde fest, ob die Voraussetzungen vorliegen. (2) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, kann die Laufbahnbefähigung als Befähigung für eine vergleichbare Laufbahn anerkannt werden, wenn aufgrund der Vor- und Ausbildung sowie der vorhandenen Berufserfahrung ein Befähigungsstand nachgewiesen ist, der einer Laufbahnbefähigung nach dieser Verordnung gleichwertig ist. Liegt die Gleichwertigkeit nach Satz 1 nicht vor, ist eine Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach Absolvieren von Ausgleichsmaßnahmen nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass die Defizite durch Unterweisung und Anpassungsfortbildung innerhalb von sechs Monaten ausgeglichen werden können. In Zweifelsfällen stellt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde fest, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Befähigung vorliegen. (3) Von der Ableistung einer Probezeit ist abzusehen, soweit sich die Beamtinnen und Beamten bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Befähigung in einer vergleichbaren Laufbahn bewährt haben. Eine nicht beendete frühere oder vorhergehende Probezeit ist unter den gleichen Voraussetzungen anzurechnen. Von der Ableistung einer Probezeit ist auch abzusehen, wenn Richterinnen oder Richter, die bei einem anderen Dienstherrn in einem Richterverhältnis auf Lebenszeit stehen, in der Laufbahn des allgemeinen höheren Verwaltungsdienstes eingestellt werden. (4) Für die Übernahme von kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten sind die §§ 8, 9 Absatz 5 Satz 3 und § 12 Absatz 5 entsprechend anzuwenden. (5) Bei anderen Bewerberinnen und anderen Bewerbern, deren Befähigungsfeststellung außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung vorgenommen wurde, erfolgt die Feststellung der Befähigung für eine Laufbahn im Geltungsbereich dieser Verordnung durch den Landespersonalausschuss. Einzelnorm § 18 Übernahme von Richterinnen und Richtern Treten Richterinnen und Richter, die ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 innehaben, in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes ein, kann ihnen ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 frühestens fünf Jahre, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 frühestens sechs Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Probe übertragen werden. Richterinnen und Richtern der Besoldungsgruppe R 2 kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 übertragen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Richterinnen und Richter, die in einem anderen Land oder im Bund in einem Richterverhältnis auf Lebenszeit stehen, und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend. Die Zeit als Richterin oder Richter auf Probe gilt als Probezeit nach § 18 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes. Einzelnorm Kapitel 2 Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften § 19 Einstellung der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber in den Vorbereitungsdienst Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“, je mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz. Die Laufbahnordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht und dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium andere Dienstbezeichnungen festsetzen. Einzelnorm § 20 Vorbereitungsdienst, Laufbahnprüfung (1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Die Laufbahnprüfung kann in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden. (2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes kann die Prüfungsbehörde bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung die Befähigung für die Laufbahn gleicher Fachrichtung des mittleren Dienstes anerkennen, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen. (3) Das Bestehen der Laufbahnprüfung begründet keinen Anspruch auf Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe. (4) Das Nähere zur Ausgestaltung der Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst regeln die Ausbildung- und Prüfungsordnungen. Einzelnorm § 21 Zulassung zum Aufstieg, Auswahlverfahren (1) Beamtinnen und Beamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung vorgeschlagen werden oder sich bewerben. (2) Der Entscheidung über eine Zulassung zur Einführung in die nächsthöhere Laufbahn geht ein Auswahlverfahren voraus, in dem die Eignung der Beamtinnen und Beamten unter Berücksichtigung der künftigen Laufbahnaufgaben und der Anforderungen der vorgesehenen Einführung festzustellen ist. Die für die Zulassungsentscheidung zuständige Stelle kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl treffen. Die Eignung der Beamtinnen und Beamten, in den Fällen des Satzes 2 der Beamtinnen und Beamten, die nach der Vorauswahl grundsätzlich für einen Aufstieg in Betracht kommen, ist mindestens in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen. (3) Über die Zulassung zur Einführung in die nächsthöhere Laufbahn entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle aufgrund des Vorschlags der Auswahlkommission. Die Entscheidung kann auch Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens berücksichtigen, wenn deren Eignungsfeststellung vergleichbar gestaltet war. Soweit es mit den Zielen des Aufstiegs vereinbar ist, soll auch Teilzeitbeschäftigten der Aufstieg ermöglicht werden. Näheres zur Ermöglichung von Teilzeitbeschäftigung und berufsbegleitender Aufstiegsausbildung regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. (4) Beamtinnen und Beamte können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen mehrmals an einem Auswahlverfahren teilnehmen. Ist ein Aufstieg durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung nicht geregelt, ist mindestens eine einmalige Wiederholung zuzulassen. Einzelnorm § 22 Allgemeine Regelungen für den Aufstieg (1) Bei der Auswahl und Gestaltung der Aufstiegsverfahren sind die Benachteiligungsverbote des § 24 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes zu beachten. Berufsbegleitende und modularisierte Aufstiegsverfahren sollen angeboten werden. (2) Nach der Zulassung zum Aufstieg werden die Beamtinnen und Beamten nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. (3) Die Beamtinnen und Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Beamtinnen und Beamte, die die Aufstiegsprüfung oder eine Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung der Einführung ist, endgültig nicht bestehen, treten mit der Bekanntgabe der Entscheidung in die Aufgaben ihrer bisherigen Laufbahn zurück. (4) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung außerhalb des Landesbeamtengesetzes, dieser Verordnung oder einer Rechtsverordnung nach § 26 des Landesbeamtengesetzes vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. (5) Ein Amt der neuen Laufbahn darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich im Anschluss an die Einführungszeit mindestens sechs Monate in Aufgaben der höheren Laufbahn bewährt haben. (6) An der Aufstiegsausbildung können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der in § 1 Absatz 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts teilnehmen und nach erfolgreicher Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn die Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung ablegen, wenn die oberste Dienstbehörde sie für eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgesehen hat. Die Absätze 1 bis 5 und § 21 sind entsprechend anzuwenden. § 10 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt. (7) Nehmen Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach erfolgreichem Auswahlverfahren für den Aufstieg an einem Vorbereitungsdienst teil, sind die für die Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen zur Ausbildung und Prüfung entsprechend anzuwenden. Einzelnorm § 23 Anerkennung externer Ausbildung, Befähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst (1) Die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren oder gehobenen Dienstes besitzt auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine berufsbefähigende Ausbildung abgeschlossen hat, die der Laufbahnausbildung fachlich gleichwertig ist. Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der außerhalb des Beamtenrechts geregelten Berufs- und Hochschulausbildung entscheidet die Laufbahnordnungsbehörde. (2) Für Laufbahnen des gehobenen Dienstes ist eine aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten bestehende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule im Sinne des § 10 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b des Landesbeamtengesetzes zu fordern. Bei Defiziten bezüglich der berufspraktischen Studienzeiten kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung der erfolgreiche Abschluss einer auf mindestens sechs Monate zu bemessenden Einführung in die Laufbahnaufgaben gefordert werden. (3) Der an der Technischen Hochschule Wildau (FH) im Studiengang Verwaltung und Recht erworbene Diplom- oder Bachelor-Abschluss gilt als der Laufbahnprüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst gleichwertig. Einzelnorm Abschnitt 2 Gehobener Dienst § 24 Besondere Einstellungsvoraussetzungen der technischen Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst In Laufbahnen des technischen Dienstes nach § 22 Nummer 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes kann neben der Vorbildung nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Studium an einer Hochschule oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss in der entsprechenden Fachrichtung nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen verlangt werden. Einzelnorm § 25 Aufstieg in Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes (1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie geeignet sind, sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens fünf Jahren seit der Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit im mittleren Dienst bewährt haben und ein Beförderungsamt innehaben. Abweichend von Satz 1 gilt für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit des allgemeinen Vollzugsdienstes § 18 Absatz 2 und 3 der Brandenburgischen Polizeilaufbahnverordnung vom 28. August 2018 (GVBl. II Nr. 56), die durch Verordnung vom 3. Juni 2019 (GVBl. II Nr. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn durch die nach Maßgabe des § 26 des Landesbeamtengesetzes für die Laufbahn eingerichtete Aufstiegsausbildung oder unmittelbar geltender Regelungen des Bundes eingeführt. (2) Die Aufstiegsausbildung kann gemäß § 22 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes auch in einem Studiengang an einer Hochschule erfolgen, wenn hieran ein dienstliches Interesse besteht. Die berufspraktische Einführung in die höhere Laufbahn kann auch in der vorlesungsfreien Zeit erfolgen. Das Aufstiegsverfahren kann auf die berufspraktische Einführung von einem Jahr beschränkt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die in der Ausschreibung geforderte Hochschulausbildung bereits absolviert hat. Das Auswahlverfahren nach § 21 ist zu durchlaufen. (3) Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 22 Absatz 6 für den Aufstieg vorgesehen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die zu fordernde Dienstzeit um die Dauer der regelmäßigen Probezeit von drei Jahren verlängert und dass die Regelung über das zu fordernde Beförderungsamt nicht anzuwenden ist. Erfolgt die Aufstiegsausbildung nicht im Rahmen des für die Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienstes, ist nach § 10 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes für den Erwerb der Befähigung mindestens ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Hochschulabschluss nachzuweisen. Einzelnorm Abschnitt 3 Höherer Dienst § 26 Aufstieg in Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst des höheren Dienstes (1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie geeignet sind, sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens zehn Jahren seit der Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit im gehobenen Dienst bewährt haben und mindestens ein Jahr ein Amt der Besoldungsgruppe A 12, Beamtinnen und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände mindestens das erste Beförderungsamt, innehaben. Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn durch die nach Maßgabe des § 26 des Landesbeamtengesetzes für die Laufbahn eingerichtete Aufstiegsausbildung eingeführt. (2) Die Aufstiegsausbildung kann gemäß § 22 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes auch in einem Studiengang an einer Hochschule erfolgen, wenn hieran ein dienstliches Interesse besteht. Die berufspraktische Einführung in die höhere Laufbahn kann auch in der vorlesungsfreien Zeit erfolgen. Das Aufstiegsverfahren kann auf die berufspraktische Einführung von einem Jahr beschränkt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die in der Ausschreibung geforderte Hochschulausbildung bereits absolviert hat. Das Auswahlverfahren nach § 21 ist zu durchlaufen. (3) Ist der Aufstieg nicht durch Verordnung nach § 26 des Landesbeamtengesetzes geregelt, dauert die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn abweichend von Absatz 2 mindestens ein Jahr und sechs Monate. Die Einführung umfasst eine praktische Unterweisung in Aufgaben des höheren Dienstes und einen wissenschaftlich ausgerichteten Bildungsgang von mindestens sechs Monaten (Aufstiegsstudium), der an geeigneten Bildungseinrichtungen innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes praxisbegleitend durchgeführt wird. Die erfolgreiche Teilnahme ist durch Leistungsnachweise festzustellen. Die Laufbahnordnungsbehörde erlässt für den Bildungsgang einen Rahmenplan. (4) Die praktische Unterweisung in die Aufgaben des höheren Dienstes nach Absatz 3 erfolgt auf zwei Dienstposten in unterschiedlichen Aufgabenbereichen. Die praktische Unterweisung auf den unterschiedlichen Dienstposten soll unter Berücksichtigung der Abwesenheitszeiten für die fachtheoretische Aufstiegsausbildung zu gleichen Teilen erfolgen. Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden bis zu 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann von den Voraussetzungen des Satzes 1 abgesehen werden. (5) Hält die oberste Dienstbehörde die Einführung nach Absatz 3 für erfolgreich abgeschlossen, stellt der Landespersonalausschuss auf Antrag der obersten Dienstbehörde unter Berücksichtigung der Ergebnisse der praktischen und theoretischen Aufstiegsausbildung in einem Prüfungsgespräch fest, ob die Einführungszeit erfolgreich abgeschlossen ist. Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn anerkannt. Die Einzelheiten des Feststellungsverfahrens regelt der Landespersonalausschuss. Für die Durchführung des Befähigungsfeststellungsverfahrens kann der Landespersonalausschuss zur Vorbereitung seiner Entscheidung Unterausschüsse bestellen. (6) Die Prüfung vor dem Landespersonalausschuss kann einmal wiederholt werden. (7) Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 22 Absatz 6 für den Aufstieg vorgesehen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die zu fordernde Dienstzeit um die Dauer der regelmäßigen Probezeit von drei Jahren verlängert und dass die Regelung über das zu fordernde Beförderungsamt nicht anzuwenden ist. Für den Erwerb der Befähigung ist nach § 10 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes mindestens ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Hochschulabschluss nachzuweisen. Einzelnorm Kapitel 3 Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst § 27 Allgemeines (1) Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst sind die in der Anlage 2 genannten Laufbahnen. Konkrete Festlegungen zu den Zugangsvoraussetzungen der Laufbahnen ergeben sich aus Anlage 3. (2) An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige, innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistete, auf den geforderten Bildungsvoraussetzungen aufbauende hauptberufliche Tätigkeit. Die hauptberufliche Tätigkeit muss gemeinsam mit den als Bildungsvoraussetzung nachzuweisenden Berufs- oder Hochschulabschlüssen geeignet sein, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln. Wenn die besonderen Anforderungen der Laufbahn es erfordern, ist die hauptberufliche Tätigkeit nach Maßgabe der Festlegungen in der Anlage 3 ganz oder teilweise im öffentlichen Dienst zu leisten. Erforderlichenfalls ist eine Zusatzqualifikation nachzuweisen. (3) In eine Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 28 erfüllt und eine hauptberufliche Tätigkeit nach § 29 nachweist. Einzelnorm § 28 Bildungsvoraussetzungen (1) Die Bildungsvoraussetzungen müssen eine Ausbildung umfassen, die zu einem allgemein berufsbefähigenden Abschluss geführt hat. Für Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes muss die Ausbildung auf der nach § 10 des Landesbeamtengesetzes geforderten Mindestvorbildung aufbauen. Für Laufbahnen des gehobenen Dienstes muss ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne von § 10 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b des Landesbeamtengesetzes vorliegen. Für Laufbahnen des höheren Dienstes ist ein den Voraussetzungen des § 10 Absatz 4 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes entsprechendes Hochschulstudium zu fordern. Wenn die Anforderungen der Laufbahn es erfordern, kann bei Laufbahnen des höheren Dienstes der Abschluss eines konsekutiven Masterstudiengangs gefordert werden. Die Bildungsvoraussetzungen ergeben sich aus Anlage 3. (2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde aufgrund einer Prüfung des Einzelfalls weitere geeignete fachverwandte Berufsabschlüsse anerkennen, sofern an der Gewinnung der Bewerberin oder des Bewerbers ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. (3) Abweichend von Absatz 2 kann die oberste Dienstbehörde für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes weitere als in der Anlage 3 aufgeführte Masterabschlüsse oder gleichwertige Hochschulabschlüsse nur anerkennen, wenn der Studien‑ und Prüfungsschwerpunkt in einer Studienfachrichtung der Rechtswissenschaften, der Verwaltungswissenschaften oder der Wirtschaftswissenschaften liegt. Die oberste Dienstbehörde trifft die Entscheidung nach Satz 1 aufgrund entsprechender Nachweise im Einvernehmen mit dem Landespersonalausschuss. Einzelnorm § 29 Hauptberufliche Tätigkeit (1) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahe kommt. Die hauptberufliche Tätigkeit mus

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.