Brandenburg

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (Laufbahnverordnung - LVO)

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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (Laufbahnverordnung - LVO) vom 1. Oktober 2019 (GVBl.II/19, [Nr. 82]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. August 2026 (GVBl.II/26, [Nr. 37])

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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (Laufbahnverordnung - LVO) vom 1. Oktober 2019 (GVBl.II/19, [Nr. 82]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. August 2026 (GVBl.II/26, [Nr. 37]) Auf Grund des § 25 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), der zuletzt durch das Gesetz vom 29. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 17) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung: Inhaltsübersicht Kapitel 1 Allgemeines § 1 Geltungsbereich § 2 Förderung der Leistungsfähigkeit § 3 Laufbahnen, Laufbahnordnungsbehörden § 4 Ausschreibung § 5 Erwerb der Laufbahnbefähigung § 6 Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung § 7 Laufbahnwechsel § 8 Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt § 9 Probezeit § 10 Voraussetzungen einer Beförderung § 11 Übertragung höher bewerteter Dienstposten § 12 Laufbahnrechtliche Dienstzeiten § 13 Nachteilsausgleich § 14 Schwerbehinderte Menschen § 15 Teilzeitbeschäftigung § 16 Dienstliche und eigene Fortbildung § 17 Anerkennung der bei Dienstherren außerhalb des Geltungsbereiches des Landesbeamtengesetzes erworbenen Laufbahnbefähigung § 18 Übernahme von Richterinnen und Richtern Kapitel 2 Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften § 19 Einstellung der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber in den Vorbereitungsdienst § 20 Vorbereitungsdienst, Laufbahnprüfung § 21 Zulassung zum Aufstieg, Auswahlverfahren § 22 Allgemeine Regelungen für den Aufstieg § 23 Anerkennung externer Ausbildung, Befähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst Abschnitt 2 Gehobener Dienst § 24 Besondere Einstellungsvoraussetzungen der technischen Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst § 25 Aufstieg in Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes Abschnitt 3 Höherer Dienst § 26 Aufstieg in Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst des höheren Dienstes Kapitel 3 Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst § 27 Allgemeines § 28 Bildungsvoraussetzungen § 29 Hauptberufliche Tätigkeit § 30 Feststellung der Befähigung § 31 Aufstieg in Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst Kapitel 4 Andere Bewerberinnen, andere Bewerber § 32 Andere Bewerberinnen, andere Bewerber Kapitel 5 Ausnahmeentscheidungen des Landespersonalausschusses § 33 Ausnahmeentscheidungen des Landespersonalausschusses Kapitel 6 Übergangs- und Schlussvorschriften § 34 Übergangsregelungen § 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 Laufbahnen mit geregelter Ausbildung (Vorbereitungsdienst) und Laufbahnordnungsbehörden Anlage 2 Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnordnungsbehörden Anlage 3 Festlegung der Bildungsvoraussetzungen und von Besonderheiten der hauptberuflichen Tätigkeit der Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst Kapitel 1 Allgemeines § 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sich aus ihr nichts anderes ergibt. Sie gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landesrechnungshofes, sofern das Landesrechnungshofgesetz vom 27. Juni 1991 (GVBl. I S. 256), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 40 S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt. (2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen mit Ausnahme der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, Beamtinnen und Beamte auf Zeit, Beamtinnen und Beamte des Schul- und Schulaufsichtsdienstes, Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte. Einzelnorm § 2 Förderung der Leistungsfähigkeit (1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sollen durch geeignete Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen erhalten und gefördert werden. Neben den in den §§ 19 und 23 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 19) geändert worden ist, genannten Maßnahmen gehören dazu insbesondere Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gespräche, Zielvereinbarungen, die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetzten durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder Wechsel der Verwendung, wie auch die Tätigkeit bei internationalen Organisationen, die Führungskräftefortbildung und -entwicklung sowie Maßnahmen des Gesundheitsmanagements. (2) Über die Einführung und Ausgestaltung der Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen entscheidet die oberste Dienstbehörde; sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen. Einzelnorm § 3 Laufbahnen, Laufbahnordnungsbehörden Die im Land Brandenburg eingerichteten Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst ergeben sich aus Anlage 1, die Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst aus Anlage 2. Laufbahnordnungsbehörden sind die in den Anlagen 1 und 2 genannten obersten Dienstbehörden. Einzelnorm § 4 Ausschreibung (1) Für Einstellungen sind die Bewerberinnen und Bewerber durch öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln. Stellen, die für die Übernahme von bereits vorhandenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in ein Beamtenverhältnis vorgesehen sind, sind innerhalb der Behörde oder Einrichtung auszuschreiben. (2) Freie Beförderungsdienstposten sind mindestens innerhalb der Behörde oder Einrichtung auszuschreiben. Ein Beförderungsdienstposten gilt dann nicht als frei, wenn das Amt, das der Beamtin oder dem Beamten verliehen ist, der Wertigkeit des Beförderungsdienstpostens, der ihr oder ihm übertragen ist, noch nicht entspricht; dies gilt auch für die Fälle einer Anhebung des Dienstpostens innerhalb der Laufbahngruppe. Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 120 des Landesbeamtengesetzes sind mindestens innerhalb der Landesverwaltung auszuschreiben. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Stellen, die mit Beamtinnen und Beamten auf Probe besetzt werden, die aufgrund eines Auswahlverfahrens im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Land Brandenburg ausgebildet wurden und deren Einstellung im Anschluss an die Ausbildung erfolgen soll, Stellen der in § 105 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamtinnen und Beamten, Stellen, die durch Umsetzung oder durch Versetzung, mit denen keine Beförderung verbunden ist oder vorbereitet wird, besetzt werden, Stellen, die mit Personen besetzt werden, die aufgrund von Rechtsvorschriften einen Anspruch auf Einstellung oder Wiederverwendung haben, Stellen, die mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besetzt sind, die im Ergebnis einer öffentlichen Ausschreibung eingestellt wurden, bei der die Möglichkeit einer Berufung in das Beamtenverhältnis in Aussicht gestellt worden war. Über Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht nach den Absätzen 1 und 2 für Stellen des Verfassungsschutzes entscheidet das hierfür zuständige Ministerium. (4) Die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen regeln im Übrigen Art und Umfang der Ausschreibungen und ihre Bekanntmachung. (5) § 7 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 4. Juli 1994 (GVBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Einzelnorm § 5 Erwerb der Laufbahnbefähigung (1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Laufbahnbefähigung durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung, Feststellung der Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst nach Kapitel 3, Einführung und Bestehen der vorgeschriebenen Aufstiegsprüfung oder des für den Aufstieg vorgeschriebenen Befähigungsfeststellungsverfahrens, Zulassung zu einer höheren Laufbahn und Bestehen der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst gemäß § 6, Laufbahnwechsel gemäß § 7 Absatz 1, Anerkennung einer im Bereich anderer Dienstherren erworbenen Befähigung gemäß § 17, Anerkennung einer außerhalb des Vorbereitungsdienstes absolvierten gleichwertigen Ausbildung gemäß § 23, Anerkennung der Befähigung für die nächstniedrige Laufbahn durch die Prüfungsbehörde gemäß § 20 Absatz 2, Anerkennung der Laufbahnbefähigung als Befähigung für die nächstniedrige Laufbahn gemäß § 7 Absatz 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 6. (2) Darüber hinaus erwerben Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber die Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts durch Anerkennung nach der EU‑Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung vom 2. Februar 2016 (GVBl. II Nr. 4). (3) Andere Bewerberinnen und Bewerber erwerben die Befähigung nach § 32. Einzelnorm § 6 Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung (1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung besitzen, können nach der erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren zur höheren Laufbahn zugelassen werden. (2) Die ausgewählten Beamtinnen und Beamten verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie für den gehobenen Dienst die in § 10 Absatz 3 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes geforderten sonstigen Voraussetzungen oder für den höheren Dienst die in § 10 Absatz 4 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes geforderten sonstigen Voraussetzungen erfüllen und sich nach Erlangung der Befähigung sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt haben. Ist für die höhere Laufbahn ein Vorbereitungsdienst eingerichtet, nehmen die Beamtinnen und Beamten an dem entsprechenden Ausbildungsgang teil und legen die vorgeschriebene Prüfung ab. Für höhere Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst gelten die §§ 29 und 30 entsprechend. (3) § 10 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Einzelnorm § 7 Laufbahnwechsel (1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist auch aus einer Laufbahn außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt oder nach § 21 Absatz 2 bis 4 des Landesbeamtengesetzes erworben hat. (2) Die Laufbahnbefähigung kann als Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahn anerkannt werden, wenn hieran ein dienstliches Interesse besteht. Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für die neue Laufbahn zuständigen Laufbahnordnungsbehörde. Einzelnorm § 8 Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt (1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses. (2) Eine Einstellung im ersten oder zweiten Beförderungsamt einer Laufbahn ist zulässig, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nachweisbar berufliche Erfahrungen besitzt, die zusätzlich zu den in § 10 des Landesbeamtengesetzes geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden und die nach ihrer Art, Schwierigkeit, Bedeutung und Dauer den Eignungsvoraussetzungen für das angestrebte Beförderungsamt mindestens gleichwertig sind, oder die Bewerberin oder der Bewerber eine für die Laufbahn förderliche, über die Einstellungsvoraussetzungen erheblich hinausgehende besondere fachliche Qualifikation nachweist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 muss das Beförderungsamt nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichbar sein. Berufliche Bildungsgänge, Qualifikationen und Zeiten, die nach den Laufbahnvorschriften auf eine Ausbildung angerechnet wurden oder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. (3) Die Entscheidung nach Absatz 2 trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde. Einzelnorm § 9 Probezeit (1) Die Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die Probezeit soll insbesondere zeigen, ob die Beamtinnen und Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Lage sind, die Aufgaben der Laufbahn zu erfüllen. Sie soll zugleich erste Erkenntnisse vermitteln, für welche Verwendungen die Beamtinnen und Beamten besonders geeignet erscheinen. Während der Probezeit sollen die Beamtinnen und Beamten auf mindestens zwei Dienstposten in unterschiedlichen Aufgabenbereichen eingesetzt werden; die Aufgabenübertragung soll jeweils die Dauer von sechs Monaten nicht unterschreiten. Beamtinnen und Beamte oberster Landesbehörden des gehobenen und des höheren Dienstes sollen zudem für mindestens sechs Monate außerhalb einer obersten Landesbehörde eingesetzt werden (Außenprobezeit). (2) Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann die Laufbahnordnungsbehörde durch Verwaltungsvorschriften bestimmen, dass die Beamtinnen und Beamten in ausgewählten Tätigkeitsbereichen in die Aufgaben der Laufbahn eingeführt werden. Die Einführung kann praxisbezogene Lehrveranstaltungen umfassen. Die Einführungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten. (3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind unter Anlegung eines strengen Maßstabes während der Probezeit wiederholt zu bewerten. Eine erste Bewertung soll spätestens bis zum Ablauf der Hälfte der abzuleistenden Probezeit erfolgen. Bei Ablauf der Probezeit wird abschließend festgestellt, ob sich die Beamtin oder der Beamte bewährt hat. Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Ergeben sich infolge einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 4 oder infolge von Krankheit Fehlzeiten von insgesamt mehr als drei Monaten, so verlängert sich der maßgebliche Zeitraum der Probezeit entsprechend. Die Beamtinnen und Beamten können statt der Entlassung wegen mangelnder Bewährung mit ihrer Zustimmung in die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt; § 7 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Als Probezeit gilt die Zeit einer im öffentlichen oder dienstlichen Interesse liegenden Beurlaubung, wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Das Ableisten der Mindestprobezeit von einem Jahr bleibt unberührt. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, bei Beamtinnen und Beamten des Landes im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht und dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium, festzustellen. Der Zeit eines Urlaubs nach Satz 1 steht die Zeit einer von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle angeordneten Tätigkeit bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung und den kommunalen Spitzenverbänden gleich. (5) Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten innerhalb (§ 28 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes) oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet oder als berufliche Erfahrung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder als hauptberufliche Tätigkeit nach § 29 berücksichtigt oder als Zeiten für die Feststellung der Berufserfahrung nach § 32 zugrunde gelegt worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art, Schwierigkeit und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn gleichwertig ist. Die Entscheidung über die Anrechnung von Dienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Auf die Probezeit wird auch die Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit als kommunale Wahlbeamtin oder kommunaler Wahlbeamter, die nach Erwerb einer Laufbahnbefähigung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 geleistet worden ist, angerechnet. Das Ableisten der Mindestprobezeit von einem Jahr bleibt unberührt. (6) Die Probezeit kann um höchstens ein Jahr gekürzt werden, wenn sich die Beamtin oder der Beamte in der Probezeit besonders bewährt und die Laufbahnprüfung besser als mit der Note „befriedigend“ bestanden hat. Das Ableisten der Mindestprobezeit von einem Jahr bleibt unberührt. (7) Die Anwendung der Absätze 4 und 5 steht einer Verlängerung der abzuleistenden Probezeit bei mangelnder Bewährung bis zu der nach § 10 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, in Verbindung mit § 18 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vorgesehenen Höchstgrenze nicht entgegen. Einzelnorm § 10 Voraussetzungen einer Beförderung (1) Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt; Amtszulagen gelten als Bestandteil des Grundgehaltes. Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist, die Eignung für die höherwertige Funktion in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und kein Beförderungsverbot vorliegt. (2) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen. Bei einem Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe brauchen die noch nicht erreichten Ämter der bisherigen Laufbahngruppe nicht durchlaufen zu werden. Einzelnorm § 11 Übertragung höher bewerteter Dienstposten (1) Für einen Dienstposten mit höher bewerteter Funktion ist die Eignung in einer Erprobungszeit nachzuweisen. Die Erprobungszeit beträgt für Ämter der Besoldungsgruppen: A 5 und A 6 mindestens drei Monate, A 7 bis A 9 mindestens sechs Monate, A 10 bis A 13 mindestens neun Monate, A 14 bis A 16 und der Besoldungsordnung B mindestens ein Jahr. (2) Die Erprobungszeit gilt als geleistet, soweit sich die Beamtin oder der Beamte in Tätigkeiten eines Dienstpostens mindestens gleicher Bewertung bewährt hat. Sie gilt auch als geleistet, wenn sich die Beamtin oder der Beamte während einer in öffentlichem oder dienstlichem Interesse liegenden Beurlaubung in Tätigkeiten bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, bei einem kommunalen Spitzenverband oder als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages bewährt hat und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des Dienstpostens mit höher bewerteter Funktion entsprochen haben. (3) Die Erprobung kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind, im Rahmen der Probezeit stattfinden. (4) Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist von der dauerhaften Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die probeweise Übertragung zu widerrufen. Die Entscheidung soll spätestens nach Ablauf der doppelten Dauer der in Absatz 1 festgelegten Mindestzeiten getroffen werden. Einzelnorm § 12 Laufbahnrechtliche Dienstzeiten (1) Laufbahnrechtliche Dienstzeiten rechnen vom Zeitpunkt der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit an. Erfolgte vor dem 9. April 2009 die Verleihung eines Amtes vor der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit, rechnen die Dienstzeiten vom Zeitpunkt der Verleihung des Amtes an. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgelegte Probezeit hinaus geleistet worden sind, sind anzurechnen. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind keine laufbahnrechtlichen Dienstzeiten. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gelten Zeiten des Grundwehrdienstes und von Wehrübungen sowie die Zeit des Zivildienstes als laufbahnrechtliche Dienstzeiten. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 4 gelten als laufbahnrechtliche Dienstzeiten: die Zeit eines Urlaubs, wenn der Urlaub für eine Tätigkeit als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages sowie bei kommunalen Spitzenverbänden erteilt oder unter vollständiger oder teilweiser Fortgewährung der Dienstbezüge erteilt wurde, in den übrigen Fällen einer im öffentlichen oder dienstlichen Interesse liegenden Beurlaubung nur bis zu einer Dauer von insgesamt zwei Jahren, die Zeit einer Freistellung nach der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder einer Beurlaubung nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes; dabei wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr zugrunde gelegt, insgesamt höchstens bis zu drei Jahren. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist § 9 Absatz 4 Satz 3 entsprechend anzuwenden. (4) Zeiten, die nach dem Bestehen einer Laufbahnprüfung oder nach dem Zeitpunkt des Befähigungserwerbs nach § 30 Absatz 2 als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zurückgelegt worden sind, sollen auf die Dienstzeit angerechnet werden, wenn die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe aus nicht von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretenden Gründen unterblieben ist, die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat und sie nicht schon auf die Probezeit angerechnet wurden. (5) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als kommunale Wahlbeamtin oder kommunaler Wahlbeamter, die nach Erwerb einer Laufbahnbefähigung geleistet worden sind, können auf die laufbahnrechtliche Dienstzeit angerechnet werden, sofern sie nicht bereits nach § 9 Absatz 5 Satz 3 auf die Probezeit angerechnet worden sind. Einzelnorm § 13 Nachteilsausgleich (1) Der Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs durch eine Beförderung während der Probezeit oder vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit nach § 24 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte sich innerhalb von sechs Monaten oder im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin nach Beendigung der Betreuung oder Pflege oder Abschluss der im Anschluss an die Betreuung oder Pflege begonnenen oder fortgesetzten vorgeschriebenen Ausbildung beworben hat und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. Als Ausgleich können je Kind die tatsächliche Verzögerung bis zu einem Zeitraum von einem Jahr, bei mehreren Kindern höchstens drei Jahre angerechnet werden. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur einmal gewährt. Bei einer gleichzeitigen Kinderbetreuung durch mehrere Personen erhält nur eine Person den Ausgleich. Für die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen kann die tatsächliche Verzögerung bis zu einem Zeitraum von einem Jahr angerechnet werden. (2) Für den Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs durch Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes sowie gleichgestellte Zeiten, soweit das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228, 1241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.