Niedersachsen

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes, anderer Gesetze und von Verordnungen

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-06-25

Quellenkennung: gazette-2026-047. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 25. Juni 2026 Nummer 47 Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes, anderer Gesetze und von Verordnungen *) Vom 23. Juni 2026 Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes Das Niedersächsische Wassergesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 82), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4 wird der folgende neue § 4 a eingefügt: „§ 4 a Zusammentreffen mehrerer Anträge für die Feldberegnung (1) Können beim Zusammentreffen mehrerer Anträge für die Wasserentnahme zur Beregnung oder Berieselung von landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen in derselben Gemarkung nicht alle Bedarfe erfüllt werden und ist einer der Antragsteller der einzige Wasser- und Bodenverband, der in der Gemarkung die Aufgabe der landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Beregnung oder Berieselung wahrnimmt, so soll die Wasserbehörde den Entnahmen für dessen Bedarf den Vorrang gewähren. (2) 1Besitzt eine Gemarkung eine Größe von mehr als 3 000 ha, so kann die Wasserbehörde Teil- gebiete abgrenzen, für die Absatz 1 jeweils entsprechend gilt. 2Ein Teilgebiet soll eine Größe von mehr als 1 000 ha besitzen. 3Die Abgrenzung ist öffentlich bekannt zu machen.“ 2. Der bisherige § 4 a wird § 4 b. *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023). Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei Nds. GVBl. 2026 Nr. 47 vom 25. Juni 2026 Seite 2 3. Dem § 5 wird der folgende Absatz 4 angefügt: „(4) 1Eine Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser soll versagt werden, wenn nachweisliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass unter Einflüssen wie dem Klimawandel künftig in einem betroffenen Grundwasserkörper die langfristige mittlere jährliche Grundwasserentnahme das nutzbare Grundwas- serdargebot übersteigen kann. 2Wird eine Bewilligung aufgrund des Satzes 1 nicht erteilt, so gilt der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung auch als Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis.“ 4. In § 28 Abs. 5 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 52 Abs. 5 WHG“ die Angabe „oder nach § 93 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes“ eingefügt. 5. § 30 wird wie folgt geändert: a) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt: „(4) Wer Untersuchungen nach der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung oder aufgrund einer Verpflichtung nach § 50 Abs. 5 WHG durchführt, hat deren Ergebnisse dem gewässer- kundlichen Landesdienst auf Verlangen vorzulegen.“ b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6. 6. Es wird der folgende neue § 36 eingefügt: „§ 36 Umfang des Eigentümer- und Anliegergebrauchs (zu § 26 WHG) Der Eigentümer- und Anliegergebrauch umfasst nicht das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern zur Beregnung oder Berieselung zu landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder erwerbs- gärtnerischen Zwecken.“ 7. § 57 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung: „4Satz 3 gilt nicht für Genehmigungen 1. nach den Absätzen 4 und 5 sowie 2. für Vorhaben, die im Zusammenhang mit Vorhaben nach den §§ 52 und 56 stehen.“ b) Es wird der folgende Absatz 5 angefügt: „(5) § 11 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 7 WHG gilt entsprechend für die Erteilung von Genehmigungen nach Absatz 1 für die Herstellung und wesentliche Änderung von 1. Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, 2. Solarenergieanlagen in oder über einem oberirdischen Gewässer und 3. Wärmepumpen, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers als Wärmequelle nutzen.“ 8. In § 59 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort „entsprechend“ die Angabe „mit der Maßgabe, dass ein Ausgleich für ab dem 1. Januar 2027 eingetretene wirtschaftliche Nachteile nur gewährt wird, sofern die Berechnung für einen Ausgleichsberechtigten im jeweiligen Kalenderjahr einen Betrag von 100 Euro übersteigt“ eingefügt. 9. In § 61 Satz 1 werden nach dem Wort „dienen“ die Worte „oder die im Rahmen der Unterhaltungspflicht zur Rückhaltung von Wasser errichtet worden sind“ eingefügt. 10. § 64 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „in Abschnitt I der Anlage 4 genannten“ durch die Angabe „nach § 100 Abs. 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 Nds. GVBl. 2026 Nr. 47 vom 25. Juni 2026 Seite 3 geltenden Fassung durch das Gesetz gegründeten Verbände einschließlich des Unterhal- tungsverbands Krainke“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „35“ ersetzt. b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „1Eine Umgestaltung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verbände ist zulässig.“ c) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung: „1Die nach § 100 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung auf das Niederschlagsgebiet ausgedehnten Verbände und die nach § 100 Abs. 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fas- sung unverändert bestehen gebliebenen Verbände können durch ihre Satzung die Beitragspflicht ganz oder teilweise dem Absatz 1 entsprechend regeln.“ 11. § 86 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Erlaubnis“ die Worte „oder anstelle einer Erlaubnis einer Anzeige“ eingefügt. b) Es wird der folgende Absatz 4 angefügt: „(4) 1Das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser für den landwirt- schaftlichen Hofbetrieb, das eine Menge von 5 000 m³ in einem Jahr überschreitet, bedarf abwei- chend von § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG einer Erlaubnis oder einer Anzeige nach Maßgabe einer vom Fachministerium zu erlassenden Verordnung. 2Die Verordnung kann eine Pflicht zur Erfas- sung entnommener Wassermengen sowie nähere Einzelheiten des Erlaubnis- oder Anzeigever- fahrens regeln.“ 12. Nach § 88 wird der folgende § 88 a eingefügt: „§ 88 a Progressive Staffelung von Wasserversorgungsgebühren Werden für die Lieferung von Wasser Gebühren erhoben, kann eine nach der Verbrauchsmenge erhobene Gebühr auch progressiv gestaffelt sein, soweit die Gebührenhöhe nicht außer Verhältnis zur Leistung steht.“ 13. § 89 wird gestrichen. 14. § 92 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt: „(2) 1In zum 26. Juni 2026 festgesetzten Wasserschutzgebieten ist eine Bohrung, die am 26. Juni 2026 noch nicht vorhanden war und zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl oder Erdgas dient, unzulässig. 2Eine Befreiung von dem Verbot nach Satz 1 kann erteilt werden, sofern eine Bohrung erforderlich ist, um eine Lagerstätte vollständig zu nutzen, für die am 26. Juni 2026 eine bergrechtliche Bewilligung besteht. 3Anderweitige Anforderungen an Bohrungen bleiben un- berührt.“ 15. § 93 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) § 52 Abs. 5 und § 99 WHG gelten entsprechend, soweit 1. eine Anordnung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 WHG oder § 92 Abs. 1 dieses Gesetzes, erhöhte Anforderungen festsetzt, die die ordnungsgemäße erwerbsgärtnerische Nutzung eines Grundstücks einschränken, oder Nds. GVBl. 2026 Nr. 47 vom 25. Juni 2026 Seite 4 2. pflanzenschutzrechtliche Verbote und Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzen- schutzmitteln in Wasserschutzgebieten erhöhte Anforderungen festsetzen, die die ord- nungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken.“ b) In Absatz 2 Satz 5 werden die Worte „die Verursachung“ durch die Worte „den Eintritt“ ersetzt. 16. In § 94 Abs. 2 werden nach der Angabe „§ 53 Abs. 4 WHG“ ein Komma und die Worte „die dort gelten- den besonderen Anforderungen und den Ausgleich“ eingefügt. 17. § 96 wird wie folgt geändert: a) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt: „(4) 1Die Gemeinden können durch Satzung vorschreiben, dass die Eigentümer oder Nut- zungsberechtigten der Grundstücke im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Anlagen zum Sam- meln oder Verwenden von Niederschlagswasser oder zum Verwenden von Grauwasser zu er- richten und zu betreiben haben, um die Abwasseranlagen zu entlasten, Überschwemmungsge- fahren zu vermeiden oder den Wasserhaushalt zu schonen, soweit wasserwirtschaftliche oder gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. 2Eine Regelung im Sinne des Satzes 1 kann als Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen werden. 3Diese Festsetzungen sind in ent- sprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs ortsüblich bekannt zu machen; die übrigen Vorschriften des Baugesetzbuchs finden auf diese Festsetzungen keine Anwendung.“ b) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden Absätze 5 bis 10. c) Im neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt. d) Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 und 2 werden gestrichen. bb) Der bisherige Satz 3 wird einziger Satz und darin wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt. e) Im neuen Absatz 8 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt. f) Im neuen Absatz 10 wird die Angabe „nach den Absätzen 1 bis 4 und 8“ durch die Angabe „nach den Absätzen 1 bis 3, 5 und 9“ ersetzt. 18. § 96 a wird wie folgt geändert: a) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt: „2Zu den für die Gebührenberechnung zu kalkulierenden Kosten gehören auch die Kosten von Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus den §§ 3 und 3 a der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), zuletzt geändert durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Pflichten.“ b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und darin wird die Angabe „§ 5 NKAG gilt“ durch die Angabe „Im Übrigen gilt § 5 NKAG“ ersetzt. 19. Nach § 107 wird der folgende § 107 a eingefügt: „§ 107 a Überragendes öffentliches Interesse Vorhaben, die dem Hochwasserschutz dienen, und Bauten des Küstenschutzes liegen im überra- genden öffentlichen Interesse.“ 20. § 108 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung (zu § 68 WHG)“. Nds. GVBl. 2026 Nr. 47 vom 25. Juni 2026 Seite 5 b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. c) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt: „(2) Planfeststellung und Plangenehmigung für Ausbaumaßnahmen, die der Verbesserung des ökologischen Zustands des Gewässers oder der Wiedervernässung von Mooren oder Feuchtgebieten dienen, entfallen, wenn 1. eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, 2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Ent- scheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und 3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entspre- chende Vereinbarungen getroffen worden sind.“ 21. § 109 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung: „2§ 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WHG gilt mit folgenden Abweichungen:“. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 70 Abs. 1 Halbsatz 2 WHG“ durch die Angabe „§ 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WHG“ ersetzt. c) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt: „(3) Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 Abs. 4 VwVfG mit folgenden Maßgaben: 1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, die Frist wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Wasserbehörde um höchstens fünf Jahre ver- längert. 2. Vor der Entscheidung über die Verlängerung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Ver- fahren durchzuführen. 3. Für die Zustellung, Veröffentlichung im Internet oder Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungs- beschluss entsprechend anzuwenden.“ d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung: „(4) 1Rechtsbehelfe gegen Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen für Vorha- ben nach § 107 a haben keine aufschiebende Wirkung. 2Satz 1 gilt entsprechend für Gewässer- ausbauten zur Herstellung oder wesentlichen Änderung von Häfen, für die das für Häfen zustän- dige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Umwelt, Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die Energiewende einschließlich der Pro- duktion von Wasserstoff, Wasserstoffderivaten und Grünen Gasen, den Umschlag von Rohstof- fen für die Produktion von Batterien, insbesondere für die Produktion von Elektromobilität, den Umwelt- oder Naturschutz oder die Klimafolgenanpassung einen dringlichen Bedarf festgestellt hat.“ 22. Im Sechsten Abschnitt wird nach § 116 der folgende § 116 a angefügt: „§ 116 a Hochwasserschutzregister 1Bei einer vom Fachministerium zu bestimmenden Landesbehörde wird ein Hochwasserschutzre- gister geführt. 2In dem Register sind alle Deiche nach § 2 Abs. 1, 2 und 4 des Niedersächsischen Deich- gesetzes (NDG) einschließlich aller Angaben für eine eindeutige Zuordnung der Deiche, insbesondere die örtliche Lage sowie die Anfangs- und Endpunkte, zu erfassen. 3Satz 2 gilt entsprechend für sonstige Nds. GVBl. 2026 Nr. 47 vom 25. Juni 2026 Seite 6 Deiche, Dämme und Anlagen, die dem Schutz vor Hochwasser zu dienen bestimmt sind. 4Die Träger der Deicherhaltung nach § 7 NDG und die für die Erhaltung von sonstigen Deichen, Dämmen und An- lagen nach Satz 3 zuständigen Stellen übermitteln nach näherer Bestimmung durch das Fachministe- rium die in Satz 2 genannten Angaben sowie etwaige Änderungen dieser Angaben an die Landesbe- hörde. 5Das Hochwasserschutzregister ist in der jeweils aktuellen Fassung auf Dauer öffentlich zugäng- lich zu machen.“ 23. Im Achten Abschnitt wird nach § 122 der folgende § 122 a angefügt: „§ 122 a Duldung von Messstellen (zu § 50 Abs. 4 a und 5 WHG) 1Soweit die Errichtung einer Messstelle erforderlich ist, um Untersuchungen nach der Trinkwasser- einzugsgebieteverordnung durchzuführen oder eine Verpflichtung nach § 50 Abs. 5 WHG zu erfüllen, kann die Wasserbehörde den Eigentümer sowie den zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten ver- pflichten, auf dem Grundstück die Errichtung und den Betrieb der Messstelle zu dulden und Handlungen zu unterlassen, die die Messergebnisse beeinflussen können. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 3Entstehen Schäden oder Nachteile, so ist der Verpflichtete von demjenigen zu entschädigen, durch dessen Gewässerbenutzung die Messstelle veranlasst ist.“ 24. Dem § 128 wird der folgende Absatz 3 angefügt: „(3) 1Die Wasserbehörden können Regelungen zur sparsamen Verwendung von Wasser oder über vorübergehende Einschränkungen der Verwendung auch mit Wirkung gegenüber den Inhaberinnen und Inhabern von Erlaubnissen und Bewilligungen im Wege einer Allgemeinverfügung treffen. 2Wird eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 erlassen, so ist vor deren Erlass eine Anhörung (§ 28 VwVfG) entbehr- lich.“ 25. § 133 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 a“ durch die Angabe „§ 4 b“ ersetzt. bb) Es wird die folgende neue Nummer 3 eingefügt: „3. entgegen einer Allgemeinverfügung zur sparsamen Verwendung von Wasser oder über vorübergehende Einschränkungen der Verwendung eine Benutzung ausübt,“. cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. dd) Es wird die folgende neue Nummer 5 eingefügt: „5. entgegen § 26 die entnommene Wassermenge nicht mit Messgeräten misst, die Messergebnisse nicht aufzeichnet oder nicht aufbewahrt,“. ee) Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden Nummern 6 bis 10. ff) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11 und erhält folgende Fassung: „11. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 7 im Gewässerrandstreifen Dünge- oder Pflanzenschutz- mittel einsetzt oder lagert,“. gg) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12. hh) Die bisherige Nummer 11 wird gestrichen. ii) Die bisherigen Nummern 12 und 13 werden Nummern 13 und 14. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Es wird die folgende neue Nummer 6 eingefügt: „6. des § 86 Abs. 1 Satz 2 zum erlaubnisfreien Einleiten von Niederschlagswasser,“. Nds. GVBl. 2026 Nr. 47 vom 25. Juni 2026 Seite 7 bb) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden Nummern 7 bis 9. 26. Es wird der folgende § 134 angefügt: „§ 134 Übergangsbestimmung Eine Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser aus einer Kleinkläranlage, die nach § 96 Abs. 6 Satz 1 oder 2 in der bis zum 26. Juni 2026 geltenden Fassung als erteilt galt, gilt bis zu einer wesentli- chen Änderung der Anlage fort.“ 27. In Anlage 2 wird in Nummer 3.3 in der Spalte „Verwendungszweck“ vor den Worten „zur Beregnung“ die Angabe „für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, soweit nach einer Verordnung nach § 86 Abs. 4 hierfür eine Erlaubnispflicht besteht,“ eingefügt. 28. Anlage 4 (zu den §§ 63 und 64) erhält die als Anlage beigefügte Fassung. 29. Anlage 5 erhält folgende Fassung: „Anlage 5 (zu § 64 Abs. 1 Satz 4) Zusätzliche Beiträge für die Erschwerung der Unterhaltung 1. Zusätzlicher Beitrag für Versiegelungen a) Für eine versiegelte Fläche, die im Liegenschaftskataster mit einer der folgenden Bezeich- nungen und der entsprechenden Kennung sowie der Attributart ‚Funktion‘, ‚ohne Funktion‘, ‚Vegetationsmerkmal‘ oder ‚Art der Festlegung‘ eingetragen ist, kann nach Maßgabe der in Spalte 2 enthaltenen Begriffsbestimmung ein zusätzlicher Beitrag mit dem angegebenen Mehrfachen des Hektarsatzes erhoben werden. aa) Leicht versiegelte Flächen: einfacher Hektarsatz Bezeichnung Begriffsbestimmung Kennung, Attributart mit Wert 1 2 3 Fläche besonderer Fläche besonderer funktionaler 41007 funktionaler Prägung Prägung ist eine baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freiflä- che, auf der vorwiegend Gebäude und/oder Anlagen zur Erfüllung öf- fentlicher Zwecke oder historische Anlagen vorhanden sind. Hi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.