Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 23 vom 21.07.2026, Seiten 189 – 198, Größe: 1,7 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-07-21

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189 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 23 DIENSTAG, DEN 21. JULI 2026 Tag I n h a l t Seite   8. 7. 2026 Zweites Gesetz zur Änderung abwasserrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . .189 2135-2, 2135-1 14. 7. 2026 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Bahrenfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192 791-1-21 15. 7. 2026 Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2026/2027 . 194 223-1-82 15. 7. 2026 Zweite Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Alsterdorf 7 . . . . . . . .195 15. 7. 2026 Zweite Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Alsterdorf 8 . . . . . . . .197 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Zweites Gesetz zur Änderung abwasserrechtlicher Vorschriften Vom 8. Juli 2026 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 1.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung: Änderung des Sielabgabengesetzes „(3) Die Wassermengen nach Absatz 2 Satz 1 Num- mern 2 bis 4 hat der Gebührenpflichtige der Stadt­ Das Sielabgabengesetz in der Fassung vom 12. Juli 2005 entwässerung binnen Monatsfrist für das abgelaufene (HmbGVBl. S. 292), zuletzt geändert am 19. November 2024 Kalenderjahr, bei zeitlich begrenzten Einleitungen (HmbGVBl. S. 582, 588), wird wie folgt geändert: innerhalb eines Monats nach Beendigung der Einlei­ 1. § 13 wird wie folgt geändert: tung anzugeben. Die Wassermengen nach Satz 1 sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die den allgemein1.1 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: anerkannten Regeln der Technik und soweit Messgeräte „Schmutzwasser im Sinne dieses Gesetzes und sonstige Messgeräte im Sinne der Mess- und Eich­ verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 1. ist Abwasser im Sinne von § 54 Absatz 1 Satz 1 Num­ 2011), zuletzt geändert am 11. Dezember 2024 (BGBl. I mer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom Nr. 411 S. 1, 10), in der jeweils geltenden Fassung, ver­ 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am wendet werden, den eichrechtlichen Vorschriften 29. März 2026 (BGBl. I Nr. 84 S. 1, 9), ­entsprechen müssen. Der Wasserzähler ist bei der Stadt­ 2. ist Grundwasser und sonst nicht nachteilig veränder­ entwässerung anzumelden. Für die Installation, Ände­ tes Wasser und rung, Erneuerung und Entfernung des Wasserzählers 3. sind sonstige Wassermengen, soweit diese in Absatz 2 und eine ordnungsgemäße Messung hat der Gebühren­ benannt werden.“ pflichtige auf seine Kosten Sorge zu tragen. Installation, Änderung, Erneuerung und Entfernung des Wasserzäh­ 1.2 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: lers in der Trinkwasserkundenanlage im Sinne von § 12 „Die Sätze 1 und 2 gelten für Einleitungen in die öffent­ Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedin­ lichen Sielanlagen vom öffentlichen Grund entspre­ gungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 chend.“ (BGBl. I S. 750, 1067), zuletzt geändert am 11. Dezember 190 Dienstag, den 21. Juli 2026 HmbGVBl. Nr. 23 2014 (BGBl. I S. 2010, 2073), dürfen nur durch das Was­ 5. § 16 wird wie folgt geändert: serversorgungsunternehmen oder ein in ein Installa­ 5.1 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: teurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen. Ist „Soweit die Schmutz- beziehungsweise Niederschlags­ die Verwendung von Wasserzählern technisch nicht wassergebühren durch die Hamburger Wasserwerke möglich oder würde für den Gebührenpflichtigen eine GmbH berechnet werden (§ 17 Absatz 2) und der Erhe­ unbillige Härte darstellen, sind die Wassermengen nach bungszeitraum der Hamburger Wasserwerke GmbH Satz 1 vom Gebührenpflichtigen durch prüfungsfähige nicht mit dem Berechnungszeitraum (Kalenderjahr) Unterlagen nachzuweisen. Die Stadtentwässerung kann übereinstimmt, wird die Wassermenge beziehungsweise für die Nachweise nach den Sätzen 2 bis 5 Vorgaben Grundstücksfläche dem Zeitanteil entsprechend dem machen, zusätzliche Anforderungen stellen und insbe­ Berechnungszeitraum (Kalenderjahr) zugeordnet.“ sondere eine Verplombung des Wasserzählers verlangen. 5.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Wird der Nachweis nicht oder nicht ausreichend 5.2.1 Satz 2 wird gestrichen. erbracht, so ist die Stadtentwässerung berechtigt, die Wassermengen zu schätzen.“ 5.2.2 Im neuen Satz 2 wird die Textstelle „Die Sätze 1 und 2 gelten“ durch die Textstelle „Satz 1 gilt“ ersetzt.1.4 Absatz 4 erhält folgende Fassung: 5.3 Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung: „(4) Wassermengen, die nicht in die öffentlichen Siel­ anlagen gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der „Auf Antrag kann die Stadtentwässerung die abzuset­ Antrag ist nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem zende Wassermenge vorläufig festsetzen und bei der Jahr für das abgelaufene Kalenderjahr zulässig. Absatz 3 Berechnung der Gebühr außer Acht lassen.“ Sätze 2 bis 5 und 7 gilt entsprechend. Bei unvorherge­ 6. § 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung: sehenen Ereignissen gilt auch Absatz 3 Satz 6 entspre­ chend.“ „(2) Die Stadtentwässerung kann die Schmutz- oder Niederschlagswassergebühr einschließlich Mahnkosten 2. § 13a Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: und Säumniszuschläge durch die Hamburger Wasser­ „Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach der werke GmbH berechnen und einziehen lassen. Die Größe der in das Regen- oder Mischwassersiel direkt Gebühren können in diesem Falle mit dem Wassergeld oder indirekt einleitenden bebauten, überbauten und fällig gestellt werden. Die Durchführung des Verwal­ befestigten (voll- und teilversiegelten) Grundstücksflä­ tungsvollstreckungsverfahrens obliegt der zuständigen che in Quadratmetern, soweit die Niederschlagswasser­ Behörde.“ beseitigung nicht bereits in § 13 Absatz 2 erfasst wird. 7. § 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung: Grundstück im Sinne von Satz 1 ist das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts.“ „(1) Soweit die Gebühr für das Kalenderjahr festgesetzt wird (§ 16 Absatz 1 Satz 1) kann die Stadtentwässerung 3. § 13b Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: Teilzahlungen verlangen und festsetzen. Sie betragen „Sie darf sich dabei Dritter im Sinne von Artikel 28 der jeweils den Anteil der im letzten Bescheid festgesetzten Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla­ Gebühr. Gilt für den Berechnungszeitraum ein neuer ments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz Gebührensatz, so können die Teilzahlungen auf der natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen­ Grundlage dieses Gebührensatzes anteilig festgesetzt bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf­ werden. Ist für den Berechnungszeitraum mit einer hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund­ Zunahme der gebührenpflichtigen Abwassermenge um verordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, mindestens 20 vom Hundert zu rechnen, so können die 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) bedienen.“ Teilzahlungen unter Berücksichtigung der voraussicht­ lichen Änderung festgesetzt werden. Entsprechendes4. § 15 wird wie folgt geändert: gilt bei einem zu erwartenden Rückgang der gebühren­ 4.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: pflichtigen Abwassermenge, sobald die Herabsetzung 4.1.1 In Satz 1 wird das Wort „Abwasser“ durch das Wort des Teilzahlungsbetrages beantragt und nachgewiesen „Schmutzwasser“ ersetzt. wird.“ 4.1.2 In Satz 2 wird hinter dem Wort „Sielnetz“ die Textstelle 8. § 19 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: „nach Maßgabe von § 13a Absatz 1“ eingefügt. 8.1 In Nummer 2 Buchstabe b werden hinter dem Wort 4.2 In Absatz 3 Satz 1 wird hinter dem Wort „Grundwasser“ „Abwässer“ die Wörter „sowie der mit diesen Einrich­ die Textstelle „, das gemäß § 9 Absatz 1 Satz 5 und § 11 tungen verbundenen Schaltkästen“ eingefügt. Absatz 2 Nummer 8 des Hamburgischen Abwassergeset­ 8.2 In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch folgende zes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, Textstelle ersetzt: 280), zuletzt geändert am 8. Juli 2026 (HmbGVBl. „; hierzu zählt auch die Wiederherstellung der Begeh­ S. 189, 191), in der jeweils geltenden Fassung dem barkeit dieser Anlagen, um Reparaturen, Instandhaltun­ ­Niederschlagswasser zuzuordnen ist“ eingefügt. gen oder Wartungsdienste durchführen zu können,“. 4.3 Absatz 5 erhält folgende Fassung: 9. § 20 Absatz 4 Nummer 2 erhält folgende Fassung: „(5) Die Niederschlagswassergebühr kann auch dann „2.   im Übrigen neben dem Eigentümer der Erbbau­ erhoben werden, wenn der Bescheid nach Absatz 4 über berechtigte, der zur Nutzung eines Grundstücks die Festsetzung der gebührenpflichtigen Grundstücks­ Berechtigte sowie bei Einleitungen nach § 15 Ab- fläche noch nicht ergangen ist oder wenn ein solcher satz 3 Satz 1 der Einleiter.“ noch nicht bestandskräftig ist. Eine nach Satz 1 festge­ setzte Niederschlagswassergebühr ist anzupassen, sobald 10. In § 22 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die Nachfolge ein Bescheid nach Absatz 4 mit einer abweichenden im Besitz“ durch die Wörter „der nachfolgende zur Nut­ ­Fläche bestandskräftig wird.“ zung des Grundstücks Berechtigte“ ersetzt. HmbGVBl. Nr. 23 Dienstag, den 21. Juli 2026 191 11. § 23a wird wie folgt geändert: 4. § 20 erhält folgende Fassung: „§ 2011.1 In der Überschrift wird das Wort „Sielbenutzungs­ gebühr“ durch das Wort „Schmutzwassergebühr“ Beseitigung von Schäden ersetzt. an öffentlichen Abwasseranlagen Werden die in öffentlichen Wegen liegenden öffent­lichen11.2 Satz 2 wird gestrichen. Abwasseranlagen verunreinigt, beschädigt oder in ihrer 12. In § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt: Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, sind die nach §§ 8 und 9 des Gesetzes zum Schutz der öffent­lichen Sicherheit und „(4) Die zuständige Behörde kann die zur Durchsetzung Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt der Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 183, 190), Ver­ Anordnungen treffen.“ antwortlichen verpflichtet, die Folgen zu beseitigen und den ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen. An13. § 29 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: ihrer Stelle und auf ihre Kosten handelt die Stadtentwässe­ „Festgesetzte Ansprüche nach diesem Gesetz verjähren rung, wenn mit entsprechenden Gerätschaften in die öffent­ in fünf Jahren.“ lichen Ab­wasseranlagen eingegriffen werden muss, diese instandgesetzt werden müssen oder Gefahr im Verzug Artikel 2 besteht. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuld­ ner.“ Änderung des Hamburgischen Abwassergesetzes 5. In § 22 werden folgende Sätze angefügt: Das Hamburgische Abwassergesetz in der Fassung 24. Juli „Werden festgesetzte Kosten innerhalb einer gesetzten Frist 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 18. Novem­ nicht entrichtet, so werden Säumniszinsen erhoben. Für die ber 2025 (HmbGVBl. S. 679), wird wie folgt geändert: Berechnung der Säumniszinsen gilt § 19 des Gebühren­ gesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt 1. In § 1 wird folgender Absatz 9 angefügt: ­geändert am 2. Dezember 2025 (HmbGVBl. S. 775), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.“ „(9) Grundstück im Sinne dieses Gesetzes ist das Grund­ stück im Sinne des Grundbuchrechts.“ Artikel 3 2. In § 4 Absatz 5 wird hinter dem Wort „weder“ die Textstelle Inkrafttreten „verunreinigt,“ eingefügt. Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung 3. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. folgenden Monats in Kraft. Ausgefertigt Hamburg, den 8. Juli 2026. Der Senat 192 Dienstag, den 21. Juli 2026 HmbGVBl. Nr. 23 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Bahrenfeld Vom 14. Juli 2026 Auf Grund von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Ham­ burgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutz­ gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 29. März 2026 (BGBl. I Nr. 87 S. 1, 4), wird verordnet: Einziger Paragraph Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Bahrenfeld vom 13. April 1971 (HmbGVBl. S. 75, 84), zuletzt geändert am 17. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 715), tritt für die in der anliegenden Karte rot eingezeich­ nete Fläche außer Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 14. Juli 2026. HmbGVBl. Nr. 23 Dienstag, den 21. Juli 2026 193 Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Bahrenfeld 194 Dienstag, den 21. Juli 2026 HmbGVBl. Nr. 23 Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2026/2027 Vom 15. Juli 2026 Auf Grund von § 87 Absatz 3 des Hamburgischen Schul­ gesetzes (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 27. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 124), und § 1 Nummer 18 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324), zuletzt geändert am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 434), wird verordnet: Erster Abschnitt (1) An der Stadtteilschule Kirchwerder, Grund- und Stadt­ Strukturelle Maßnahmen teilschule, wird mindestens eine Eingangsklasse der Jahr­ (Auf Dauer wirkende Maßnahmen) gangsstufe 1 eingerichtet. § 1 (2) An der Ganztagsschule an der Elbe wird mindestens eine Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 1 eingerichtet. Neuerrichtung von Schulen (1) Die Grundschule am Schilfufer wird am Standort (3) An der Schule An der Burgweide wird mindestens eine ­Weidenbaumsweg 87, 21035 Hamburg, neu errichtet. Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 5 eingerichtet. (2) Die Stadtteilschule Ottensen wird am Standort Bahren­ (4) An der Schule Rellinger Straße wird mindestens eine felder Straße 260, 22765 Hamburg, neu errichtet. Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 5 eingerichtet. § 2 (5) Am Louise-Weiss-Gymnasium wird mindestens eine Zusammenlegung von Schulen Eingangsklasse der Jahrgangsstufe 5 eingerichtet. Die Grundschule Bahrenfelder Straße, Gaußstraße 171, 22765 Hamburg, wird der Stadtteilschule Ottensen, die gemäß Dritter Abschnitt § 1 Absatz 2 neu errichtet wird, angegliedert und als Stadtteil­ Organisatorische Maßnahmenschule Ottensen, Grund- und Stadtteilschule, fortgeführt. (Auf zwei Schuljahre beschränkte Maßnahme) Zweiter Abschnitt § 4 Organisatorische Maßnahmen (Auf fünf Schuljahre beschränkte Maßnahme) Einrichtung von Eingangsklassen § 3 Abweichend von § 87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird für die Einrichtung von Eingangsklassen Schuljahre 2026/2027 und 2027/2028 bestimmt: Abweichend von § 87 Absatz 2 Satz 2 HmbSG wird für die An der Schule Vizelinstraße wird mindestens eine Ein­ Schuljahre 2026/2027 bis 2030/2031 bestimmt: gangsklasse der Jahrgangsstufe 5 eingerichtet. Hamburg, den 15. Juli 2026. Die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung HmbGVBl. Nr. 23 Dienstag, den 21. Juli 2026 195 Zweite Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Alsterdorf 7 Vom 15. Juli 2026 Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geän­ dert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 S. 1, 7), in Verbin­ dung mit § 3 Absätze 1 und 3 des Bauleitplanfeststellungsgeset­ zes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679, sowie § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 3. Februar 2026 (HmbGVBl. S. 58), wird verordnet: § 1 den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.