Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 23 vom 21.07.2026, Seiten 189 – 198, Größe: 1,7 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-07-21

Quellenkennung: gazette-2026-023. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie Das Gesetz über den Bebauungsplan Alsterdorf 7 vom gegen Kostenerstattung erworben werden.7. Oktober 1968 (HmbGVBl. S. 220), zuletzt geändert am 22. Februar 2016 (HmbGVBl. S. 67), wird wie folgt geändert: 2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö­ gensnachteile eingetreten sind, kann eine entschädigungs­1. Die beigefügte „Anlage zur Zweiten Verordnung zur Ände­ berechtigte Person Entschädigung verlangen. Sie kann die rung des Gesetzes über den Bebauungsplan Alsterdorf 7“ Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass sie die wird dem Gesetz hinzugefügt. Leistung der Entschädigung schriftlich bei der entschädi­ 2. In § 2 werden folgende Nummern 5 bis 5.2 angefügt: gungspflichtigen Person beantragt. Ein Entschädigungsan­ „5. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Zweiten spruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichne­ Bebauungsplan Alsterdorf 7, für das die Baunutzungs­ ten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des verordnung in der Fassung vom 21. November 2017 Anspruchs herbeigeführt wird. (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 3. Unbeachtlich werden (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), maßgebend ist, gilt: a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB 5.1. Im Gewerbegebiet sind Beherbergungsstätten nach § 2 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah­ der Beherbergungsstättenverordnung vom 5. August rens- und Formvorschriften, 2003 (HmbGVBl. S. 448), geändert am 3. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 354, 388), unzulässig. b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB 5.2. Im Gewerbegebiet sind Lagerhäuser und Lagerplätze beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver­ nur zulässig, wenn sie in einem räumlichen oder hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs­ betrieblichen Zusammenhang mit produzierenden plans und Gewerbebetrieben oder Handwerksbetrieben stehen.“ c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, § 2 wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma­ Es wird auf Folgendes hingewiesen: chung der Änderung des Bebauungsplans schriftlich gegen­ 1. Die Begründung dieser Änderung des Bebauungsplans wird über dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend niedergelegt. Die Begründung und die Anlage können beim gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun­ nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind. Hamburg, den 15. Juli 2026. Das Bezirksamt Hamburg-Nord 196 Dienstag, den 21. Juli 2026 HmbGVBl. Nr. 23 Stand 00020 407 dem 1:M ]XU Ortsteil Bebauungsplans den des Liegenschaftskarte) HAMBURG ber 7 Änderung) Bebauungsplanes Verordnung (2. 7 Geltungsbereichs (Automatische des Original) Alsterdorf ude Gesetzes umlichenr Geb ALKIS® =ZHLWHQdes (im HANSESTADT zur 1:1000 Alsterdorf des der Geltungsbereich Grenze Änderungsgebiet Vorhandene den f4r 2026. UND Anlage Änderung Bebauungsplan Ma3stab Hamburg-Nord Bebauungsplan Festsetzungen Kennzeichnungen KartenausschnittDer entspricht Februarvom Übersichtsplan FREIE Bezirk m100 50 10 0 HmbGVBl. Nr. 23 Dienstag, den 21. Juli 2026 197 Zweite Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Alsterdorf 8 Vom 15. Juli 2026 Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geän­ dert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 S. 1, 7), in Verbin­ dung mit § 3 Absätze 1 und 3 des Bauleitplanfeststellungsgeset­ zes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), sowie § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 3. Februar 2026 (HmbGVBl. S. 58), wird verordnet: § 1 den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie Das Gesetz über den Bebauungsplan Alsterdorf 8 vom gegen Kostenerstattung erworben werden.1. Dezember 1969 (HmbGVBl. S. 229), zuletzt geändert am 22. Februar 2016 (HmbGVBl. S. 70), wird wie folgt geändert: 2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö­ gensnachteile eingetreten sind, kann eine entschädigungs­1. Die beigefügte „Anlage zur Zweiten Verordnung zur Ände­ berechtigte Person Entschädigung verlangen. Sie kann die rung des Gesetzes über den Bebauungsplan Alsterdorf 8“ Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass sie die wird dem Gesetz hinzugefügt. Leistung der Entschädigung schriftlich bei der entschädi­ 2. In § 2 werden folgende Nummern 6 bis 6.2 angefügt: gungspflichtigen Person beantragt. Ein Entschädigungsan­ „6. Für die in der Anlage dargestellten Gebiete der Zweiten spruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichne­ Bebauungsplan Alsterdorf 8, für die die Baunutzungs­ ten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des verordnung in der Fassung vom 21. November 2017 Anspruchs herbeigeführt wird. (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 3. Unbeachtlich werden (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), maßgebend ist, gilt: a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB 6.1. In den Gewerbegebieten sind Beherbergungsstätten beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah­ nach § 2 der Beherbergungsstättenverordnung vom 5. rens- und Formvorschriften, August 2003 (HmbGVBl. S. 448), geändert am 3. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 354, 388), unzulässig. b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB 6.2 In den Gewerbegebieten sind Lagerhäuser und Lager­ beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver­ plätze nur zulässig, wenn sie in einem räumlichen oder hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs­ betrieblichen Zusammenhang mit produzierenden plans und Gewerbebetrieben oder Handwerksbetrieben stehen.“ c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, § 2 wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma­ Es wird auf Folgendes hingewiesen: chung der Änderung des Bebauungsplans schriftlich gegen­ 1. Die Begründung dieser Änderung des Bebauungsplans wird über dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend niedergelegt. Die Begründung und die Anlage können beim gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun­ nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind. Hamburg, den 15. Juli 2026. Das Bezirksamt Hamburg-Nord 198 Dienstag, den 21. Juli 2026 HmbGVBl. Nr. 23 000 407 Stand 20 dem 1: M Ortsteil Bebauungsplans ]XU den des Liegenschaftskarte) HAMBURG 8

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.