Sachsen

Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung

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Quellenkennung: 1714. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2004 Nr. 13, S. 532 Fsn-Nr.: 305-4/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 16. Dezember 2016

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung – APOGV)1 Vom 17. September 2004 Rechtsbereinigt mit Stand vom 15. Dezember 2016 Aufgrund von § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 20 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen verordnet: Inhaltsübersicht2 Abschnitt 1 Befähigung und Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst §   1 Befähigung zum Gerichtsvollzieher §   2 Ziel der Gerichtsvollzieherausbildung §   3 Zulassung zur Gerichtsvollzieherausbildung §   3a Zulassung weiterer Bewerber §   4 Rechtsstellung §   4a Vorbereitende Ausbildung §   5 Gerichtsvollzieherausbildung §   6 Ausbildende in der praktischen Ausbildung §   7 (weggefallen) §   8 Inhalt der praktischen Ausbildung §   9 Ausbildungszeugnisse in der praktischen Ausbildung § 10 Gestaltung der praktischen Ausbildung § 11 Begleitende Lehrveranstaltungen während der praktischen Ausbildung § 12 Stoffpläne und Arbeitsanleitungen für die praktische Ausbildung § 13 Ausscheiden aus der Ausbildung Abschnitt 2 Gerichtsvollzieherprüfung § 14 Prüfung § 15 Örtliche Prüfungsleiter § 16 Prüfungsausschuss und Prüfer § 17 Zulassung zum schriftlichen Teil der Prüfung § 18 Bewertung der Leistungen § 19 (weggefallen) § 20 Prüfungszeugnis § 21 Festsetzung der Platznummern § 22 Ausscheiden aus der Ausbildung § 23 Ergänzungsausbildung § 24 Verwendung nach der Prüfung Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 25 Übergangsregelungen § 26 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten Anlage Verwaltungsvereinbarung Abschnitt 1 Befähigung und Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst § 1 Befähigung zum Gerichtsvollzieher (1) Die Befähigung zum Gerichtsvollzieher besitzt, wer 1. die Gerichtsvollzieherausbildung absolviert und die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden hat oder 2. die Rechtspflegerprüfung bestanden und mindestens sechs Monate auf der Grundlage eines Dienstleistungsauftrags erfolgreich die Aufgaben eines Gerichtsvollziehers wahrgenommen hat.3 § 2 Ziel der Gerichtsvollzieherausbildung (1) 1Die Gerichtsvollzieherausbildung ist eine praxisbezogene Fachausbildung. 2Sie schließt mit der Gerichtsvollzieherprüfung ab. (2) Ziel ist die Heranbildung verantwortungsbewusster Gerichtsvollzieher, die in der Lage sind, ihre Dienstpflichten selbstständig und mit wirtschaftlichem und sozialem Verständnis zu erfüllen.4 § 3 Zulassung zur Gerichtsvollzieherausbildung (1) 1Zur Gerichtsvollzieherausbildung kann zugelassen werden, wer 1. in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Freistaat Sachsen steht, 2. die Prüfung für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst bestanden hat, 3. sich mindestens zwei Jahre in einem Amt der Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst bewährt hat, 4. die für den Gerichtsvollzieherdienst erforderliche persönliche und gesundheitliche Eignung besitzt sowie 5. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. 2Sind mehr Gerichtsvollzieher auszubilden, als Bewerber vorhanden sind, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, können abweichend von Satz 1 Nummer 1 und 3 auch Bewerber zugelassen werden, die zum Freistaat Sachsen in einem anderen Beamtenverhältnis als dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder nicht in einem Beamtenverhältnis stehen. (2) Zur Gerichtsvollzieherausbildung ist zuzulassen, wer die vorbereitende Ausbildung gemäß § 4a erfolgreich absolviert hat und die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 erfüllt. (3) Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts als Einstellungsbehörde.5 § 3a Zulassung weiterer Bewerber (1) Sind in einem Einstellungsjahrgang mehr Gerichtsvollzieher auszubilden, als Bewerber vorhanden sind, die die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 erfüllen, kann zur vorbereitenden Ausbildung zugelassen werden, wer die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 erfüllt, 1. in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Freistaat Sachsen steht und   a) ein Amt der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 ausübt, ohne eine entsprechende Laufbahnausbildung absolviert zu haben, oder   b) die Laufbahnausbildung mit einem anderen fachlichen Schwerpunkt, in einer anderen Fachrichtung der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 oder, sofern nicht die Voraussetzungen nach § 1 Nummer 2 vorliegen, für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 erfolgreich absolviert hat, 2. ohne in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Freistaat Sachsen zu stehen, die Voraussetzungen nach Nummer 1 Buchstabe b erfüllt oder 3. die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erfüllt,   a) in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Freistaat Sachsen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz steht oder   b) eine Ausbildung zum Justizfachangestellten, zum Rechtsanwalts- oder Notarfachangestellten, eine kaufmännische oder eine andere, für die Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers förderliche Berufsausbildung abgeschlossen hat   und sich in einer entsprechenden Tätigkeit mindestens drei der letzten fünf Jahre vor Beginn der vorbereitenden Ausbildung bewährt hat. (2) Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.6 § 4 Rechtsstellung (1) Zur vorbereitenden Ausbildung und zur Gerichtsvollzieherausbildung werden die Gerichtsvollzieherbewerber, die sich bereits in einem Beamtenverhältnis zum Freistaat Sachsen befinden, an die jeweilige Ausbildungsstelle abgeordnet. (2) 1Die Gerichtsvollzieherbewerber im Sinne von § 3a Absatz 1 Nummer 3 werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. 2Sie führen die Dienstbezeichnung „Gerichtsvollzieheranwärter“ oder „Gerichtsvollzieheranwärterin“. 3In diesem Fall bilden die vorbereitende Ausbildung, die Gerichtsvollzieherausbildung und die Gerichtsvollzieherprüfung eine Vorbereitungsdienst im Sinne von § 18 des Sächsischen Beamtengesetzes.7 § 4a Vorbereitende Ausbildung (1) 1Die vorbereitende Ausbildung beginnt zum 15. April eines jeden Jahres und dauert bis zum Beginn der Gerichtsvollzieherausbildung. 2Sie umfasst fachtheoretische und praktische Ausbildungsabschnitte. 3Die fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte finden an der Bayerischen Justizakademie nach Maßgabe des vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz genehmigten Rahmenstoffplans statt. (2) 1Die vorbereitende Ausbildung leitet der Präsident des Oberlandesgerichts mit Ausnahme der fachtheoretischen Ausbildung, die unter der Verantwortung des Leiters der Bayerischen Justizakademie steht. 2§ 9 gilt entsprechend. (3) Der Leiter der Bayerischen Justizakademie erstellt über den fachtheoretischen Lehrgang ein Zeugnis, in dem Anlagen, Kenntnisse und Leistungen gewürdigt werden. (4) Während der fachtheoretischen Ausbildung ist die Gewährung von Erholungsurlaub grundsätzlich ausgeschlossen. (5) 1Die vorbereitende Ausbildung endet mit einer mündlichen Prüfung, in der festgestellt wird, inwiefern die Gerichtsvollzieherbewerber nach ihrer Persönlichkeit, ihrem allgemeinen Bildungsstand und ihren fachlichen Kenntnissen für die Gerichtsvollzieherausbildung geeignet sind. 2Sie ist Zwischenprüfung im Sinne von § 40 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes. 3Die mündliche Prüfung wird in entsprechender Anwendung von Ziffer VI der Anlage von dem beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt nach den dort geltenden Vorschriften durchgeführt. (6) 1Gerichtsvollzieherbewerber, die die mündliche Prüfung nach Absatz 5 nicht bestanden haben, können die mündliche Prüfung einmal wiederholen. 2Der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt, ob für die Wiederholung der mündlichen Prüfung eine nochmalige Teilnahme an der vorbereitenden Ausbildung erforderlich ist. 3Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen. 4Das beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichtete Landesjustizprüfungsamt bestimmt den Termin der Wiederholungsprüfung.8 § 5 Gerichtsvollzieherausbildung (1) Dauer und Gliederung der Gerichtsvollzieherausbildung richten sich nach Ziffer III der Anlage. (2) 1Die praktische Ausbildung findet im Freistaat Sachsen statt. 2Die fachtheoretische Ausbildung findet nach Maßgabe der Anlage an der Bayerischen Justizakademie statt. 3Während der fachtheoretischen Ausbildung ist die Gewährung von Erholungsurlaub grundsätzlich ausgeschlossen. (3) 1Für die praktische Ausbildung bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts Ausbildungsgerichte. 2Im Übrigen regelt der Präsident des Oberlandesgerichts die praktische Ausbildung. (4) Alle Ausbildungsstellen arbeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der die praktische Ausbildung begleitenden Lehrveranstaltungen (dienstbegleitende Lehrveranstaltungen) zusammen.9 § 6 Ausbildende in der praktischen Ausbildung (1) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt bei jedem Ausbildungsgericht einen Ausbildungsleiter. (2) 1Der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die Ausbildung der Gerichtsvollzieherbewerber. 2Er hat sich laufend vom Stand der Ausbildung jedes Gerichtsvollzieherbewerbers zu überzeugen und eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen. (3) 1Der Vorstand des Ausbildungsgerichts bestimmt im Einvernehmen mit dem Ausbildungsleiter die Beschäftigten, denen Gerichtsvollzieherbewerber zur Ausbildung zugewiesen werden. 2Diese sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Gerichtsvollzieherbewerber in ihrem Bereich verantwortlich. 3Es sollen ihnen nicht mehr Gerichtsvollzieherbewerber zugeordnet werden, als sie zuverlässig ausbilden können. (4) Mit der Ausbildung soll nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.10 § 7 (weggefallen)11 § 8 Inhalt der praktischen Ausbildung (1) 1Die praktische Ausbildung vermittelt die fachlichen Kenntnisse, Methoden und praktischen Fähigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Gerichtsvollziehers benötigt werden. 2Die Fähigkeit zur selbstständigen Wissenserweiterung, zum Erkennen und Lösen neuer Probleme soll geweckt und gefördert werden. 3Die Gerichtsvollzieherbewerber sind besonders auf die wirtschaftliche und soziale Bedeutung ihrer Tätigkeit hinzuweisen. (2) 1Das Ziel der praktischen Ausbildung bestimmt Art und Umfang der Arbeiten, die den Gerichtsvollzieherbewerbern zu übertragen sind. 2Sie sind mit den wesentlichen Arbeiten ihres späteren Tätigkeitsbereichs vertraut zu machen und zu deren selbstständiger Erledigung anzuleiten. 3Zur Vertretung und zur Aushilfe dürfen die Gerichtsvollzieherbewerber ausnahmsweise herangezogen werden. 4Hierüber ist dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten.12 § 9 Ausbildungszeugnisse in der praktischen Ausbildung 1Der Ausbildungsleiter erstellt zum Ende der einzelnen Ausbildungsabschnitte zusammenfassende Zeugnisse, in denen Anlagen, Kenntnisse und Leistungen der Gerichtsvollzieherbewerber gewürdigt werden. 2Das Zeugnis schließt mit einer Note nach § 18.13 § 10 Gestaltung der praktischen Ausbildung (1) Während des einführenden Abschnitts der praktischen Ausbildung beim Gerichtsvollzieher sollen die Gerichtsvollzieherbewerber einen Überblick über ihr künftiges Aufgabengebiet erhalten. (2) 1Die praktische Ausbildung I vermittelt den Gerichtsvollzieherbewerbern einen Einblick in sämtliche Geschäfte der Gerichtsvollzieher und macht sie mit den einschlägigen Gesetzen und Dienstvorschriften vertraut. 2Während dieses Abschnittes soll den Gerichtsvollzieherbewerbern auch Gelegenheit gegeben werden, die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts kennen zu lernen. (3) Die praktische Ausbildung II soll die erworbenen theoretischen und berufspraktischen Kenntnisse vertiefen und die Gerichtsvollzieherbewerber befähigen, nach Abschluss der Ausbildung selbstständig die Dienstaufgaben eines Gerichtsvollziehers zu erfüllen. (4) 1Nehmen die Gerichtsvollzieherbewerber am Außendienst der Gerichtsvollzieher teil, wird ihnen in der Regel keine Entschädigung gewährt. 2Die ausbildenden Gerichtsvollzieher haben darauf zu achten, dass den Gerichtsvollzieherbewerbern keine Kosten entstehen.14 § 11 Begleitende Lehrveranstaltungen während der praktischen Ausbildung (1) Während der einführenden Ausbildung kann eine theoretische Unterweisung erteilt werden. (2) 1Während der übrigen praktischen Ausbildung können dienstbegleitende Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. 2Das Nähere regelt ein vom Staatsministerium der Justiz genehmigter Rahmenstoffplan. 3Während der gesamten Ausbildungszeit sind mindestens zwei fünfstündige Aufgaben zu bearbeiten.15 § 12 Stoffpläne und Arbeitsanleitungen für die praktische Ausbildung (1) Der praktischen Ausbildung ist der vom Staatsministerium der Justiz genehmigte Rahmenstoffplan zugrunde zu legen. (2) 1Für die praktische Ausbildung sind durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts auf der Grundlage des Rahmenstoffplanes Arbeitsanleitungen zu erstellen, die dem Ausbildungsleiter, den Ausbildenden und den Gerichtsvollzieherbewerbern ausgehändigt werden. 2In die Anleitungen sind schwerpunktmäßig die Tätigkeiten aufzunehmen, mit denen sich die Gerichtsvollzieherbewerber vertraut machen sollen.16 § 13 Ausscheiden aus der Ausbildung (1) Gerichtsvollzieherbewerber, die in ihren Leistungen in der praktischen oder theoretischen Ausbildung den Anforderungen nicht entsprechen oder die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 nicht mehr erfüllen, scheiden aus der Ausbildung aus. (2) Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft der Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung des Ausbildungsleiters und des Leiters der Bayerischen Justizakademie. (3) 1In geeigneten Fällen können die Gerichtsvollzieherbewerber in einen späteren Ausbildungsjahrgang aufgenommen werden. 2Das Nähere bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts.17 Abschnitt 2 Gerichtsvollzieherprüfung § 14 Prüfung (1) Die Gerichtsvollzieherprüfung wird nach Maßgabe der Anlage von dem beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt nach den dort geltenden Vorschriften durchgeführt. (2) Für Gerichtsvollzieherbewerber im Sinne von § 3a Absatz 1 Nummer 3 gilt die Gerichtsvollzieherprüfung als Laufbahnprüfung im Sinne von § 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Sächsischen Beamtengesetzes für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz.18 § 15 Örtliche Prüfungsleiter 1Am Sitz des Oberlandesgerichts wird ein Örtlicher Prüfungsleiter und ein Stellvertreter bestellt. 2Zu Örtlichen Prüfungsleitern und deren Stellvertreter können Richter, Staatsanwälte oder Beamte der Laufbahngruppe 2 bestellt werden. 3Die Aufgaben bestimmen sich nach Maßgabe der Anlage nach den im Freistaat Bayern geltenden Vorschriften.19 § 16 Prüfungsausschuss und Prüfer Im Prüfungsausschuss und als Prüfer wirken nach Maßgabe der Anlage auch Richter, Staatsanwälte und Beamte der Laufbahngruppe 2 sowie Gerichtsvollzieher des Freistaates Sachsen mit.20 § 17 Zulassung zum schriftlichen Teil der Prüfung (1) 1Hat der Gerichtsvollzieherbewerber die Ausbildungsabschnitte gemäß Ziffer III Nummer 1 bis 4 der Anlage erfolgreich absolviert und ist abzusehen, dass er die praktische Ausbildung II erfolgreich beenden wird, wird er vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zum schriftlichen Teil der Prüfung vorgestellt. 2Über die Zulassung entscheidet das Landesjustizprüfungsamt beim Staatsministerium der Justiz. (2) 1Die schriftliche Prüfung kann schon im letzten Monat der Ausbildung stattfinden. 2Wer die Ausbildung noch nicht vollständig abgeleistet hat oder sich noch nicht im letzten Monat der Ausbildung befindet, kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zugelassen werden, wenn die Ausbildung bis zum Tag der mündlichen Prüfung beendet wird. (3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn abzusehen ist, dass gegen den Gerichtsvollzieherbewerber zur Zeit der schriftlichen oder mündlichen Prüfung eine Freiheitsentziehung vollzogen werden wird. (4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn 1. der Prüfungsteilnehmer sie durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; 2. sich nachträglich ein Umstand herausstellt, der die Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätte oder 3. sich zeigt, dass der Prüfungsteilnehmer dauernd prüfungsunfähig ist. (5) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Gerichtsvollzieherbewerber schriftlich bekannt zu geben. (6) Die Zulassung wird nach Maßgabe der Anlage dem beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt mitgeteilt.21 § 18 Bewertung der Leistungen Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note (Einzelnote) zu bewerten: Bewertung Punktzahl Note Beschreibung 13 bis 15 Punkte sehr gut eine besonders hervorragende Leistung 10 bis 12 Punkte gut eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft 7 bis 9 Punkte befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht 4 bis 6 Punkte ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht 1 bis 3 Punkte mangelhaft eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung 0 Punkte ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung (2) 1Durchschnittspunktzahlen, insbesondere Gesamtnoten, sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. 2Eine sich ergebende dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. 3Den errechneten Durchschnittspunktzahlen entsprechen folgende Noten: Durchschnittspunktzahl/Note Durchschnittspunktzahl Note Durchschnittspunktzahl Note 12,50 bis 15,00 Punkte sehr gut 9,50 bis 12,49 Punkte gut 6,50 bis 9,49 Punkte befriedigend 3,50 bis 6,49 Punkte ausreichend 0,50 bis 3,49 Punkte mangelhaft 0 bis 0,49 Punkte ungenügend.22 § 19 (weggefallen)23 § 20 Prüfungszeugnis Das Prüfungszeugnis erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Maßgabe der Anlage nach den im Freistaat Bayern geltenden Vorschriften.24 § 21 Festsetzung der Platznummern (1) 1Für jeden Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bestanden hat, ist aufgrund seiner Prüfungsgesamtnote eine Platznummer festzusetzen. 2Nach Maßgabe der Anlage wird für die sächsischen Prüfungsteilnehmer ein gesondertes Platznummernverzeichnis erstellt. 3Bei gleicher Prüfungsgesamtnote erhält der Prüfungsteilnehmer mit dem besseren Ergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platznummer; bei gleichem Ergebnis auch in der schriftlichen Prüfung wird die gleiche Platznummer erteilt. 4In diesem Fall erhält der nächstfolgende Teilnehmer die Platznummer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platznummern fortlaufend weitergezählt werden.25 (2) 1Der Prüfungsteilnehmer erhält eine Bescheinigung über die Platznummer, in der anzugeben ist, wie viele Prüfungsteilnehmer sich der Prüfung unterzogen und wie viele die Prüfung bestanden haben. 2Wird die gleiche Platznummer an mehrere Prüfungsteilnehmer erteilt, ist auch deren Zahl anzugeben. § 22 Ausscheiden aus der Ausbildung Die Ausbildung endet nach Ablegung der Prüfung 1. mit Ablauf des Tages, an dem dem Gerichtsvollzieherbewerber schriftlich bekannt gegeben wird, dass die Prüfung bestanden worden ist oder 2. mit dem Empfang der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung.26 § 23 Ergänzungsausbildung (1) 1Ein Gerichtsvollzieherbewerber, der die zum ersten Mal nicht bestandene Prüfung wiederholen will, tritt zur Ableistung der Ergänzungsausbildung grundsätzlich in den nächsten Ausbildungsjahrgang ein. 2Der Antrag auf erneute Aufnahme in die Ausbildung ist binnen eines Monats nach dem Zugang der Mitteilung über das erstmalige Nichtbestehen bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen. (2) Der Präsident des Oberlandesgerichts regelt die Einteilung der Ergänzungsausbildung. (3) Zur Wiederholung der Prüfung kann nur zugelassen werden, wer eine Ergänzungsausbildung von mindestens vier Monaten abgeleistet hat.27 § 24 Verwendung nach der Prüfung 1Gerichtsvollzieherbewerbern, die die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden haben, sollen die Aufgaben eines Gerichtsvollziehers übertragen werden. 2Die Ernennung zum Gerichtsvollzieher soll erfolgen, nachdem der Gerichtsvollzieherbewerber mindestens ein Jahr nach der Prüfung selbstständig im Gerichtsvollzieherdienst tätig gewesen ist.28 Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 25 Übergangsregelungen (1) Die Ausbildung und Prüfung der Bewerber von Ausbildungsjahrgängen, die vor dem 1. Oktober 2004 begonnen haben, richtet sich nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher vom 29. Oktober 1991 (SächsGVBl. S. 395), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 127). (2) Vor dem 15. Dezember 2016 erworbene Befähigungen zum Gerichtsvollzieher bleiben unberührt.29 § 26 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten 1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Januar 2004 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV) vom 29. Oktober 1991 (SächsGVBl. S. 395), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 127), außer Kraft. Dresden, den 17. September 2004 Der Staatsminister der Justiz Dr. Thomas de Maizière Anlage Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber Der Freistaat Bayern, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen schließen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber folgende Vereinbarung: I. Gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber des Freistaates Bayern, des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaates Thüringen   Die Vertragsparteien führen die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber in partnerschaftlicher Zusammenarbeit gemeinsam durch. II. Rechtsgrundlage der Ausbildung und Prüfung   Rechtsgrundlage der Ausbildung und Prüfung sind die Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes geregelt ist. Die Änderung aller nach dieser Vereinbarung für die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber maßgeblichen Vorschriften der Vertragsparteien erfolgt im gegenseitigen Benehmen. III.30 Dauer und Gliederung der Ausbildung   Die Ausbildung dauert 18 Monate und beginnt regelmäßig am 15. Oktober jeden Jahres. Sie umfasst eine praktische Ausbildung von mindestens neun Monaten und e

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.