Sachsen

Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung

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Quellenkennung: 1714. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2004 Nr. 13, S. 532 Fsn-Nr.: 305-4/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 16. Dezember 2016

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ine fachtheoretische Ausbildung von mindestens sechs Monaten. Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:   1. Einführende Ausbildung bei einem Gerichtsvollzieher   2. Fachtheoretischer Lehrgang A   3. Praktische Ausbildung I   4. Fachtheoretischer Lehrgang B   5. Praktische Ausbildung II   6. Fachtheoretischer Lehrgang C (Schlusslehrgang).   Das Nähere regelt der Rahmenstoffplan gemäß Abschnitt V Nr. 2. IV. Einführende Ausbildung bei einem Gerichtsvollzieher und praktische Ausbildung I und II   Die einführende Ausbildung bei einem Gerichtsvollzieher und die praktische Ausbildung I und II der Gerichtsvollzieherbewerber finden jeweils im Geschäftsbereich der Vertragspartei statt, von der diese Gerichtsvollzieherbewerber ernannt worden sind. V. Fachtheoretische Lehrgänge an der Bayerischen Justizschule Pegnitz   1. Die fachtheoretischen Lehrgänge für die Gerichtsvollzieherbewerber aller Vertragsparteien finden an der Bayerischen Justizschule Pegnitz statt.   2. Die fachtheoretischen Lehrgänge richten sich nach den Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern. Für die Gerichtsvollzieherbewerber aller Vertragsparteien gilt die Haus-, Lehrgangs- und Unterrichtsordnung der Bayerischen Justizschule Pegnitz. Die Genehmigung der Rahmenstoffpläne und der Unterrichtspläne durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz erfolgt im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz, dem Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt und dem Thüringer Ministerium für Justiz und Europaangelegenheiten.   3. Die Vertragsparteien können sich jederzeit über den Stand der Ausbildung der von ihnen an die Bayerische Justizschule Pegnitz abgeordneten Gerichtsvollzieherbewerber unterrichten. Sie sind berechtigt, Einblick in die gefertigten Arbeiten zu nehmen.   4. Die fachtheoretischen Lehrgänge an der Bayerischen Justizschule Pegnitz werden von Lehrkräften des Freistaates Bayern und der anderen Vertragsparteien durchgeführt. Lehrkräfte der anderen Vertragsparteien werden auf deren Vorschlag vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz bestellt. VI. Gerichtsvollzieherprüfung   1. Die Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber aller Vertragsparteien wird von dem beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt durchgeführt und von den dort bestellten Prüfungsorganen abgenommen.   2. Die Prüfung richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern.   3. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie wird in der Regel am Sitz des Oberlandesgerichts abgenommen, in dessen Bezirk die Gerichtsvollzieherbewerber ernannt worden sind.   4. Gerichtsvollzieherbewerber aus dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen werden von der jeweiligen Vertragspartei zur Prüfung zugelassen. Die Zulassung wird dem beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt mitgeteilt.   5. Nach Abschluss der Prüfung werden die Prüfungsakten und die von den Gerichtsvollzieherbewerbern gefertigten schriftlichen Prüfungsarbeiten dem Justizministerium der jeweiligen Vertragspartei übersandt.   6. Das Prüfungszeugnis erteilt für die Gerichtsvollzieherbewerber aller Vertragsparteien der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Gerichtsvollzieherprüfung. Für die Gerichtsvollzieherbewerber aus dem Geschäftsbereich jeder Vertragspartei, die die Prüfung bestanden haben, werden durch das beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichtete Landesjustizprüfungsamt jeweils getrennte Platznummernverzeichnisse erstellt; den Gerichtsvollzieherbewerbern wird jeweils eine Bescheinigung über die Platznummer und die erzielte Note erteilt.   7. Die örtlichen Prüfungsleiter bei den Oberlandesgerichten im Freistaat Sachsen, im Land Sachsen-Anhalt und im Freistaat Thüringen werden vom Leiter des beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamtes auf Vorschlag der jeweiligen Vertragspartei für die Dauer von fünf Jahren bestellt.   8. Als Mitglieder des Prüfungsausschusses und als Prüfer sollen auch Richter und Beamte des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaates Thüringen mitwirken. Deren Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Ministeriums der Justiz der jeweiligen Vertragspartei durch den Leiter des beim Bayerischen VII. Kosten der fachtheoretischen Lehrgänge an der Bayerischen Justizschule Pegnitz und der Gerichtsvollzieherprüfung   1. Die Kosten für die gemeinsamen fachtheoretischen Lehrgänge der Gerichtsvollzieherbewerber werden von den Vertragsparteien nach dem Verhältnis der von diesen im Abrechnungszeitraum an die Bayerische Justizschule Pegnitz abgeordneten Gerichtsvollzieherbewerber und der tatsächlichen Dauer ihrer Ausbildung getragen.   2. a) Den einzelnen Gerichtsvollzieherbewerbern unmittelbar zuordenbare Aufwendungen für Unterbringung und Verpflegung, die von Dritten in Rechnung gestellt werden, werden von der Vertragspartei, die den jeweiligen Gerichtsvollzieherbewerber ernannt hat, unmittelbar getragen. Soweit solche Aufwendungen für Gerichtsvollzieherbewerber einer anderen Vertragspartei vom Freistaat Bayern gegenüber Dritten getragen wurden, werden diese dem Freistaat Bayern von der jeweils anderen Vertragspartei in der tatsächlich angefallenen Höhe erstattet.     b) Die Erstattung der dem Freistaat Bayern entstandenen Aufwendungen durch die anderen Vertragsparteien erfolgt im Übrigen auf der Grundlage pauschalierter Kostenbeiträge. Die Höhe der Kostenbeiträge wird vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz für die Dauer von jeweils zwei Jahren festgesetzt und mitgeteilt. Der Berechnung der pauschalierten Kostenbeiträge werden folgende Kosten, die damit abgegolten sind, zugrunde gelegt:       aa) Soweit keine anderweitige Unterbringung erfolgt, die Kosten der Unterbringung der Gerichtsvollzieherbewerber in der Bayerischen Justizschule Pegnitz einschließlich         – sämtlicher Nebenkosten, insbesondere für die Instandhaltung der Räume und des Inventars einschließlich Schönheitsreparaturen, Heizung, Strom, Wasser und Reinigung,         – Bereitstellung und Reinigung der Bettwäsche sowie         – Ausgaben für die Umgestaltung und Instandsetzung;       bb) Verwaltungs- und Personalkosten einschließlich der Kosten für den Geschäftsbedarf des Lehrbetriebs und der Verwaltung, der Personalkosten für die Bediensteten der Bayerischen Justizschule Pegnitz und der Unterhaltungskosten der Unterrichtsräume;       cc) Kosten für die haupt- und nebenamtlichen Lehrkräfte einschließlich deren Reise- und Unterbringungskosten;       dd) soweit Verpflegungsaufwendungen nicht unmittelbar getragen werden, die Verpflegungskosten in Höhe des geltenden Verpflegungssatzes und im Umfang der tatsächlich gewährten Einzelverpflegungen.   3. Die persönlichen und sächlichen Kosten des Prüfungsverfahrens werden von den Vertragsparteien anteilig nach der Zahl ihrer Prüfungsteilnehmer getragen. Die Höhe der Vergütung und der Reisekosten der Prüfer richtet sich nach den Vorschriften des Freistaates Bayern.   4. Die von den anderen Vertragsparteien jeweils dem Freistaat Bayern zu erstattenden Kosten für die gemeinsame Ausbildung der Gerichtsvollzieherbewerber werden nach Lehrgangsende zur Erstattung angefordert. Auf die Verpflegungskosten ist bei Lehrgangsbeginn die Hälfte der voraussichtlich entstehenden Kosten zu zahlen. Die Restzahlung erfolgt bei Beendigung des Lehrgangs. Die Abrechnung der Kosten für die Gerichtsvollzieherprüfung erfolgt nach Abschluss der Prüfung durch den Freistaat Bayern.   5. Die Bezüge und die sonstigen Personalaufwendungen einschließlich der reisekostenrechtlichen Entschädigungen trägt jeweils die Vertragspartei, von der die betreffenden Gerichtsvollzieherbewerber ernannt worden sind. VIII. Beirat   1. Für die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber der Vertragsparteien wird ein gemeinsamer Beirat gebildet. Dem Beirat gehören der Leiter des beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzender sowie elf weitere Mitglieder an. Zwei weitere Mitglieder werden vom Freistaat Bayern, je drei weitere Mitglieder von den anderen Vertragsparteien benannt.   2. Der Beirat soll in grundsätzlichen Angelegenheiten der Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber gehört werden. Er tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zusammen. IX. In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen   1. Die Verwaltungsvereinbarung tritt in Kraft, wenn alle Vertragsparteien mitgeteilt haben, dass die hierfür nach dem jeweiligen Landesrecht erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, nicht aber vor dem 1. Januar 1997.   2. Die Vereinbarung gilt für unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder Vertragspartei zum Ende eines Jahres mit einer Frist von zwölf Monaten durch schriftliche Mitteilung an alle anderen Vertragsparteien gekündigt werden. Die Verwaltungsvereinbarung gilt dann zwischen den verbleibenden Vertragsparteien entsprechend fort.   3. Die durch diese Vereinbarung begründeten finanzwirksamen Verpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Bewilligung der Mittel nach Maßgabe des Landesrechts der Vertragsparteien.   4. Mit In-Kraft-Treten dieser Verwaltungsvereinbarung treten außer Kraft:     a) Die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über die Ausbildung der Gerichtsvollzieher und über die Ablegung der Gerichtsvollzieherprüfung vom 6./30. September 1991,     b) die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Thüringen über die Ausbildung der Gerichtsvollzieher und über die Ablegung der Gerichtsvollzieherprüfung vom 3. März 1994 sowie     c) die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Sachsen-Anhalt vom 17./23. Juni 1994. München, den 13. Februar 1996 Für den Freistaat Bayern Der Bayerische Staatsminister der Justiz Hermann Leeb Dresden, den 1. März 1996 Für den Freistaat Sachsen Der Sächsische Staatsminister der Justiz Steffen Heitmann Magdeburg, den 6. März 1996 Für das Land Sachsen-Anhalt Die Ministerin der Justiz Karin Schubert Erfurt, den 25. März 1996 Für den Freistaat Thüringen Der Thüringer Minister für Justiz und Europaangelegenheit Otto Kretschmer 1 Überschrift geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 602) 2 Inhaltsübersicht geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 602) 3 § 1 neu gefasst durch Verordnung vom 5. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 602) 4 § 2 geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 602) 5 § 3 neu gefasst durch Verordnung vom 5. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 602) 6 § 3a eingefügt durch Verordnung vom 5. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 602) 7 § 4 neu gefasst durch Verordnung vom 5. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 602) 8 § 4a eingefügt durch Verordnung vom 5. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 602) 9 § 5 geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 602) 10 § 6 geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 602) 11 § 7 aufgehoben durch Verordnung vom 5. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 602) 12 § 8 geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 602) 13 § 9 geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 602) 14 § 10 geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 602) 15 § 11 geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 602) 16 § 12 geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 602) 17 § 13 geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 602) 18 § 14 neu gefasst durch Verordnung vom 5. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 602) 19 § 15 geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 602) 20 § 16 geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 602) 21 § 17 geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 602) 22 § 18 neu gefasst durch Verordnung vom 5. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 602) 23 § 19 geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 602) 24 § 20 geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 602) 25 § 21 geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 602) 26 § 22 geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 602) 27 § 23 geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 602) 28 § 24 neu gefasst durch Verordnung vom 5. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 602) 29 § 25 geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 602) 30 Ziffer III neu gefasst durch Verwaltungsvereinbarung zur Änderung der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber vom 11. September 2003

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.