Brandenburg

Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)

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Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV) vom 25. Oktober 2023 (GVBl.II/23, [Nr. 69], S.1)

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Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV) vom 25. Oktober 2023 (GVBl.II/23, [Nr. 69], S.1) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Wahlorgane § 1 Landeswahlleitung § 2 Kreiswahlleitung § 3 Bildung der Kreiswahlausschüsse § 4 Tätigkeit der Wahlausschüsse § 5 Wahlvorstand § 6 Briefwahlvorstand § 7 Beweglicher Wahlvorstand § 8 Auslagenersatz und Erfrischungsgeld § 9 Geldbußen Abschnitt 2 Vorbereitung der Wahl § 10 Allgemeine Wahlbezirke § 11 Sonderwahlbezirke § 12 Führung des Wahlberechtigtenverzeichnisses, Mitteilungspflicht, Datenschutz § 13 Eintragung der wahlberechtigten Personen in das Wahlberechtigtenverzeichnis § 14 Verfahren für die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis auf Antrag, Datenschutz § 15 Benachrichtigung der wahlberechtigten Personen § 16 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen § 17 Recht auf Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis § 18 Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis § 19 Beschwerde gegen die Entscheidung der Wahlbehörde § 20 Berichtigung des Wahlberechtigtenverzeichnisses § 21 Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses § 22 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen § 23 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins, Datenschutz § 24 Wahlscheinanträge § 25 Erteilung von Wahlscheinen § 26 Erteilung von Wahlscheinen an besondere Personengruppen § 27 Vermerk im Wahlberechtigtenverzeichnis § 28 Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheins § 29 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen § 30 Beteiligungsanzeige § 31 Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen § 32 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge, Datenschutz § 33 Vertrauenspersonen § 34 Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge § 35 Zulassung der Kreiswahlvorschläge § 36 Beschwerde gegen die Entscheidung des Kreiswahlausschusses § 37 Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge § 38 Inhalt und Form der Landeslisten § 39 Vorprüfung der Landeslisten § 40 Zulassung der Landeslisten, Feststellung der Landeslisten von Wahlvorschlagsträgern der Sorben/Wenden § 41 Bekanntmachung der Landeslisten § 42 Stimmzettel § 43 Wahllokale § 44 Wahlzeit § 45 Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde § 46 Sorbische/Wendische Sprache Abschnitt 3 Wahlhandlung § 47 Ausstattung des Wahlvorstandes § 48 Wahlkabinen § 49 Wahlurnen § 50 Wahltisch § 51 Eröffnung der Wahlhandlung § 52 Öffentlichkeit der Wahl § 53 Ordnung im Wahllokal § 54 Wahlfrieden § 55 Stimmabgabe § 56 Hilfeleistung bei der Stimmabgabe § 57 Stimmabgabe mit Wahlschein § 58 Schluss der Wahlhandlung § 59 Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken § 60 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen und Klöstern § 61 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten § 62 Briefwahl § 63 Behandlung der Wahlbriefe Abschnitt 4 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses § 64 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk § 65 Zählung der wählenden Personen § 66 Zählung der Stimmen § 67 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen § 68 Bekanntgabe des Wahlergebnisses § 69 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse § 70 Wahlniederschrift § 71 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen § 72 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses § 73 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis § 74 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land § 75 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse § 76 Benachrichtigung der gewählten Landeslistenbewerbenden Abschnitt 5 Nachwahl, Wiederholungswahl und Ersatzwahl sowie Berufung von Ersatzpersonen § 77 Nachwahl § 78 Wiederholungswahl § 79 Ersatzwahl § 80 Berufung von Ersatzpersonen Abschnitt 6 Allgemeine Vorschriften § 81 Wahlstatistische Auszählungen § 82 Bekanntmachungen § 83 Zustellungen § 84 Beschaffung von Stimmzetteln, Umschlägen für die Briefwahl und Vordrucken § 85 Sicherung der Wahlunterlagen § 86 Vernichtung der Wahlunterlagen § 87 Vordruckmuster Abschnitt 7 Gleichzeitige Durchführung der Landtagswahl mit der Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament § 88 Grundsatz § 89 Wahlbezirke § 90 Wahlräume (Wahllokale) § 91 Wahlorgane § 92 Wahlberechtigtenverzeichnis § 93 Wahlbenachrichtigungen, Wahlscheinanträge, Wahlscheine § 94 Stimmzettel, Wahlurnen § 95 Stimmabgabe im Wahllokal § 96 Umschläge für die Briefwahl § 97 Bekanntmachungen § 98 Ermittlung der Wahlergebnisse Abschnitt 1 Wahlorgane § 1 Landeswahlleitung Das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium macht die Namen der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt. § 2 Kreiswahlleitung (1) Sobald die Wahlkreise und der Tag der Hauptwahl feststehen, fordert die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter den Kreisausschuss des zuständigen Kreistages oder den Hauptausschuss der zuständigen Stadtverordnetenversammlung auf, innerhalb einer angemessenen Frist für jeden auf dem jeweiligen Gebiet gelegenen Wahlkreis eine wahlberechtigte Person als Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter und eine weitere wahlberechtigte Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter vorzuschlagen. Sollen gemäß § 10 Absatz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes für mehrere Wahlkreise eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet und eine gemeinsame Kreiswahlleiterin oder ein gemeinsamer Kreiswahlleiter berufen werden, fordert die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter den Kreisausschuss des zuständigen Kreistages oder den Hauptausschuss der zuständigen Stadtverordnetenversammlung auf, ihr oder ihm für diese Wahlkreise eine wahlberechtigte Person als gemeinsame Kreiswahlleiterin oder gemeinsamen Kreiswahlleiter und eine weitere Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter vorzuschlagen. In den Fällen, in denen der Wahlkreis das Gebiet mehrerer Landkreise oder kreisfreier Städte berührt, fordert die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter die Kreisausschüsse der zuständigen Kreistage oder Hauptausschüsse der zuständigen Stadtverordnetenversammlungen auf, ihr oder ihm einen gemeinsamen Vorschlag zu unterbreiten. (2) Nach Ablauf der Vorschlagsfrist beruft die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter unverzüglich die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter beruft nach eigenem Ermessen eine wahlberechtigte Person als Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter, wenn im Fall des Absatzes 1 Satz 1 der Hauptausschuss oder Kreisausschuss für den betreffenden Wahlkreis keine wahlberechtigte Person als Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter vorgeschlagen hat, im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der Hauptausschuss oder Kreisausschuss für die betreffenden Wahlkreise keine wahlberechtigte Person als gemeinsame Kreiswahlleiterin oder gemeinsamen Kreiswahlleiter vorgeschlagen hat, im Fall des Absatzes 1 Satz 3 die Hauptausschüsse oder Kreisausschüsse keinen gemeinsamen Vorschlag unterbreitet haben. Satz 2 gilt für die Berufung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters entsprechend. (3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht die Namen der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter, der Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt. (4) Die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter üben ihr Amt auch nach der Wahl aus. Die Amtszeit endet spätestens mit Ablauf der Wahlperiode, es sei denn, die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter verlängert die Amtszeit gemäß § 12 Absatz 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes. § 3 Bildung der Kreiswahlausschüsse (1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter fordert die in den jeweiligen Vertretungskörperschaften vertretenen Parteien und politischen Vereinigungen auf, innerhalb einer angemessenen Frist wahlberechtigte Personen als beisitzende Mitglieder des Kreiswahlausschusses sowie für jedes beisitzende Mitglied eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter vorzuschlagen. In der Aufforderung, die als öffentliche Bekanntmachung ergehen kann, soll auf § 46 Absatz 3 und 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes hingewiesen werden. (2) Nach Ablauf der Vorschlagsfrist beruft die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unverzüglich die beisitzenden Mitglieder des Kreiswahlausschusses sowie für jedes beisitzende Mitglied eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Werden von den Parteien und politischen Vereinigungen nicht genügend wahlberechtigte Personen als beisitzende Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter vorgeschlagen, so beruft die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter die weiteren beisitzenden Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach ihrem oder seinem Ermessen aus den Reihen der wahlberechtigten Personen. § 4 Tätigkeit der Wahlausschüsse (1) Die Wahlausschüsse verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen sind gemäß § 82 Absatz 6 vereinfacht bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass jede Person Zutritt zu der Sitzung hat. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen. (2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Sie oder er lädt die übrigen Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen und weist dabei auf die Vorschrift des § 13 Absatz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes hin. Die Ladungen zu den Sitzungen sollen den Mitgliedern mit einer Frist von mindestens 24 Stunden unter Übersendung der Tagesordnung zugehen. In den Fällen der erforderlichen Abänderung eines Beschlusses kann unter kürzerer Fristsetzung geladen werden. (3) Über jede Sitzung führt eine Schriftführerin oder ein Schriftführer eine Niederschrift. Die Schriftführerin oder der Schriftführer wird von der oder dem Vorsitzenden bestellt und ist nur stimmberechtigt, wenn sie oder er zugleich Mitglied des Wahlausschusses ist. Die Niederschrift ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer und allen anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen. (4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter weist die Schriftführerin oder den Schriftführer und die beisitzenden Mitglieder auf die Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin. § 5 Wahlvorstand (1) Vor jeder Wahl beruft die Wahlbehörde rechtzeitig für jeden Wahlbezirk die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter und drei bis sieben beisitzende Mitglieder. Vor der Berufung der beisitzenden Mitglieder sollte die Wahlbehörde die in den Vertretungen der jeweiligen Gemeinden vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist wahlberechtigte Personen dieser Gemeinden als beisitzende Mitglieder vorzuschlagen; § 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach Ablauf der Vorschlagsfrist beruft die Wahlbehörde unverzüglich die beisitzenden Mitglieder des Wahlvorstandes; § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher bestellt aus den beisitzenden Mitgliedern die Schriftführerin oder den Schriftführer und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. (2) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden, wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt verpflichtet sind, von der Wahlbehörde vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen. (3) Die Wahlbehörde sorgt dafür, dass die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben unterrichtet werden, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie eine ordnungsgemäße Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert sind. (4) Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hin-weisendes Zeichen sichtbar tragen. (5) Der Wahlvorstand wird von der Wahlbehörde oder in ihrem Auftrag von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltag rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahllokal zusammen. (6) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl im Wahlbezirk. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes. (7) Der Wahlvorstand verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung. (8) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. (9) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende beisitzende Mitglieder kann die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher durch wahlberechtigte Personen ersetzen. Dies muss geschehen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist; sie sind von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher entsprechend Absatz 2 auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinzuweisen. (10) Bei Bedarf stellt die Wahlbehörde dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung. § 6 Briefwahlvorstand Für die Briefwahlvorstände gilt § 5 entsprechend mit folgenden Maßgaben: Bei der Bildung mehrerer Briefwahlvorstände nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes für einen Wahlkreis und bei der Bildung von Briefwahlvorständen nach § 10 Absatz 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes für einzelne oder mehrere Gemeinden darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne wahlberechtigte Personen gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen. Wie viel Briefwahlvorstände im Falle einer Anordnung nach § 10 Absatz 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag feststellen zu können, entscheidet die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter. Wird im Rahmen einer Anordnung nach § 10 Absatz 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet und sind mehrere Wahlbehörden für das Gebiet dieser Gemeinden zuständig, ist die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter verpflichtet, eine Wahlbehörde mit der Durchführung der Briefwahl zu betrauen. Die Mitglieder der Briefwahlvorstände für die einzelnen Wahlkreise sind nach Möglichkeit aus den wahlberechtigten Personen des jeweiligen Wahlkreises zu berufen, die am Sitz der Kreiswahlleitung wohnen, bei Bildung von Briefwahlvorständen für einzelne oder für mehrere Gemeinden nach Möglichkeit aus den wahlberechtigten Personen, die in den jeweiligen Gemeinden wohnen. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter macht Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes öffentlich bekannt, weist die Briefwahlvorsteherin oder den Briefwahlvorsteher und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter auf die Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung der Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin, unterrichtet den Briefwahl-vorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein; Entsprechendes gilt bei der Einsetzung mehrerer Briefwahl-vorstände für einen Wahlkreis. Werden Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet, nimmt die jeweilige Wahlbehörde oder die nach Nummer 3 bestimmte Wahlbehörde diese Aufgaben wahr. Der Briefwahlvorstand ist beschlussfähig a) bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 72 Absatz 2, wenn mindestens drei Mitglieder, b) bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses nach § 72 Absatz 3, wenn mindestens fünf Mitglieder, § 7 Beweglicher Wahlvorstand Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- und Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie gleichartigen Einrichtungen soll die Wahlbehörde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände einsetzen. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und mindestens zwei beisitzenden Mitgliedern des Wahlvorstandes. Die Wahlbehörde kann auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen. § 8 Auslagenersatz und Erfrischungsgeld (1) Die Wahlleiterinnen und Wahlleiter, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die beisitzenden Mitglieder der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, Auslagenersatz für ihre Kosten entsprechend den Reisekostenregelungen. (2) Den Mitgliedern der Wahlausschüsse ist für die Teilnahme an einer nach § 4 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände für den Tag der Wahl ein Erfrischungsgeld in Höhe von 25 Euro zu gewähren. Den Vorsitzenden ist ein Erfrischungsgeld von 35 Euro zu gewähren. Das Erfrischungsgeld ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen. § 9 Geldbußen Geldbußen nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes fließen in die Kasse der Gemeinde, in deren Wahlberechtigtenverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen. Geldbußen nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes fließen in die Kasse des Landes. Abschnitt 2 Vorbereitung der Wahl Unterabschnitt 1 Wahlbezirke § 10 Allgemeine Wahlbezirke Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen wahlberechtigten Personen die Teilnahme an der Wahl erleichtert wird. § 11 Sonderwahlbezirke (1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von wahlberechtigten Personen kann die Wahlbehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahl-bezirke zur Stimmabgabe für wahlberechtigte Personen mit Wahlschein bilden. (2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden. Unterabschnitt 2 Wahlberechtigtenverzeichnis § 12 Führung des Wahlberechtigtenverzeichnisses, Mitteilungspflicht, Datenschutz (1) Die Wahlbehörde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen nach Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an. Das Wahlberechtigtenverzeichnis soll nach Möglichkeit im automatisierten Verfahren geführt werden. (2) Das Wahlberechtigtenverzeichnis wird unter fortlaufenden Nummern in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann aber auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen. Wird das Wahlberechtigtenverzeichnis mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung geführt, so sind der Anfangsbestand und alle Änderungen zu dokumentieren. (3) Die Wahlbehörde sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wahlberechtigtenverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können. (4) Die Melde- und Wahlbehörden haben sich gegenseitig sämtliche Tatsachen, die für die Anlegung, Führung oder Berichtigung der Wahlberechtigtenverzeichnisse von Bedeutung sind oder zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten in den Wahlberechtigtenverzeichnissen führen können, unverzüglich mitzuteilen. (5) Hinsichtlich der im Wahlberechtigtenverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 074 vom 4.3.2021, S. 35) nach Maßgabe der §§ 14 und 18 bis 20 ausgeübt. § 13 Eintragung der wahlberechtigten Personen in das Wahlberechtigtenverzeichnis (1) In das Wahlberechtigtenverzeichnis eines Wahlbezirks werden von Amts wegen alle wahlberechtigten Personen eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) in dem Wahlbezirk nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes angemeldet sind. (2) Eine wahlberechtigte Person mit Haupt- und Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes wird in das Wahlberechtigtenverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, in dem sie am 42. Tag vor der Wahl mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung angemeldet ist. Eine wahlberechtigte Person, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebiets liegt, wird am Ort der Nebenwohnung auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat. Trägt die Wahlbehörde die antragstellende Person am Ort der Nebenwohnung in das Wahlberechtigtenverzeichnis ein und liegt deren Hauptwohnung im Land Brandenburg, so unterrichtet sie sofort die für die Hauptwohnung zuständige Wahlbehörde. Die letztgenannte Wahlbehörde trägt die antragstellende Person in ihr Wahlberechtigtenverzeichnis nicht ein oder streicht sie darin. Erhält sie nachträglich eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht, so benachrichtigt sie hiervon sofort die Wahlbehörde, die die betroffene Person in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen hat. Die letztgenannte Wahlbehörde streicht die betroffene Person in ihrem Wahlberechtigtenverzeichnis. Von der Streichung ist die betroffene Person unverzüglich zu unterrichten. (3) Eine wahlberechtigte Person, die am Stichtag bei keiner Meldebehörde des Landes angemeldet ist, wird von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den sie sich vor Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung anmeldet. Die wahlberechtigte Person ist bei der Anmeldung über die Regelung des Satzes 1 zu belehren. (4) Eine wahlberechtigte Person, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhält, wird auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen. (5) Verlegt eine wahlberechtigte Person, die nach den Absätzen 1 bis 3 in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, ihren ständigen Wohnsitz in eine andere Gemeinde des Landes und meldet sie sich vor Beginn der Einsichtsfrist in das Wahlberechtigtenverzeichnis bei der Meldebehörde der Zuzugsgemeinde an, so wird sie in das Wahlberechtigtenverzeichnis der Zuzugsgemeinde nur auf Antrag eingetragen. Verlegt eine nach den Absätzen 1 bis 3 in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person ihren ständigen Woh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.