Niedersachsen

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes, der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-05-06

Quellenkennung: gazette-2026-030. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Amtlich elektronisch veröffentlichte Verkündung; Download gegen die vom Portal veröffentlichte SHA-256-Prüfsumme geprüft. Verkündungsdatum ist kein Konsolidierungsdatum. Enthält gegebenenfalls Änderungsvorschriften. Original-PDFs einschließlich aller angebotenen Anlagen gespeichert; grafische Inhalte bitte im Original prüfen. Digitale Signaturen werden unverändert aufbewahrt, aber nicht kryptographisch validiert.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

öglichkeit des Zutritts für jedermann bei der Nachzählung hinzuweisen. 7Für die Nachzählung und die Niederschrift durch die Wahlleitung gilt § 55 Abs. 1 Sätze 2 bis 6 entsprechend; werden von der Gemeinde für die Nachzählung nur Teile eines Paketes mit Stimmzetteln übergeben, so gilt § 69 Abs. 3 Satz 2 entspre- chend. 8Die Wahlleitung legt dem Wahlausschuss die nachgezählten Stimmzettel im verschlossenen Umschlag oder Paket vor und fügt die Wahlniederschrift des Wahlvorstands des betroffenen Wahlbe- zirks und die Niederschrift über die Nachzählung der Stimmzettel bei.“ 19. § 70 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Wahl“ jeweils durch das Wort „Hauptwahl“ ersetzt und nach dem Wort „Gewalt“ wird die Angabe „oder aufgrund der Feststellung des Wahlausschusses nach § 28 Abs. 7 NKWG“ eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Wahl“ durch das Wort „Hauptwahl“ ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und darin wird nach dem Wort „Nachwahl“ die Angabe „nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 NKWG“ eingefügt. Nds. GVBl. 2026 Nr. 30 vom 6. Mai 2026 Seite 8 bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt: „2Bei der Nachwahl nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 NKWG wird in den für die Hauptwahl bestimm- ten Wahlbereichen und Wahlbezirken gewählt.“ 20. § 71 Abs. 7 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1. b) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt: „2Eine Änderung der Wahlvorschläge ist außerdem möglich bei: 1. Änderung des Namens der Partei, 2. Änderung der Kurzbezeichnung einer Partei, wenn eine Partei eine solche verwendet, 3. Änderung des Namens einer Bewerberin oder eines Bewerbers, 4. Zusatzbezeichnungen einer Partei, sofern sie im Wahlverfahren verwendet werden sollen, 5. einem zwischenzeitlich in einen Pass im Sinne des § 1 Abs. 2 PassG oder in einen Ausweis im Sinne des § 2 Abs. 1 PAuswG eingetragenen Doktorgrad und 6. einem zwischenzeitlich in einen Pass im Sinne des § 1 Abs. 2 PassG oder einen Ausweis im Sinne des § 2 Abs. 1 PauswG eingetragenen Ordens- oder Künstlernamen. 3Über die Zulässigkeit von Änderungen nach den Sätzen 1 und 2 beschließen die jeweils zustän- digen Wahlausschüsse.“ 21. In § 72 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Wahlanzeigen“ durch das Wort „Wahlbeteiligungsanzeigen“ ersetzt. 22. In § 75 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 6“ durch die Angabe „Abs. 8“ ersetzt. 23. Es wird der folgende neue § 89 eingefügt: „§ 89 Beschränkung von Rechten nach der Datenschutz-Grundverordnung (1) Das unter den Voraussetzungen des § 18 NKWG in Verbindung mit § 19 dieser Verordnung ge- währleistete Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis tritt hinsichtlich der im Wählerverzeichnis ent- haltenen personenbezogenen Daten (§ 15) an die Stelle des Rechts auf Auskunft und des Rechts auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Abs. 1 und 3 der Datenschutz-Grundverordnung. (2) Der unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 NKWG in Verbindung mit § 20 dieser Verord- nung zulässige Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses tritt hinsichtlich der im Wählerver- zeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten (§ 15) an die Stelle des Rechts auf Berichtigung und des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung nach den Artikeln 16 und 18 der Datenschutz-Grund- verordnung. (3) Im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages tritt zudem das Mängelbeseitigungsverfahren nach § 27 NKWG, auch in Verbindung mit § 45 a NKWG, hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten (§ 21 NKWG) an die Stelle des Rechts auf Berichtigung und des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung nach den Artikeln 16 und 18 der Datenschutz-Grundverordnung. (4) Die Bekanntmachung nach den §§ 18 und 19 NKWG in Verbindung mit § 30 dieser Verordnung tritt hinsichtlich der für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten (§§ 15 und 23) an die Stelle der Information der betroffenen Person nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. (5) Die Ansprüche nach Artikel 15 Abs. 1 und 3 sowie nach den Artikeln 16, 18 und 13 der Daten- schutz-Grundverordnung bestehen auch gegenüber den Wahlorganen nach den §§ 9 bis 11 NKWG nur nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4.“ Nds. GVBl. 2026 Nr. 30 vom 6. Mai 2026 Seite 9 24. § 90 a wird gestrichen. 25. Die Anlage 4 (zu § 24 Abs. 1 Satz 2) wird wie folgt geändert: a) Nach den Worten „(Vorderseite des Wahlscheins)“ werden die Worte „Verlorene Wahlscheine oder Stimmzettel werden nicht ersetzt!“ gestrichen. b) In den „Wichtigen Hinweisen für die Briefwahl“ wird die Nummer 3.3 gestrichen. 26. In der Anlage 5 (zu § 32 Abs. 1 Satz 1) werden in Abschnitt III in den Klammerzusätzen jeweils nach dem Wort „Telefon“ die Worte „und E-Mail-Adresse“ eingefügt. 27. In der Anlage 5 a (zu § 32 Abs. 1 Satz 1) werden in Abschnitt III in den Klammerzusätzen jeweils nach dem Wort „Telefon“ die Worte „und E-Mail-Adresse“ eingefügt. 28. Die Anlage 6 (zu § 32 Abs. 2 Satz 2) und die Anlage 6 a (zu § 32 Abs. 2 Satz 2) erhalten jeweils die aus der Anlage ersichtliche Fassung. 29. In der Anlage 10 a (zu § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3) wird in den Sätzen 1 und 2 jeweils die Angabe „§ 80 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 80 Abs. 4“ ersetzt. 30. In der Anlage 19 (zu § 39 Abs. 6 Satz 6) erhält die Fußnote 2 folgende Fassung: „2) Die Nummer des Wahlscheins soll angegeben werden (§ 24 Abs. 5 Satz 2).“ Artikel 3 Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 33 Abs. 2 wird der folgende Satz 3 angefügt: „3Die Kommune teilt den Tag des Bürgerentscheids dem für Inneres zuständigen Ministerium mit.“ 2. § 60 Satz 2 erhält folgende Fassung: „2Ist keine Hauptverwaltungsbeamtin und kein Hauptverwaltungsbeamter im Amt, so wird die Verpflich- tung von der oder dem Abgeordneten vorgenommen, die oder der der Vertretung die längste Zeit an- gehört und hierzu bereit ist; bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das Lebensalter entscheidend.“ 3. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 erhält folgende Fassung: „2Die Wahl wird von dem Mitglied geleitet, das der Vertretung die längste Zeit angehört und hierzu bereit ist; bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das Lebensalter entscheidend.“ b) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt: „3Das Mitglied nach Satz 2 zieht in den Fällen des § 67 Satz 6 auch das Los.“ c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. 4. § 92 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Halbsatz 1 und darin wird das Wort „ältesten“ durch die Worte „am längsten dem Ortsrat oder dem Stadtbezirksrat angehörenden“ ersetzt. b) Nach dem Wort „Stellvertretung“ wird ein Semikolon und der folgende Halbsatz 2 eingefügt: „bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das Lebensalter entscheidend“. 5. § 103 Satz 2 erhält folgende Fassung: „2Bis zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird diese Sitzung durch das Ratsmitglied, das dem Rat die längste Zeit angehört und hierzu bereit ist, geleitet; bei gleicher Dauer der Zugehörig- keit ist das Lebensalter entscheidend.“ Nds. GVBl. 2026 Nr. 30 vom 6. Mai 2026 Seite 10 6. § 106 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung: „3. einer oder einem Beschäftigten der Samtgemeinde“. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Hannover, den 28. April 2026 Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages Hanna N a b e r Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Niedersächsische Ministerpräsident Olaf L i e s Nds. GVBl. 2026 Nr. 30 vom 6. Mai 2026 Seite 11 Anlage (zu Artikel 2 Nr. 28) „Anlage 6 (zu § 32 Abs. 2 Satz 2) (Vorderseite des Formblatts für Unterstützungsunterschriften) Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Wahl der Vertretung oder Wahl eines anderen Gremiums, z. B. Ortsrat) Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn die unterzeichnende Person persönlich und handschriftlich unterschrieben hat. Un- terschriften dürfen erst gesammelt werden, nachdem die Bewerberinnen/Bewerber für die Wahl der Vertretung nach § 24 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes aufgestellt worden sind. Vorher geleistete Unterschriften sind un- gültig. Jede wahlberechtigte Person darf mit ihrer Unterschrift nur einen Wahlvorschlag für die …...................…………1) unter- stützen. Wer mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterzeichnet, macht sich nach § 108 d in Verbindung mit § 107 a des Strafgesetzbuchs strafbar. Ausgegeben (Dienstsiegel) …...................…………, den ……… 20….. (Ort und Datum) …........................................................................ (Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter) Unterstützungsunterschrift Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift den Wahlvorschlag der/des …....................................................................................................................................................................................................................................................…………, (Name der Partei oder Kennwort der Wählergruppe und gegebenenfalls ihre Kurzbezeichnung, Name des Einzelwahlvorschlags) bei der1) …..............................................................................................................................................................………… am …..................................... 20…... in/im …...........................................................................................................................................................………… im Wahlbereich …................................. (Name des Wahlgebiets) (Vollständig in Maschinen- oder Druckschrift auszufüllen) Familienname: …........................................................................................................................................................................................................................................………… Vorname: …....................................................................................................................................................................................................................................................………… Geburtsdatum: …........................................................................................................................................................................................................................................………… Anschrift (Hauptwohnung) Straße, Hausnummer: …......................................................................................................................................................................................................................………… Postleitzahl, Wohnort: ….......................................................................................................................................................................................................................………… Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung darüber eingeholt wird, dass ich wahlberechtigt bin2). ........................................ den …....................... 20...... (Ort und Datum) ......................................................................………… (Persönliche und handschriftliche Unterschrift) Nds. GVBl. 2026 Nr. 30 vom 6. Mai 2026 Seite 12 (Nicht von der unterzeichnenden Person auszufüllen) Bescheinigung des Wahlrechts3) Die vorstehende Unterzeichnerin/Der vorstehende Unterzeichner □ ist Deutsche/Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ). 4 □ besitzt die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ). 4 Sie/Er erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungs- gesetzes (NKomVG), ist nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen (§ 48 Abs. 2 NKomVG) und in dem oben bezeichneten Wahlbereich am Tag der Unterschriftsleistung wahlberechtigt. .........................…………, den …....................... 20...... (Ort und Datum) (Dienstsiegel) Gemeinde/Samtgemeinde/Gemeindefreier Bezirk5) ..........................................................................………… (Handschriftliche Unterschrift) __________ 1 ) Wahlart eintragen. 2 ) Streichen, wenn die unterzeichnende Person die Bescheinigung des Wahlrechts selbst einholen will. 3 ) Das Wahlrecht darf durch die Gemeinde, die Samtgemeinde oder den gemeindefreien Bezirk jeweils nur einmal für jede Wahl be- scheinigt werden. Dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlbe- rechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. 4 ) Zutreffendes ankreuzen . 5 ) Nicht Zutreffendes streichen. Nds. GVBl. 2026 Nr. 30 vom 6. Mai 2026 Seite 13 (Rückseite des Formblatts für Unterstützungsunterschriften) Informationen zum Datenschutz Die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten sind notwendig, um die Mindest- zahl von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nach § 21 Abs. 9 des Niedersächsischen Kommunalwahl- gesetzes nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 Buchst. c und Artikel 9 Abs. 2 Buchst. g der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 21 Abs. 2, §§ 24, 27 und 28 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes und den §§ 32, 36 und 37 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit der Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten ist die Unterstützungsunterschriften sammelnde Partei, Wählergruppe, Einzelbewerberin oder Einzelbewerber ……………………………………………………………………………………………………….. 1) Die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten lauten: ……………………………………………………………………………………………………….. 2) Sofern Sie keine Bescheinigung Ihres Wahlrechts beigefügt haben, lässt die Partei, die Wählergruppe, die Einzelbe- werberin oder der Einzelbewerber Ihre Wahlberechtigung durch die Gemeindebehörde prüfen, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind. Anschließend reicht die Partei, die Wählergruppe, die Einzelbewerberin oder der Ein- zelbewerber die Unterstützungsunterschriften bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter ein. Diese oder dieser über- gibt sie dem Wahlausschuss, der über die Zulassung des Wahlvorschlags entscheidet. Im Fall von Wahleinsprüchen können Ihre Daten auch der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter, den Kom- munalaufsichtsbehörden und den sonstigen nach dem Wahlprüfungsverfahren am Verfahren Beteiligten sowie dem Verwaltungsgericht, in anderen Fällen auch anderen Gerichten, übermittelt werden. Dieses Formblatt wird nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl vernichtet, wenn nicht eine Wahlleitung mit Rücksicht auf ein Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder es für die Strafverfolgungsbehörde zur Er- mittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung ist, vgl. § 88 Abs. 1 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung. Im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten stehen Ihnen bestimmte Rechte nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung zu. Sie haben gemäß Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Ein Recht auf Berichtigung steht Ihnen gemäß Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung zu, sofern Ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig sind. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, können Sie gemäß Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung die Löschung Ihrer Daten oder gemäß Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung die Einschränkung der Datenverar- beitung verlangen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 21 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie Wi- derspruch gegen die Datenverarbeitung einlegen. Liegt aus Ihrer Sicht ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, haben Sie zudem das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Partei, die Wählergruppe, die Einzelbewerberin oder den Einzelbewerber zu beschweren. ) 1 Name und Kontaktdaten sind von der Partei, Wählergruppe, Einzelbewerberin oder Einzelbewerber einzutragen. ) 2 Die oder der Verantwortliche hat die Kontaktdaten nur anzugeben, wenn eine Datenschutzbeauftragte oder ein Datenschutzbeauf- tragter benannt wurde. Nds. GVBl. 2026 Nr. 30 vom 6. Mai 2026 Seite 14 Anlage 6 a (zu § 32 Abs. 2 Satz 2) (Vorderseite des Formblatts für Unterstützungsunterschriften) Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Samtgemeinde-/(Ober-)Bürgermeisterwahl/Landratswahl/Regionspräsidentenwahl1) Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn die unterzeichnende Person persönlich und handschriftlich unterschrieben hat. Un- terschriften dürfen erst gesammelt werden, nachdem die Bewerberin/der Bewerber für die Samtgemeinde-/(Ober-) Bür- germeisterwahl/Landratswahl/Regionspräsidentenwahl1) nach § 24 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgeset- zes aufgestellt worden ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Jede wahlberechtigte Person darf mit ihrer Un- terschrift nur einen Wahl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.