Niedersachsen

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes, der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-05-06

Quellenkennung: gazette-2026-030. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 6. Mai 2026 Nummer 30 Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes, der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes Vom 28. April 2026 Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes Das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 28. Januar 2014 (Nds. GVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 6 wird der folgende Absatz 3 angefügt: „(3) Die Wahlleitung teilt den Wahltag einer Wahl aus besonderem Anlass (§§ 41 bis 43 a) unver- züglich der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter mit.“ 2. § 9 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: „3Die Vertretung kann bis zu zwei weitere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus dem Kreis der Be- schäftigten berufen.“ 3. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Es werden die folgenden neuen Sätze 3 und 4 eingefügt: „3Die Mitglieder des Wahlausschusses sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. 4Dies gilt auch für eine Schriftführerin oder einen Schriftführer, die oder der nicht Mitglied des Wahlausschusses ist.“ b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5. 4. In § 11 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt. Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei Nds. GVBl. 2026 Nr. 30 vom 6. Mai 2026 Seite 2 5. Dem § 12 wird der folgende Absatz 4 angefügt: „(4) Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflich- tet.“ 6. In § 16 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Wahlanzeige“ durch das Wort „Wahlbeteiligungsanzeige“ ersetzt. 7. § 22 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Wahlbeteiligungsanzeige“. b) In Absatz 2 wird das Wort „Wahlanzeige“ durch das Wort „Wahlbeteiligungsanzeige“ ersetzt. 8. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 werden nach dem Wort „Gemeindewahl“ die Worte „oder Samtgemeindewahl“ sowie jeweils nach dem Wort „Gemeinde“ die Worte „oder Samtgemeinde“ eingefügt. bb) Es werden die folgenden neuen Sätze 5 und 6 eingefügt: „5Die Parteimitglieder oder deren Delegierte, die die Bewerberinnen und Bewerber für die Samtgemeindewahl bestimmen, können auch die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge für die Wahl in der Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde bestimmen, sofern in dieser Mitgliedsgemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist. 6Sofern in der Samt- gemeinde ebenfalls keine Parteiorganisation vorhanden ist, können die Parteimitglieder oder deren Delegierte, die die Bewerberinnen und Bewerber für die Kreis- oder Regions- wahl bestimmen, auch die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge für die Wahl in der Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde bestimmen, in der keine Parteiorganisation vorhanden ist.“ cc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 7. dd) Der bisherige Satz 6 wird gestrichen. ee) Die bisherigen Sätze 7 und 8 werden Sätze 8 und 9. b) In Absatz 2 wird die Angabe „7 und 8“ durch die Angabe „8 und 9“ ersetzt. 9. Dem § 28 wird der folgende Absatz 7 angefügt: „(7) Stellt der Wahlausschuss fest, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber aller Wahlvor- schläge nicht ausreicht, um mindestens die Hälfte der in § 46 Abs. 1 bis 3 NKomVG bestimmten oder nach § 46 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit Abs. 1 bis 3 NKomVG durch Satzung festgelegten Zahl der Abgeordneten zu erreichen, so wird die Wahl nicht durchgeführt.“ 10. § 41 Abs. 1 bis 4 erhält folgende Fassung: „(1) Die Hauptwahl ist nachzuholen (Nachwahl), wenn sie 1. im Wahlgebiet, in einem Wahlbereich oder in einem Wahlbezirk infolge höherer Gewalt oder 2. im Wahlgebiet aufgrund der Feststellung des Wahlausschusses nach § 28 Abs. 7 nicht durchgeführt worden ist. (2) 1Die Nachwahl nach Absatz 1 Nr. 1 muss spätestens vier Wochen nach dem Datum, an dem die Hauptwahl stattfinden sollte, die Nachwahl nach Absatz 1 Nr. 2 spätestens sechs Monate nach der Feststellung des Wahlausschusses nach § 28 Abs. 7 stattfinden. 2Den Tag der Nachwahl bestimmt die jeweilige Vertretung. 3Finden die Kreis- und die Gemeindewahl, die Kreis- und die Samtgemeindewahl oder die Regions- und die Gemeindewahl gleichzeitig statt, so bestimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter den Tag der Nachwahl. Nds. GVBl. 2026 Nr. 30 vom 6. Mai 2026 Seite 3 (3) 1Bei der Nachwahl nach Absatz 1 Nr. 1 wird nach den Wahlvorschlägen und den Wählerverzeich- nissen der Hauptwahl gewählt. 2Bei der Nachwahl nach Absatz 1 Nr. 2 können neue Wahlvorschläge bei der zuständigen Wahlleitung eingereicht werden. (4) Findet die Nachwahl nach Absatz 1 Nr. 1 nur in einem Teil des Wahlgebiets statt, so wird ent- sprechend ihrem Ergebnis das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.“ 11. § 42 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte „allgemeinen Kommunalwahltag“ durch die Worte „Wahltag der allgemeinen Neuwahlen“ ersetzt. bb) Satz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: „2. die Feststellung nach § 22 Abs. 3 mit der Wirkung getroffen werden kann, dass sie auch für weitere Wiederholungswahlen gilt, die vor dem Tag durchgeführt werden, an dem der Landeswahlausschuss die Feststellung nach § 22 Abs. 3 für die nächs- ten allgemeinen Neuwahlen trifft.“ b) In Absatz 7 Nr. 2 wird das Wort „Wahlanzeige“ durch das Wort „Wahlbeteiligungsanzeige“ ersetzt. 12. Dem § 45 b wird der folgende Absatz 5 angefügt: „(5) Die Wahlleitung teilt den Wahltag einer Direktwahl und einer Stichwahl unverzüglich der Lan- deswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter mit.“ 13. § 45 d wird wie folgt geändert: a) Es werden die folgenden neuen Absätze 6 und 7 eingefügt: „(6) Die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge für Direktwahlen endet am 69. Tag vor der Wahl um 18.00 Uhr. (7) 1Liegen der zuständigen Wahlleitung oder dem zuständigen Wahlausschuss tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber die Voraussetzung des § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG nicht erfüllt, so übermittelt die Wahlleitung oder der Wahlausschuss die in § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 genannten Daten der Bewerberin oder des Bewerbers zusammen mit einer Darlegung der tatsächlichen Anhaltspunkte und gegebenenfalls dazu vorliegender Unterla- gen der Kommunalaufsichtsbehörde zur Prüfung dieser Wählbarkeitsvoraussetzung. 2Eine Über- mittlung nach Satz 1 darf nicht erfolgen, wenn bereits feststeht, dass der Wahlvorschlag aus an- deren Gründen nicht zuzulassen ist. 3Die Wahlleitung und der Wahlausschuss sowie die Kom- munalaufsichtsbehörde dürfen für ihre Prüfung personenbezogene Daten, einschließlich beson- derer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz- Grundverordnung, aus öffentlich zugänglichen Quellen erheben und verarbeiten. 4Liegen auch nach Prüfung durch die Kommunalaufsichtsbehörde tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des Satzes 1 vor, so kann sie, soweit erforderlich, die Verfassungsschutzbehörde um Auskunft ersu- chen, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse zu der Bewerberin oder dem Bewerber vorlie- gen, die berechtigte Zweifel daran begründen können, dass sie oder er die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzu- treten. 5Die Kommunalaufsichtsbehörde darf die von der Wahlleitung oder dem Wahlausschuss nach Satz 1 erhaltenen Daten sowie eigene Erkenntnisse über die Bewerberin oder den Bewer- ber für ihr Ersuchen an die Verfassungsschutzbehörde übermitteln. 6Werden die erbetenen Er- kenntnisse nach Maßgabe der Regelungen des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes (NVerfSchG) übermittelt, so soll dies unter Beachtung der wahlrechtlichen Fristen erfolgen. 7Die Kommunalaufsichtsbehörde übermittelt der Wahlleitung und dem Wahlausschuss das begrün- dete Ergebnis ihrer Prüfung zusammen mit eigenen und von der Verfassungsschutzbehörde er- haltenen Erkenntnissen. 8Die Wahlleitung, der Wahlausschuss und die Kommunalaufsichtsbe- hörde dürfen auch die ihnen nach den Sätzen 1, 6 und 7 übermittelten Daten der Bewerberin oder des Bewerbers jeweils für ihre Prüfung der Wählbarkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 4 Nr. 3 Nds. GVBl. 2026 Nr. 30 vom 6. Mai 2026 Seite 4 NKomVG verarbeiten. 9Die Wahlleitung oder der Wahlausschuss unterrichtet die Bewerberin oder den Bewerber im Fall der Übermittlung ihrer oder seiner Daten an die Kommunalaufsichtsbehörde über die Datenverarbeitung nach den Sätzen 1 bis 8 sowie über den Umfang und die Dauer der anschließenden Datenverarbeitung. 10Die Kommunalaufsichtsbehörde hat die Daten der Bewer- berinnen und Bewerber unverzüglich zu löschen, sobald der Wahlausschuss den Beschluss über die Zulassung des Wahlvorschlages getroffen hat; § 32 h Abs. 2 Sätze 3 bis 5 NVerfSchG bleibt unberührt.“ b) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden Absätze 8 bis 10. c) In dem neuen Absatz 10 Satz 2 erhält Halbsatz 2 folgende Fassung: „die Feststellung kann mit der Wirkung getroffen werden, dass sie auch für alle weiteren Direkt- wahlen gilt, die vor dem Tag durchgeführt werden, an dem der Landeswahlausschuss die Fest- stellung nach § 22 Abs. 3 für die nächsten allgemeinen Neuwahlen trifft.“ 14. In § 45 i Nr. 2 wird das Wort „Wahlanzeige“ durch das Wort „Wahlbeteiligungsanzeige“ ersetzt. 15. In § 45 n Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird im Klammerzusatz die Angabe „Abs. 7“ durch die Angabe „Abs. 9“ ersetzt. 16. § 47 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Beteiligte nach Absatz 2 Satz 2 dürfen an der Verhandlung im Wahlprüfungsverfahren und an der Wahlprüfungsentscheidung nicht mitwirken; Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.“ Artikel 2 Änderung der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung Die Niedersächsische Kommunalwahlordnung vom 5. Juli 2006 (Nds. GVBl. S. 280, 431), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „50“ durch die Zahl „30“ ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Wahlleitung“ die Worte „und der Stell- vertreterinnen und Stellvertreter“ eingefügt. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die oder der Vorsitzende der Vertretung weist die nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 des Niedersäch- sischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) zur Wahlleitung, zur Stellvertreterin oder zum Stellver- treter berufene Person auf die nach § 10 Abs. 1 Sätze 3 und 4 NKWG bestehende Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen hin.“ 3. § 9 Abs. 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die oder der Vorsitzende weist die übrigen Mitglieder und die Schriftführerin oder den Schrift- führer auf die nach § 10 Abs. 1 Sätze 3 und 4 NKWG bestehende Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit be- kannt gewordenen Tatsachen hin.“ 4. § 10 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „(4) 1Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher wird von der Gemeinde, in Samtgemeinden von der Samtgemeinde, auf die nach § 12 Abs. 4 NKWG bestehende Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekannt ge- wordenen Tatsachen hingewiesen. 2Die weiteren Mitglieder des Wahlvorstands werden am Wahltag vor dem Beginn ihrer Tätigkeit durch die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher auf die Pflicht zur Ver- schwiegenheit und zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes hingewiesen.“ 5. In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „50“ durch die Zahl „30“ ersetzt. Nds. GVBl. 2026 Nr. 30 vom 6. Mai 2026 Seite 5 6. Dem § 18 Abs. 1 wird der folgende Satz 3 angefügt: „3Die Wahlbenachrichtigung ist bei Versendung durch einen Postdienstleister als amtliche Wahlunter- lage zu kennzeichnen, und zwar bei Versendung der Wahlbenachrichtigung in Kartenform auf der Karte und bei Versendung der Wahlbenachrichtigung als Brief auf dem Briefumschlag.“ 7. In § 23 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Telegramm, Fernschreiben,“ gestrichen. 8. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Es wird die folgende neue Nummer 3 eingefügt: „3. der Wahlbezirk,“. bbb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 4 und 5. bb) In Satz 2 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt. b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt: „2Im Fall einer Übersendung durch einen Postdienstleister ist der Briefumschlag, in dem der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen übersandt werden, als amtliche Wahlunter- lage zu kennzeichnen.“ bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Sätze 3 bis 6. cc) Im neuen Satz 3 wird im Halbsatz 1 das Wort „Sie“ durch die Worte „Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen“ ersetzt. c) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Briefwahl“ die Worte „an Ort und Stelle auszuüben“ durch die Angabe „vor Ort auszuüben (§ 53 Abs. 5)“ ersetzt. bb) Satz 2 wird gestrichen. cc) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 2 bis 4. d) Absatz 9 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird gestrichen. bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 1 und 2. cc) In dem neuen Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Worte „oder sie ihn verloren hat“ eingefügt. 9. § 30 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. welche Arten von personenbezogenen Daten im Wählerverzeichnis eingetragen sind sowie wo, in welcher Form und innerhalb welcher Frist eine Berichtigung der im Wählerverzeich- nis eingetragenen Daten beantragt werden kann,“. b) Nummer 4 erhält folgende Fassung: „4. welche Arten von personenbezogenen Daten in einem Wahlschein enthalten sind und wo, in welchem Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein beantragt wer- den kann.“ Nds. GVBl. 2026 Nr. 30 vom 6. Mai 2026 Seite 6 10. § 34 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Wahlbeteiligungsanzeige“. b) In Absatz 1 Satz1 wird das Wort „Wahlanzeige“ durch das Wort „Wahlbeteiligungsanzeige“ ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „Wahlanzeige“ durch das Wort „Wahlbeteiligungsanzeige“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „Wahlanzeigen“ durch das Wort „Wahlbeteiligungsanzeigen“ ersetzt. 11. Dem § 39 Abs. 1 werden die folgenden Sätze 6 bis 8 angefügt: „6Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 4 Halbsatz 2 dürfen nur der in einen Pass im Sinne des § 1 Abs. 2 des Passgesetzes (PassG) oder in einen Ausweis im Sinne des § 2 Abs. 1 des Personalaus- weisgesetzes (PAuswG) eingetragene Doktorgrad, Ordensname und Künstlername angegeben wer- den. 7Der Familienname ist vollständig anzugeben. 8Bei mehreren Vornamen kann ein Rufname be- stimmt werden, der ausschließlich auf dem Stimmzettel aufgeführt werden soll.“ 12. § 40 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) § 39 Abs. 1 Sätze 6 bis 8 und Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.“ 13. § 51 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 erhält folgende Fassung: „2Ab diesem Zeitpunkt sind nur noch die Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befin- den.“ b) Satz 3 wird gestrichen. c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und erhält folgende Fassung: „3Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wählerinnen und Wähler ihre Stimme ab- gegeben haben, erklärt der Wahlvorstand die Wahlhandlung für geschlossen.“ 14. § 53 Abs. 5 erhält folgende Fassung: „(5) 1Für die Ausübung der Briefwahl vor Ort (§ 24 Abs. 8 Satz 1) richtet die Gemeinde, in Samtge- meinden die Samtgemeinde, mindestens eine Stelle für die Briefwahl vor Ort ein, bei der werktags wäh- rend der allgemeinen Öffnungszeiten Briefwahlunterlagen beantragt und ausgegeben sowie Wahlbriefe abgegeben werden können. 2In der Stelle für die Briefwahl vor Ort werden mindestens eine Wahlkabine entsprechend § 43 Abs. 1 mit nicht radierfähigem Schreibstift und mindestens eine Wahlurne entspre- chend § 44 Abs. 2 bereitgehalten. 3Die Wahlhandlungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 und Absatz 4 erfol- gen bei der Briefwahl vor Ort in einer Wahlkabine. 4Abweichend von Absatz 1 Nr. 6 wird der Wahlbrief in die vor Ort bereitgehaltene Wahlurne gelegt. 5§ 33 NKWG gilt entsprechend. 6Das Hausrecht der Stelle für die Briefwahl vor Ort übt die Gemeindewahlleitung, in Samtgemeinden die Samtgemeinde- wahlleitung, aus.“ 15. § 55 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Zahl der Wählerinnen und Wähler; Abgabe von Stimmzetteln an einen anderen Wahlvorstand“. b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Nds. GVBl. 2026 Nr. 30 vom 6. Mai 2026 Seite 7 c) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt: „(2) 1Ergibt die Zählung nach Absatz 1 Satz 2, dass in dem Wahlbezirk weniger als 30 Wäh- lerinnen und Wähler ihre Stimme abgegeben haben, so sind die Stimmzettel auf Anordnung der Wahlleitung vom Wahlvorstand dieses Wahlbezirks unverzüglich an den Wahlvorstand eines von der Wahlleitung bestimmten anderen Wahlbezirks des gleichen Wahlbereichs abzugeben. 2Die Stimmzettel werden vom Wahlvorstand des abgebenden Wahlbezirks in einer verschlossenen Wahlurne oder in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag nebst dem Wählerverzeich- nis, der Abschlussbeurkundung und der eingenommenen Wahlscheine des Wahlbezirks des ab- gebenden Wahlvorstands an den aufnehmenden Wahlvorstand ausgehändigt. 3Am Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen, der den Ort des aufnehmenden Wahlvorstands erkennen lässt. 4Der Transport der nach Satz 1 abzugebenden Unterlagen und Gegenstände erfolgt in Anwesenheit der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers und der Schriftführerin oder des Schriftführers, eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und soweit möglich weiterer gemäß § 33 Abs. 1 NKWG anwesender Personen. 5Der aufnehmende Wahlvor- stand öffnet die ausgehändigte Wahlurne oder entsiegelt den ausgehändigten Umschlag mit den Stimmzetteln und vermengt diese Stimmzettel mit den weiteren Stimmzetteln des Wahlbezirks des aufnehmenden Wahlvorstands und ermittelt die Zahl der Wählerinnen und Wähler für den abgebenden und aufnehmenden Wahlbezirk insgesamt. 6Der abgebende Wahlvorstand hat in der Wahlniederschrift die Anordnung der Wahlleitung nach Satz 1 und den aufnehmenden Wahl- vorstand zu vermerken. 7Die Abgabe und die Aufnahme des Umschlags oder der Wahlurne mit den Stimmzetteln und der Wahlunterlagen nach Satz 1 ist unter Angabe der Uhrzeit der Abgabe in den Wahlniederschriften des abgebenden und des aufnehmenden Wahlvorstands zu vermer- ken.“ 16. § 59 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Sätze 1 und 2 wird jeweils die Zahl „50“ durch die Zahl „30“ ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 4 wird die Zahl „50“ durch die Zahl „30“ ersetzt. 17. In § 61 Abs. 5 Satz 3 wird die Zahl „50“ durch die Zahl „30“ ersetzt. 18. Dem § 66 Abs. 1 werden die folgenden Sätze 5 bis 8 angefügt: „5Ist eine Nachzählung von Stimmzetteln eines Wahlbezirks zur Aufklärung des Sachverhalts nach Satz 3 unerlässlich, so macht die Wahlleitung durch Aushang am Sitzungsgebäude oder in dessen Ein- gang bekannt, an welchem Ort und Datum sowie zu welcher Uhrzeit die Nachzählung stattfindet. 6Im Aushang ist die Nummer des betroffenen Wahlbezirks gesondert auszuweisen und auf die M

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.