Hamburg

Gesamtsynopse HBauO alt-HBauO neu - farbig

Behördliche Synopse

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ngebauten 4. als Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlich genutzten Gebäuden sowie als innere Brandwand landwirtschaftlich genutzten Gebäuden sowie als innere Brandwand 54 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlich genutzten Teil eines zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlich genutzten Teil eines Gebäudes. Gebäudes. 2 2 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für 1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3 Bruttorauminhalt, 2. Gewächshäuser ohne eigene Feuerstätten, 3. seitliche Wände von Vorbauten im Sinne des § 6 Absatz 6, wenn sie von dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1,0 m beträgt, 4. Wände zwischen aneinandergebauten Gebäuden auf demselben Wände zwischen aneinandergebauten Gebäuden auf demselben Grundstück, Grundstück, wenn sie den Anforderungen an Trennwände nach § 27 wenn sie den Anforderungen an Trennwände nach § 29 entsprechen und die entsprechen und die aneinandergebauten Gebäude in Abständen von aneinandergebauten Gebäude in Abständen von höchstens 40 m durch höchstens 40 m durch Gebäudeabschlusswände nach Absatz 1 unterteilt Brandwände nach Absatz 1 unterteilt werden. werden. 3 3 Nachträgliche Wärmeschutzmaßnahmen an bestehenden Außenwänden mit Nachträgliche Wärmeschutzmaßnahmen an bestehenden Außenwänden mit einer zusätzlichen Wandstärke bis zu einer zusätzlichen Wandstärke bis zu 0,20 m 0,25 m werden bei der Abstandsbemessung nach Satz 1 Nummer 1 nicht werden bei der Abstandsbemessung nach Satz 1 Nummer 1 nicht berücksichtigt, sofern die neuen Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen berücksichtigt, sofern die neuen Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. bestehen. (3) 1Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer (3) 1Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nicht brennbaren Baustoffen Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. bestehen. 2 2 Anstelle von Brandwänden nach Satz 1 sind zulässig Anstelle von Brandwänden sind in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 zulässig 55 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 1. für Gebäude der Gebäudeklasse 4 Wände, die auch unter zusätzlicher 1. für Gebäude der Gebäudeklasse 4 Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hoch Feuer hemmend sind, mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind, 2. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 hoch Feuer hemmende 2. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 hochfeuerhemmende Wände, Wände, 3. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 Gebäudeabschlusswände, die 3. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 Gebäudeabschlusswände, die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch Feuer hemmende Bauteile, und von außen nach innen die feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben, Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben. 3 4. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 feuerbeständige Wände, In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 sind anstelle von wenn der umbaute Raum des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes Brandwänden feuerbeständige Wände zulässig, wenn der Brutto-Rauminhalt oder Gebäudeteils nicht größer als 2000 m3 ist. des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2000 m³ ist. (4) 1Brandwände müssen bis zur Bedachung durchgehen und in allen (4) 1Brandwände müssen bis zur Bedachung durchgehen und in allen Geschossen übereinander angeordnet sein. Geschossen übereinander angeordnet sein. 2 2 Abweichend davon dürfen anstelle innerer Brandwände Wände Abweichend davon dürfen anstelle innerer Brandwände Wände geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn 1. die Wände im Übrigen Absatz 3 Satz 1 entsprechen, 1. die Wände im Übrigen Absatz 3 Satz 1 entsprechen, 2. die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen, 2. die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen, feuerbeständig sind, aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und feuerbeständig sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und keine keine Öffnungen haben, Öffnungen haben, 3. die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, 3. die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, feuerbeständig sind und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, feuerbeständig sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, 4. die Außenwände in der Breite des Versatzes in dem Geschoss oberhalb 4. die Außenwände in der Breite des Versatzes in dem Geschoss oberhalb oder unterhalb des Versatzes feuerbeständig sind und oder unterhalb des Versatzes feuerbeständig sind und 56 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 5. Öffnungen in den Außenwänden im Bereich des Versatzes so 5. Öffnungen in den Außenwänden im Bereich des Versatzes so angeordnet oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine angeordnet oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine Brandausbreitung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist. Brandausbreitung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist. (5) 1Brandwände sind 0,30 m über die Bedachung zu führen oder in Höhe der (5) 1Brandwände sind 0,30 m über die Bedachung zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden. Teile des Daches nicht hinweggeführt werden. 2 2 Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind Brandwände mindestens bis Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen; unter die Dachhaut zu führen. 3 Satz 2 gilt auch für am 1. Januar 2023 rechtmäßig bestehende Gebäude, die durch Dachausbau zur Schaffung von Wohnraum zu einem Gebäude der Gebäudeklasse 4 werden, entsprechend. 4 verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nicht brennbaren Baustoffen Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen. auszufüllen. (6) Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, (6) Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so muss der Abstand dieser Wand durch eine Brandwand getrennt werden, so muss der Abstand dieser Wand von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen; das gilt nicht, wenn der von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen; das gilt nicht, wenn der Winkel der inneren Ecke mehr als 120 Grad beträgt oder mindestens eine Winkel der inneren Ecke mehr als 120 Grad beträgt oder mindestens eine Außenwand auf 5 m Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand aus nicht Außenwand auf 5 m Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand aus brennbaren Baustoffen nichtbrennbaren Baustoffen, bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4 als öffnungslose hochfeuerhemmende Wand ausgebildet ist. ausgebildet ist. (7) 1Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht (7) 1Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. hinweggeführt werden. 57 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 2 2 Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen Bei Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung können, wie Doppelfassaden oder hinterlüftete Außenwandbekleidungen, begünstigen können wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen oder dürfen ohne besondere Vorkehrungen über Brandwände nicht Doppelfassaden, sind gegen die Brandausbreitung im Bereich der hinweggeführt werden. Brandwände besondere Vorkehrungen zu treffen. 3 3 Außenwandbekleidungen von Gebäudeabschlusswänden sind einschließlich Außenwandbekleidungen von Gebäudeabschlusswänden müssen der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nicht brennbar auszuführen. einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein. 4 4 Bauteile dürfen in Brandwände nur soweit eingreifen, dass deren Bauteile dürfen in Brandwände nur soweit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird; für Leitungen, Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird; für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dies entsprechend. Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dies entsprechend. (8) 1Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. (8) 1Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. 2 2 Sie sind in inneren Brandwänden nur zulässig, wenn sie auf die für die Sie sind in inneren Brandwänden nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; die Öffnungen Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; die Öffnungen müssen feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. müssen feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. (9) In inneren Brandwänden sind Verglasungen nur zulässig, wenn sie (9) In inneren Brandwänden sind feuerbeständige Verglasungen nur zulässig, feuerbeständig und auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt beschränkt sind. sind. (10) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für seitliche Wände von Vorbauten im Sinne des § 6 Absatz 6, wenn sie von dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1 m beträgt. (10) Die Absätze 4 bis 9 gelten entsprechend auch für Wände, die nach (11) Die Absätze 4 bis 9 gelten entsprechend für Wände, die nach Absatz 3 Absatz 3 Satz 2 anstelle von Brandwänden zulässig sind. Sätze 2 und 3 anstelle von Brandwänden zulässig sind. § 31 Decken HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 29 Decken § 31 Decken 58 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) (1) 1Decken müssen als tragende und Raum abschließende Bauteile zwischen (1) 1Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lange standsicher und widerstandsfähig Geschossen im Brandfall ausreichend lange standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. gegen die Brandausbreitung sein. 2 2 Sie müssen Sie müssen 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hoch Feuer hemmend, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend, 3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 Feuer hemmend 3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend sein. sein. 3 3 Satz 2 gilt Satz 2 gilt 1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber Aufenthaltsräume 1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber Aufenthaltsräume zulässig sind; § 27 Absatz 4 bleibt unberührt, möglich sind; § 29 Absatz 4 bleibt unberührt, 2. nicht für Balkone. 2. nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen. (2) 1Im Kellergeschoss müssen Decken (2) 1Im Kellergeschoss müssen Decken 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig, 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig, 2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 Feuer hemmend 2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend sein. sein. 2 2 Decken müssen feuerbeständig sein Decken müssen feuerbeständig sein 1. unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, 1. unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, ausgenommen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, 2. zwischen dem landwirtschaftlich genutzten Teil und dem Wohnteil 2. zwischen dem landwirtschaftlich genutzten Teil und dem Wohnteil eines Gebäudes. eines Gebäudes. 59 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) (3) Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass er (3) Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass er den Anforderungen aus Absatz 1 Satz 1 genügt. den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 genügt. (4) Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit (4) Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig vorgeschrieben ist, sind nur zulässig 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, 2. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 2. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen, 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen, 3. im Übrigen, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und 3. im Übrigen, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit Größe beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben. der Decke haben. § 32 Dächer HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 30 Dächer § 32 Dächer (1) Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch (1) Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lange widerstandsfähig sein Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lange widerstandsfähig sein (harte Bedachung). (harte Bedachung). (2) 1Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind (2) 1Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, wenn die Gebäude zulässig bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, wenn die Gebäude 1. einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12,5 m, 1. einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12 m, 2. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen 2. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen Abstand von mindestens 15 m, Abstand von mindestens 15 m, 3. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit Bedachungen, die die 3. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, einen Abstand von Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, einen Abstand von mindestens 24 m, mindestens 24 m, 60 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 4. von Gebäuden auf demselben Grundstück ohne Aufenthaltsräume und 4. von Gebäuden auf demselben Grundstück ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt einen ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt einen Abstand von mindestens 5 m Abstand von mindestens 5 m einhalten. einhalten. 2 2 Bei Gebäuden nach Satz 1 Nummer 1 sind angrenzende öffentliche Bei Gebäuden nach Satz 1 Nummer 1 sind angrenzende öffentliche Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen bis zu deren Mitte anzurechnen. Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen bis zu deren Mitte anzurechnen. 3 Soweit Gebäude nach Satz 1 Abstand halten müssen, genügt bei Soweit Gebäude nach Satz 1 Abstand halten müssen, genügt bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 in den Fällen von Satz 1 Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 in den Fällen des Satzes 1 1. Nummer 1 ein Abstand von mindestens 6 m, 1. Nummer 1 ein Abstand von mindestens 6 m, 2. Nummer 2 ein Abstand von mindestens 9 m, 2. Nummer 2 ein Abstand von mindestens 9 m, 3. Nummer 3 ein Abstand von mindestens 12 m. 3. Nummer 3 ein Abstand von mindestens 12 m. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für 1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht 1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3 Bruttorauminhalt, m

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.