Hamburg

Gesamtsynopse HBauO alt-HBauO neu - farbig

Behördliche Synopse

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einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden. (2) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres (2) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszwecks einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei besonderen Verwendungszwecks einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung des Senats die Überwachung dieser oder durch Rechtsverordnung des Senats die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 23 Satz 1 Nummer 5 Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 5 vorgeschrieben werden, soweit diese Tätigkeiten nicht bereits durch die vorgeschrieben werden, soweit diese Tätigkeiten nicht bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind. Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind. § 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) Vierter Abschnitt Vierter Abschnitt Wände, Decken, Dächer Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer § 24 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und § 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen Bauteilen (1) 1Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten (1) 1Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in unterschieden in 1. nicht brennbare, 1. nichtbrennbare, 2. schwer entflammbare, 2. schwerentflammbare, 48 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 3. normal entflammbare. 3. normalentflammbare. 2 2 Baustoffe, die nicht mindestens normal entflammbar sind (leicht Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind entflammbare Baustoffe) dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leicht entflammbar nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht sind. leichtentflammbar sind. (2) 1Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre (2) 1Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in 1. feuerbeständige, 1. feuerbeständige, 2. hoch Feuer hemmende, 2. hochfeuerhemmende, 3. Feuer hemmende; 3. feuerhemmende; die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei Raum abschließenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. 2 2 Bauteile werden zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe Bauteile werden zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in unterschieden in 1. Bauteile aus nicht brennbaren Baustoffen, 1. Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen, 2. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nicht brennbaren 2. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei Raum abschließenden Bauteilen Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nicht zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus brennbaren Baustoffen haben, nichtbrennbaren Baustoffen haben, 3. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren 3. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nicht brennbaren (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, Baustoffen haben, 4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen. 4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen. 49 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 3 3 Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, müssen nichts anderes bestimmt ist, müssen 1. Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens den 1. Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 2 Nummer 2, Anforderungen des Satzes 2 Nummer 2, 2. Bauteile, die hoch Feuer hemmend sein müssen, mindestens den 2. Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 2 Nummer 3 Anforderungen des Satzes 2 Nummer 3 entsprechen. entsprechen. 4 Abweichend von Satz 3 sind andere Bauteile, die feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, sofern sie den Technischen Baubestimmungen nach § 85a entsprechen. 5 Satz 4 gilt nicht für Wände nach § 30 Absatz 3 Satz 1 und § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1. (3) Bei Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von bis zu 22 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 200 m² und Brandabschnitten von nicht mehr als 800 m² pro Geschoss sind abweichend von Absatz 2 Satz 3 tragende oder aussteifende sowie raumabschließende Bauteile, die hochfeuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen, in Massivholzbauweise zulässig, wenn die geforderte Feuerwiderstandsfähigkeit nachgewiesen wird. § 27 Tragende Wände, Stützen HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 25 Tragende Wände, Stützen § 27 Tragende Wände, Stützen (1) 1Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall (1) 1Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lange standsicher sein. ausreichend lange standsicher sein. 2 2 Sie müssen Sie müssen 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, 50 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hoch Feuer hemmend, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend, 3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 Feuer hemmend 3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend sein. sein. 3 3 Satz 2 gilt Satz 2 gilt 1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume 1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume zulässig sind; § 27 Absatz 4 bleibt unberührt, möglich sind; § 29 Absatz 4 bleibt unberührt, 2. nicht für Balkone. 2. nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen. (2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen (2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig, 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig, 2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 Feuer hemmend 2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend sein. sein. § 28 Außenwände HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 26 Außenwände § 28 Außenwände (1) Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so (1) Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lange begrenzt ist. ausreichend lange begrenzt ist. (2) 1Nicht tragende Außenwände und nicht tragende Teile tragender (2) 1Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; sie sind aus Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; sie sind aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn sie als Raum abschließende Bauteile brennbaren Baustoffen zulässig, wenn sie als raumabschließende Bauteile Feuer hemmend sind. feuerhemmend sind. 2 2 Satz 1 gilt nicht für Satz 1 gilt nicht für 51 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) brennbare Fensterprofile und 1. Türen und Fenster, Fugendichtungen 2. Fugendichtungen, sowie brennbare Dämmstoffe in nicht brennbaren geschlossenen Profilen der 3. brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion. Außenwandkonstruktionen und 4. Kleinteile, die nicht zur Brandausbreitung beitragen. (3) 1Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen (3) 1Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwer einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwerentflammbar entflammbar sein; Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren sein; Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. zulässig, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 2 2 Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hoch geführt werden, hochgeführt werden, und Solaranlagen an Außenwänden müssen schwer entflammbar sein. müssen schwerentflammbar sein. 3 Baustoffe, die schwerentflammbar sein müssen, in Bauteilen nach Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen. (4) Bei Außenwandkonstruktionen mit Geschoss über greifenden Hohl- oder (4) 1Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen wie Doppelfassaden und hinterlüfteten Außenwandbekleidungen Lufträumen wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen sind gegen die sind gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen. Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen. 2 Satz 1 gilt für Doppelfassaden entsprechend. (5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3. (5) 1Absätze 2, 3 und Absatz 4 Satz 1 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3; Absatz 4 Satz 2 gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. 2 Abweichend von Absatz 3 sind hinterlüftete Außenwandbekleidungen, die den Technischen Baubestimmungen nach § 85a entsprechen, mit Ausnahme der Dämmstoffe, aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig. 52 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung § 29 Trennwände HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 27 Trennwände § 29 Trennwände (1) Trennwände nach Absatz 2 müssen als Raum abschließende Bauteile von (1) Trennwände nach Absatz 2 müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lange widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. lange widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. (2) Trennwände sind erforderlich (2) Trennwände sind erforderlich 1. zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und 1. zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren, anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren, 2. zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter 2. zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, Brandgefahr, 3. zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im 3. zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss. Kellergeschoss. (3) Trennwände nach Absatz 2 Nummern 1 und 3 müssen die (3) 1Trennwände nach Absatz 2 Nummern 1 und 3 müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch mindestens Feuer hemmend sein. Trennwände Geschosses haben, jedoch mindestens feuerhemmend sein. 2Trennwände nach Absatz 2 Nummer 2 müssen feuerbeständig sein. nach Absatz 2 Nummer 2 müssen feuerbeständig sein. (4) Die Trennwände nach Absatz 2 sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis (4) Die Trennwände nach Absatz 2 sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen; werden in Dachräumen Trennwände nur bis unter die Dachhaut zu führen; werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, ist diese Decke als Raum abschließendes Bauteil zur Rohdecke geführt, ist diese Decke als raumabschließendes Bauteil einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile Feuer hemmend einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend herzustellen. herzustellen. (5) Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 2 sind nur zulässig, wenn sie auf (5) Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 2 sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; sie müssen die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; sie müssen Feuer hemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. und 2. 53 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung § 30 Brandwände HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 28 Brandwände § 30 Brandwände (1) Brandwände müssen als Raum abschließende Bauteile zum Abschluss von (1) Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lange die Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lange die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern. Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern. (2) 1Brandwände sind erforderlich (2) 1Brandwände sind erforderlich 1. als Gebäudeabschlusswand, 1. als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto- Rauminhalt, wenn diese Wände wenn diese Abschlusswände mit einem geringeren Abstand als 5,0 m gegenüber anderen Gebäuden mit einem geringeren Abstand als 5 m zu anderen Gebäuden errichtet errichtet werden oder wenn diese Wände werden oder wenn diese Wände mit einem geringerem Abstand als 2,50 m gegenüber Grundstücksgrenzen an der oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m zur errichtet werden; Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu künftigen Gebäuden es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder durch Baulast gesichert ist, nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist, 2. als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in 2. als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m, Abständen von nicht mehr als 40 m, 3. als innere Brandwand zur Unterteilung landwirtschaftlich genutzter 3. als innere Brandwand zur Unterteilung landwirtschaftlich genutzter Gebäude in Brandabschnitte von nicht mehr als 10000 m³ Brutto- Gebäude in Brandabschnitte von nicht mehr als 10 000 m³ Brutto- Rauminhalt, Rauminhalt, 4. als Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und a

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.