Sachsen

Lehramtsprüfungsordnung I

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Quellenkennung: 19496. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2022 Nr. 5, S. 46 Fsn-Nr.: 710-1.54/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 15. August 2026

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Oberschule; Kenntnis des Referenzrahmens und curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Tschechischunterrichts in der Oberschule unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien. (4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. § 69 Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales (1) Das Studium umfasst: 1. Wirtschaft a) sozioökonomische Grundlagen, Verbraucherpolitik, b) betriebswirtschaftliche Grundlagen, 2. Technik a) natur- und technikwissenschaftliche Grundlagen, b) Technik, Gesellschaft und Natur; technische Methoden und Verfahren, 3. Ökotrophologie a) Wirtschaftslehre des Haushalts, b) Ernährungslehre, c) Textilwarenkunde und -gestaltung, d) Wohnökologie sowie 4. Fachdidaktik a) Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen auf der Grundlage unterschiedlicher didaktischer Theorien, Modelle und Konzepte, b) Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen, Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht. (2) Zusätzlich sind einschlägige Praktika im Umfang von zwei Monaten nachzuweisen. (3) Prüfungsinhalte sind: 1. Wirtschaft: Kenntnis sozioökonomischer Probleme; Diskussion der Globalisierung in der Marktwirtschaft; Geldpolitik; Geldwirtschaft; Kenntnis der Begriffe und Prinzipien der Betriebswirtschaftslehre; Überblick über die Aufgaben in den Funktionsbereichen eines Unternehmens; Kenntnis der Funktionen von Markt und Wettbewerb sowie Verbraucherpolitik, 2. Technik: Anwendung ausgewählter Denk- und Arbeitsweisen in technischen Disziplinen; Kompetenzen in der Arbeit mit Werkzeugen und Maschinen; Bewertung von Materialien und Fertigungsverfahren; Gegenüberstellung von industriellen, maschinellen und handwerklichen Verfahren; Kenntnis des umweltgerechten und nachhaltigen Einsatzes von Ressourcen, 3. Ökotrophologie: Bewertung von ernährungs- und haushaltswissenschaftlichen Erkenntnissen, Beschreibung von komplexen Sachverhalten unter Nutzung der Ernährungsökologie, Reflexion von Arbeitsprozessen und Aufgaben im Haushalt, Erörterung von Aspekten der Wohngestaltung, Kenntnis der Vielgestaltigkeit von Textilien und 4. Fachdidaktik: Theorien und Leitlinien des Unterrichts im Fach Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales; Kenntnis curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierter Lehr- und Lernprozesse in der Oberschule unter dem Aspekt der Hinführung zur Lebens- und Arbeitswelt und unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale sowie von Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen; Berufsorientierung als Aufgabe der Oberschule; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien sowie Berücksichtigung erkenntnisunterstützender Mittel. (4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3.37 Teil 4 Lehramt an Gymnasien Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 70 Prüfungsfächer, Fächerkombinationen, mündliche Prüfungen (1) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien erstreckt sich auf zwei Fächer einschließlich der zugehörigen Fachdidaktiken und auf die Bildungswissenschaften. (2) 1Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann zwei Fächer aus der ersten Fächergruppe oder ein Fach aus der ersten und ein Fach aus der zweiten Fächergruppe wählen. 2Zu den Fächergruppen gehören: 1. Erste Fächergruppe: Biologie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geographie, Latein, Mathematik, Physik, Sorbisch, Spanisch und Sport, 2. Zweite Fächergruppe: Chemie, Chinesisch, Ethik/Philosophie, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, Geschichte, Griechisch, Italienisch, Informatik, Kunst, Musik, Polnisch, Evangelische Religion, Katholische Religion, Russisch und Tschechisch. 3Zusätzlich kann das Fach Informatik mit den Fächern Chemie, Ethik/Philosophie, Geschichte, Kunst oder Musik sowie das Fach Musik mit den Fächern Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik/Philosophie kombiniert werden. (3) 1Die mündlichen Prüfungen umfassen nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers eine Prüfung in einem Fach und eine Prüfung in der Fachdidaktik des anderen Faches. 2Dabei ist von der Wahl das Fach ausgenommen, aus dem sich das Thema der wissenschaftlichen Arbeit ableitet, dies gilt für die Fachdidaktik entsprechend. § 71 Erweiterungsprüfung für das Lehramt an Gymnasien Erweiterungsprüfungen können in den in § 70 Absatz 2 Satz 2 genannten Fächern, im Fach Deutsch als Zweitsprache nach § 77 und in Förderschwerpunkten nach § 117 Absatz 2 abgelegt werden. Abschnitt 2 Studieninhalte, Prüfungsinhalte, Prüfungsumfang § 72 Bildungswissenschaften (1) Das Studium umfasst: 1. Erziehungswissenschaft und 2. Pädagogische Psychologie. (2) Prüfungsinhalte sind: 1. Erziehungswissenschaft a) Bildungs-, Erziehungs- und Sozialisationstheorien sowie Bildungssysteme unter vergleichenden Gesichtspunkten; Begründung und Reflexion von Bildung und Erziehung in institutionellem Kontext; Grundrechtsklarheit, b) Schul- und Unterrichtstheorie, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Bildungsforschung, Beruf und Rolle von Lehrerinnen und Lehrern, Berufsfeld Schule als Lernaufgabe, c) Allgemeine Didaktik und Methodik, d) pädagogische Handlungsfelder in Schule und Unterricht: Heterogenität, individuelle Förderung, Integration und Inklusion, e) Medienbildung; Umgang mit digitalen und analogen Medien unter konzeptionellen, didaktischen und praktischen Aspekten sowie kritische Reflexion, f) spezielle pädagogische Fragen des Gymnasiums; Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen und Lernumgebungen einschließlich der Berücksichtigung digitaler Medien und Technologien; Kommunikation, Interaktion und Konfliktbewältigung; Berufs- und Lebensweltorientierung; Ansätze fächerverbindenden und fachübergreifenden Lernens; Begabtenförderung und Entwicklungsplanung sowie 2. Pädagogische Psychologie a) Lern-, Gedächtnis-, Instruktions- und Motivationspsychologie, b) Entwicklungspsychologie des Kindes- und Jugendalters, Lernprozesse innerhalb und außerhalb der Schule, c) Interaktion und Kommunikation in Lehr- und Lernprozessen, d) pädagogische Diagnostik, Beurteilung und Beratung; Förderung individueller Lernprozesse; Leistungsmessung und -beurteilung, e) Diagnose, Beratung, Prävention und Intervention bei Lern-, Sprach- und Verhaltensauffälligkeiten. (3) Die Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfung zu einem der Bereiche nach Absatz 1 nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers. § 73 Biologie (1) Das Studium umfasst: 1. Allgemeine Botanik und Spezielle Botanik, 2. Pflanzenphysiologie, 3. Allgemeine Zoologie und Spezielle Zoologie mit Grundlagen der Entwicklungsbiologie, 4. Tierphysiologie, 5. Ökologie mit Grundlagen der Biogeographie, 6. Genetik mit Grundlagen der Reproduktionstechnik, Gentechnik und Züchtung, 7. Humanbiologie mit Grundlagen der Immunbiologie, 8. Neurobiologie mit Grundlagen der Ethologie, 9. Mikrobiologie, 10. Biochemie, 11. Evolution und biologische Vielfalt sowie 12. Fachdidaktik. (2) Prüfungsinhalte sind: 1. Anwendung der Grundlagen der Allgemeinen Botanik und Allgemeinen Zoologie unter Berücksichtigung des Grundgedankens der Evolution; Lösung von spezifischen Problemen in ausgewählten Bereichen der Speziellen Botanik und Speziellen Zoologie, der Pflanzenphysiologie und Tierphysiologie, der Ökologie, Genetik, Humanbiologie, Neurobiologie, Mikrobiologie, Biochemie, 2. Anwendung von wesentlichen Gesetzmäßigkeiten, Modellen, Arbeits- und Erkenntnismethoden der Biologie einschließlich der experimentellen Methoden, 3. Anwendung und Beurteilung von biologischen Sachverhalten auf unterrichtsbezogene Zusammenhänge, auch unter fachübergreifender Perspektive und 4. Fachdidaktik: Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente; fachdidaktische Durchdringung biologischer Sachverhalte und Zusammenhänge für den Biologieunterricht am Gymnasium; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Biologieunterrichts am Gymnasium unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen; Anforderungen an selbstgesteuertes Lernen; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien. (3) 1Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 11. 2Dabei dürfen folgende Bereiche nicht miteinander kombiniert werden: zwei botanische Bereiche oder der zoologische Bereich und Tierphysiologie oder Tierphysiologie und Humanbiologie. § 74 Chemie (1) Das Studium umfasst: 1. Allgemeine und Anorganische Chemie, 2. Organische Chemie mit Grundlagen der Makromolekularen Chemie und der Biochemie, 3. Physikalische Chemie mit mathematischen Grundlagen und Anwendungen in der Technischen Chemie, 4. Analytische Chemie und 5. Fachdidaktik. (2) Prüfungsinhalte sind: 1. Anwendung der Grundlagen der Allgemeinen Chemie; Lösung von spezifischen Problemen in ausgewählten Bereichen der Anorganischen, Analytischen, Organischen und Physikalischen Chemie, 2. Anwendung von wesentlichen Gesetzmäßigkeiten, Modellen, Arbeits- und Erkenntnismethoden der Chemie einschließlich der experimentellen Methoden, 3. Anwendung und Beurteilung von chemischen Sachverhalten auf unterrichtsbezogene Zusammenhänge, auch unter fachübergreifender Perspektive und 4. Fachdidaktik: Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente; fachdidaktische Durchdringung chemischer Sachverhalte und Zusammenhänge für den Chemieunterricht am Gymnasium; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Chemieunterrichts am Gymnasium unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen; Anforderungen an selbstgesteuertes Lernen; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien. (3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4. § 75 Chinesisch (1) Das Studium umfasst: 1. Sprachpraxis a) Sprachproduktion und Sprachrezeption, b) soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz, c) Sprachmittlung einschließlich Übersetzung, 2. Sprachwissenschaft a) Theorien, Methoden und Modelle der chinesischen Sprachwissenschaft und deren Anwendung, b) soziale, pragmatische, mediale, politische und interkulturelle Aspekte des Chinesischen, 3. Literaturwissenschaft a) Theorien, Methoden und Modelle der chinesischen Literaturwissenschaft, b) theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation, c) Entwicklung der chinesischsprachigen Literatur, d) digitale Medien und Literatur, 4. Kulturwissenschaft a) Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft, b) Theorien des Fremdverstehens sowie Methoden und Kernbereiche des kulturwissenschaftlichen Ländervergleiches, c) länderspezifisches Orientierungswissen zum chinesischsprachigen Kulturraum und dessen historischer Entwicklung sowie 5. Fachdidaktik a) Theorien, Modelle und Konzepte des Sprachenlernens sowie der Mehrsprachigkeit und individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs, b) Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen, c) Theorien, Ziele und Strategien des bilingualen und interkulturellen Lernens sowie deren Umsetzung in Lehr- und Lernprozessen, d) literatur-, text-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren. (2) Zusätzlich sind nachzuweisen: 1. der Abschluss in einer weiteren Fremdsprache auf dem Niveau B2 des Referenzrahmens und 2. ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im chinesischsprachigen Raum im Gesamtumfang von drei Monaten. (3) Prüfungsinhalte sind: 1. Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von chinesischsprachigen Texten, 2. Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der chinesischen Sprache, Probleme des modernen Chinesisch, Analyse chinesischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Chinesischen, 3. Literaturwissenschaft: Überblick über die Epochen der chinesischen Literatur sowie deren neuere Entwicklungen; Interpretation chinesischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang; Reflexion von Literatur im kulturellen, politischen, soziologischen, epistemologischen und historischen Zusammenhang, 4. Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse des chinesischsprachigen Kulturraumes; interkulturelle Betrachtung von Texten und digitalen Medien; text- und kontextbasierte Ansätze der kulturwissenschaftlichen Theoriebildung sowie 5. Fachdidaktik: Entwicklung und Förderung von interkultureller kommunikativer Kompetenz einschließlich Sprachlernkompetenz im Chinesischunterricht am Gymnasium; Kenntnis curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Chinesischunterrichts am Gymnasium unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Anforderungen an selbstgesteuertes Lernen; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien. (4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. § 76 Deutsch (1) Das Studium umfasst: 1. Sprachwissenschaft a) Theorien, Methoden und Modelle der germanistischen Sprachwissenschaft, b) System der Sprache: Phonologie, Graphematik, Morphologie, Syntax, Lexikologie, Semantik, c) Entwicklung und Geschichte der deutschen Sprache, Varietäten und Stile, d) funktionale und mediale Aspekte der Sprache, e) Spracherwerb, Deutsch als Zweitsprache, Mehrsprachigkeit, 2. Literaturwissenschaft a) Theorien, Methoden und Modelle der Literaturwissenschaft sowie theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation, b) Entwicklung der deutschen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart, Epochen, Gattungen, Autorinnen, Autoren und Werke, c) Geschichte und Theorie der Kinder- und Jugendliteratur, d) Reflexion von Literatur in ihrer historischen, kulturellen, medialen, gesellschaftlichen und politischen Bedeutung seit dem Mittelalter und 3. Fachdidaktik a) Konzeptionen des sprachlichen, literarischen und medialen Lernens im Deutschunterricht einschließlich ihrer unterrichtspraktischen Umsetzung und Evaluation, b) Ziele und Kompetenzbereiche des Deutschunterrichts, c) methodische Gestaltung des Deutschunterrichts, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen. (2) Zusätzlich ist nachzuweisen: 1. das Latinum oder 2. die Abschlüsse von zwei Fremdsprachen auf dem Niveau B2 des Referenzrahmens. (3) Prüfungsinhalte sind: 1. Sprachwissenschaft: Überblick über die Entwicklung und Geschichte der deutschen Sprache, theoriegeleitete Analyse und Interpretation sprachlicher und kommunikativer Phänomene, 2. Literaturwissenschaft: Grundlagen und Methoden der Literaturwissenschaft; Überblick über die Epochen der deutschen und deutschsprachigen Literatur sowie deren neuere Entwicklungen; Interpretation deutschsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang sowie 3. Fachdidaktik: Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Deutschunterrichts am Gymnasium; theoretische Grundlagen von Vermittlungs- und Aneignungsstrategien kommunikativer Handlungen und unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen sowie individueller Entwicklungspotenziale; Anforderungen an selbstgesteuertes Lernen; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien. (4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf die Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. § 77 Deutsch als Zweitsprache (DaZ) (1) Das Studium umfasst: 1. Sprachwissenschaftliche Grundlagen des Deutschen: a) System der Sprache: Phonologie, Orthographie, Lexikologie, Grammatik, b) Sprachgebrauch und sprachliches Handeln, 2. Zweitspracherwerb und Mehrsprachigkeit: a) empirische Zweitspracherwerbsforschung, b) Erscheinungsformen migrationsbedingter Mehrsprachigkeit, c) Lernersprachen und Erwerbsverläufe, Sprach­erwerbsstufen, 3. Sprachdiagnostik und Sprachförderung: a) Verfahren der Sprachdiagnostik, b) Sprachfördermodelle und -förderplanung, 4. Migrationsforschung: a) Migrationsgeschichte und -politik Deutschlands, b) Schule, Sprache und Bildung in der Migrationsgesellschaft, c) Kulturstudien im Kontext von Deutsch als Zweitsprache sowie 5. Fachdidaktik: a) Theorien, Modelle und Konzepte des Lehrens und Lernens von Deutsch als Zweitsprache, b) Ziele, Inhalte, Methoden und Medien der Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen, c) Anforderungen an den sprachförderlichen und lernzieldifferenten Unterricht. (2) Prüfungsinhalte sind: 1. Sprachwissenschaft: Kenntnis der Sprachstrukturen, Gebrauchsformen des Deutschen sowie Formen sprachlichen Handelns, Analyse sprachlicher Anforderungen im Fachunterricht, 2. Zweitspracherwerb und Mehrsprachigkeit: Kenntnis von Theorien, Methoden und Ergebnissen der Zweitspracherwerbsforschung, Kenntnis von Sprach­erwerbsprozessen und Ergebnissen aktueller Mehrsprachigkeitsforschung, 3. Sprachdiagnostik und Sprachförderung: Kenntnis von Sprachdiagnoseverfahren sowie -instrumenten, Kenntnis von Sprachfördermodellen, 4. Kulturwissenschaftliche Perspektiven und Deutsch als Zweitsprache in der Migrationsgesellschaft: Kenntnis von kulturreflexiven, auch rassismuskritischen Perspektiven von Deutsch als Zweitsprache, der Migrationsgeschichte Deutschlands sowie von Bedingungen schulischer und sprachlicher Bildung in der Migrationsgesellschaft sowie 5. Fachdidaktik: Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente einschließlich der Niveaustufen DaZ; Theorien, Modelle und Konzepte zweitsprachlichen Unterrichts unter Beachtung der Besonderheiten des DaZ-Unterrichts; Planung, Gestaltung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen im DaZ-Unterricht unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien; Anforderungen an den lernzieldifferenten, fachübergreifenden und projektorientierten Unterricht. (3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4.38 § 78 Englisch (1) Das Studium umfasst: 1. Sprachpraxis a) Sprachproduktion und Sprachrezeption, b) soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz, c) Sprachmittlung einschließlich Übersetzung, 2. Sprachwissenschaft a) Theorien, Methoden und Modelle der Sprachwissenschaft und deren Anwendung, b) soziale, pragmatische, mediale, politische und interkulturelle Aspekte der heutigen Varietäten des Englischen, c) englische Sprachgeschichte, 3. Literaturwissenschaft a) Theorien, Methoden und Modelle der Literaturwissenschaft, b) theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation, c) Entwicklung der englischsprachigen Literaturen vom Mittelalter bis zur Gegenwart, d) digitale Medien und Literatur, 4. Kulturwissenschaft a) Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft, b) Theorien des Fremdverstehens sowie Methoden und Kernbereiche des kulturwissenschaftlichen Ländervergleiches, c) länderspezifisches Orientierungswissen zu englischsprachigen Kulturräumen und ihrer historischen Entwicklung, insbesondere zu den Britischen Inseln sowie den USA und 5. Fachdidaktik a) Theorien, Modelle und Konzepte des Sprachenlernens sowie der Mehrsprachigkeit und individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs, b) Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen, c) Theorien, Ziele und Strategien des bilingualen und interkulturellen Lernens sowie deren Umsetzung in Lehr- und Lernprozessen, d) literatur-, text-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren. (2) Zusätzlich sind nachzuweisen: 1. Sprachkompetenz durch a) das Latinum oder b) Abschlüsse in zwei Fremdsprachen auf dem Niveau B2 des Referenzrahmens und 2. ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im englischsprachigen Raum im Gesamtumfang von drei Monaten. (3) Prüfungsinhalte sind: 1. Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von englischsprachigen Texten, 2. Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der englischen Sprache, Probleme des modernen Englisch als Weltsprache, Analyse englischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Englischen, 3. Literaturwissenschaft: Kenntnis der Epochen der englischsprachigen Literaturen, insbesondere der englischen und nordamerikanischen, deren Gattungen, Autorinnen, Autoren und Werke im jeweiligen historischen Umfeld sowie deren neuere Entwicklungen; Interpretation englischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang; Reflexion von Literatur im kulturellen, politischen, soziologischen, epistemologischen und historischen Zusammenhang seit dem Mittelalter, 4. Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geistesgeschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse der englischsprachigen Kulturräume, insbesondere der Britischen Inseln und der USA; interkulturelle Betrachtung von Texten und digitalen Medien; Interpretation text- und kontextbasierter Ansätze der kulturwissenschaftlichen Theoriebildung sowie 5. Fachdidaktik: Entwicklung und Förderung von interkultureller kommunikativer Kompetenz einschließlich Sprachlernkompetenz im Englischunterricht am Gymnasium; Kenntnis des Referenzrahmens, der Bildungsstandards und curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Englischunterrichts am Gymnasium unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Anforderungen an selbstgesteuertes Lernen; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien; Anforderungen an bilinguales Lehren und Lernen. (4) 1Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. 2Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet in englischer Sprache statt. § 79 Ethik/Philosophie (1) Das Studium umfasst: 1. Praktische Philosophie a) ethische, politische und sozialphilosophische Theorien in Geschichte und Gegenwart, b) zentrale Theorien der philosophischen Ethik, c) ausgewählte Konflikte der angewandten Ethik unter Berücksichtigung der Problematik von Willensfreiheit, Verantwortlichkeit und Gewissen, d) anthropologische Fragestellungen: Wesen des Menschen, Glück, Sinn, Individualität, Geschichtlichkeit, Technik, Kultur und Natur, e) Fragestellungen der politischen Philosophie: Menschenrechte, Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit, f) Grundlagenwissen zu den Weltreligionen und Probleme der Religionsphilosophie, 2. Theoretische Philosophie a) Positionen und Probleme der Theoretischen Philosophie in Geschichte und Gegenwart, b) zentrale Themen und Problemstellungen: Erkenntnis- und Wissenschaftstheorie, Wahrheit und Objektivität, Philosophie des Geistes, Sprachphilosophie, Ontologie, Logik und Argumentationstheorie, c) philosophisc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.