Sachsen

Lehramtsprüfungsordnung I

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19496. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2022 Nr. 5, S. 46 Fsn-Nr.: 710-1.54/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 15. August 2026

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Gestaltung und Reflexion handlungsorientierter Lehr- und Lernprozesse an den unterschiedlichen Lernorten beruflicher Bildung unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung; Analyse, Bewertung sowie sach- und adressatengerechte Nutzung digitaler und analoger Medien sowie Berücksichtigung weiterer erkenntnisunterstützender Mittel. (3) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4. § 113 Metall- und Maschinentechnik (1) Das Studium umfasst: 1. Naturwissenschaftliche Aspekte: a) Grundlagen der Mathematik des Berufsfeldes, b) physikalische Grundlagen, c) chemische Grundlagen, 2. Technikwissenschaftliche Aspekte: a) Grundlagen der Konstruktions- und Fertigungstechnik, b) Grundlagen der Thermodynamik, c) Grundlagen der Produktionstechnik, d) Grundlagen der Automatisierungstechnik, 3. Berufsfelddidaktik: a) didaktische Handlungs- und Forschungsfelder im Berufsfeld, b) Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen auf der Grundlage unterschiedlicher didaktischer Theorien, Modelle und Konzepte, c) institutionelle Rahmenbedingungen pädagogischen Handelns. (2) In der Vertiefungsrichtung umfasst das Studium darüber hinaus: 1. Vertiefungsrichtung Produktionstechnik: a) Fertigungsverfahren, b) Antriebssysteme, c) Konstruktion, Fertigungstechnik, Fertigungsplanung, 2. Vertiefungsrichtung Energie-, Gebäude- und Versorgungstechnik: a) Strömungsmechanik, b) Wärme- und Stoffübertragung, c) Thermodynamik, 3. Vertiefungsrichtung Luftfahrzeugtechnik: a) Luftfahrzeugauslegung, b) Grundlagen der Luftfahrzeugsysteme, c) Grundlagen der Luftfahrzeuginstandhaltung und Reparaturtechnologien, 4. Vertiefungsrichtung Fahrzeugtechnik: a) Antriebssysteme, b) Automobiltechnik, c) Fahrzeug- und Verkehrssicherheit sowie 5. Vertiefungsrichtung Elektrotechnik und Robotik: a) Grundlagen der Elektrotechnik, b) Software Engineering, c) Automatisierungstechnik. (3) Prüfungsinhalte sind: 1. Vertiefungsrichtung Produktionstechnik: Wirkungsweise, Funktion und Einsatz von ausgewählten Verfahren der Fertigungs- und Produktionstechnik; Aufbau und Wirkungsweise von Antrieben und Anforderungen an diese; Verfahren der Konstruktion und Fertigung; Konstruktion von sowie Anforderungen an und Einsatzziel von Werkzeugmaschinen; Organisation und Steuerung von Produktionssystemen; Anwendung von Schweiß- und Lötverfahren; Einsatz von Verfahren der Prozessautomation sowie der Zerspan- und Abtragetechnik; Arbeitssicherheit und Ergonomie; Arbeitsplanung; ökonomische, ökologische und soziale Aspekte in der Entwicklung der Produktionstechnik, 2. Vertiefungsrichtung Energie-, Gebäude- und Versorgungstechnik: Anforderungen an die Technik; Anlagenaufbau; Funktionsweise der Komponenten; Anlagenbetrieb sowie Anlagenauslegung wärme- und kältetechnischer Anlagen; technische Thermodynamik oder Strömungslehre in der Gebäudeenergie- und Versorgungstechnik; Energieeinsparung und Schadstoffemissionsminderung; Wärmepumpen; regenerative Energien; Betrieb und Instandhaltung von Energieanlagen; Aspekte der Nachhaltigkeit, 3. Vertiefungsrichtung Fahrzeugtechnik: Anforderungen an Technik, Aufbau und Funktion fahrzeugtechnischer Systeme und Teilsysteme, insbesondere hinsichtlich der Fahrzeugkonzepte und Einsatzgebiete der Kraftfahrzeuge; ausgewählte Aspekte der Thermodynamik, Strömungslehre oder Fluidtechnik auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik; Ermüdungs- und Betriebsfestigkeit; besondere Aspekte des Zusammenwirkens von auch mechatronischen Fahrzeugkomponenten sowie von Fahrzeugen und von Teilsystemen im vernetzten Verkehrssystem; Verfahren der Maschinen- und Fahrzeugakustik; Verkehrssicherheit, insbesondere im vernetzten, automatisierten Fahren sowie Aspekte der Nachhaltigkeit, 4. Vertiefungsrichtung Elektrotechnik und Robotik: Modellstrukturen für die Prozessidentifikation; Einsatz von Mikrorechentechnik; Montage- und Handhabungsautomatisierung; Anwendung digitaler Messverfahren; Einsatz der Regel- und Automatisierungstechnik; Umgang mit ereignisdiskreten Systemen und Verhaltensmodellen; Möglichkeiten und Einsatz der Prozessmess- und -leittechnik; Steuerung diskreter Systeme auch unter Nachhaltigkeitsaspekten, Modellierungsparadigmen und 5. Berufsfelddidaktik: Analyse und Bewertung von Arbeit und Bildung im Berufsfeld; Analyse und Bewertung curricularer Konzepte; Planung, Gestaltung und Reflexion handlungsorientierter Lehr- und Lernprozesse an den unterschiedlichen Lernorten beruflicher Bildung unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung; Analyse, Bewertung sowie sach- und adressatengerechte Nutzung digitaler und analoger Medien sowie Berücksichtigung weiterer erkenntnisunterstützender Mittel. (4) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte der jeweiligen Vertiefungsrichtung nach Absatz 2. (5) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung bei der Wahl von weiteren Vertiefungsrichtungen erstreckt sich auf je einen Schwerpunkt aus zwei Vertiefungsrichtungen nach Absatz 2.45 § 114 Sozialpädagogik (1) Das Studium umfasst: 1. Grundlagen der Sozialpädagogik a) historisch-systematische Grundlagen, b) organisations- und handlungsbezogene Grundlagen, c) sozialwissenschaftliche Grundlagen, 2. Angewandte Sozialpädagogik a) methodisch-praktische Handlungsmodelle der Sozialpädagogik, b) Besonderheiten des Lebensalters und von Lebenslagen, c) Bewältigungsstrategien in unterschiedlichen Problemlagen, d) Erziehung und Bildung in besonderen Lebensaltern und 3. Berufsfelddidaktik a) didaktische Handlungs- und Forschungsfelder im Berufsfeld, b) Theorien, Modelle und Konzepte der Didaktik der Sozialpädagogik, c) Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen auf der Grundlage unterschiedlicher didaktischer Theorien, Modelle und Konzepte, d) institutionelle Rahmenbedingungen pädagogischen Handelns. (2) Prüfungsinhalte sind: 1. Sozialpädagogik: Arbeitsfelder der Sozialpädagogik unter Berücksichtigung der jeweiligen Adressatinnen und Adressaten, Organisationen und Rechtsgrundlagen der Sozialpädagogik; Anwendung von Theorien, Modellen und Konzepten der Sozialpädagogik; Geschichte der Sozialpädagogik; Anwendung einschlägiger Handlungsmethoden der Sozialpädagogik und 2. Berufsfelddidaktik: Bewertung ausgewählter didaktischer Theorien und einschlägiger methodischer Konzepte aus didaktischer Perspektive; Analyse und Bewertung curricularer Konzepte der Sozialpädagogik vor dem Hintergrund gesellschaftlichen Wandels; Planung, Gestaltung und Reflexion handlungsorientierter Lehr- und Lernprozesse an den unterschiedlichen Lernorten beruflicher Bildung unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung; Analyse, Bewertung sowie sach- und adressatengerechte Nutzung digitaler und analoger Medien sowie Berücksichtigung weiterer erkenntnisunterstützender Mittel. (3) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 2 Nummer 1. § 115 Textiltechnik und Bekleidung (1) Das Studium umfasst: 1. Grundlagen der Textil- und Bekleidungstechnik a) textile Werkstoffe, b) Aufbau und Herstellung textiler Flächen, c) Prüfverfahren: Fasern, Fäden, Flächen, d) Grundlagen der Mathematik und der Naturwissenschaften, 2. Textilchemie/Textilveredlung a) Textilhilfsmittel, b) Maschinen- und Verfahrenstechnik, c) Veredlung technischer Textilien und 3. Berufsfelddidaktik a) didaktische Handlungs- und Forschungsfelder im Berufsfeld, b) Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen auf der Grundlage unterschiedlicher didaktischer Theorien, Modelle und Konzepte, c) institutionelle Rahmenbedingungen pädagogischen Handelns. (2) In der Vertiefungsrichtung umfasst das Studium darüber hinaus: 1. Vertiefungsrichtung Textiltechnik a) Fadenbildung, b) Flächenbildung, c) technische Textilien und 2. Vertiefungsrichtung Konfektion: Textil- und Bekleidungsgestaltung a) Produktentwicklung mit Fertigungs- und Verarbeitungstechnik, b) Schnittkonstruktion, c) Prozessplanung und -steuerung, d) Qualitätsmerkmale und Qualitätsprüfung im Produktionsprozess und am Produkt, e) Textilkennzeichnung unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens und Textilpflege. (3) Prüfungsinhalte sind: 1. Vertiefungsrichtung Textiltechnik: Struktur und Eigenschaften textiler Werkstoffe, Mess- und Prüfverfahren zur qualitativen und quantitativen Zustands- und Eigenschaftsbestimmung textiler Faserstoffe und textiler Erzeugnisse, Aufbau und Analyse textiler Flächen, Bindungstechnik, Verfahrenstechnik, Verfahren zur Faden- und Flächenbildung und zur Veredlung, Maschinentechnik, technologische Berechnungen, Arbeits- und Gesundheitsschutz, 2. Vertiefungsrichtung Konfektion: Struktur und Eigenschaften textiler Werkstoffe; Aufbau und Analyse textiler Flächen; Bindungstechnik; Verfahren und Maschinentechnik für die einzelnen Prozessstufen; Grundlagen der Schnittkonstruktion; Qualitätsprüfung in Abhängigkeit vom Produkt, vom Eigenschaftsprofil und unter ökologischen sowie ethischen Gesichtspunkten sowie 3. Berufsfelddidaktik: Analyse und Bewertung von Arbeit und Bildung im Berufsfeld; Analyse und Bewertung curricularer Konzepte; Planung, Gestaltung und Reflexion handlungsorientierter Lehr- und Lernprozesse an den unterschiedlichen Lernorten beruflicher Bildung unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung; Analyse, Bewertung sowie sach- und adressatengerechte Nutzung digitaler und analoger Medien sowie Berücksichtigung weiterer erkenntnisunterstützender Mittel. (4) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf die jeweilige Vertiefungsrichtung nach Absatz 2. § 116 Wirtschaft und Verwaltung (1) Das Studium umfasst: 1. Betriebswirtschaftslehre a) grundlegende Theorien, Modelle und Konzepte einzelwirtschaftlicher Prozesse, b) Kernprozesse: Beschaffungs-, Leistungserstellungs- und Absatzprozesse, c) Unterstützungsprozesse: Personal-, Qualitäts-, Informations- und Wissensmanagement, Investition und Finanzierung, d) Managementprozesse, e) Öffentliche Verwaltung/Public Management, 2. Volkswirtschaftslehre a) grundlegende Theorien, Modelle und Konzepte gesamtwirtschaftlicher Prozesse, b) Mikroökonomie, c) Makroökonomie, d) Finanzwissenschaft, e) Wirtschaftspolitik und 3. Wirtschaftsdidaktik a) didaktische Handlungs- und Forschungsfelder im Berufsfeld, ökonomische Bildung, b) Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen auf der Grundlage unterschiedlicher didaktischer Theorien, Modelle und Konzepte, c) institutionelle Rahmenbedingungen pädagogischen Handelns. (2) Prüfungsinhalte sind: 1. Betriebswirtschaftslehre: grundlegende Theorien, Modelle und Konzepte einzelwirtschaftlicher Prozesse in privaten Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen; Erkenntnis- und Arbeitsmethoden der Betriebswirtschaftslehre; Analyse betrieblicher Strukturen und Prozesse unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens; Reflexion aktueller, insbesondere ökologischer und wirtschaftsethischer Entwicklungen, 2. Volkswirtschaftslehre: grundlegende Theorien, Modelle und Konzepte gesamtwirtschaftlicher Prozesse; Erkenntnis- und Arbeitsmethoden der Volkswirtschaftslehre; Reflexion aktueller, insbesondere ökologischer und wirtschaftsethischer Entwicklungen sowie 3. Wirtschaftsdidaktik: Analyse und Bewertung von Arbeit und Bildung im Berufsfeld; Analyse und Bewertung curricularer Konzepte; Planung, Gestaltung und Reflexion handlungsorientierter Lehr- und Lernprozesse an den unterschiedlichen Lernorten beruflicher Bildung unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung; Analyse, Bewertung sowie sach- und adressatengerechte Nutzung digitaler und analoger Medien. (3) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 2 Nummer 1 und 2. Teil 6 Lehramt Sonderpädagogik Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 117 Prüfungsfächer, Fächerkombinationen, mündliche Prüfungen (1) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt Sonderpädagogik erstreckt sich auf zwei Förderschwerpunkte, ein Fach einschließlich der Fachdidaktik und auf die Bildungswissenschaften. (2) 1Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann als Förderschwerpunkte wählen: 1. Emotionale und soziale Entwicklung, 2. Geistige Entwicklung, 3. Hören, 4. Körperliche und motorische Entwicklung, 5. Lernen, 6. Sehen und 7. Sprache. 2Einer der Förderschwerpunkte nach Satz 1 Nummer 1 oder 5 muss gewählt werden. (3) 1Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann als Fach wählen: 1. Biologie, 2. Chemie, 3. Deutsch, 4. Englisch, 5. Ethik/Philosophie, 6. Geographie, 7. Geschichte, 8. Grundschuldidaktik der Gebiete A bis D, 9. Informatik, 10. Kunst, 11. Mathematik, 12. Musik, 13. Physik, 14. Evangelische Religion, 15. Katholische Religion, 16. Sport und 17. Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales. 2Der Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung kann nicht mit den Fächern Chemie, Informatik und Physik kombiniert werden. (4) Für das Studium, die Prüfungsinhalte und den Umfang der Prüfung in den Fächern nach Absatz 3 gelten die §§ 46 bis 69, in der Grundschuldidaktik gilt § 27 entsprechend. (5) Die mündlichen Prüfungen umfassen nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers: 1. sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem bildungswissenschaftlichen Thema angefertigt wird, a) eine Prüfung in einem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik und eine Prüfung in der Fachdidaktik des Faches nach Absatz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 17 oder b) eine Prüfung in einem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik und eine Prüfung in einem Gebiet der Grundschuldidaktik, 2. sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik angefertigt wird, a) eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 17 und eine Prüfung in der Fachdidaktik dieses Faches oder b) eine Prüfung in einem Gebiet der Grundschuldidaktik nach § 24 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 und eine Prüfung in einem weiteren Gebiet der Grundschuldidaktik nach § 24 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4, 3. sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem fachwissenschaftlichen Thema eines Faches nach Absatz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 17 angefertigt wird, eine Prüfung in einem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik und eine Prüfung in der Fachdidaktik des Faches nach Absatz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 17, 4. sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem fachdidaktischen Thema eines Faches nach Absatz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 17 angefertigt wird, eine Prüfung in einem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik und eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 17, 5. sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem grundschuldidaktischen Thema einer Grundschuldidaktik nach § 24 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 angefertigt wird, eine Prüfung in einem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik und eine Prüfung in einem Gebiet der Grundschuldidaktik nach § 24 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4, oder 6. sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem grundschuldidaktischen Thema einer Grundschuldidaktik nach § 24 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 angefertigt wird, eine Prüfung in einem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik und eine Prüfung in einem Gebiet der Grundschuldidaktik nach § 24 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2. § 118 Erweiterungsprüfung für das Lehramt Sonderpädagogik 1Erweiterungsprüfungen können in den Fächern nach § 117 Absatz 3, im Fach Deutsch als Zweitsprache nach § 49, im Fach Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung nach § 53 und in weiteren Förderschwerpunkten nach § 117 Absatz 2 abgelegt werden. 2Im Rahmen der Erweiterungsprüfungen in weiteren Förderschwerpunkten entfallen jeweils die Prüfungsinhalte nach Buchstabe f des § 120 Absatz 2. Abschnitt 2 Studieninhalte, Prüfungsinhalte, Prüfungsumfang § 119 Bildungswissenschaften (1) Das Studium umfasst: 1. Erziehungswissenschaft, 2. Allgemeine Sonderpädagogik und 3. Pädagogische Psychologie. (2) Prüfungsinhalte sind: 1. Erziehungswissenschaft a) Bildungs-, Erziehungs- und Sozialisationstheorien sowie Bildungssysteme unter vergleichenden Gesichtspunkten, b) Schul- und Unterrichtstheorie, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Bildungsforschung, Berufsfeld Schule als Lernaufgabe, c) Allgemeine Didaktik und Methodik, 2. Allgemeine Sonderpädagogik a) Erziehung, Bildung und Förderung aus inklusionspädagogischer Sicht, b) Prävention, Frühförderung, Schulvorbereitung, Aufgaben der Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen, c) pädagogische Handlungsfelder in Schule und Unterricht, Heterogenität und individuelle Förderung, Integration, Inklusion, d) Ansätze fächerverbindenden und fachübergreifenden Lernens, Lebensweltbezug, e) Medienbildung im Kontext der Kompetenzen in der digitalen Welt; ziel- und adressatengerechter Umgang mit digitalen und analogen Medien unter konzeptionellen, didaktischen und praktischen Aspekten sowie kritische Reflexion; mediale und medienpädagogische Kompetenz im Kontext der Professionalisierung sowie 3. Pädagogische Psychologie a) Lern-, Gedächtnis-, Instruktions- und Motivationspsychologie, b) Entwicklungspsychologie des Kindes- und Jugendalters, Lernprozesse innerhalb und außerhalb der Schule, c) Interaktion und Kommunikation in Lehr- und Lernprozessen, d) pädagogische Diagnostik, Beurteilung und Beratung; Förderung individueller Lernprozesse; Leistungsmessung und -beurteilung, e) Diagnose, Beratung, Prävention und Intervention bei Lern-, Sprach- und Verhaltensauffälligkeiten. (3) Die Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfung zu einem der Bereiche nach Absatz 1 nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers. § 120 Prüfungsanforderungen in den Förderschwerpunkten (1) Das Studium umfasst, bezogen auf den jeweiligen Förderschwerpunkt: 1. fachwissenschaftliche Grundlagen, 2. Förderung in der Schuleingangsphase, in schulischen und außerschulischen Settings sowie der beruflichen, kulturellen und gesellschaftlichen Teilhabe, 3. Diagnostik, Beratung, Förderplanung, 4. Lehr- und Lernprozesse unter besonderer Berücksichtigung des jeweiligen Förderschwerpunkts und des gemeinsamen Unterrichts, 5. differenzierte Leistungsermittlung und -bewertung sowie 6. Forschung, Entwicklung und Innovation. (2) Prüfungsinhalte sind: 1. Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung a) Aufgabenfelder einschließlich Prävention und Frühförderung: Überblick über typische Erscheinungsformen und Bedingungsgefüge von Beeinträchtigungen im emotionalen Erleben und sozialen Handeln, Kenntnis der Prävention und Frühförderung im Bereich emotionale und soziale Entwicklung, b) individueller Förderbedarf, Förderplanarbeit: Darstellung von Fördermaßnahmen auf der Grundlage einer differenzierten Kind-Umfeld-Analyse, Kenntnis des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Förderplanarbeit einschließlich diagnostischer Methoden zur Erhebung von Lernvoraussetzungen und des Lernverlaufs, c) gemeinsamer Unterricht: Kenntnis der individualisierenden und differenzierenden Maßnahmen in einem pädagogischen und didaktischen Gesamtkonzept, Beschreibung von Lernwegen und Lernstrategien, Interventionen bei Konflikten und Störungen im Unterricht, d) didaktisch-methodische Konzepte und Maßnahmen: Kenntnis der Methoden und speziellen Lernangebote zum Aufbau emotionaler und sozialer Kompetenzen, Kenntnis des Vorgehens beim Erlernen der Kulturtechniken im Anfangsunterricht, e) spezifische Fördermethoden: Anwendung verschiedener Möglichkeiten zur Gestaltung individueller Lernangebote, Selbstlernkonzepte und Darstellung von strukturierten Hilfen im Schulablauf, Kenntnis der pädagogisch-therapeutischen Fördermethoden, f) Beratung und Begleitung bei individuellem Förderbedarf, Kooperation: Kenntnis der Beratungs- und Kooperationsformen, Nachweis von Fähigkeiten zur Gesprächsführung sowie Darstellung und Bewertung der Prinzipien und Möglichkeiten interdisziplinärer Zusammenarbeit einschließlich der Moderation und Evaluation von Fördermaßnahmen, 2. Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung a) Aufgabenfelder einschließlich Prävention und Frühförderung: Überblick über individuelle Erscheinungsbilder bei Beeinträchtigungen in der geistigen Entwicklung; Kenntnis der pädagogischen, soziologischen, psychologischen, ethischen und medizinischen Aspekte der geistigen Entwicklung; Beschreibung von Auffälligkeiten bei Entwicklungsverzögerungen und Ableitung von notwendigen Maßnahmen in der Frühförderung, b) individueller Förderbedarf, Förderplanarbeit: Darstellung von Fördermaßnahmen auf der Grundlage einer differenzierten Kind-Umfeld-Analyse, Kenntnis des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Förderplanarbeit einschließlich diagnostischer Methoden zur Erhebung von Lernvoraussetzungen und des Lernverlaufs, c) gemeinsamer Unterricht: Kenntnis der Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen in heterogenen Gruppen, Darstellung von individualisierenden und differenzierenden Maßnahmen in einem pädagogischen und didaktischen Gesamtkonzept bei besonderer Berücksichtigung zieldifferenter Unterrichtung, d) didaktisch-methodische Konzepte und Maßnahmen: Darstellung von spezifischen Unterrichtsmodellen, Darstellung von Lernwegen und Lernstrategien bei der Gestaltung von entwicklungsorientierten individuellen Lernprozessen, Kenntnis des Vorgehens beim Erlernen der Kulturtechniken im Anfangsunterricht, e) spezifische Fördermethoden: Kenntnis der spezifischen Förderansätze, der Pflege- und Therapiekonzepte und der Unterstützungsmodelle in unterschiedlichen Lebensbereichen einschließlich der Förderung der Wahrnehmung, f) Beratung und Begleitung bei individuellem Förderbedarf, Kooperation: Kenntnis der Beratungs- und Kooperationsformen, Nachweis von Fähigkeiten zur Gesprächsführung sowie Darstellung und Bewertung der Prinzipien und Möglichkeiten interdisziplinärer Zusammenarbeit einschließlich der Moderation und Evaluation von Fördermaßnahmen, 3. Förderschwerpunkt Hören a) Aufgabenfelder einschließlich Prävention und Frühförderung: Überblick über pädagogische, medizinische, soziologische, psychologische und linguistische Aspekte bei peripheren und zentralen Hörschädigungen und Gehörlosigkeit; Kenntnis der Erscheinungsformen und Bedingungsgefüge; Darstellung früher medizinischer und pädagogischer Maßnahmen, b) individueller Förderbedarf, Förderplanarbeit: Darstellung von Förder- und Anpassungsmaßnahmen auf der Grundlage einer differenzierten Kind-Umfeld-Analyse zur Hör- und Kommunikationsfähigkeit, Kenntnis des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Förderplanarbeit einschließlich diagnostischer Methoden zur Erhebung von Lernvoraussetzungen und des Lernverlaufs, c) gemeinsamer Unterricht: Kenntnis der individualisierenden und differenzierenden Maßnahmen in einem pädagogischen und didaktischen Gesamtkonzept, Beschreibung von Lernwegen und Lernstrategien, Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln, d) didaktisch-methodische Konzepte und Maßnahmen: Kenntnis der didaktisch-methodischen Konzepte der Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen sowie der Sprach- und Kommunikationsförderung bei hörgeschädigten und gehörlosen Schülerinnen und Schü

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.