Sachsen

Lehramtsprüfungsordnung I

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19496. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2022 Nr. 5, S. 46 Fsn-Nr.: 710-1.54/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 15. August 2026

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lern, Nachweis von Fähigkeiten in der Unterrichtskommunikation mit hörgeschädigten und gehörlosen Schülerinnen und Schülern, e) spezifische Fördermethoden: Kenntnis im Umgang mit technischen Hörhilfen, insbesondere elektro-akustischen Hörsystemen und ihren Zusatzgeräten; Kenntnisse in der Anwendung audiometrischer Verfahren; Kenntnisse zur individuell angepassten lautsprach- oder gebärdensprachorientierten Förderung gehörloser Schülerinnen und Schüler zu schulischen und sozialpädagogischen Angeboten zur Identitätsentwicklung; Einbeziehung der Personensorgeberechtigten und der Gehörlosengemeinschaft, f) Beratung und Begleitung bei individuellem Förderbedarf, Kooperation: Kenntnis der Beratungs- und Kooperationsformen, Nachweis von Fähigkeiten zur Gesprächsführung sowie Darstellung und Bewertung der Prinzipien und Möglichkeiten interdisziplinärer Zusammenarbeit einschließlich der Moderation und Evaluation von Fördermaßnahmen, 4. Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung a) Aufgabenfelder einschließlich Prävention und Frühförderung: Überblick über grundlegende pädagogische, soziologische, psychologische und medizinische Aspekte der körperlichen und motorischen Entwicklung; Kenntnis der Erscheinungsformen und Bedingungsgefüge der Beeinträchtigung der körperlichen und motorischen Entwicklung sowie progredienter und chronischer Erkrankungen; Analyse individueller Problemlagen von Menschen mit schwersten Behinderungen; Darstellung von Maßnahmen im Bereich der Frühförderung, b) individueller Förderbedarf, Förderplanarbeit: Darstellung von Fördermaßnahmen auf der Grundlage einer differenzierten Kind-Umfeld-Analyse, Kenntnis des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Förderplanarbeit einschließlich diagnostischer Methoden zur Erhebung von Lernvoraussetzungen und des Lernverlaufs, c) gemeinsamer Unterricht: Grundsätze der ganzheitlichen Förderung, Einbindung von individualisierenden und differenzierenden Maßnahmen in das pädagogische und didaktische Gesamtkonzept, Beschreibung von Lernwegen und Lernstrategien, d) didaktisch-methodische Konzepte und Maßnahmen: Überblick über Unterrichtskonzepte für Schülerinnen und Schüler mit schwersten Behinderungen, Unterrichtung kranker Schülerinnen und Schüler, Darstellung und Bewertung von Methoden der speziellen Unterstützung und Unterrichtung im Förderschwerpunkt, Kenntnis des Vorgehens beim Erlernen der Kulturtechniken im Anfangsunterricht, e) spezifische Fördermethoden: Kenntnis der spezifischen pädagogischen und therapeutischen Förderangebote im Bereich der körperlichen und motorischen Entwicklung, Beschreibung von Möglichkeiten zur Förderung der Autonomie, f) Beratung und Begleitung bei individuellem Förderbedarf, Kooperation: Kenntnis der Beratungs- und Kooperationsformen, Nachweis von Fähigkeiten zur Gesprächsführung sowie Darstellung und Bewertung der Prinzipien und Möglichkeiten interdisziplinärer Zusammenarbeit einschließlich der Moderation und Evaluation von Fördermaßnahmen, 5. Förderschwerpunkt Lernen a) Aufgabenfelder einschließlich Prävention und Frühförderung: Überblick über typische Erscheinungsformen und Bedingungsgefüge von Lernbeeinträchtigungen sowie über Möglichkeiten der Prävention von Lernschwierigkeiten, Kenntnis der Maßnahmen in der Frühförderung und frühen Hilfen bei Entwicklungsstörungen, b) individueller Förderbedarf, Förderplanarbeit: Darstellung von Fördermaßnahmen auf der Grundlage einer differenzierten Kind-Umfeld-Analyse, Kenntnis des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Förderplanarbeit einschließlich diagnostischer Methoden zur Erhebung von Lernvoraussetzungen und des Lernverlaufs, c) gemeinsamer Unterricht: Kenntnis der individualisierenden und differenzierenden Maßnahmen in einem pädagogischen und didaktischen Gesamtkonzept, Kenntnis des didaktisch-methodischen Vorgehens bei zieldifferenter Unterrichtung, d) didaktisch-methodische Konzepte und Maßnahmen: Kenntnis der speziellen Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen, Lernwege, Lernstrategien, Kenntnis des Vorgehens beim Erlernen der Kulturtechniken im Anfangsunterricht, e) spezifische Fördermethoden: Anwendung von förderschwerpunktspezifischen Fördermethoden des Lernens; Beschreibung und Bewertung von Möglichkeiten der ganzheitlichen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen einschließlich des Sozial-, Arbeits- und Lernverhaltens, f) Beratung und Begleitung bei individuellem Förderbedarf, Kooperation: Kenntnis der Beratungs- und Kooperationsformen, Nachweis von Fähigkeiten zur Gesprächsführung sowie Darstellung und Bewertung der Prinzipien und Möglichkeiten interdisziplinärer Zusammenarbeit einschließlich der Moderation und Evaluation von Fördermaßnahmen, 6. Förderschwerpunkt Sehen a) Aufgabenfelder einschließlich Prävention und Frühförderung: Überblick über grundlegende pädagogische, soziologische, psychologische, rehabilitationswissenschaftliche und medizinische Aspekte; Kenntnis der Erscheinungsformen und Bedingungsgefüge der Beeinträchtigung des Sehens; Darstellung von Maßnahmen im Bereich der Frühförderung, b) individueller Förderbedarf, Förderplanarbeit: Darstellung von Förder- und Anpassungsmaßnahmen auf der Grundlage einer differenzierten Kind-Umfeld-Analyse, Kenntnis des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Förderplanarbeit einschließlich diagnostischer Methoden zur Erhebung von Lernvoraussetzungen und des Lernverlaufs, c) gemeinsamer Unterricht: Grundsätze der ganzheitlichen Förderung, Einbindung von individualisierenden und differenzierenden Maßnahmen in das pädagogische und didaktische Gesamtkonzept, Beschreibung von Lernwegen und Lernstrategien, d) didaktisch-methodische Konzepte und Maßnahmen: Überblick über Unterrichtskonzepte für Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen des Sehens, Darstellung und Bewertung von Methoden der speziellen Unterstützung und Unterrichtung im Förderschwerpunkt, Kenntnis des Vorgehens beim Erlernen der Kulturtechniken im Anfangsunterricht, e) spezifische Fördermethoden: Kenntnis der spezifischen pädagogischen und rehabilitativen Förderangebote im Bereich des Sehens, Beschreibung von Möglichkeiten zur Förderung der Autonomie, f) Beratung und Begleitung bei individuellem Förderbedarf, Kooperation: Kenntnis der Beratungs- und Kooperationsformen, Nachweis von Fähigkeiten zur Gesprächsführung sowie Darstellung und Bewertung der Prinzipien und Möglichkeiten interdisziplinärer Zusammenarbeit einschließlich der Moderation und Evaluation von Fördermaßnahmen und 7. Förderschwerpunkt Sprache a) sprachheilpädagogische Aufgabenfelder einschließlich Prävention: Überblick über pädagogische, soziologische, psychologische, linguistische und medizinische Aspekte von Sprache und Kommunikation einschließlich ihrer Störungen; Kenntnis der Erscheinungsformen und Bedingungsgefüge sprachlich-kommunikativer Beeinträchtigungen und Darstellung von Möglichkeiten der Frühförderung, b) individueller Förderbedarf, Förderplanarbeit: Darstellung von Fördermaßnahmen auf der Grundlage einer differenzierten Kind-Umfeld-Analyse, Kenntnis des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Förderplanarbeit einschließlich diagnostischer Methoden zur Erhebung von Lernvoraussetzungen und des Lernverlaufs, c) gemeinsamer Unterricht: Grundsätze der Sprachförderung und Sprachtherapie, Einordnung von individualisierenden und differenzierenden Maßnahmen in ein pädagogisches und didaktisches Gesamtkonzept, Kenntnis der Qualitätsmerkmale eines sprachfördernden und sprachtherapeutischen Unterrichts an unterschiedlichen Lernorten, d) didaktisch-methodische Konzepte und Maßnahmen: Kenntnis der didaktisch-methodischen Theorien und Konzepte von Unterricht und Förderung bei besonderen Bildungsbedürfnissen im Förderschwerpunkt Sprache, Bewertung von Möglichkeiten eines handlungs- und projektorientierten Unterrichts zur Sprachförderung, Kenntnis des Vorgehens beim Erlernen der Kulturtechniken im Anfangsunterricht, e) spezifische Fördermethoden: Überblick über Methoden sprachheilpädagogischer Intervention, Kenntnis der Entstehung und Verfestigung sprachlicher Beeinträchtigungen in Laut und Schrift und der sekundären Prävention unter Berücksichtigung anderer Entwicklungsbereiche, Einbeziehung von sprachfördernden und sprachtherapeutischen Konzepten in den Unterricht, f) Beratung und Begleitung bei individuellem Förderbedarf, Kooperation: Kenntnis der Beratungs- und Kooperationsformen, Nachweis von Fähigkeiten zur Gesprächsführung sowie Darstellung und Bewertung der Prinzipien und Möglichkeiten interdisziplinärer Zusammenarbeit einschließlich der Moderation und Evaluation von Fördermaßnahmen. Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 121 Übergangsregelungen (1) 1Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die spätestens für den Prüfungszeitraum Sommer 2028 zur Ersten Staatsprüfung zugelassen werden, ist diese Verordnung in der bis 14. August 2026 geltenden Fassung anzuwenden. 2Dies gilt auch für Antragstellerinnen und Antragsteller nach Satz 1, die nach § 20 Absatz 2 einen versäumten Prüfungsbestandteil nachholen oder nach § 21 Absatz 1 eine Wiederholungsprüfung ablegen. (2) 1Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die ab dem Prüfungszeitraum Winter 2028/2029 und bis spätestens zum Prüfungszeitraum Winter 2032/2033 zur Ersten Staatsprüfung zugelassen werden, ist auf Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers diese Verordnung in der bis 14. August 2026 geltenden Fassung anzuwenden. 2Ein Antrag auf Anwendung dieser Verordnung in der bis 14. August 2026 geltenden Fassung ist spätestens mit dem Zulassungsantrag nach § 8 zu stellen.46 1 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 2 § 6 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 3 § 7 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 4 § 8 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 5 § 9 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 6 § 11 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 7 § 16 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 8 § 17 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 9 § 18 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 10 § 21 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 11 § 22 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 12 § 24 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 13 § 25 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 14 § 28 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 15 § 29 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 16 Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen; Herausgegeben vom Goethe-Institut Inter Nationes, der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland (KMK), der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und dem Österreichischen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (BMBWK), 2001 Europarat, Straßburg. 17 § 30 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 18 § 32 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 19 § 33 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 20 § 38a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 21 § 42 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 22 § 43 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 23 § 44 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 24 § 45 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 25 § 48 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 26 § 49 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 27 § 50 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 28 § 51 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 29 § 52 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 30 § 53 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 31 § 54 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 32 § 56 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 33 § 57 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 34 § 60 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 35 § 64a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 36 § 66 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 37 § 69 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 38 § 77 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 39 § 85 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 40 § 95 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 41 § 100 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 42 § 101 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 43 § 105 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 44 § 107 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 45 § 113 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 46 § 121 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.