Sachsen

Lehramtsprüfungsordnung I

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Quellenkennung: 19496. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2022 Nr. 5, S. 46 Fsn-Nr.: 710-1.54/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 15. August 2026

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ng des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. 2Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in russischer Sprache statt.40 § 96 Sorbisch (1) Das Studium umfasst: 1. Sprachpraxis a) Sprachproduktion und Sprachrezeption, b) soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz, c) Sprachmittlung einschließlich Übersetzung, 2. Sprachwissenschaft a) Theorien, Modelle und System, b) Entwicklung und Geschichte der sorbischen Sprachen, Varietäten, Stile, c) funktionale und mediale Aspekte der Sprache, d) Spracherwerb, Mehrsprachigkeit, 3. Literaturwissenschaft a) Theorien, Methoden und Modelle der Literaturwissenschaft; Textanalyse und Textinterpretation; Komparatistik, b) Entwicklung der sorbischen Literatur, Epochen, Gattungen, Autorinnen, Autoren und Werke, c) Reflexion von Literatur in ihrer historischen, kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Bedeutung, d) digitale Medien und Literatur, 4. Kulturwissenschaft a) Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft, b) Ethnologie und Minderheitenforschung sowie 5. Fachdidaktik a) Theorien, Modelle und Konzepte des Sprachenlernens sowie individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs; Sorbisch als Mutter-, Zweit- und Fremdsprache, b) Theorie und Methodik des Unterrichts, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen, c) Theorien, Ziele und Strategien des bilingualen Fachunterrichts, d) literatur-, text-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren. (2) Prüfungsinhalte sind: 1. Sprachpraxis: sichere Anwendung von Lexik, Grammatik und Ausdruck des Ober- oder Niedersorbischen, 2. Sprachwissenschaft: Kenntnis der Geschichte der sorbischen Sprachen von der Ausgliederung aus dem Urslawischen bis zur Gegenwart einschließlich der Stellung des Sorbischen im Rahmen der slawischen Sprachen; Kenntnis der Struktur des Ober- und Niedersorbischen, von Lexikologie und Wortbildung; Analyse sorbischer Texte, 3. Literaturwissenschaft: Überblick über Methoden, Kenntnis der geschichtlichen Entwicklung der sorbischen Literatur seit ihren Anfängen einschließlich wichtiger Werke der ober- und niedersorbischen Literatur aus verschiedenen Epochen, sorabistische Literaturgeschichtsschreibung, Interpretation sorbischer Texte, 4. Kulturwissenschaft: Kenntnis der Geschichte und Kulturgeschichte der Sorbinnen und Sorben sowie der materiellen und geistigen Volkskultur, Auseinandersetzung mit Gegenwartsproblemen des sorbischen Volkes und 5. Fachdidaktik: Kenntnis curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Sorbischunterrichts am Gymnasium auf der Grundlage von Vermittlungs- und Aneignungsstrategien sprachlich-kommunikativer Handlungen sowie unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Besonderheiten im sorbischen Muttersprachunterricht am Gymnasium; Anforderungen an selbstgesteuertes Lernen; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien. (3) 1Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. 2Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers in ober- oder niedersorbischer Sprache statt. § 97 Spanisch (1) Das Studium umfasst: 1. Sprachpraxis a) Sprachproduktion und Sprachrezeption, b) soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz, c) Sprachmittlung einschließlich Übersetzung, 2. Sprachwissenschaft a) Theorien, Methoden und Modelle der Sprachwissenschaft und deren Anwendung, b) soziale, pragmatische, mediale, politische und interkulturelle Aspekte des Spanischen, 3. Literaturwissenschaft a) Theorien, Methoden und Modelle der Literaturwissenschaft, b) theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation, c) Entwicklung der spanischsprachigen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart, d) digitale Medien und Literatur, 4. Kulturwissenschaft a) Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft, b) Theorien des Fremdverstehens sowie Methoden und Kernbereiche des kulturwissenschaftlichen Ländervergleiches, c) Landeskunde, länderspezifisches Orientierungswissen zu Spanien und zum übrigen spanischsprachigen Raum sowie 5. Fachdidaktik a) Theorien, Modelle und Konzepte des Sprachenlernens sowie der Mehrsprachigkeit und individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs, b) Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen, c) Theorien, Ziele und Strategien des bilingualen und interkulturellen Lernens sowie deren Umsetzung in Lehr- und Lernprozessen, d) literatur-, text-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren. (2) Zusätzlich sind nachzuweisen: 1. Sprachkompetenz durch a) das Latinum oder b) Abschlüsse in zwei Fremdsprachen auf dem Niveau B2 des Referenzrahmens und 2. ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im spanischsprachigen Raum im Gesamtumfang von drei Monaten. (3) Prüfungsinhalte sind: 1. Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von spanischsprachigen Texten, 2. Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der spanischen Sprache, Probleme des modernen Spanisch, Analyse spanischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Spanischen, 3. Literaturwissenschaft: Überblick über die Epochen der spanischen Literatur sowie deren neuere Entwicklungen; Interpretation spanischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang; Reflexion von Literatur im kulturellen, politischen, soziologischen, epistemologischen und historischen Zusammenhang seit dem Mittelalter, 4. Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Spaniens und des übrigen spanischsprachigen Raumes; interkulturelle Betrachtung von Texten und digitalen Medien; text- und kontextbasierte Ansätze der kulturwissenschaftlichen Theoriebildung sowie 5. Fachdidaktik: Entwicklung und Förderung von interkultureller kommunikativer Kompetenz einschließlich Sprachlernkompetenz im Spanischunterricht am Gymnasium; Kenntnis des Referenzrahmens und curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Spanischunterrichts am Gymnasium unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Anforderungen an selbstgesteuertes Lernen; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien; Anforderungen an bilinguales Lehren und Lernen. (4) 1Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. 2Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in spanischer Sprache statt. § 98 Sport (1) Das Studium umfasst: 1. Sportpraxis a) Grundlagen des Bewegungskönnens, b) sportorientierte Kompetenzen aus den Bewegungsfeldern: Spielen, Laufen/Werfen/Springen, Bewegen an und mit Geräten, Bewegen im Wasser sowie Gestalten/Tanzen/Darstellen, c) sportartübergreifende Kompetenzen in weiteren Bewegungsfeldern, d) Grundlagen der Sicherheits- und Regelkenntnis in der Sportpraxis, e) Nachweis sportpraktischer Kompetenzen aus einem der Bewegungsfelder Leichtathletik oder Gerätturnen, 2. Sportwissenschaft a) sportpsychologische Grundlagen, b) sportmotorische und trainingswissenschaftliche Grundlagen, c) sportbiologische Grundlagen von Bewegung und Training, d) Bewegung und Körperlichkeit in Kultur, Gesellschaft und individuellem Handeln und 3. Fachdidaktik a) fachdidaktische Konzepte sowie Verfahren der Schulsportforschung, b) Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen auf der Grundlage unterschiedlicher didaktischer Theorien, Modelle und Konzepte, c) Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen, d) Besonderheiten der Leistungsermittlung und -bewertung. (2) Prüfungsinhalte sind: 1. Sportwissenschaft: vertiefte Kenntnis der Grundlagen der Bewegungs- und Trainingswissenschaft, Sportpsychologie, Anwendung von Gestaltungs- und Trainingsgrundsätzen des Sportunterrichts unter Beachtung von Ontogenese und Geschlechtsspezifik, Sportmedizin, Wirkung und Gestaltung sportlichen Trainings, Umgang mit Gruppendynamik, Motivation und Emotion im Sportunterricht sowie 2. Fachdidaktik: Kenntnis curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion des Sportunterrichts am Gymnasium unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Bewegung, Spiel und Sport unter fachübergreifender Perspektive; ziel- und adressatengerechter Einsatz digitaler Medien. (3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2. § 99 Tschechisch (1) Das Studium umfasst: 1. Sprachpraxis a) Sprachproduktion und Sprachrezeption, b) soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz, c) Sprachmittlung einschließlich Übersetzung, 2. Sprachwissenschaft a) Theorien, Methoden und Modelle der slawistischen, insbesondere der bohemistischen Sprachwissenschaft und deren Anwendung, b) soziale, pragmatische, mediale, politische und interkulturelle Aspekte des Tschechischen, 3. Literaturwissenschaft a) Theorien, Methoden und Modelle der slawistischen, insbesondere der bohemistischen Literaturwissenschaft; komparatistische Betrachtung slawischer Literatur, b) theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation, c) Entwicklung der tschechischen Literatur vom 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart, d) digitale Medien und Literatur, 4. Kulturwissenschaft a) Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft, b) Theorien des Fremdverstehens sowie Methoden und Kernbereiche des kulturwissenschaftlichen Ländervergleiches, c) tschechische Landeskunde und Kulturgeschichte sowie 5. Fachdidaktik a) Theorien, Modelle und Konzepte des Sprachenlernens sowie der Mehrsprachigkeit und individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs, b) Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen, c) Theorien, Ziele und Strategien des bilingualen und interkulturellen Lernens sowie deren Umsetzung in Lehr- und Lernprozessen, d) literatur-, text-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren. (2) Zusätzlich sind nachzuweisen: 1. der Abschluss in einer weiteren Fremdsprache auf dem Niveau B2 des Referenzrahmens und 2. ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im tschechischsprachigen Raum im Gesamtumfang von drei Monaten. (3) Prüfungsinhalte sind: 1. Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von tschechischsprachigen Texten, 2. Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der tschechischen Sprache, Probleme des modernen Tschechisch, Analyse tschechischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Tschechischen, 3. Literaturwissenschaft: Überblick über die Epochen der tschechischen Literatur sowie deren neuere Entwicklungen; Interpretation tschechischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang; Reflexion von Literatur im kulturellen, politischen, soziologischen, epistemologischen und historischen Zusammenhang, 4. Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Tschechiens; interkulturelle Betrachtung von Texten und digitalen Medien; text- und kontextbasierte Ansätze der kulturwissenschaftlichen Theoriebildung sowie 5. Fachdidaktik: Entwicklung und Förderung von interkultureller kommunikativer Kompetenz einschließlich Sprachlernkompetenz im Tschechischunterricht am Gymnasium; Kenntnis des Referenzrahmens und curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Tschechischunterrichts am Gymnasium unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Anforderungen an selbstgesteuertes Lernen; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien; Anforderungen an bilinguales Lehren und Lernen. (4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. Teil 5 Lehramt an berufsbildenden Schulen Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 100 Prüfungsfächer, Fächerkombinationen, mündliche Prüfungen (1) 1Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erstreckt sich auf eine Fachrichtung einschließlich der Berufsfelddidaktik, auf ein Fach einschließlich der Fachdidaktik und auf die Bildungswissenschaften. 2An Stelle des Faches kann auch eine weitere Fachrichtung gewählt werden. 3Die Wahl einer Fachrichtung schließt, soweit mehrere Vertiefungsrichtungen vorgesehen sind, eine Vertiefungsrichtung ein. 4Ausschließlich in den Fachrichtungen Elektrotechnik und Informationstechnik sowie Metall- und Maschinentechnik können anstelle eines Faches oder einer zweiten Fachrichtung weitere Vertiefungsrichtungen gewählt werden. (2) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann als Fachrichtung wählen: 1. Bautechnik, 2. Chemietechnik, 3. Druck- und Medientechnik, 4. Elektrotechnik und Informationstechnik, 5. Fahrzeugtechnik, 6. Farbtechnik, Raumgestaltung und Oberflächentechnik, 7. Gesundheit und Pflege, 8. Holztechnik, 9. Lebensmittel-, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft, 10. Metall- und Maschinentechnik, 11. Sozialpädagogik, 12. Textiltechnik und Bekleidung sowie 13. Wirtschaft und Verwaltung. (3) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann als Fach wählen: 1. Biologie, 2. Chemie, 3. Deutsch, 4. Deutsch als Zweitsprache, 5. Englisch, 6. Ethik/Philosophie, 7. Französisch, 8. Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, 9. Geschichte, 10. Informatik, 11. Italienisch, 12. Kunst, 13. Mathematik, 14. Musik, 15. Physik, 16. Polnisch, 17. Evangelische Religion, 18. Katholische Religion, 19. Russisch, 20. Spanisch, 21. Sport und 22. Tschechisch. (4) 1Die Fachrichtung Chemietechnik kann nicht mit dem Fach Chemie kombiniert werden. 2Die Fachrichtung Fahrzeugtechnik kann ausschließlich mit der Fachrichtung Metall- und Maschinentechnik, jedoch hier ausgenommen die Vertiefungsrichtung Fahrzeugtechnik, kombiniert werden. (5) Für das Studium, die Prüfungsinhalte und den Umfang der Prüfung in den Fächern nach Absatz 3 gelten die §§ 73, 74, 76 bis 81, 83, 85 bis 87, 89 bis 95 und 97 bis 99 entsprechend. (6) 1Die mündlichen Prüfungen umfassen nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers: 1. eine Prüfung in einer Fachrichtung und eine Prüfung in der Berufsfelddidaktik der anderen Fachrichtung, 2. eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 und eine Prüfung in der Berufsfelddidaktik der Fachrichtung oder 3. eine Prüfung in einer Fachrichtung und eine Prüfung in der Fachdidaktik des Faches nach Absatz 3. 2Dabei ist von der Wahl die Fachrichtung ausgenommen, aus der sich das Thema der wissenschaftlichen Arbeit ableitet, dies gilt für die Berufsfelddidaktik, das Fach und die Fachdidaktik entsprechend. (7) Die mündlichen Prüfungen in den Fachrichtungen Elektrotechnik und Informationstechnik sowie Metall- und Maschinentechnik erstrecken sich bei der Wahl von weiteren Vertiefungsrichtungen auf die Fachrichtung und die Berufsfelddidaktik.41 § 101 Erweiterungsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen Erweiterungsprüfungen können in den Fachrichtungen nach § 100 Absatz 2, in den Fächern nach § 100 Absatz 3, im Fach Sonderpädagogische Förderung nach § 64a und in den Förderschwerpunkten nach § 117 Absatz 2 abgelegt werden.42 § 102 Berufspraktikum (1) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den Nachweis eines mindestens zwölfmonatigen berufsfeldbezogenen Praktikums oder einer berufsfeldbezogenen abgeschlossenen Berufsausbildung voraus. (2) Auf das Berufspraktikum werden mit bis zu sechs Monaten angerechnet: 1. einschlägige praktische Studiensemester an Fachhochschulen oder vergleichbaren Einrichtungen, soweit kein Fachrichtungswechsel im Lehramtsstudium vorgenommen wurde, 2. einschlägige berufliche Tätigkeiten und 3. die Beschulung an einem einschlägigen Beruflichen Gymnasium, wenn die allgemeine Hochschulreife erreicht wurde. Abschnitt 2 Studieninhalte, Prüfungsinhalte, Prüfungsumfang § 103 Bildungswissenschaften (1) Das Studium umfasst: 1. Grundlagen der beruflichen Bildung und Gestaltung beruflicher Lehr- und Lernprozesse sowie 2. Pädagogische Psychologie. (2) Prüfungsinhalte sind: 1. Grundlagen der beruflichen Bildung und Gestaltung beruflicher Lehr- und Lernprozesse a) Struktur, Funktionen und Entwicklungen der beruflichen Bildung unter Berücksichtigung einschlägiger wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Arbeitsmarkt sowie aktuellen Themen berufspädagogischer Forschung, b) Berufliche Sozialisation unter Berücksichtigung von Theorien, Modellen und Erkenntnissen zur Persönlichkeitsentwicklung in beruflichen Kontexten; Rollen und Aufgaben von Lehrerinnen und Lehrern berufsbildender Schulen, c) Planung, Gestaltung und Reflexion beruflicher Lehr- und Lernprozesse auf der Basis einschlägiger Theorien sowie aktueller wissenschaftlicher Forschungsergebnisse unter Beachtung kultureller Diversität, heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung, d) Modelle und Verfahren der Schulentwicklung und Qualitätssicherung einschließlich der Rolle der Lehrerinnen und Lehrer bei diesen Prozessen, e) Medienbildung; Umgang mit digitalen und analogen Medien unter konzeptionellen, didaktischen und praktischen Aspekten; kritische Reflexion aus technologischer, gesellschaftlicher und anwendungsbezogener Perspektive, f) Organisation beruflicher Aus- und Weiterbildung im Kontext von offenen, digitalen Formaten und 2. Pädagogische Psychologie a) Lern-, Gedächtnis-, Instruktions- und Motivationspsychologie; Lernprozesse innerhalb und außerhalb der Schule, b) Entwicklungspsychologie des Jugendalters, c) Interaktion und Kommunikation in Lehr- und Lernprozessen, d) pädagogische Diagnostik, Beurteilung und Beratung; Förderung individueller Lernprozesse; Leistungsmessung und -beurteilungen, e) Diagnose, Beratung, Prävention und Intervention bei Lern-, Sprach- und Verhaltensauffälligkeiten. (3) Die Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfung zu einem der Bereiche nach Absatz 1 nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers. § 104 Bautechnik (1) Das Studium umfasst: 1. Technikwissenschaftliche Aspekte a) Bau- und Tragkonstruktionen des Hoch- und Ausbaus, b) Grundlagen des Tiefbaus, c) berufsfeldtypische Bau- und Werkstoffe, d) nachhaltiges Bauen in Neubau und Bestand, 2. Naturwissenschaftliche Aspekte a) Mathematik des Berufsfeldes, b) Wärme-, Feuchte- und Schallschutz im Berufsfeld sowie 3. Berufsfelddidaktik a) didaktische Handlungs- und Forschungsfelder im Berufsfeld, b) Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen auf der Grundlage unterschiedlicher didaktischer Theorien, Modelle und Konzepte, c) institutionelle Rahmenbedingungen pädagogischen Handelns. (2) Prüfungsinhalte sind: 1. Bereich Baukonstruktion und Bauphysik: Lesen und Erstellen von Bauzeichnungen; Planung, Konstruktion und statische Bewertung von Konstruktionselementen; Gründungen, Wand- und Deckenkonstruktionen, Fußbodenaufbauten sowie Dachkonstruktionen; ursachengeleitete Bewertung von Bauschäden; bauphysikalisch begründete Planung passfähiger Sanierungskonzepte; energetische Sanierung bestehender Gebäude unter Beachtung des thermischen und hygrischen Verhaltens von Bauteilen und Bauwerken; Möglichkeiten und Grenzen des Wärme-, Feuchte- und Schallschutzes aus konstruktiver sowie baustofflicher Sicht; Darstellung und Bewertung von ökonomischen, ökologischen, rechtlichen und gesellschaftlichen Aspekten von Baukonstruktionen; Nachhaltigkeit im Bauwesen, 2. Bereich Baukonstruktion und Baustoffe: Lesen und Erstellen von Bauzeichnungen; Planung, Konstruktion und statische Bewertung von Konstruktionselementen; Gründungen, Wand- und Deckenkonstruktionen, Fußbodenaufbauten sowie Dachkonstruktionen; ursachengeleitete Bewertung von Bauschäden; Eigenschaften und Stoffstrukturen von organischen und anorganischen Baustoffen; Prozesse und Verfahren zur Bau- und Werkstoffherstellung; Verhalten von Bau- und Werkstoffen in Abhängigkeit von physikalischen, chemischen und biologischen Einflüssen; Darstellung und Bewertung von ökonomischen und ökologischen Aspekten von Baustoffen; Nachhaltigkeit im Bauwesen; Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Bauwesen, auch unter baurechtlichen Aspekten, sowie 3. Berufsfelddidaktik: Analyse und Bewertung von Arbeit und Bildung im Berufsfeld; Analyse und Bewertung curricularer Konzepte; Planung, Gestaltung und Reflexion handlungsorientierter Lehr- und Lernprozesse an den unterschiedlichen Lernorten beruflicher Bildung unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung; Analyse, Bewertung sowie sach- und adressatengerechte Nutzung digitaler und analoger Medien sowie Berücksichtigung weiterer erkenntnisunterstützender Mittel. (3) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 2 Nummer 1 und 2. § 105 Chemietechnik (1) Das Studium umfasst: 1. Technikwissenschaftliche Aspekte a) Berufsarbeit Chemietechnik, b) Gefahrstoffe, insbesondere Rechtskunde und Toxikologie, sowie Experimentiertechnik in Lehr- und Lernprozessen, c) Grundlagen der mechanischen, thermischen und chemischen Verfahrens- und Apparatetechnik, d) spezifische Schwerpunktsetzungen in einem Feld der Chemie- und Umwelttechnik: Mehrphasenreaktionstechnik, Anlagen- und Sicherheitstechnik, verfahrenstechnische Anlagen, Grundlagen der Siedlungswasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Altlasten oder Abwasserbehandlung, 2. Naturwissenschaftliche Aspekte a) Anorganische Chemie, Organische Chemie, Physikalische Chemie, Analytische Chemie, b) Grundlagen der Mathematik und Physik sowie 3. Berufsfelddidaktik a) didaktische Handlungs- und Forschungsfelder im Berufsfeld, b) Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen auf der Grundlage unterschiedlicher didaktischer Theorien, Modelle und Konzepte, c) institutionelle Rahmenbedingungen pädagogischen Handelns. (2) Prüfungsinhalte sind: 1. Chemietechnik: Anwendung verfahrens- und apparatetechnischer Grundlagen für mechanische und thermische Zustandsänderungen; Aspekte der chemischen Verfahrens- und Apparatetechnik, inklusive stöchiometrische und messtechnische Grundlagen der Reaktions- und Reaktortechnik für Stoffumwandlungsprozesse zur Lösung komplexer chemietechnischer Aufgabenstellungen in sich verändernden Technikfeldern und 2. Berufsfelddidaktik: Analyse und Bewertung von Arbeit und Bildung im Berufsfeld; Analyse und Bewertung curricularer Konzepte; Planung, Gestaltung und Reflexion handlungsorientierter Lehr- und Lernprozesse an den unterschiedlichen Lernorten beruflicher Bildung unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung; Analyse, Bewertung sowie sach- und adressatengerechte Nutzung digitaler und analoger Medien sowie Berücksichtigung weiterer erkenntnisunterstützender Mittel. (3) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung erstreckt sich auf die zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 2 Nummer 1.43 § 106 Druck- und Medientechnik (1) Das Studium umfasst: 1. Technikwissenschaftliche Aspekte a) berufsfeldtypische Werk

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.