Sachsen

Lehramtsprüfungsordnung I

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Quellenkennung: 19496. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2022 Nr. 5, S. 46 Fsn-Nr.: 710-1.54/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 15. August 2026

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I – LAPO I) erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zu Anpassungen in der Lehreraus- und -weiterbildung Vom 19. Januar 2022 Rechtsbereinigt mit Stand vom 15. August 2026 Inhaltsübersicht1 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck der Ersten Staatsprüfung § 2 Zuständigkeiten § 3 Prüferinnen und Prüfer § 4 Prüfungskommissionen § 5 Regelstudienzeit § 6 Studienumfang, Verteilung der Leistungspunkte § 7 Ergänzungsstudien, schulpraktische Studien § 8 Prüfungszeiträume, Zulassungsantrag § 9 Entscheidung über die Zulassung § 10 Prüfungsbestandteile der Ersten Staatsprüfung § 11 Wissenschaftliche Arbeit § 12 Mündliche Prüfungen § 13 Schriftliche Prüfung § 14 Nachteilsausgleich § 15 Bewertung der Prüfungsleistungen § 16 Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung § 17 Nichtbestehen und endgültiges Nichtbestehen der Ersten Staatsprüfung § 18 Zeugnis § 19 Täuschungsversuch § 20 Versäumnis, Nachholung § 21 Wiederholungsprüfung § 22 Erweiterungsprüfung § 23 Datenverarbeitung Teil 2 Lehramt an Grundschulen Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 24 Prüfungsfächer, Fächerkombinationen, mündliche Prüfungen § 25 Erweiterungsprüfung für das Lehramt an Grundschulen Abschnitt 2 Studieninhalte, Prüfungsinhalte, Prüfungsumfang § 26 Bildungswissenschaften § 27 Grundschuldidaktik § 28 Deutsch § 29 Deutsch als Zweitsprache (DaZ) § 30 Englisch § 31 Ethik/Philosophie § 32 Französisch § 33 Kunst § 34 Mathematik § 35 Musik § 36 Polnisch § 37 Evangelische Religion § 38 Katholische Religion § 38a Sonderpädagogische Förderung § 39 Sorbisch § 40 Sport § 41 Tschechisch § 42 Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales Teil 3 Lehramt an Oberschulen Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 43 Prüfungsfächer, Fächerkombinationen, mündliche Prüfungen § 44 Erweiterungsprüfung für das Lehramt an Oberschulen Abschnitt 2 Studieninhalte, Prüfungsinhalte, Prüfungsumfang § 45 Bildungswissenschaften § 46 Biologie § 47 Chemie § 48 Deutsch § 49 Deutsch als Zweitsprache (DaZ) § 50 Englisch § 51 Ethik/Philosophie § 52 Französisch § 53 Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung § 54 Geographie § 55 Geschichte § 56 Informatik § 57 Kunst § 58 Mathematik § 59 Musik § 60 Physik § 61 Polnisch § 62 Evangelische Religion § 63 Katholische Religion § 64 Russisch § 64a Sonderpädagogische Förderung § 65 Sorbisch § 66 Spanisch § 67 Sport § 68 Tschechisch § 69 Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales Teil 4 Lehramt an Gymnasien Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 70 Prüfungsfächer, Fächerkombinationen, mündliche Prüfungen § 71 Erweiterungsprüfung für das Lehramt an Gymnasien Abschnitt 2 Studieninhalte, Prüfungsinhalte, Prüfungsumfang § 72 Bildungswissenschaften § 73 Biologie § 74 Chemie § 75 Chinesisch § 76 Deutsch § 77 Deutsch als Zweitsprache (DaZ) § 78 Englisch § 79 Ethik/Philosophie § 80 Französisch § 81 Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft § 82 Geographie § 83 Geschichte § 84 Griechisch § 85 Informatik § 86 Italienisch § 87 Kunst § 88 Latein § 89 Mathematik § 90 Musik § 91 Physik § 92 Polnisch § 93 Evangelische Religion § 94 Katholische Religion § 95 Russisch § 96 Sorbisch § 97 Spanisch § 98 Sport § 99 Tschechisch Teil 5 Lehramt an berufsbildenden Schulen Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 100 Prüfungsfächer, Fächerkombinationen, mündliche Prüfungen § 101 Erweiterungsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen § 102 Berufspraktikum Abschnitt 2 Studieninhalte, Prüfungsinhalte, Prüfungsumfang § 103 Bildungswissenschaften § 104 Bautechnik § 105 Chemietechnik § 106 Druck- und Medientechnik § 107 Elektrotechnik und Informationstechnik § 108 Fahrzeugtechnik § 109 Farbtechnik, Raumgestaltung und Oberflächentechnik § 110 Gesundheit und Pflege § 111 Holztechnik § 112 Lebensmittel-, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft § 113 Metall- und Maschinentechnik § 114 Sozialpädagogik § 115 Textiltechnik und Bekleidung § 116 Wirtschaft und Verwaltung Teil 6 Lehramt Sonderpädagogik Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 117 Prüfungsfächer, Fächerkombinationen, mündliche Prüfungen § 118 Erweiterungsprüfung für das Lehramt Sonderpädagogik Abschnitt 2 Studieninhalte, Prüfungsinhalte, Prüfungsumfang § 119 Bildungswissenschaften § 120 Prüfungsanforderungen in den Förderschwerpunkten Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 121 Übergangsregelungen Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck der Ersten Staatsprüfung 1Mit der Ersten Staatsprüfung wird ein Lehramtsstudium an einer Universität, an der Hochschule für Musik Carl Maria von Weber Dresden oder an der Hochschule für Musik und Theater „Felix Mendelssohn Bartholdy“ Leipzig (Hochschulen) abgeschlossen. 2In der Ersten Staatsprüfung soll nachgewiesen werden, dass die bildungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche, fachdidaktische oder berufsfelddidaktische und, soweit erforderlich, künstlerische Eignung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für das angestrebte Lehramt erworben wurde. § 2 Zuständigkeiten Für Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung ist die Schulaufsichtsbehörde zuständig, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nicht andere Zuständigkeiten festgelegt sind. § 3 Prüferinnen und Prüfer (1) Die Prüferinnen und Prüfer werden von der Schulaufsichtsbehörde für den gesamten Prüfzeitraum bestellt und mit dem Entwurf von Prüfungsaufgaben, der Begutachtung und Bewertung der wissenschaftlichen Arbeiten nach § 11 und schriftlichen Prüfungen nach § 13 sowie der Abnahme und Bewertung der mündlichen Prüfungen nach § 12 beauftragt. (2) 1Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind kraft Amtes als Prüferinnen und Prüfer in dem von ihnen vertretenen Fach, in der vertretenen Fachrichtung oder dem vertretenen Förderschwerpunkt bestellt. 2Darüber hinaus kann die Schulaufsichtsbehörde als Prüferin oder Prüfer bestellen: 1. wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, akademische Assistentinnen und Assistenten, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Lehrbeauftragte der Hochschule, 2. Professorinnen und Professoren im Ruhestand, 3. hauptamtlich tätige Lehrkräfte der jeweiligen Schularten und Bedienstete der Schulaufsichtsbehörden sowie 4. Lehrkräfte der Kirchen als weitere Prüferin oder weiterer Prüfer nach § 11 Absatz 2 Satz 2, die das Fach Evangelische oder Katholische Religion unterrichten, sofern sie fachlich geeignet sind. 3Die Bestellung von Lehrkräften nach Satz 2 Nummer 4 erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Kirche. (3) Scheiden Prüferinnen und Prüfer aus ihrem Dienstverhältnis innerhalb eines laufenden Prüfungszeitraumes aus, ist die Bestellung als Prüferin oder Prüfer davon unbenommen. (4) Prüferinnen und Prüfer sind in Prüfungsangelegenheiten an Weisungen nicht gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 4 Prüfungskommissionen (1) 1Jede Prüfungskommission für mündliche Prüfungen nach § 12 besteht aus: 1. einer Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder einer oder einem Bediensteten der Schulaufsichtsbehörden als Vorsitzender oder Vorsitzendem, 2. einer weiteren Prüferin oder einem weiteren Prüfer für die Prüfung der Fachdidaktik oder Berufsfelddidaktik oder 3. einer weiteren Prüferin oder einem weiteren Prüfer für jeden gewählten Bereich nach Maßgabe der Teile 2 bis 6 oder 4. einer weiteren Prüferin oder einem weiteren Prüfer für jeden gewählten Schwerpunkt innerhalb eines Bereiches nach Maßgabe der Teile 2 bis 6. 2Mindestens eine der Prüferinnen oder einer der Prüfer muss Hochschullehrerin oder Hochschullehrer sein oder dem Kreis der prüfungsberechtigten Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 angehören und das entsprechende Prüfungsfach an der Hochschule lehren. 3Die oder der Vorsitzende kann sich in die Prüfungen anderer Mitglieder der Prüfungskommission einschalten und selbst prüfen. (2) Zu den Prüfungen in den Fächern Evangelische Religion und Katholische Religion wählt und entsendet die jeweilige Kirche ein weiteres Mitglied in die jeweilige Prüfungskommission. § 5 Regelstudienzeit 1Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungszeit und der schulpraktischen Studien, unabhängig von der gewählten Fächerkombination, 1. für das Lehramt an Grundschulen acht Semester, 2. für das Lehramt an Oberschulen neun Semester, 3. für das Lehramt an Gymnasien zehn Semester, 4. für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zehn Semester, 5. für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, wenn der Studiengang mit einer beruflichen Ausbildung verbunden ist, zwölf Semester und 6. für das Lehramt Sonderpädagogik zehn Semester. 2Wird im Lehramtsstudium nach den Teilen 2 bis 4 das Fach Sorbisch gewählt und ist diese Sprache nicht durch das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nachgewiesen, verlängert sich die Regelstudienzeit um zwei Semester. 3Nach Maßgabe der Teile 2 bis 4 nachzuweisende Auslandsaufenthalte werden auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet. 4Werden nach den Teilen 3 und 4 nachzuweisende Kenntnisse in Latein, Griechisch oder Hebräisch nicht durch das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nachgewiesen, verlängert sich die Regelstudienzeit um ein Semester. § 6 Studienumfang, Verteilung der Leistungspunkte (1) 1Im Lehramt an Grundschulen umfasst das Studium 215 Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (Leistungspunkte). 2Hiervon entfallen auf das Fach Deutsch, Mathematik oder Sorbisch mindestens 45, auf die Grundschuldidaktik mindestens 90 und auf die Bildungswissenschaften mindestens 40 Leistungspunkte, davon auf inklusionspädagogische Inhalte mindestens 5 Leistungspunkte. 3Wird ein Fach nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 studiert, entfallen auf das Fach mindestens 45, auf die Fachdidaktik mindestens 15, auf die Grundschuldidaktik mindestens 75 und auf die Bildungswissenschaften mindestens 40 Leistungspunkte, davon auf inklusionspädagogische Inhalte mindestens 5 Leistungspunkte. (2) 1Im Lehramt an Oberschulen umfasst das Studium 240 Leistungspunkte. 2Hiervon entfallen auf die beiden Fächer jeweils mindestens 55, auf die Fachdidaktiken jeweils mindestens 15 und auf die Bildungswissenschaften mindestens 55 Leistungspunkte, davon auf inklusionspädagogische Inhalte mindestens 5 Leistungspunkte. 3Auf das Fach Musik entfallen mindestens 65 Leistungspunkte. (3) 1Im Lehramt an Gymnasien umfasst das Studium 270 Leistungspunkte. 2Hiervon entfallen auf die beiden Fächer jeweils mindestens 80, auf die Fachdidaktiken jeweils mindestens 15 und auf die Bildungswissenschaften mindestens 35 Leistungspunkte, davon auf inklusionspädagogische Inhalte mindestens 5 Leistungspunkte. 3Auf das Fach Musik entfallen mindestens 90 Leistungspunkte. (4) 1Im Lehramt an berufsbildenden Schulen umfasst das Studium 270 Leistungspunkte. 2Hiervon entfallen auf die erste Fachrichtung mindestens 90, auf die zweite Fachrichtung oder das Fach mindestens 75, auf die Berufsfelddidaktik oder die Fachdidaktik jeweils mindestens 15 und auf die Bildungswissenschaften mindestens 35 Leistungspunkte, davon auf inklusionspädagogische Inhalte mindestens 5 Leistungspunkte. 3Bei Wahl nur einer Fachrichtung entfallen auf diese mindestens 165 Leistungspunkte. (5) 1Im Lehramt Sonderpädagogik umfasst das Studium 270 Leistungspunkte. 2Hiervon entfallen auf die beiden Förderschwerpunkte jeweils mindestens 50, auf das Fach mindestens 55, auf die Fachdidaktik des Faches mindestens 15 und auf die Bildungswissenschaften mindestens 55 Leistungspunkte, davon auf inklusionspädagogische Inhalte mindestens 5 und auf allgemeine sonderpädagogische Inhalte mindestens 15 Leistungspunkte. (6) Daneben entfallen auf schulpraktische Studien jeweils ein Arbeitsaufwand in der Wertigkeit von mindestens 25 Leistungspunkten, auf die Sprecherziehung ein Arbeitsaufwand in der Wertigkeit von mindestens 2 Leistungspunkten sowie auf die Bearbeitung von Inhalten der politischen Bildung und Medienbildung ein Arbeitsaufwand in der Wertigkeit von mindestens 5 Leistungspunkten. (7) 1Der Arbeitsaufwand für die wissenschaftliche Arbeit im Rahmen der Ersten Staatsprüfung entspricht im Lehramt an Grundschulen einer Wertigkeit von 15, in den anderen Lehrämtern einer Wertigkeit von 20 Leistungspunkten. 2Der Arbeitsaufwand für die Prüfungsbestandteile nach § 10 Nummer 2 und 3 entspricht einer Wertigkeit von insgesamt 10 Leistungspunkten.2 § 7 Ergänzungsstudien, schulpraktische Studien (1) 1Die Leistungspunkte, die nach § 6 Absatz 1 bis 6 in den einzelnen Lehrämtern als Differenz zwischen dem Gesamtumfang und den mindestens erforderlichen Leistungspunkten verbleiben, können auf Ergänzungsstudien entfallen, welche die Hochschulen anbieten. 2Ergänzungsstudien sind insbesondere: 1. Wahlmodule im bildungswissenschaftlichen, fachdidaktischen oder berufsfelddidaktischen Bereich einschließlich Konzepten zur interkulturellen Bildung, insbesondere zur Europabildung, zur Bildung für nachhaltige Entwicklung, zur sprachlichen Bildung und Sprachförderung, 2. Angebote zum Erwerb allgemeiner Qualifikationen, 3. Wahlmodule im Zusammenhang mit Forschungsprojekten, künstlerischen Projekten und interdisziplinären Projekten oder 4. Angebote zum Erwerb zusätzlicher Sprachkenntnisse. (2) 1Schulpraktische Studien werden als Blockpraktika und als semesterbegleitende Praktika durchgeführt. 2Mindestens 10 Leistungspunkte werden inhaltlich durch die Grundschuldidaktik, die jeweilige Fachdidaktik, die jeweilige Berufsfelddidaktik oder den jeweiligen Förderschwerpunkt bestimmt. 3Mindestens 5 Leistungspunkte sind inhaltlich auf die Bildungswissenschaften ausgerichtet.3 § 8 Prüfungszeiträume, Zulassungsantrag (1) 1Die Erste Staatsprüfung findet zweimal jährlich an den Hochschulen statt, an denen Studiengänge für das betreffende Lehramt eingerichtet sind. 2Die Schulaufsichtsbehörde gibt die Prüfungszeiträume und die Termine für die Prüfungen, den nach § 9 Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Nachweis der Erbringung des Studienumfangs sowie für den Antrag auf Zulassung im Internet bekannt. (2) 1Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ist bis zum festgesetzten Termin bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen. 2Folgende Unterlagen sind vorzulegen: 1. der Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung mit der Angabe des angestrebten Lehramts, 2. die Angabe zur Ausübung von Wahlrechten der Antragstellerin oder des Antragstellers nach den Teilen 2 bis 6, 3. die Ergebnisse der nach den Prüfungsordnungen der Hochschulen erforderlichen Modulprüfungen, 4. die Studienverlaufsbescheinigung, 5. für das Lehramt an berufsbildenden Schulen der Nachweis nach § 102, 6. die Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, ob sie oder er sich bereits zu einer Lehramtsprüfung gemeldet oder einer solchen Prüfung unterzogen hat, gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis, 7. gegebenenfalls Nachweise über Sprachkenntnisse und Auslandsaufenthalte, 8. gegebenenfalls Nachweise über bereits abgelegte Lehramtsprüfungen oder weitere akademische Zeugnisse sowie 9. gegebenenfalls ein Antrag nach § 121 Absatz 2 Satz 2. 3Unterlagen nach Satz 2 Nummer 3 bis 8 können innerhalb einer von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Frist nachgereicht werden. 4Die Unterlagen sind in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. 5Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die Schulaufsichtsbehörde die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen vorzulegen.4 § 9 Entscheidung über die Zulassung (1) Die Schulaufsichtsbehörde soll innerhalb von sechs Wochen über die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung entscheiden. (2) 1Die Zulassung setzt die Ableistung des folgenden Mindeststudienumfangs voraus: 1. im Lehramt an Grundschulen 150 Leistungspunkte, 2. im Lehramt an Oberschulen 180 Leistungspunkte, 3. im Lehramt an Gymnasien 210 Leistungspunkte, 4. im Lehramt an berufsbildenden Schulen 210 Leistungspunkte und 5. im Lehramt Sonderpädagogik 210 Leistungspunkte. 2Die Zulassung erfolgt unter der Bedingung, dass der Studienumfang nach § 6 Absatz 1 bis 5 bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Termin vor der Zeugniserteilung erbracht wird. 3Dafür sind in dieser Frist die entsprechenden Prüfungsergebnisse nachzuweisen. (3) 1Erbringt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer den Studienumfang nach § 6 Absatz 1 bis 5 ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht bis zu diesem Termin, gelten die Zulassung als versagt und die Erste Staatsprüfung als nicht abgelegt. 2Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Studienumfang nach § 6 Absatz 1 bis 5 innerhalb einer Ausschlussfrist von 18 Monaten zu erbringen, die mit Ablauf des nach Absatz 2 Satz 2 festgesetzten Termins beginnt. 3Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der zum Zeitpunkt der Zulassung ausstehende Studienumfang wegen Krankheit oder Nichtbestehen einer Modulprüfung nicht erbracht werden kann. 4Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer hat den wichtigen Grund bis zu dem nach Absatz 2 Satz 2 festgesetzten Termin unter Vorlage entsprechender Nachweise mitzuteilen; eine Krankheit ist durch ärztliches Attest, auf Verlangen auch durch amtsärztliches Attest nachzuweisen. 5Satz 1 zweiter Teilsatz gilt entsprechend, wenn der Studienumfang nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 erbracht wird. (4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht erfüllt sind oder die Erste Staatsprüfung nach § 17 Absatz 2 endgültig nicht bestanden ist. (5) Für nach Maßgabe der Teile 2 bis 6 geforderte Nachweise für Sprachkenntnisse, Auslandsaufenthalte oder für den Nachweis nach § 102, die der Schulaufsichtsbehörde nicht mit dem Zulassungsantrag nach § 8 Absatz 2 nachgewiesen werden, gelten Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend. (6) 1Liegen außergewöhnliche Umstände vor, lässt die Schulaufsichtsbehörde die Antragstellerinnen und Antragssteller für den betreffenden Prüfungszeitraum auch ohne die nach Maßgabe der Teile 2 bis 4 geforderten Nachweise für Auslandsaufenthalte zur Prüfung zu. 2Außergewöhnliche Umstände liegen insbesondere vor, wenn die Auslandsaufenthalte 1. auf Grund der tatsächlichen Bedingungen eine nicht unerhebliche Gefahr für die Gesundheit der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer darstellen oder 2. den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern auf Grund von Einreisebestimmungen anderer Staaten oder Reisewarnungen der zuständigen obersten Bundesbehörde nicht zugemutet werden können. (7) Ist es den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern auf Grund außergewöhnlicher Umstände unmöglich, den gemäß § 40 Absatz 2 geforderten Nachweis des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze zu erlangen, lässt die Schulaufsichtsbehörde diese auch ohne den Nachweis zur Prüfung zu.5 § 10 Prüfungsbestandteile der Ersten Staatsprüfung Die Erste Staatsprüfung besteht aus 1. der wissenschaftlichen Arbeit nach § 11, 2. den mündlichen Prüfungen nach § 12 und nach Maßgabe der Teile 2 bis 6 sowie 3. der schriftlichen Prüfung nach § 13. § 11 Wissenschaftliche Arbeit (1) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer muss eine wissenschaftliche Arbeit anfertigen und darin zeigen, dass sie oder er ein fachwissenschaftliches, fachdidaktisches, berufsfelddidaktisches, sonderpädagogisches oder bildungswissenschaftliches Thema mit wissenschaftlichen Methoden und Hilfsmitteln sachgerecht bearbeiten kann. (2) 1Das Thema erhält sie oder er von einer selbst gewählten Prüferin oder einem selbst gewählten Prüfer der Hochschule frühestens vier, spätestens zwei Wochen vor dem nach § 8 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Termin und teilt es mitsamt dem Tag des Erhalts der Schulaufsichtsbehörde auf einem von der Prüferin oder von dem Prüfer unterschriebenen Formblatt unverzüglich mit. 2Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer legt zudem eine Bestätigung einer weiteren Prüferin oder eines weiteren Prüfers über deren oder dessen Bereitschaft zur Übernahme der Beurteilung nach Absatz 8 vor. 3Entspricht das Thema nicht dem Zweck der wissenschaftlichen Arbeit nach Absatz 1, verlangt die Schulaufsichtsbehörde von der gewählten Prüferin oder von dem gewählten Prüfer die Vergabe eines anderen Themas. 4Äußert sich die Schulaufsichtsbehörde innerhalb von zwei Wochen nicht, gilt das Thema als genehmigt. (3) 1Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann das Thema einmal innerhalb eines Monats nach Erhalt zurückgeben und von derselben Prüferin oder demselben Prüfer oder einer anderen Prüferin oder einem anderen Prüfer der Hochschule ein neues Thema verlangen. 2Sie oder er teilt die Rückgabe unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde mit. 3Für das neue Thema gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend. (4) 1Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Monate ab Erhalt des Themas. 2Die Schulaufsichtsbehörde verlängert bei Vorliegen wichtiger Gründe die Frist in angemessenem Umfang, in der Regel um einen Monat. (5) 1Die wissenschaftliche Arbeit ist grundsätzlich in deutscher Sprache zu verfassen, in Sorabistik ist sie in sorbischer Sprache zu verfassen. 2In fremdsprachlichen Fächern kann die wissenschaftliche Arbeit in der Fremdsprache verfasst werden. (6) 1Jeweils ein elektronisches Exemplar der wissenschaftlichen Arbeit ist an die beiden Prüferinnen oder Prüfer zu übermitteln. 2Ein maschinenschriftliches und gebundenes Exemplar sowie ein elektronisches Exemplar der wissenschaftlichen Arbeit sind der Schulaufsichtsbehörde zu übergeben. 3Gibt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer die wissenschaftliche Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, wird sie mit der Note „ungenügend“ (6,0) bewertet. 4Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang bei der Schulaufsichtsbehörde. (7) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer fügt der wissenschaftlichen Arbeit die schriftliche Versicherung bei, dass sie oder er diese selbstständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt hat und dass alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen als Entlehnung kenntlich gemacht wurden. (8) 1Die wissenschaftliche Arbeit wird von den beiden Prüferinnen oder Prüfern schriftlich beurteilt und jeweils mit einer Note nach § 15 bewertet. 2Die Bewertung erfolgt ohne Kenntnis der Bewertung der anderen Prüferin oder des anderen Prüfers. 3Die Prüferinnen oder Prüfer reichen ihre Beurteilungen und Bewertungen innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der wissenschaftlichen Arbeit bei der Schulaufsichtsbehörde ein. 4Weichen die Bewertungen voneinander ab und einigen sich die Prüferinnen oder Prüfer nicht, wird das arithmetische Mittel der beiden Bewertungen als Note festgelegt. (9) 1Ist die Note schlechter als „ausreichend“ (4,0), kann die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer bei der Schulaufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses die erneute Anfertigung der wissenschaftlichen Arbeit beantragen. 2Die Frist kann auf Antrag nachträglich verlängert werden, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer auf Grund eines besonderen Härtefalls nicht in der Lage war, die erneute Anfertigung fristgemäß zu beantragen. 3Der Antrag ist spätestens unverzüglich nach dem Ende des besonderen Härtefalls zu stellen. 4Die Absätze 2 bis 8 gelten entsprechend. (10) Versäumt es die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer, fristgemäß die erneute Anfertigung zu beantragen oder die zum neuen Thema angefertigte zweite wissenschaftliche Arbeit innerhalb der Frist nach Absa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.