Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 4 vom 24.01.2025, Seiten 147 – 162, Größe: 119 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-24

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147 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 4 FREITAG, DEN 24. JANUAR 2025 Tag Inhalt Seite 18. 12. 2024 Verordnung über den Bebauungsplan Fuhlsbüttel 23/Langenhorn 83 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148 9. 1. 2025 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 4100-2 14. 1. 2025 Hamburgisches Reisekostengesetz (HmbRKG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153 2032-2 14. 1. 2025 Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwal- tungsverfahren (Hamburgische Kommunikationshilfenverordnung – HmbKHVO) . . . . . . . . . . . . . . . . 158 860-16-1 14. 1. 2025 Verordnung zur Änderung der Trennungsgeldverordnung und der Hamburgischen Heilverfahrensver- ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159 2032-2-3, 2030-4-1 21. 1. 2025 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Taxenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162 9240-1 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. 148 Freitag, den 24. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 4 Verordnung über den Bebauungsplan Fuhlsbüttel 23/Langenhorn 83 Vom 18. Dezember 2024 Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geän- dert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), in Ver- bindung mit § 3 Absätze 1 und 3 und § 5 Absatz 1 des Bauleit- planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), § 81 Absatz 2a der Hamburgischen Bau- ordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443, 455), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Aus- führung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), § 9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), sowie § 1, § 2 Absatz 1, § 3 und § 4 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024 (HmbGVBl. S. 490), wird verordnet: §1 hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs- plans und (1) Der Bebauungsplan Fuhlsbüttel 23/Langenhorn 83 für den Geltungsbereich zwischen Flughafenstraße und Ohkamp c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteile 431, 432) wird festgestellt. des Abwägungsvorgangs, Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Flughafenstraße – wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntma- Ohkamp – Südost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks chung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem ört- 2236, über das Flurstück 3 der Gemarkung Fuhlsbüttel, Süd- lich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Ver- und Westgrenze des Flurstücks 5555 der Gemarkung Lan- letzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wor- genhorn. den sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 (2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind. ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu §2 kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt. Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste- (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: hende Vorschriften: 1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim 1. Im Kerngebiet sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereit- örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun- schaftspersonen, für Betriebsinhaber und Betriebsleiter den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche nach § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I gegen Kostenerstattung erworben werden. S. 133), geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551) 2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö- sowie sonstige Wohnungen gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 7 gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs- BauNVO, unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Num- berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig- mer 2 BauNVO werden ausgeschlossen. keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leis- 2. Im Kerngebiet sind Einkaufszentren, großflächige Han- tung der Entschädigung schriftlich bei dem dels- und Einzelhandelsbetriebe gemäß § 11 Absatz 3 Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädi- BauNVO, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäu- gungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei sern und Großgaragen sowie Vergnügungsstätten, Bor- Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz delle und bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die für sonstige Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. BauNVO werden ausgeschlossen. 3. Unbeachtlich werden 3. Im Kerngebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsbetriebe mit a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten. Nahversor- beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah- gungsrelevante Sortimente sind: Nahrungs- und Genuss- rens- und Formvorschriften, mittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik, Parfümerie, b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB pharmazeutische Artikel (Apotheke), Schnittblumen, Zei- beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver- tungen, Zeitschriften. HmbGVBl. Nr. 4 Freitag, den 24. Januar 2025 149 4. Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 12. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze Absatz 3 BauNVO ausgeschlossen. ein Baum zu pflanzen. 5. Im Kerngebiet und im allgemeinen Wohngebiet sind über 13. Auf der Fläche zum Anpflanzen und für die Erhaltung von dem obersten Vollgeschoss weitere Geschosse unzulässig. Bäumen und Sträuchern sind bei Abgang Ersatzpflanzun- Technische Aufbauten (zum Beispiel Haustechnik, Fahr- gen so vorzunehmen, dass der Charakter eines mehr- stuhlüberfahrten, Solaranlagen) sind bis zu einer Höhe schichtigen und strukturreichen Gehölz- und Baumbe- von 1,7 m zulässig, ausnahmsweise sind für Rettungswege stands erhalten bleibt. Geländeaufhöhungen oder Abgra- erforderliche Dachausstiege bis zu einer Höhe von 2,9 m bungen im Kronenbereich vorhandener Bäume sind oberhalb der betreffenden Dachfläche zulässig. unzulässig. 6. Im allgemeinen Wohngebiet sind an den nach innen 14. Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenanpflanzun- gerichteten Gebäudeseiten Balkone bis zu einer Tiefe von gen sind einheimische standortgerechte Laubgehölze zu 2 m in einer maximalen Länge von je 7 m außerhalb der verwenden und zu erhalten. Für die Flächen zum Anpflan- Baugrenzen zulässig. zen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern 7. Tiefgaragen sind auch außerhalb der festgesetzten über- sind für die Sträucher mindestens 70 v. H. einheimische baubaren Grundstücksflächen zulässig, nicht jedoch in Gehölze zu verwenden. Die zu pflanzenden Bäume müssen den Flächen für die Anpflanzung und Erhaltung von Bäu- einen Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe men und Sträuchern. über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Je Baum ist eine durchwurzelbare Fläche von mindestens 12 m² vorzuse- 8. In dem allgemeinen Wohngebiet sind durch Anordnung hen. Als Strauch- und Heckenpflanzen sind mindestens der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung zweimal verpflanzte Gehölze, Höhe 100 bis 150 cm, zu ver- die Wohn- und Schlafräume den verkehrslärmabgewand- wenden. ten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den ver- 15. Ebenerdige Standplätze für Abfallbehälter außerhalb von kehrslärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, Gebäuden und Gebäudeüberdachungen sind mit Sträu- sind vorrangig die Schlafräume den verkehrslärmabge- chern oder Hecken einzugrünen. wandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausrei- 16. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahr- chender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an wege, ebenerdige Stellplätze und Terrassen sowie Feuer- Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der wehrzufahrten und -aufstellflächen in wasser- und luft- Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Ein- durchlässigem Aufbau herzustellen. zimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlaf- 17. Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswas- räume zu beurteilen. ser ist zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt 9. Die Dachflächen sind als Flachdächer oder flach geneigte wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung nicht möglich Dächer bis zu einer Neigung von 15 Grad herzustellen und sein, kann eine Einleitung des nicht versickerbaren Nie- im allgemeinen Wohngebiet zu mindestens 70 vom Hun- derschlagwassers in den Raakmoorgraben nach Maßgabe dert (v. H.), im Kerngebiet zu mindestens 80 v. H. mit der zuständigen Stelle zugelassen werden. einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Subst- 18. Bauliche und technische Maßnahmen, wie Drainagen, die rataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügba- 10. Das auf der Kerngebietsfläche festgesetzte Geh- und Fahr- ren Grund- oder Stauwasserspiegels führen, sind unzuläs- recht umfasst die Befugnis der Grundstücksberechtigten sig. des allgemeinen Wohngebietes, die private Fläche zu bege- hen und zu befahren. Weiterhin umfasst es die Befugnis 19. Im allgemeinen Wohngebiet sind jeweils drei, im Kernge- für die Entsorgungsträger, die Fläche zu befahren. biet jeweils zwei Nisthilfen für den Star sowie Fledermaus- spaltkästen dauerhaft und fachgerecht anzubringen und zu 11. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem unterhalten. mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substratauf- bau zu versehen und zu begrünen. Soweit Baumpflanzun- §3 gen vorgenommen werden, muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau- Substrataufbaus mindestens 1 m betragen. ungspläne aufgehoben. Hamburg, den 18. Dezember 2024. Das Bezirksamt Hamburg-Nord 150 Freitag, den 24. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 4 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg Vom 9. Januar 2025 Auf Grund von – § 8a Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4100 1), zuletzt geändert am 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438 S. 58), und § 1 Nummer 1 der Weite- rübertragungsverordnung – elektronischer Rechtsverkehr vom 2. Januar 2007 (HmbGVBl. S. 1, 2), zuletzt geändert am 3. September 2024 (HmbGVBl. S. 197, 198), –  § 156 des Genossenschaftsgesetzes in der Fassung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2231), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 13, 14), in Verbindung mit § 8a Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches und § 1 Nummer 1 der Weiterübertragungsverordnung – elektroni- scher Rechtsverkehr, –  § 5 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert am 22. Okto- ber 2024 (BGBl. I Nr. 320 S. 12), in Verbindung mit § 8a Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches und § 1 Nummer 1 der Weiterübertragungsverordnung – elektronischer Rechtsverkehr, –  § 5 Absatz 4 Sätze 2 und 3 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert am 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236 S. 51), in Verbindung mit § 1 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung – elektroni- scher Rechtsverkehr, – § 135 Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung in der Fas- sung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1115), zuletzt geändert am 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606), sowie § 101 Satz 1 der Grundbuchverfügung in der Fassung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 115), zuletzt geändert am 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606, 2629), und Nummer 7 Buchstaben a bis e des Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsver- ordnung-Grundbuchwesen vom 21. März 1995 (HmbGVBl. S. 65), zuletzt geändert am 23. März 2021 (HmbGVBl. S. 158, 159), – § 94 Absatz 1 Satz 2 der Schiffsregisterordnung in der Fas- sung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1134), zuletzt geändert am 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966, 1968), sowie § 73i Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregis- terordnung in der Fassung vom 30. November 1994 (BGBl. 1994 I S. 3632, 1995 I S. 249), zuletzt geändert am 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3453), und Nummern 6 und 9 des Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungs- verordnung-Schiffsregister vom 22. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 194), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 527), – § 707d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. 2002 I S. 45, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 10, 11), in Verbindung mit § 1 Nummer 4 der Weiterüber- tragungsverordnung-elektronischer Rechtsverkehr bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft vom 1. August 2006 (HmbGVBl. S. 455), zuletzt geändert am 3. September 2024 (HmbGVBl. S. 197, 198), wird verordnet: HmbGVBl. Nr. 4 Freitag, den 24. Januar 2025 151 §1 (3) Dem elektronischen Dokument soll ein strukturierter Zulassung der elektronischen Kommunikation maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML (Extensi- ble Markup Language) beigefügt werden, der den nach § 5 (1) Bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten ist in den Nummer 2 bekannt gemachten Definitions- oder Schemada- dort jeweils für sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab teien entspricht und mindestens enthält: dem dort für sie angegebenen Datum die Einreichung elektro- nischer Dokumente zugelassen. 1. die Bezeichnung des Grundbuchamts oder Gerichts, (2) Ist in Grundbuchsachen der elektronische Rechtsver- 2. in Grundbuchsachen den Grundbuchbezirk und das kehr zugelassen, so haben Notarinnen und Notare Dokumente Grundbuchblatt, im Übrigen, sofern bekannt, das Aktenzei- an das jeweilige Grundbuchamt ausschließlich elektronisch zu chen des Verfahrens, übermitteln und neben den elektronischen Dokumenten einen 3. die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten, strukturierten maschinenlesbaren Datensatz nach § 3 Absatz 3 4. die Angabe des Verfahrensgegenstandes, beizufügen. Satz 1 gilt nicht für Pläne und Zeichnungen, die ein größeres Format als DIN A3 aufweisen, und Dokumente, 5. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfah- die nach § 44 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 rensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeich- (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert am 8. Oktober 2023 (BGBl. I nung der die Akten führenden Stelle. Nr. 271 S. 1, 8), in der jeweils geltenden Fassung mit Karten, Zeichnungen und Abbildungen zu einer Urkunde verbunden §4 sind. Andere Verfahrensbeteiligte können Dokumente elektro- Übermittlung elektronischer Dokumente nisch übermitteln. Sätze 1 bis 3 gelten in Schiffsregistersachen mit qualifizierter elektronischer Signatur entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Datums der Zulassung des elektronischen Rechtsverkehrs der Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer 25. Januar 2025 tritt. § 137 Absatz 1 Satz 3 der Grundbuchord- gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermit- nung, auch in Verbindung mit § 94 Absatz 5 der Schiffsregis- telt werden. terordnung, bleibt unberührt. §5 §2 Bekanntmachung technischer Standards Übermittlungsweg, Postfächer Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz macht fol- (1) Das elektronische Dokument ist auf einem sicheren gende technische Standards für die Übermittlung und Eig- Übermittlungsweg nach § 130a Absatz 4 der Zivilprozessord- nung zur Bearbeitung elektronischer Dokumente auf der in § 2 nung an das elektronische Postfach des jeweiligen Gerichts zu Absatz 1 Satz 3 genannten Internetseite bekannt: übermitteln. Abweichend von Satz 1 ist zur Entgegennahme elektronischer Dokumente 1. die zulässigen Versionen der bearbeitbaren Dateiformate, 2. die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermitt- a) in Grundbuchsachen ausschließlich das direkt adressier- lung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes bare elektronische Postfach des jeweiligen Grundbuchamts, im Format XML genutzt werden sollen, und 3. die Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elekt- b) in Schiffsregistersachen ausschließlich das direkt adressier- ronischer Dokumente, bare elektronische Postfach des Schiffsregistergerichts 4. die zulässigen physischen Datenträger, bestimmt. Die elektronischen Postfächer der elektronischen Poststelle der Gerichte sind über die auf der Internetseite 5. die Einzelheiten der Anbringung der qualifizierten elektro- www.poststelle.justiz.hamburg.de bezeichneten Übermitt- nischen Signatur am elektronischen Dokument und lungswege adressierbar. 6. die technischen Eigenschaften der elektronischen Doku- mente. (2) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. § 136 der Grundbuchordnung, auch in Verbindung mit § 94 §6 Absatz 5 der Schiffsregisterordnung, bleibt unberührt. Ersatzeinreichung (1) Ist die Einreichung elektronischer Dokumente aus tech-

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.