Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 25 vom 18.08.2026, Seiten 201 – 212, Größe: 113 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-08-18

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Prüfungsordnung der Berufs- 3. § 2 erhält folgende Fassung: fachschule für gestaltungstechnische Assistenz mit Schwer- punkt Webdesign vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. 2000 S. 257, „§ 2 2001 S. 69), zuletzt geändert am 29. Juli 2024 (HmbGVBl. Vergabe der Ausbildungsplätze S. 180, 183), werden folgende Sätze angefügt: Für Härtefälle (§ 4) steht ein Platz je Ausbildungsgang zur „Die vier Prüfungsnoten für die Prüfungen nach § 8 Ab- Verfügung; bleibt dieser frei, wird er nach Satz 2 vergeben. sätze 1 bis 4 werden im Abschlusszeugnis ausgewiesen. Aus Die übrigen Plätze werden innerhalb der Schwerpunkte den vier Prüfungsnoten wird als arithmetische Mittel eine „Damen“ und „Herren“ jeweils nach Eignung und Leis- Prüfungsdurchschnittsnote gebildet. Aus der Prüfungsdurch- tung unter Berücksichtigung von Wartezeiten (§ 3) verge- schnittsnote und den einzelnen Zeugnisnoten für die Fächer, ben. Gibt es für einen der beiden Schwerpunkte weniger Lern­felder und den Wahlpflichtbereich wird als arithmeti- als zwölf Bewerbungen, so werden die verbleibenden sches Mittel die Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses Plätze nach den in § 3 genannten Kriterien an Bewerberin- HmbGVBl. Nr. 25 Dienstag, den 18. August 2026 209 nen und Bewerber für den anderen Schwerpunkt ver­ §7 geben.“ Unwirksamkeit der Zulassung 4. § 3 wird wie folgt geändert: Die Zulassung wird unwirksam, wenn die zugelassene 4.1 In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „Rang“ die Person nicht innerhalb einer Woche nach Zugang des ­ Wörter „der Bewerberin beziehungsweise“ eingefügt. Zulassungsbescheides schriftlich mitteilt, dass sie die 4.2 In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Bei Zulassung annimmt oder wenn sie den zugewiesenen Aus- Bewerbern“ durch die Wörter „Bei Bewerberinnen und bildungsplatz unentschuldigt nicht innerhalb der ersten Bewerbern“ ersetzt. fünf regulären Unterrichtstage in Anspruch nimmt. 4.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung: §8 „(4) Bei Ranggleichheit entscheidet die Dauer der Gesel- Vergabe freibleibender Ausbildungsplätze lentätigkeit als Schneiderin oder als Schneider in einer Theater- oder Kostümwerkstatt; ist diese gleich, entschei- Ausbildungsplätze, die unentschuldigt nicht innerhalb der det das höhere Lebensalter; empfohlen werden mindes- ersten fünf regulären Unterrichtstage in Anspruch genom- tens zwei Jahre Gesellentätigkeit im Berufsbild.“ men werden oder aus anderen Gründen freibleiben, wer- den an die rangnächsten Bewerberinnen und Bewerber 5. § 4 wird wie folgt geändert: vergeben.“ 5.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: §2 „(1) Zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten wird ein Ausbildungsplatz an eine Bewerberin oder einen Bewerber Änderung der Verordnung über Zulassungszahlen vergeben, die beziehungsweise der nach § 3 nicht zugelas- für Schulen mit Zulassungsbeschränkungen sen werden konnte.“ Die Verordnung über Zulassungszahlen für Schulen 5.2 In Absatz 3 werden die Wörter „Bewerber werden“ durch mit Zulassungsbeschränkungen vom 16. Dezember 1997 die Wörter „Bewerberin oder der Bewerber wird“ ersetzt. (HmbGVBl. S. 597), zuletzt geändert am 6. Juli 2017 6. § 5 wird wie folgt geändert: (HmbGVBl. S. 215), wird wie folgt geändert: 6.1 In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: 1. § 1 wird aufgehoben. „Bewerbungen müssen schriftlich bis zum 30. April des 2. § 2 wird Einziger Paragraph. jeweiligen Jahres bei der Fachschule für Gestaltung – Gewandmeisterin und Gewandmeister – eingegangen Artikel 4 sein.“ Schlussbestimmungen 6.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 3 „(2) In der Bewerbung ist anzugeben, ob die Ausbildung genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet: mit dem Schwerpunkt Damen oder Herren beabsichtigt ist.“ (1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsvor- bereitungsschule vom 20. April 2006 (HmbGVBl. S. 189, 191) 7. Die §§ 6 bis 8 erhalten folgende Fassung: in der geltenden Fassung wird aufgehoben. „§ 6 (2) Schülerinnen und Schüler, die vor dem Inkrafttreten Zulassung dieser Verordnung ihre Ausbildung in der Berufsvorberei- Über die Zulassung entscheidet die Abteilungsleitung der tungsschule begonnen haben, setzen ihre Ausbildung bis zum Fachschule für Gestaltung – Gewandmeisterin und Ende des von ihnen besuchten Bildungsganges nach den bis- Gewandmeister – oder eine Stellvertretung. Über die herigen Regelungen fort. Prüfungskandidatinnen und -kandi- Zulassungsentscheidungen ist eine Niederschrift zu füh- daten für die Externenprüfung nach Artikel 1 § 10 zum erwei- ren, in der insbesondere die Gründe für eine Aufnahme terten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss können noch wegen außergewöhnlicher Härte nach § 2 zu dokumentie- bis zum Ende des Schuljahres 2026/2027 die Externenprüfung ren sind. nach den bisherigen Regelungen ablegen. Hamburg, den 5. August 2026. Die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung 210 Dienstag, den 18. August 2026 HmbGVBl. Nr. 25 Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Technische Dienste Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 1 Vom 11. August 2026 Auf Grund von § 26 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 24. Juni 2026 (HmbGVBl. S. 177, 178), wird verordnet: §1 stiegsamt 1 vom 26. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 297, 299), zuletzt geändert am 23. September 2025 (HmbGVBl. S. 526, 527), wird Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung wie folgt geändert: Technische Dienste Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 1 1. In Nummer 1 wird die Fußnote gestrichen. Die Anlage zu § 5 Absatz 7 der Ausbildungs- und Prü- fungsordnung Technische Dienste Laufbahngruppe 2 Ein- 2. Hinter Nummer 5 wird folgende neue Nummer 6 eingefügt: „6. Ausbildungsrahmenplan Laufbahnzweig Landschafts­architektur/Landschaftsplanung/Landespflege Ausbildungszeit Dauer Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt (Wochen) I Praktische Mitarbeit 8 Behörde für Umwelt, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in Klima, Energie und Agrar- Natur- und Landschaftsschutzgebieten sowie im wirtschaft (BUKEA) – Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer; Ver- Amt für Naturschutz und tragsnaturschutz; Umsetzung der Natura 2000- Grünplanung (N) Richtlinien; Vollzug der Eingriffsregelung; Sonder- vermögen Naturschutz und Landschaftspflege; Vollzug nationaler und internationaler Artenschutz, Artenschutz in Planverfahren; Biotopschutz und Biotopverbund; Biodiversität und Klimawandel; Grundsatzfragen des Stadtgrüns sowie der Land- schafts- und Freiraumplanung; Friedhofswesen; Landschaftsprogramm; Freiraumplanerische Wett- bewerbe; Freiraumstrategien und -konzepte; Stra- tegische Entwicklung des Grünen Netzes; Klima- anpassung in der Freiraumplanung; Dach- und Fassadenbegrünungsstrategie- und -förderung; Straßenbaummanagement; Öffentliche Spielplätze; Gartendenkmalpflege; Kleingartenwesen; Pflege und Entwicklung des öffentlichen Grüns 1 BUKEA – Amt für Wasser, Schutz und Bewirtschaftung von Grundwasser und Abwasser und Geologie Oberflächengewässern; Meeresschutz; Küsten- (W) hochwasserschutz; Entwässerung; Abwasseranla- gen; Klimaangepasstes Entwässerungsmanagement 2 BUKEA – Amt für Agrar- Agrarpolitik; Agrarflächenmanagement; Ökologi- wirtschaft, Bodenschutz scher Landbau; Forst-, Jagd- und Fischereirecht; und Altlasten (A) Bodenschutz; Altlastensanierung 1 Behörde für Stadtentwick- Planungsmethoden und -verfahren; Stadtentwick- lung und Wohnen (BSW) – lungsprojekte und -prozesse; Bauleitplanung; Pla- Amt für Landesplanung nungs-, Bau- und Bodenrecht; Regionalplanung; und Stadtentwicklung Metropolregion Hamburg; Bundesraumordnung, (LP) und Amt für Woh- EU-Angelegenheiten nen, Stadterneuerung und Bodenordnung (WSB) 7 Bezirk – Fachamt Stadt- Landschaftsplanerische Konzepte; Landschaftspla- und Landschaftsplanung nerische Begleitung von Bebauungsplanverfahren, (SL) Stadtentwicklungsprozessen und baurechtlichen Anträgen; Stadtentwicklungsprojekte; Bebauungs- planverfahren HmbGVBl. Nr. 25 Dienstag, den 18. August 2026 211 6 Bezirk – Fachamt Manage- Pflege, Unterhaltung und Management von öffent- ment des öffentlichen Rau- lichen Grünflächen und naturschutzrechtlichen mes (MR) Ausgleichsflächen; Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Waldes, Erholungsnutzung, Na­­ turschutz im Wald 7 Bezirk – Fachamt für Wirt- Vollzug der Eingriffsregelung und der Baumschutz- schaftsförderung, Bauen verordnung; Ausweisung von Naturschutz- und und Umwelt (WBZ) oder Landschaftsschutzgebieten; Ausnahmen von Fachamt Management des Schutzgebietsverordnungen; Schutz-, Pflege- und öffentlichen Raumes (MR) Entwicklungsmaßnahmen in Natur- und Land- schaftsschutzgebieten; Wasserrechtliche Genehmi- gungen, Erlaubnisse und Bewilligungen; Rechts- grundlagen und Anwendung des BauGB und der HBauO 1 Bezirk – Fachamt Ressour- Haushaltswesen; Controlling; Personalwesen censteuerung (RS) 1 Bezirk – Rechtsamt (RA) Grundlagen und Anwendungsbereiche zum Verwal- tungs- und Umweltrecht; Verwaltungsakte II Informatorische 0,5 BSW – Amt für Verwal- Onboarding ­Ausbildung tung, Recht und Beteili- gungen (VR) 3,5 BSW – Rechtsamt und Informatorische Unterweisungen Bundesbauabteilung (R, ABH1); BUKEA – Umweltämter (I, W, N) und Institut für Hygiene und Umwelt (HU); Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) – Amt für Verkehr (V); Lan- desbetrieb Geoinformation und Vermessung (LGV); LSBG; Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG); Hamburg Port Authority (HPA); Rech- nungshof; Feuerwehr; Stadtreinigung; Bezirke III Seminare, Lehrgänge 6,5 Ergänzendes Ausbildungs- Allgemeine und fachspezifische Rechts- und Ver- programm waltungsgrundlagen; Finanzwesen und Organisa- tion; Führung IV Prüfungsvorbereitung, 12 Ablegen der Laufbahn­ prüfung V Erholungsurlaub, 8,5 Exkursion Insgesamt: 65 “ 3. Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Nummern 7 §2 und 8. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 30. September 2026 in Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 11. August 2026. 212 Dienstag, den 18. August 2026 HmbGVBl. Nr. 25 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen Vom 11. August 2026 Auf Grund von § 1 Absatz 4 des Hamburgischen Bildungs- urlaubsgesetzes vom 21. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 6), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 448), wird verordnet: In § 1 Absatz 3 der Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen vom 9. April 1974 (HmbGVBl. S. 113), zuletzt geändert am 31. Mai 2016 (HmbGVBl. S. 224), wird der Punkt am Ende der Nummer 7 durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Nummern 8 bis 10 angefügt: „8. die ehrenamtliche Tätigkeit in der Angehörigenhilfe und Altenhilfe, 9. die ehrenamtliche Tätigkeit in der Hospizarbeit, 10. die ehrenamtliche Tätigkeit in der Seelsorge.“ Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 11. August 2026. Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Alsterdorfer Straße 202, 22297 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.