Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 25 vom 18.08.2026, Seiten 201 – 212, Größe: 113 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-08-18

Quellenkennung: gazette-2026-025. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eitig, um eine Berufsausbil- unterrichtet wird. Dies setzt voraus, dass sie beziehungsweise dung zu beginnen oder eine berufliche Tätigkeit auszuüben, er im Zeugnis über alle Prüfungsfächer einen Notendurch- erhält sie oder er ein Abschlusszeugnis nach Absatz 4 mit schnitt von mindestens 2,5 und im Fach „Sprache und Kom- einem entsprechenden Vermerk zur Schullaufbahn. munikation“ mindestens die Note „ausreichend“ – bezogen auf die zweite Anforderungsebene – erreicht hat. §8 (3) Schülerinnen und Schüler der Av-Alpha gehen spätes- Teilnahme an der Abschlussprüfung tens nach einem Jahr in die AvM-Dual über. (1) Schülerinnen und Schüler der Berufsvorbereitungs- (4) Schülerinnen und Schüler der BvDual können in die schule können einen Abschluss erlangen, der die Berechtigun- AvDual übergehen, wenn nach der Beschulung in der Berufs- gen des erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschlus- vorbereitungsschule die Aussicht auf den Eintritt in ein Aus- ses einschließt, wenn sie erfolgreich an dem entsprechenden bildungs- oder sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungs- Unterricht nach § 5 Absatz 3 Satz 4 und an der Abschlussprü- verhältnis außerhalb der in § 4 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 fung teilgenommen haben und die Voraussetzungen des § 9 genannten oder vergleichbaren Fördereinrichtungen bezie- Absatz 2 erfüllen. hungsweise Fördermaßnahmen besteht. Die Entscheidung (2) Die Schülerinnen und Schüler beantragen nach dem trifft die Zeugniskonferenz. Erhalt des Halbjahreszeugnisses in ihrem Abschlussjahr die (5) Schülerinnen und Schüler, deren bisherige Lern- und Teilnahme an einer Abschlussprüfung. Spätestens eine Woche Leistungsentwicklung auf Grund längerer Krankheit oder vor Beginn des ersten Teils der Prüfung entscheidet die Zeug- anderer schwerwiegender Belastungen erheblich erschwert niskonferenzkonferenz über die Zulassung nach § 9 Absatz 2. war, können im begründeten Einzelfall auf Antrag einmalig ein halbes oder ein ganzes Schuljahr in dem von ihnen besuch- §9 ten Bildungsgang zurücktreten, wenn zu erwarten ist, dass sie Gleichwertigkeit mit dem erweiterten im nachfolgenden Jahr in eine Ausbildung oder ein sozialver- ersten allgemeinbildenden Schulabschluss sicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vermittelt wer- den können. Die Entscheidung trifft die Zeugniskonferenz im (1) Der Abschluss der Bildungsgänge AvDual und AvM- Rahmen der von der zuständigen Behörde bestimmten Vor­ Dual entspricht in seinen Berechtigungen dem erweiterten gaben. ersten allgemeinbildenden Schulabschluss, wenn die Schüle- rinnen und Schüler erfolgreich an der Abschlussprüfung §7 ­teilgenommen haben und in allen Lernfeldern und Fächern Noten und Zeugnisse der Berufsvorbereitungsschule mindestens die Endnote „ausreichend“ erzielt haben oder schlechtere Endnoten gemäß Absatz 7 ausgleichen können. (1) Schülerinnen und Schüler der AvDual, der AvM-Dual und der BvDual erhalten halbjährlich Notenzeugnisse mit (2) Zur Abschlussprüfung werden Schülerinnen und Schü- einer ergänzenden stärkenbezogenen Kompetenzbeschreibung ler zugelassen, wenn sie HmbGVBl. Nr. 25 Dienstag, den 18. August 2026 205 1. den erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss die Ziele des § 2 Absatz 1 erreicht haben. § 35 Absatz 1 APO- beziehungsweise einen diesem gleichwertigen Schul­ AT findet keine Anwendung. abschluss bislang noch nicht erreicht haben, § 10 2. den Unterricht auf der in § 5 Absatz 3 Satz 4 genannten Externenprüfung zweiten Anforderungsebene kontinuierlich besucht haben und (1) Wer die Berufsvorbereitungsschule nicht besucht hat, 3. mindestens in drei der vier Lernfelder des berufsbezogenen kann die Prüfung für Externe zum Erwerb des Abschlusses der Unterrichts sowie in zwei der drei Fächer „Sprache und Berufsvorbereitungsschule, der in seinen Berechtigungen dem Kommunikation“, „Mathematik, Informatik, Naturwissen- erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss ent- schaften und Technik (MINT)“ und „Fachenglisch“ mit der spricht, ablegen. Zur Prüfung wird zugelassen, wer mindestens Vornote „ausreichend“ oder besser bewertet wurden; die neun Jahre eine allgemeinbildende Schule besucht hat und Vornote in dem jeweiligen Lernfeld oder Fach setzt sich aus nicht mindestens den erweiterten ersten allgemeinbildenden den Leistungen des gesamten Ausbildungsjahres zusam- Schulabschluss oder eine von der zuständigen Behörde als men. gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben hat und nach dem persönlichen Bildungsgang und Berufsweg erwarten lässt, (3) Die Abschlussprüfung besteht aus einem praktischen dass die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertig­ und einem schriftlichen Teil. Eine ergänzende mündliche Prü- keiten den Anforderungen genügen, die an den Erwerb der fung kann nach den Vorgaben des Absatzes 6 hinzutreten. angestrebten Berechtigung gestellt werden. (4) Praktisch wird in den Lernfeldern des berufsbezogenen (2) Grundlage der Prüfung für Externe sind die Lernfelder Unterrichts geprüft. Für die Praktische Prüfung, die die Teil- und Fächer des Bildungsganges AvDual. Die Prüfung besteht bereiche Planung, praktische Durchführung und Reflexion aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem münd- umfasst, steht höchstens eine Zeitstunde zur Verfügung. Die lichen Teil. erbrachten Leistungen werden zusammengefasst mit einer Note bewertet. (3) Praktisch wird in den Lernfeldern des berufsbezogenen Unterrichts geprüft. Für die Praktische Prüfung, die die Teil- (5) Schriftlich wird in den Fächern „Sprache und Kommu- bereiche Planung, praktische Durchführung und Reflexion nikation“ und „MINT“ geprüft. Für die Bearbeitung der Prü- umfasst, steht höchstens eine Zeitstunde zur Verfügung. Die fungsaufgaben stehen in beiden Fächern jeweils 135 Minuten erbrachten Leistungen werden zusammengefasst und mit einer zur Verfügung. Note bewertet. (6) Wurde in einem der schriftlichen Prüfungsfächer die (4) Schriftlich wird in den Fächern „Sprache und Kommu- Note „mangelhaft“ erzielt und würde allein diese Note das nikation“ und „MINT“ geprüft. Für die Bearbeitung der Prü- Erreichen des Abschlusses verhindern, wird auf Antrag des fungsaufgaben stehen in beiden Fächern jeweils 135 Minuten Prüflings in diesem Prüfungsfach eine ergänzende mündliche zur Verfügung. Prüfung nach den Vorgaben des § 27 Absätze 6 bis 8 APO-AT durchgeführt. Die Prüfungsnote setzt sich in diesem Fall zu (5) Mündlich wird in den Fächern „Fachenglisch“ sowie gleichen Teilen aus der Note für die schriftliche und der Note „Werte und Leben geprüft. § 27 Absätze 5 bis 8 APO-AT findet für die mündliche Prüfung zusammen. Anwendung. Wurde in einem der schriftlichen Prüfungsfächer die Note mangelhaft erzielt und würde diese Note das Errei- (7) Der dem ersten erweiterten allgemeinbildenden Schul- chen des Abschlusses verhindern, wird auf Antrag des Prüf- abschluss entsprechende Abschluss der Berufsvorbereitungs- lings in diesem Prüfungsfach eine ergänzende mündliche schule ist erreicht, wenn die Schülerin beziehungsweise der Prüfung gemäß den Bedingungen des § 27 Absätze 6 bis 8 Schüler in allen Lernfeldern des berufsbezogenen und in allen APO-AT durchgeführt. Der Antrag ist schriftlich innerhalb Fächern des berufsübergreifenden Unterrichts mindestens die von drei Tagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schrift­ Endnote „ausreichend“ oder entsprechende Ausgleichsnoten lichen Prüfung zu stellen. Die Prüfungsnote setzt sich in die- erzielt hat. Die Note in der praktischen Prüfung wird mit der sem Fall zu gleichen Teilen aus der Note für die schriftliche Vornote für das Lernfeld „Im Betrieb lernen und handeln“ und der Note für die mündliche Prüfung zusammen. Zur gemäß § 29 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 APO-AT zu einer Endnote mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in der schrift- verrechnet. Die Endnote „mangelhaft“ in einem Lernfeld wird lichen Prüfung in beiden Fächern mangelhafte oder in einem durch mindestens die Endnote „gut“ in einem anderen Lern- Fach ungenügende Leistungen erbracht hat; in diesem Fall ist feld oder mindestens die Endnote „befriedigend“ in zwei ande- die Prüfung für Externe nicht bestanden. ren Lernfeldern ausgeglichen. Die Endnote „mangelhaft“ in zwei Lernfeldern oder die Endnote „ungenügend“ in einem (6) Der dem ersten erweiterten allgemeinbildenden Schul- Lernfeld können nicht ausgeglichen werden. Die Endnote abschluss entsprechende Abschluss der Berufsvorbereitungs- „mangelhaft“ in einem Fach wird durch mindestens die End- schule ist erreicht, wenn der Prüfling in allen Prüfungen min- note „gut“ in einem anderen Fach beziehungsweise Lernfeld destens die Note „ausreichend“ oder für schlechtere Noten oder die Endnote „befriedigend“ in zwei anderen Fächern einen Ausgleich erzielt hat. Die Note „mangelhaft“ in einer beziehungsweise Lernfeldern ausgeglichen. Die Endnote Prüfung wird durch mindestens die Note „gut“ in einer ande- „mangelhaft“ gleichzeitig in den beiden Fächern „Sprache und ren Prüfung oder mindestens die Note „befriedigend“ in zwei Kommunikation“ sowie „MINT“ kann nicht ausgeglichen anderen Prüfungen ausgeglichen. Die Note „mangelhaft“ in werden. Mangelhafte Leistungen in insgesamt drei Fächern den Prüfungen der beiden Fächer „Sprache und Kommunika- oder ungenügende Leistungen in einem Fach können nicht tion“ sowie „MINT“ kann nicht ausgeglichen werden. Mangel- ausgeglichen werden. hafte Leistungen in insgesamt drei Prüfungen oder ungenü- gende Leistungen in einer Prüfung können ebenfalls nicht (8) Schülerinnen oder Schüler, die zur Abschlussprüfung ausgeglichen werden. Im Prüfungszeugnis wird vermerkt, dass nicht zugelassen wurden oder einen dem ersten erweiterten die Prüfung für Externe abgelegt wurde. Wurde die Prüfung allgemeinbildenden Schulabschluss entsprechenden Abschluss nicht bestanden, wird in einer Bescheinigung über die der Berufsvorbereitungsschule nicht erreicht haben, erhalten ­Prüfungsteilnahme das Prüfungsziel gemäß Absatz 1 Satz 1 das Abschlusszeugnis der Berufsvorbereitungsschule, wenn sie vermerkt. 206 Dienstag, den 18. August 2026 HmbGVBl. Nr. 25 § 11 AvDual sicher, dass die Schülerin oder der Schüler auf Basis des individuellen Lernentwicklungsplans Unterricht in den Stundentafeln drei Fächern „Sprache und Kommunikation“, „MINT“ und „Fachenglisch“ erhält, der den Bildungsstandards entspricht, (1) Die dieser Verordnung als Anlagen beigefügten Stun- die für die Fächer Deutsch, Mathematik und die erste Fremd- dentafeln weisen die Unterrichtsstunden aus, die in der sprache auf der Grundlage der Vereinbarung über Bildungs- AvDual, der Av-​Alpha sowie BvDual in einem Jahr und in der standards für den Hauptschulabschluss (Jahrgangsstufe 9) AvM-Dual in zwei Jahren zu erteilen sind (Grundstunden). Bei (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. Oktober der Umrechnung der Grundstunden in Wochenstunden ent- 2004) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt wurden. spricht ein Schuljahr 40 Unterrichtswochen. (3) Bis zu 10 vom Hundert der für den berufsbezogenen (2) Soweit die Unterrichtsstunden für die Unterrichtsberei- beziehungsweise den berufsübergreifenden Unterricht vor­ che in Kontingenten zusammengefasst sind, bestimmt die gesehenen Unterrichtsstunden können zur Verstärkung des Schule unter Berücksichtigung der Vorgaben der zuständigen jeweils anderen Bereichs genutzt werden. Behörde über die Aufteilung der Stundenkontingente auf die Lernfelder und Fächer des jeweiligen Unterrichtsbereichs. (4) Die zuständige Behörde kann die Bezeichnung der Für die Erteilung der Berechtigungen des erweiterten ersten Lernfelder und Fächer fortschreiben, soweit sich nicht wesent- allgemeinbildenden Schulabschlusses stellt die Schule in der liche Unterrichtsinhalte ändern. Anlage 1 (zu § 11) Stundentafel der Ausbildungsvorbereitung (AvDual) Lernfelder im berufsbezogenen Unterricht Unterrichtsstunden Im Betrieb lernen und handeln Die Arbeit im Betrieb darstellen Betriebliche Erfahrungen reflektieren Den eigenen Übergang in Ausbildung und Arbeit gestalten 630 Fächer im berufsübergreifenden Unterricht Sprache und Kommunikation Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) Fachenglisch Gesundheit und Bewegung Werte und Leben Wahlpflicht 570 Summe der Schülergrundstunden: 1200 Berufspraktisches Lernen Zeitstunden Betriebliches Lernen und Handeln 220 Anlage 2 (zu § 11) Stundentafel der Berufsvorbereitung (Bv-Dual) Lernfelder im berufsbezogenen Unterricht Unterrichtsstunden Im Betrieb lernen und handeln Die Arbeit im Betrieb darstellen Betriebliche Erfahrungen reflektieren Den eigenen Übergang in Ausbildung und Arbeit gestalten 630 HmbGVBl. Nr. 25 Dienstag, den 18. August 2026 207 Fächer im berufsübergreifenden Unterricht Sprache und Kommunikation Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) Fachenglisch Werte und Leben Gesundheit und Bewegung Wahlpflicht 570 Summe der Schülergrundstunden: 1200 Berufspraktisches Lernen Zeitstunden Betriebliches Lernen und Handeln 220 Anlage 3 zu § 11) Stundentafel der Ausbildungsvorbereitung für Migrantinnen und Migranten (AvM-Dual) (Angebot über zwei Jahre) Lernfelder im berufsbezogenen Unterricht Unterrichtsstunden Im Betrieb lernen und handeln Die Arbeit im Betrieb darstellen Betriebliche Erfahrungen reflektieren Den eigenen Übergang in Ausbildung und Arbeit gestalten 880 Fächer im berufsübergreifenden Unterricht Sprache und Kommunikation Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) Fachenglisch Werte und Leben Gesundheit und Bewegung Wahlpflicht 1520 Summe der Schülergrundstunden: 2400 Berufspraktisches Lernen Zeitstunden Betriebliches Lernen und Handeln 270 Anlage 4 (zu § 11) Stundentafel der Alphabetisierungsklassen (Av-Alpha) Lernfelder im berufsbezogenen Unterricht Unterrichtsstunden Arbeit und Beruf 200 208 Dienstag, den 18. August 2026 HmbGVBl. Nr. 25 Fächer im berufsübergreifenden Unterricht Sprache und Kommunikation Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) Werte und Leben Gesundheit und Bewegung Wahlpflicht 1000 Summe der Schülergrundstunden: 1200 Artikel 2 errechnet. Die Prüfungsdurchschnittsnote und die Durch- schnittsnote des Abschlusszeugnisses werden jeweils bis auf Auf Grund von § 21 Absatz 2 und § 46 Absatz 2 Nummer 10 eine Stelle hinter dem Komma festgesetzt und im Zeugnis des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 ausgewiesen; es wird nicht gerundet.“ (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 27. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 124), und § 1 Nummern 6 und 16 der Weiter­ Artikel 3 übertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324), zuletzt geändert am 20. Mai 2025 Auf Grund von § 43 Absatz 3 des Hamburgischen Schul­ (HmbGVBl. S. 433, 434), wird verordnet: gesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geän- dert am 27. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 124), und § 1 Nummer 13 §1 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324), zuletzt geändert am 20. Mai 2025 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (HmbGVBl. S. 433, 434), wird verordnet: der Berufsfachschule für Kaufmännische Assistenz mit Schwerpunkt Medienwirtschaft und -produktion §1 In § 10 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufs- Änderung der Zulassungsordnung für die Fachschule fachschule für Kaufmännische Assistenz mit Schwerpunkt für Gestaltung – Gewandmeister – Medienwirtschaft und -produktion vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. 2000 S. 255, 2001 S. 69), zuletzt geändert am Die Zulassungsordnung für die Fachschule für Gestaltung 29. Juli 2024 (HmbGVBl. S. 180), werden folgende Sätze – Gewandmeister – vom 15. Juni 1993 (HmbGVBl. S. 122), ­angefügt: geändert am 25. Juli 1995 (HmbGVBl. S. 177, 185), wird wie folgt geändert: „Die vier Prüfungsnoten für die Prüfungen nach § 8 Ab- 1. Der Titel erhält folgende Fassung: sätze 1 bis 4 werden im Abschlusszeugnis ausgewiesen. Aus den vier Prüfungsnoten wird als arithmetische Mittel eine „Zulassungsordnung für die Fachschule für Gestaltung Prüfungsdurchschnittsnote gebildet. Aus der Prüfungsdurch- – Gewandmeisterin und Gewandmeister –“. schnittsnote und den einzelnen Zeugnisnoten für die Fächer, 2. § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: Lernfelder und den Wahlpflichtbereich wird als arithmeti- „(1) Die Zulassung zur Fachschule für Gestaltung sches Mittel die Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses – Gewandmeisterin und Gewandmeister – ist aufgrund der errechnet. Die Prüfungsdurchschnittsnote und die Durch- in den Blick zu nehmenden Werkstattauslastung auf maxi- schnittsnote des Abschlusszeugnisses werden jeweils bis auf mal 24 Schülerinnen und Schüler je Ausbildungsbeginn eine Stelle hinter dem Komma festgesetzt und im Zeugnis beschränkt. Dabei sind für die Ausbildung zur Gewand- ausgewiesen; es wird nicht gerundet.“ meisterin beziehungsweise zum Gewandmeister mit dem Schwerpunkt „Damen“ und für die Ausbildung zur §2 Gewandmeisterin beziehungsweise zum Gewandmeister Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mit den Schwerpunkt „Herren“ in der Regel jeweils zwölf der Berufsfachschule für gestaltungstechnische Assistenz Ausbildungsplätze vorgesehen; von dieser Verteilung kann mit Schwerpunkt Webdesign bei einer geringeren Anzahl an Bewerbungen für einen der beiden Schwerpunkte abgewichen werden.“ In § 10 der Ausbildungs- und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.