Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 25 vom 18.08.2026, Seiten 201 – 212, Größe: 113 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-08-18

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201 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 25 DIENSTAG, DEN 18. AUGUST 2026 Tag Inhalt Seite 4. 8. 2026 Verordnung zur Festlegung besonders schützenswerter öffentlicher Bereiche zur Durchführung einer Regelanfrage (Regelanfragenverordnung – RegelAnVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201 neu: 120-2-3 5. 8. 2026 Dritte Verordnung zum Neuerlass, zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen für berufliche ­Bildungsgänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202 223-1-54, 223-1-62, 223-1-63, 223-1-85, 223-1-86 11. 8. 2026 Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Technische Dienste Laufbahn- gruppe 2 Einstiegsamt 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210 2030-1-11 11. 8. 2026 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen 212 800-1-1 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Verordnung zur Festlegung besonders schützenswerter öffentlicher Bereiche zur Durchführung einer Regelanfrage (Regelanfragenverordnung – RegelAnVO) Vom 4. August 2026 Auf Grund von § 34a Absatz 5 des Hamburgischen Sicher- heitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes (HmbSÜGG) vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 24. Juni 2026 (HmbGVBl. S. 177), wird verordnet: §1 d) der Zentrale Zuführdienst im Bezirksamt Altona, Besonders schützenswerte öffentliche Bereiche e) die Gerichte, Besonders schützenswerte öffentliche Bereiche im Sinne f) das Gerichtsvollzieherwesen, von § 34a Absatz 2 Satz 6 HmbSÜGG in der jeweils geltenden g) die Staatsanwaltschaft bei dem Hanseatischen Ober­ Fassung, sind Bereiche, in denen Bedienstete landesgericht, 1. sicherheitsrelevante Aufgaben der Gefahrenabwehr, der h) die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, Strafverfolgung, des Justizvollzugs oder der Justiz ausüben (§ 34a Absatz 2 Satz 6 Nummer 1 HmbSÜGG): i) die für öffentliche Sicherheit zuständige Abteilung der Behörde für Inneres und Sport, a) die Polizei, j) die für die Aufsicht über die Staatsanwaltschaften b) die Feuerwehr einschließlich des Rettungsdienstes, zuständige Referatsgruppe der Behörde für Justiz und c) der Justizvollzug, Verbraucherschutz, 202 Dienstag, den 18. August 2026 HmbGVBl. Nr. 25 k) die für die Aufsicht über den Justizvollzug zuständige c) der Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer, Abteilung der Behörde für Justiz und Verbraucher- d) die Steuerverwaltung einschließlich der Finanzämter, schutz, 2. Minderjährige oder Heranwachsende beaufsichtigen, be­­ e) die Gesundheitsämter der Bezirksämter, treuen, erziehen oder ausbilden (§ 34a Absatz 2 Satz 6 f) das Amt für IT und Digitalisierung in der Senatskanzlei, ­Nummer 2 HmbSÜGG): g) die für Krisenbewältigung und Bevölkerungsschutz a) die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, zuständige Abteilung der Behörde für Inneres und b) der Landesbetrieb Erziehung und Beratung, Sport, c) die Allgemeinen Sozialen Dienste der Bezirke, h) die für den Katastrophenschutz zuständige Abteilung in d) das Familieninterventionsteam der Behörde für Schule, den Fachämtern Interner Service der Bezirksämter, Familie und Berufsbildung, 4. mit der Bearbeitung von ausländerrechtlichen Angelegen- e) die Amtsvormundschaft für unbegleitete minderjährige heiten befasst sind (§ 34a Absatz 2 Satz 6 Nummer 4 Hmb- Ausländer der Behörde für Schule, Familie und Berufs- SÜGG): bildung, a) das Amt Hamburg Service der Behörde für Finanzen f) das Fachamt Straffälligen und Gerichtshilfe des Bezirks­ und Bezirke, amts Eimsbüttel, b) das Amt für Migration der Behörde für Inneres und 3. Einflussmöglichkeiten auf Bereiche der sicherheits- oder Sport. versorgungsrelevanten Infrastruktur haben (§ 34a Absatz 2 §2 Satz 6 Nummer 3 HmbSÜGG): a) das Amt für Energie und Klima der Behörde für Umwelt, Außerkrafttreten Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2031 außer b) der Landesbetrieb Verkehr, Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 4. August 2026. Dritte Verordnung zum Neuerlass, zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen für berufliche Bildungsgänge Vom 5. August 2026 Artikel 1 §2 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ziele der Berufsvorbereitungsschule der Berufsvorbereitungsschule (APO-BVS) (1) Schülerinnen und Schüler der Berufsvorbereitungs- schule werden im Unterricht und durch Ausbildung an außer- Auf Grund von § 8 Absatz 4, § 12 Absatz 4 Satz 7, § 21 schulischen Lernorten befähigt, eine begründete Berufswahl Absatz 4, § 44 Absatz 4 Satz 1, § 45 Absatz 4, § 46 Absatz 2, § 47 zu treffen und in eine Berufsausbildung oder in ein Beschäfti- Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) vom gungsverhältnis einzutreten. Bei kontinuierlicher Mitwirkung 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 27. Mai an diesen Zielen erwerben sie den Abschluss der Berufsvor­ 2024 (HmbGVBl. S. 124), und § 1 Nummern 2, 4, 6, 14, 15, 16 bereitungsschule. und 17 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324), zuletzt geändert am 20. Mai (2) Schülerinnen und Schüler, die den ersten allgemeinbil- 2025 (HmbGVBl. S. 433, 434), wird verordnet: denden Schulabschluss oder den erweiterten ersten allgemein- bildenden Schulabschluss beziehungsweise einen gleichwerti- §1 gen Abschluss noch nicht erworben haben, können nach Anwendungsbereich erfolgreicher Teilnahme an einer Abschlussprüfung einen Abschluss erwerben, der den Berechtigungen des erweiterten Diese Verordnung gilt in Verbindung mit der Ausbildungs- ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses entspricht. und Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen – Allgemei- ner Teil – (APO-​AT) vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 183, (3) Schülerinnen und Schüler, deren Kenntnisse der deut- 184), zuletzt geändert am 12. September 2021 (HmbGVBl. schen Sprache nicht ausreichen, um mit Aussicht auf Erfolg S. 637), in der jeweils geltenden Fassung. am Unterricht teilzunehmen, können die für einen erfolgrei- HmbGVBl. Nr. 25 Dienstag, den 18. August 2026 203 chen Besuch berufsbildender Schulen erforderlichen Kennt- ihrem Heimatland nicht alphabetisiert wurden oder die latei- nisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der deutschen Sprache nische Schreibweise nicht beherrschen. erwerben. (4) Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die nach § 12 §3 HmbSG gefördert werden, können unter den in den Absätzen Bildungsgänge der Berufsvorbereitungsschule 1 und 2 genannten Voraussetzungen zur AvDual oder zur AvM-Dual zugelassen werden. Bei Vorliegen eines speziellen (1) Alle Bildungsgänge der Berufsvorbereitungsschule wer- sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 3 Absatz 5 Satz 1 den in Vollzeitform angeboten. können sie alternativ zur BvDual zugelassen werden. Im Aus- nahmefall können nicht mehr schulpflichtige Schülerinnen (2) Für Schülerinnen und Schüler, deren Kenntnisse, und Schüler mit einem speziellen sonderpädagogischen Fähigkeiten und Fertigkeiten in der deutschen Sprache ausrei- Förderbedarf unmittelbar im Anschluss an den elfjährigen ­ chen, um mit Aussicht auf Erfolg am Unterricht teilzunehmen, Schulbesuch an einer allgemeinbildenden Schule zur AvDual wird die Ausbildungsvorbereitung (AvDual) angeboten. Die zugelassen werden, wenn AvDual dauert ein Schuljahr. Sie endet vorzeitig, sobald die Schülerin oder der Schüler in eine Berufsausbildung oder ein 1. keine gleichwertige Förderung in Fördereinrichtungen Beschäftigungsverhältnis eintritt. beziehungsweise Fördermaßnahmen außerhalb der Berufs- vorbereitungsschule gewährleistet ist und (3) Für Schülerinnen und Schüler, deren Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der deutschen Sprache nicht 2. nach der Beschulung in der Berufsvorbereitungsschule die ausreichen, um mit Aussicht auf Erfolg am Unterricht teilzu- Aussicht auf den Eintritt in ein Ausbildungs- oder sozial- nehmen, wird die Ausbildungsvorbereitung für Migrantinnen versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis außer- und Migranten (AvM-Dual) angeboten. Die AvM-Dual dauert halb der in Nummer 1 genannten oder vergleichbarer För- zwei Jahre. dereinrichtungen beziehungsweise Fördermaßnahmen besteht. (4) Für Schülerinnen und Schüler ohne Kenntnisse des Eine gleichwertige Förderung im Sinne von Satz 3 Nummer 1 lateinischen Schriftsystems wird die Alphabetisierungsklasse bieten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und (Av-​Alpha) angeboten. Diese dauert ein Jahr und bereitet auf sonstige Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation im die erfolgreiche Teilnahme in AvM-Dual vor. Sinne des § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom (5) Noch schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler, die 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert am einen speziellen sonderpädagogischen Förderbedarf in den 16. Januar 2026 (BGBl. I Nr. 14 S. 1, 11), in der jeweils gelten- Bereichen „geistige Entwicklung“, „körperliche und motori- den Fassung. sche Entwicklung“, „Hören“, „Sehen“ oder „Autismus“ haben, (5) Vor der Aufnahme in die Berufsvorbereitungsschule steht alternativ zu den oben genannten Bildungsgängen die muss ein Übergangsgespräch durch die Jugendberufsagentur Berufsvorbereitung (BvDual) offen. Sie dauert ein Schuljahr oder bei Besuch einer Sonderschule durch die Abteilung für und bereitet auf die erfolgreiche Teilnahme in AvDual vor. berufliche Rehabilitation der Agentur für Arbeit in Koopera- (6) Ein Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten tion mit der abgebenden Schule erfolgen. Die Entscheidung Bildungsganges nach den Absätzen 2 bis 5 besteht nicht. über die Aufnahme in einen der in § 3 genannten Bildungs- gänge trifft die zuständige Behörde. §4 Zulassung §5 Art und Inhalt der Ausbildung (1) Zur AvDual wird in der Regel zugelassen, wer die allge- meinbildende Schule nach der Jahrgangsstufe 10 verlässt, das (1) Der Unterricht umfasst einen Pflichtbereich und einen 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht an einer öffent- Wahlpflichtbereich. Der Pflichtbereich ist in die Bereiche lich geförderten Vollzeitbildungsmaßnahme teilnimmt und berufsbezogener Unterricht, berufsübergreifender Unterricht – soweit sie beziehungsweise er seit weniger als zwei Jahren in und berufspraktisches Lernen gegliedert. Die einzelnen Lern- Deutschland lebt – Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten felder und Unterrichtsfächer sind aus den Anlagen ersichtlich. in der deutschen Sprache aufweist, die mindestens der Niveau- (2) Der Unterricht in den Bildungsgängen AvDual, AvM- stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Dual und BvDual findet an den Lernorten Schule und Betrieb Sprache (GER) entsprechen. Auf Antrag der Sorgeberechtigten statt. Die BvDual wird auch in produktions- und dienstleis- kann die zuständige Behörde ausnahmsweise eine frühere Auf- tungsorientierten Unterrichtsvorhaben organisiert. Der Unter- nahme genehmigen. richt in Av-​Alpha findet vorwiegend am Lernort Schule und (2) Zur AvM-Dual wird in der Regel zugelassen, wer seit ergänzend an außerschulischen Lernorten statt. In allen weniger als zwei Jahren in Deutschland lebt, noch nicht über Bildungsgängen der Berufsvorbereitungsschule erfolgen der ­ Deutschkenntnisse auf der Niveaustufe B1 des GER verfügt Unterricht und die Ausbildung an außerschulischen Lern­ und mindestens 16 Jahr alt ist und das 18. Lebensjahr noch orten in kontinuierlicher und in aufeinander abgestimmter nicht vollendet hat. Zum ersten Schuljahr der AvM-Dual wird Form. Mit den Schülerinnen und Schülern sind fortlaufend zugelassen, wer im Schuljahr vor der Aufnahme keine allge- individuelle Lernentwicklungsgespräche zu führen. Es sind meinbildende Schule in der Freien und Hansestadt Hamburg individuelle kompetenzorientierte Lernentwicklungspläne zu besucht hat. Zum zweiten Schuljahr der AvM-Dual wird zuge- erstellen und fortzuschreiben. lassen, wer im Schuljahr vor der Aufnahme eine allgemeinbil- (3) Der Unterricht wird individualisiert und kompetenz­ dende Schule in der Freien und Hansestadt Hamburg besucht orientiert erteilt. Im Rahmen der Individualisierung sind drei hat. Anforderungsebenen zu berücksichtigen. Der Unterricht auf (3) Zu dem Bildungsgang Av-​Alpha können neu zugewan- der ersten Anforderungsebene erfolgt zieldifferent und schließt derte Jugendliche ab einem Alter von 16 Jahren bis zu einem somit die Teilnahme an der Abschlussprüfung zum Erwerb des Alter von 18 Jahren zugelassen werden, sofern sie noch keine ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses aus. Der Unter- deutsche Schule länger als ein Jahr besucht haben und in richt auf der zweiten Anforderungsebene schließt die Anforde- 204 Dienstag, den 18. August 2026 HmbGVBl. Nr. 25 rungen der ersten Anforderungsebene ein und ist Vorausset- für die Lernfelder im berufsbezogenen Unterricht. Für das zung für die Zulassung zur Abschlussprüfung zum Erwerb des Fach „Sprache und Kommunikation“ ist das erreichte Niveau erweiterten ersten allgemeinen Schulabschlusses. Der Unter- mit Bezug auf die Niveaustufen des GER darzustellen. richt auf der dritten Anforderungsebene schließt die Anforde- (2) Die Noten setzen sich aus den Leistungen im Lernfeld- rungen der ersten beiden Anforderungsebenen ein. Die Ent- und Fachunterricht und im berufspraktischen Lernen zusam- scheidung, auf welcher Anforderungsebene eine Schülerin men. Es ist im Vorfeld darüber aufzuklären, wenn die erteilten oder ein Schüler unterrichtet wird, trifft die Zeugniskonferenz Noten sich abweichend von §§ 8 und 9 nicht auf die Anforde- auf der Grundlage des von ihr beziehungsweise ihm angestreb- rungen der allgemeinen Bildungspläne beziehen und somit ten Berufs und unter Berücksichtigung ihrer beziehungsweise nicht zum erweiterten ersten allgemeinbildenden Schul­ seiner individuellen Lernentwicklung. Schülerinnen und abschluss führen. Der individuelle Rahmen, auf den die Noten Schüler, die mit einem mittleren Schulabschluss in den Bil- Bezug nehmen, ist im Zeugnis kenntlich zu machen. dungsgang eintreten, werden auf der dritten Anforderungs- ebene unterrichtet. Schülerinnen und Schüler mit und ohne (3) Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen auf der erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss werden ersten Anforderungsebene aufgrund ihrer Lernentwicklung auf der zweiten Anforderungsebene unterrichtet, Schülerin- nicht ausreichend sind, erhalten nach Entscheidung der Zeug- nen und Schüler ohne ausreichende Leistungen auf der zwei- niskonferenz statt eines Notenzeugnisses ein Berichtszeugnis ten Anforderungsebene, erhalten Unterricht auf der ersten in Form von stärkenbezogenen Kompetenzbeschreibungen, in Anforderungsebene. dem der Entwicklungsstand in den berufsübergreifenden Fächern aufgeführt wird. Das Berichtszeugnis ist in einfacher §6 Sprache zu erstellen. Aufrücken, Rücktritt, Übergänge (4) Schülerinnen und Schüler aller Bildungsgänge der (1) Schülerinnen und Schüler der AvM-Dual, die während Berufsvorbereitungsschule erhalten das Abschlusszeugnis der eines laufenden Halbjahres aufgenommen wurden, können Berufsvorbereitungsschule, wenn sie kontinuierlich am Unter- zum Beginn des folgenden Halbjahres in das erste Ausbil- richt des jeweiligen Bildungsganges teilgenommen und aktiv dungshalbjahr zurücktreten, wenn dieses für sie weniger als an den in § 2 Absatz 1 genannten Zielen mitgewirkt haben. vier Monate umfasste und durch den Rücktritt eine bessere Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 3 Förderung erfolgen kann. Die Entscheidung trifft die Zeugnis- ein Berichtszeugnis erhalten. Im Abschlusszeugnis ist auszu- konferenz. weisen, auf welcher Anforderungsebene die Schülerin bezie- (2) Schülerinnen und Schüler der AvM-Dual rücken nach hungsweise der Schüler unterrichtet wurde oder ob der Unter- dem ersten Jahr ohne Versetzung in das zweite Jahr der Ausbil- richt nach einem individuellen Lernentwicklungsplan erteilt dung auf. Die Zeugniskonferenz entscheidet am Ende des ers- wurde. ten Jahres, ob die Schülerin oder der Schüler im zweiten Jahr (5) Beendet eine Schülerin oder ein Schüler den Besuch der auf der dritten Anforderungsebene nach § 5 Absatz 3 Satz 5 Berufsvorbereitungsschule vorz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.