Bremen

Beitragsordnung für die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege in der Stadtgemeinde Bremerhaven (Beitragsordnung)

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Quellenkennung: 317973. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:18.12.2019 Inkrafttreten01.08.2026 Zuletzt geändert durch:§ 1 geändert, Anlage neu gefasst durch Ortsgesetz vom 22.01.2026 (Brem.GBl. S. 29, 30) Fundstelle Brem.GBl. 2019, S. 704 Zitiervorschlag: "Beitragsordnung für die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege in der Stadtgemeinde Bremerhaven (Beitragsordnung) vom 28. November 2019 (Brem.GBl. 2019, S. 704), zuletzt § 1 geändert, Anlage neu gefasst durch Ortsgesetz vom 22. Januar 2026 (Brem.GBl. S. 29, 30)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:18.12.2019 Inkrafttreten01.08.2026 Zuletzt geändert durch:§ 1 geändert, Anlage neu gefasst durch Ortsgesetz vom 22.01.2026 (Brem.GBl. S. 29, 30) Fundstelle Brem.GBl. 2019, S. 704 Zitiervorschlag: "Beitragsordnung für die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege in der Stadtgemeinde Bremerhaven (Beitragsordnung) vom 28. November 2019 (Brem.GBl. 2019, S. 704), zuletzt § 1 geändert, Anlage neu gefasst durch Ortsgesetz vom 22. Januar 2026 (Brem.GBl. S. 29, 30)" juris-Abkürzung: KitaBeitrBRHO BR 2019 Ausfertigungsdatum: 28.11.2019 Gültig ab: 01.08.2019 Dokumenttyp: Ortsgesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2019, 704 Gliederungs-Nr: - Beitragsordnung für die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege in der Stadtgemeinde Bremerhaven (Beitragsordnung) Vom 28. November 2019 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert, Anlage neu gefasst durch Ortsgesetz vom 22.01.2026 (Brem.GBl. S. 29, 30) Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz: § 1 Beiträge (1) Zu den Kosten für die Inanspruchnahme eines Angebots der Förderung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung und der Kindertagespflege nach §§ 22 und 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhebt die Stadtgemeinde Bremerhaven Beiträge. (2) Das Ortsgesetz ist von allen Trägern, die Zuwendungen nach § 18 des Bremischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz - BremKTG) erhalten, anzuwenden. (3) Die Inanspruchnahme der Kindertagespflege nach der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt und durch Schulkinder kann nur bei einem nachgewiesenen Bedarf außerhalb der Betreuungszeiten gemäß § 13 des Aufnahme- und Betreuungszeitenortsgesetzes der Stadt Bremerhaven vom 27. September 2012 (Brem.GBl. S. 422) und Nummer 1 der Ordnung für die Nutzung der Kindergärten und Horte der Stadt Bremerhaven vom 1. August 2012 (Brem.ABl. S. 655), beide in der jeweils gültigen Fassung, erfolgen. (4) Beitragsschuldner sind, entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die Eltern. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Befindet sich ein Kind, das die Tagesbetreuung besucht, ständig außerhalb des Elternhauses in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bei Pflegeeltern oder in einer vergleichbaren Lebenssituation bei Großeltern oder Verwandten, so treten diese an die Stelle der Eltern. (5) Abweichend von Absatz 1 entfällt für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Stadtgemeinde Bremerhaven ab dem ersten des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollendet haben, bis zu ihrer Einschulung die Verpflichtung zur Beteiligung an den für die Betreuung und Förderung entstehenden Kosten in allen Tageseinrichtungen der Stadtgemeinde sowie in allen Tageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen, für die die Stadtgemeinde Zuwendungen nach § 18 des Bremischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz - BremKTG) oder Geldleistungen nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewähren. Die Verpflichtung zur Beteiligung an den Verpflegungskosten bleibt unberührt. § 2 Beitragszeitraum und Fälligkeit (1) Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr (1. August bis 31. Juli des folgenden Jahres). Die Beitragspflicht besteht auch während der Schließungszeiten der Tagesbetreuung. (2) Der Beitrag wird monatlich nachträglich fällig. § 3 Beitragshöhe (1) Die Höhe der monatlich zu entrichtenden Beiträge richtet sich nach dem in der Kindertageseinrichtung und der Kindertagespflege regelmäßig in Anspruch genommenen Betreuungsangebot. Die Höhe der monatlich zu entrichtenden Beiträge richtet sich nach dem Einkommen der Eltern, der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und der täglichen Betreuungszeit des Kindes. (2) Der monatlich zu entrichtende Beitrag ergibt sich für das jeweilige Betreuungsangebot aus der Anlage. (3) Für Kinder, die ihren Wohnsitz außerhalb der Stadtgemeinde Bremerhaven haben, wird ein Beitrag in Höhe der letzten Einkommensstufe der Anlage nach Absatz 2 für das jeweilige Betreuungsangebot erhoben. (4) Die Betreuungsangebote mit mindestens 6 Stunden täglich beinhalten die Teilnahme am Mittagessen; das Betreuungsangebot mit 4,5 Stunden täglich beinhaltet in der Regel die Teilnahme am Mittagessen. Hierfür wird ein zusätzlicher Verpflegungsbeitrag nach der Anlage erhoben. Für Bezieher und Bezieherinnen von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz besteht die Möglichkeit, ihren Anspruch auf kostenlose Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung nach §§ 28 und 29 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder nach §§ 34 und 34a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei den zuständigen Leistungsträgern geltend zu machen. Von Beitragsschuldnern, die keinen Anspruch auf kostenlose Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung nach den in Satz 3 genannten Vorschriften haben, aber nach Nummer 1 der Anlage nicht zur Beitragszahlung herangezogen werden, wird kein Verpflegungsbeitrag erhoben. Von Beitragsschuldnern, von denen aufgrund der Regelungen in Satz 3 und 4 kein Verpflegungsbeitrag für das Mittagsessen erhoben wird, wird ebenfalls kein Verpflegungsbeitrag für Frühstück erhoben. (5) Wird an dem Früh- oder Spätdienst oder an beiden teilgenommen, so ist für jede dauerhafte in Anspruch genommene angefangene halbe Stunde monatlich ein zusätzlicher Beitrag zu zahlen. Jede Erweiterung der Betreuungszeit muss mit Art und Umfang schriftlich festgelegt werden. Der monatlich zu entrichtende Beitrag ergibt sich aus der Anlage. (6) Für eine über den beitragspflichtigen Betreuungszeiten der Kindertagespflege gemäß der Anlage hinausgehende, erforderliche Inanspruchnahme werden die Beiträge festgesetzt, die sich aus der Summe der sich jeweils aus der Anlage ergebenen Beiträge errechnen. § 4 Ermäßigungen (1) Besuchen mehrere Kinder von Eltern oder des Elternteils, der nach § 1 Absatz 4 Satz 2 an die Stelle der Eltern tritt, gleichzeitig beitragspflichtig eine Kindertageseinrichtung, eine Kindertagespflege oder beides, werden die jeweiligen Betreuungsbeiträge ermäßigt. Die Ermäßigung beträgt für das erste Kind 30 Prozent, für das zweite Kind 40 Prozent und für das dritte und jedes weitere Kind 90 Prozent des für das in Anspruch genommene Betreuungsangebot zu zahlenden Betreuungsbeitrags nach Nummer 1 der Anlage. (2) Für Kinder von Personen, die nach § 1 Absatz 4 Satz 3 an die Stelle der Eltern treten, wird ein Betreuungsbeitrag in Höhe von 10 Prozent der ersten beitragspflichtigen Einkommensstufe des jeweiligen Betreuungsangebots erhoben. Eine weitere Ermäßigung nach Absatz 1 findet nicht statt. (3) Auf Antrag kann in Ausnahmefällen der Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies zur Vermeidung besonderer wirtschaftlicher Härten für die Eltern notwendig ist und wenn nur so die zum Wohle des Kindes dringend erforderliche Förderung und Betreuung gewährleistet werden kann. (4) Bei zusammenhängenden Fehlzeiten, die 4 Wochen überschreiten (Fehlzeiten unter 4 Wochen bleiben unberücksichtigt), zum Beispiel durch andauernde Krankheiten des Kindes oder der Betreuungsperson oder Eingewöhnungsschwierigkeiten des Kindes in der Kindertageseinrichtung wird der Beitrag auf begründeten Antrag angemessen herabgesetzt. § 5 Einkommen (1) Für die Berechnung der Beitragshöhe nach § 3 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage, wird das Einkommen der in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Eltern oder des Elternteils, der nach § 1 Absatz 4 Satz 2 an die Stelle der Eltern tritt sowie seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, die dauerhaft im Haushalt leben (Einkommensgemeinschaft), herangezogen. (2) Für die Beitragshöhe sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Kindergartenjahres, zu dem die Betreuungsleistung in Anspruch genommen wird, maßgebend. Sind die Einkommensverhältnisse im Beitragszeitraum voraussichtlich wesentlich schlechter oder wesentlich besser als in dem nach Satz 1 maßgeblichen Zeitraum, können die Einkommensverhältnisse des letzten Kalenderjahres vor Beginn des Kindergartenjahres oder der letzten 12 Monaten vor Beginn des Betreuungszeitraumes zugrunde gelegt werden. Eine wesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse liegt insbesondere vor, wenn sich das Einkommen so vermindert oder erhöht, dass mindestens die vorherige oder die nächste Einkommensstufe erreicht wird. Zur Vermeidung besonderer wirtschaftlicher Härte im Jahresverlauf findet auf Antrag § 4 Absatz 3 Anwendung. (3) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und für das Kind, für das der Beitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Zum Einkommen zählen nicht das Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz und entsprechenden Vorschriften sowie das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz sowie das Baukindergeld des Bundes. § 6 Beitragsrückerstattung (1) Im Falle der Nichtbereitstellung der Betreuungs- und Verpflegungsleistungen in einer Einrichtung wegen eines Streiks werden den Eltern auf Antrag die anteiligen Beiträge ab dem elften Tag der Schließung der Einrichtung zurückerstattet. Dies gilt nicht für Tage, an denen ein Notdienst in einer Tageseinrichtung der Stadtgemeinde Bremerhaven in Anspruch genommen wurde. (2) Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Streiks zu stellen. § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Bremerhaven vom 15. Mai 2014 (Brem.GBl. S. 298) und das Ortsgesetz über Kindertagespflegebeiträge der Stadt Bremerhaven vom 25. April 2013 (Brem.GBl. S. 124) außer Kraft. (2) Sofern Beiträge nach der Beitragsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Bremerhaven vom 15. Mai 2014 (Brem.GBl. S. 298) bereits festgesetzt wurden und diese die nach der vorliegenden Beitragsordnung zu entrichtenden Beiträge übersteigen, sind bereits erlassene Beitragsbescheide aufzuheben. Überzahlte Differenzbeiträge sind zurückzuerstatten, noch nicht bezahlte Beiträge sind auf den nach der vorliegenden Beitragsordnung zu entrichtenden Betrag zu reduzieren. Anlage (zu § 3 Absatz 2 bis 6) 1. Beiträge Betreuungsangebot a) 4,5 Stunden täglich (Kindertageseinrichtung) Monatlicher Beitrag in Euro Jährliches Einkommen in Euro Stufen Haushaltsgröße Von Bis 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen ab 6 Personen   27 610 1 0 0 0 0 0 27 611 33 745 2 79 58 0 0 0 33 746 39 881 3 101 79 58 0 0 39 882 46 016 4 122 101 79 58 0 46 017 52 152 5 144 122 101 79 58 52 153 58 288 6 165 144 122 101 79 58 289 64 424 7 187 165 144 122 101 64 425 70 560 8 208 187 165 144 122 70 561 76 696 9 230 208 187 165 144 76 697 82 832 10 251 230 208 187 165 82 833 88 968 11 273 251 230 208 187 88 969 95 104 12 294 273 251 230 208 95 105 101 240 13 316 294 273 251 230 101 241 107 376 14 316 316 294 273 251 107 377 113 512 15 316 316 316 294 273 113 513 119 648 16 316 316 316 316 294 119 649   17 316 316 316 316 316 b) 6 Stunden täglich (Kindertageseinrichtung) Monatlicher Beitrag in Euro Jährliches Einkommen in Euro Stufen Haushaltsgröße Von Bis 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen ab 6 Personen   27 610 1 0 0 0 0 0 27 611 33 745 2 92 66 0 0 0 33 746 39 881 3 119 92 66 0 0 39 882 46 016 4 145 119 92 66 0 46 017 52 152 5 171 145 119 92 66 52 153 58 288 6 198 171 145 119 92 58 289 64 424 7 224 198 171 145 119 64 425 70 560 8 251 224 198 171 145 70 561 76 696 9 277 251 224 198 171 76 697 82 832 10 304 277 251 224 198 82 833 88 968 11 330 304 277 251 224 88 969 95 104 12 357 330 304 277 251 95 105 101 240 13 383 357 330 304 277 101 241 107 376 14 383 383 357 330 304 107 377 113 512 15 383 383 383 357 330 113 513 119 648 16 383 383 383 383 357 119 649   17 383 383 383 383 383 c) 8 Stunden täglich (Kindertageseinrichtung) Monatlicher Beitrag in Euro Jährliches Einkommen in Euro Stufen Haushaltsgröße     Von Bis 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen ab 6 Personen   27 610 1 0 0 0 0 0 27 611 33 745 2 110 77 0 0 0 33 746 39 881 3 143 110 77 0 0 39 882 46 016 4 176 143 110 77 0 46 017 52 152 5 209 176 143 110 77 52 153 58 288 6 242 209 176 143 110 58 289 64 424 7 275 242 209 176 143 64 425 70 560 8 308 275 242 209 176 70 561 76 696 9 341 308 275 242 209 76 697 82 832 10 374 341 308 275 242 82 833 88 968 11 407 374 341 308 275 88 969 95 104 12 441 407 374 341 308 95 105 101 240 13 474 441 407 374 341 101 241 107 376 14 474 474 441 407 374 107 377 113 512 15 474 474 474 441 407 113 513 119 648 16 474 474 474 474 441 119 649   17 474 474 474 474 474 d) 1 Stunde wöchentlich (Kindertagespflege) Monatlicher Beitrag in Euro Jährliches Einkommen in Euro Stufen Haushaltsgröße Von Bis 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen ab 6 Personen   27 610 1 0 0 0 0 0 27 611 33 745 2 2 1 0 0 0 33 746 39 881 3 2 2 1 0 0 39 882 46 016 4 3 2 2 1 0 46 017 52 152 5 3 3 2 2 1 52 153 58 288 6 4 3 3 2 2 58 289 64 424 7 5 4 3 3 2 64 425 70 560 8 5 5 4 3 3 70 561 76 696 9 6 5 5 4 3 76 697 82 832 10 6 6 5 5 4 82 833 88 968 11 7 6 6 5 5 88 969 95 104 12 8 7 6 6 5 95 105 101 240 13 8 8 7 6 6 101 241 107 376 14 8 8 8 7 6 107 377 113 512 15 8 8 8 8 7 113 513 119 648 16 8 8 8 8 8 119 649   17 8 8 8 8 8 2. Verpflegungsbeitrag - Monatlicher Verpflegungsbeitrag (nur Frühstück, sofern die Kindertageseinrichtung bzw. die Kindertagespflege dies anbietet): 10 Euro - Monatlicher Verpflegungsbeitrag (nur Mittagsverpflegung): 35 Euro - Monatlicher Verpflegungsbeitrag (Frühstück und Mittagsverpflegung): 46 Euro 3. Monatliche Beiträge für den Früh- und Spätdienst - Je angefangene 0,5 Stunde: 5 Euro - Je angefangene 1,0 Stunde: 10 Euro - Je angefangene 1,5 Stunden: 15 Euro - Je angefangene 2,0 Stunden: 20 Euro

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.