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Beitragsordnung für die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege in der Stadtgemeinde Bremerhaven (Beitragsordnung)

Beitragsordnung

Veröffentlichungsdatum:18.12.2019 Inkrafttreten01.08.2026 Zuletzt geändert durch:§ 1 geändert, Anlage neu gefasst durch Ortsgesetz vom 22.01.2026 (Brem.GBl. S. 29, 30)
Fundstelle Brem.GBl. 2019, S. 704
Zitiervorschlag: "Beitragsordnung für die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege in der Stadtgemeinde Bremerhaven (Beitragsordnung) vom 28. November 2019 (Brem.GBl. 2019, S. 704), zuletzt § 1 geändert, Anlage neu gefasst durch Ortsgesetz vom 22. Januar 2026 (Brem.GBl. S. 29, 30)"

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juris-Abkürzung: KitaBeitrBRHO BR 2019
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:KitaBeitrBRHO BR 2019
Ausfertigungsdatum:28.11.2019
Gültig ab:01.08.2019
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2019, 704
Gliederungs-Nr:-
Beitragsordnung für die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege
in der Stadtgemeinde Bremerhaven
(Beitragsordnung)
Vom 28. November 2019
Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert, Anlage neu gefasst durch Ortsgesetz vom 22.01.2026 (Brem.GBl. S. 29, 30)

Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Beiträge

(1) Zu den Kosten für die Inanspruchnahme eines Angebots der Förderung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung und der Kindertagespflege nach §§ 22 und 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhebt die Stadtgemeinde Bremerhaven Beiträge.

(2) Das Ortsgesetz ist von allen Trägern, die Zuwendungen nach § 18 des Bremischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz - BremKTG) erhalten, anzuwenden.

(3) Die Inanspruchnahme der Kindertagespflege nach der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt und durch Schulkinder kann nur bei einem nachgewiesenen Bedarf außerhalb der Betreuungszeiten gemäß § 13 des Aufnahme- und Betreuungszeitenortsgesetzes der Stadt Bremerhaven vom 27. September 2012 (Brem.GBl. S. 422) und Nummer 1 der Ordnung für die Nutzung der Kindergärten und Horte der Stadt Bremerhaven vom 1. August 2012 (Brem.ABl. S. 655), beide in der jeweils gültigen Fassung, erfolgen.

(4) Beitragsschuldner sind, entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die Eltern. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Befindet sich ein Kind, das die Tagesbetreuung besucht, ständig außerhalb des Elternhauses in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bei Pflegeeltern oder in einer vergleichbaren Lebenssituation bei Großeltern oder Verwandten, so treten diese an die Stelle der Eltern.

(5) Abweichend von Absatz 1 entfällt für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Stadtgemeinde Bremerhaven ab dem ersten des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollendet haben, bis zu ihrer Einschulung die Verpflichtung zur Beteiligung an den für die Betreuung und Förderung entstehenden Kosten in allen Tageseinrichtungen der Stadtgemeinde sowie in allen Tageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen, für die die Stadtgemeinde Zuwendungen nach § 18 des Bremischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz - BremKTG) oder Geldleistungen nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewähren. Die Verpflichtung zur Beteiligung an den Verpflegungskosten bleibt unberührt.

§ 2
Beitragszeitraum und Fälligkeit

(1) Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr (1. August bis 31. Juli des folgenden Jahres). Die Beitragspflicht besteht auch während der Schließungszeiten der Tagesbetreuung.

(2) Der Beitrag wird monatlich nachträglich fällig.

§ 3
Beitragshöhe

(1) Die Höhe der monatlich zu entrichtenden Beiträge richtet sich nach dem in der Kindertageseinrichtung und der Kindertagespflege regelmäßig in Anspruch genommenen Betreuungsangebot. Die Höhe der monatlich zu entrichtenden Beiträge richtet sich nach dem Einkommen der Eltern, der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und der täglichen Betreuungszeit des Kindes.

(2) Der monatlich zu entrichtende Beitrag ergibt sich für das jeweilige Betreuungsangebot aus der Anlage.

(3) Für Kinder, die ihren Wohnsitz außerhalb der Stadtgemeinde Bremerhaven haben, wird ein Beitrag in Höhe der letzten Einkommensstufe der Anlage nach Absatz 2 für das jeweilige Betreuungsangebot erhoben.

(4) Die Betreuungsangebote mit mindestens 6 Stunden täglich beinhalten die Teilnahme am Mittagessen; das Betreuungsangebot mit 4,5 Stunden täglich beinhaltet in der Regel die Teilnahme am Mittagessen. Hierfür wird ein zusätzlicher Verpflegungsbeitrag nach der Anlage erhoben. Für Bezieher und Bezieherinnen von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz besteht die Möglichkeit, ihren Anspruch auf kostenlose Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung nach §§ 28 und 29 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder nach §§ 34 und 34a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei den zuständigen Leistungsträgern geltend zu machen. Von Beitragsschuldnern, die keinen Anspruch auf kostenlose Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung nach den in Satz 3 genannten Vorschriften haben, aber nach Nummer 1 der Anlage nicht zur Beitragszahlung herangezogen werden, wird kein Verpflegungsbeitrag erhoben. Von Beitragsschuldnern, von denen aufgrund der Regelungen in Satz 3 und 4 kein Verpflegungsbeitrag für das Mittagsessen erhoben wird, wird ebenfalls kein Verpflegungsbeitrag für Frühstück erhoben.

(5) Wird an dem Früh- oder Spätdienst oder an beiden teilgenommen, so ist für jede dauerhafte in Anspruch genommene angefangene halbe Stunde monatlich ein zusätzlicher Beitrag zu zahlen. Jede Erweiterung der Betreuungszeit muss mit Art und Umfang schriftlich festgelegt werden. Der monatlich zu entrichtende Beitrag ergibt sich aus der Anlage.

(6) Für eine über den beitragspflichtigen Betreuungszeiten der Kindertagespflege gemäß der Anlage hinausgehende, erforderliche Inanspruchnahme werden die Beiträge festgesetzt, die sich aus der Summe der sich jeweils aus der Anlage ergebenen Beiträge errechnen.

§ 4
Ermäßigungen

(1) Besuchen mehrere Kinder von Eltern oder des Elternteils, der nach § 1 Absatz 4 Satz 2 an die Stelle der Eltern tritt, gleichzeitig beitragspflichtig eine Kindertageseinrichtung, eine Kindertagespflege oder beides, werden die jeweiligen Betreuungsbeiträge ermäßigt. Die Ermäßigung beträgt für das erste Kind 30 Prozent, für das zweite Kind 40 Prozent und für das dritte und jedes weitere Kind 90 Prozent des für das in Anspruch genommene Betreuungsangebot zu zahlenden Betreuungsbeitrags nach Nummer 1 der Anlage.

(2) Für Kinder von Personen, die nach § 1 Absatz 4 Satz 3 an die Stelle der Eltern treten, wird ein Betreuungsbeitrag in Höhe von 10 Prozent der ersten beitragspflichtigen Einkommensstufe des jeweiligen Betreuungsangebots erhoben. Eine weitere Ermäßigung nach Absatz 1 findet nicht statt.

(3) Auf Antrag kann in Ausnahmefällen der Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies zur Vermeidung besonderer wirtschaftlicher Härten für die Eltern notwendig ist und wenn nur so die zum Wohle des Kindes dringend erforderliche Förderung und Betreuung gewährleistet werden kann.

(4) Bei zusammenhängenden Fehlzeiten, die 4 Wochen überschreiten (Fehlzeiten unter 4 Wochen bleiben unberücksichtigt), zum Beispiel durch andauernde Krankheiten des Kindes oder der Betreuungsperson oder Eingewöhnungsschwierigkeiten des Kindes in der Kindertageseinrichtung wird der Beitrag auf begründeten Antrag angemessen herabgesetzt.

§ 5
Einkommen

(1) Für die Berechnung der Beitragshöhe nach § 3 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage, wird das Einkommen der in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Eltern oder des Elternteils, der nach § 1 Absatz 4 Satz 2 an die Stelle der Eltern tritt sowie seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, die dauerhaft im Haushalt leben (Einkommensgemeinschaft), herangezogen.

(2) Für die Beitragshöhe sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Kindergartenjahres, zu dem die Betreuungsleistung in Anspruch genommen wird, maßgebend. Sind die Einkommensverhältnisse im Beitragszeitraum voraussichtlich wesentlich schlechter oder wesentlich besser als in dem nach Satz 1 maßgeblichen Zeitraum, können die Einkommensverhältnisse des letzten Kalenderjahres vor Beginn des Kindergartenjahres oder der letzten 12 Monaten vor Beginn des Betreuungszeitraumes zugrunde gelegt werden. Eine wesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse liegt insbesondere vor, wenn sich das Einkommen so vermindert oder erhöht, dass mindestens die vorherige oder die nächste Einkommensstufe erreicht wird. Zur Vermeidung besonderer wirtschaftlicher Härte im Jahresverlauf findet auf Antrag § 4 Absatz 3 Anwendung.

(3) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und für das Kind, für das der Beitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Zum Einkommen zählen nicht das Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz und entsprechenden Vorschriften sowie das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz sowie das Baukindergeld des Bundes.

§ 6
Beitragsrückerstattung

(1) Im Falle der Nichtbereitstellung der Betreuungs- und Verpflegungsleistungen in einer Einrichtung wegen eines Streiks werden den Eltern auf Antrag die anteiligen Beiträge ab dem elften Tag der Schließung der Einrichtung zurückerstattet. Dies gilt nicht für Tage, an denen ein Notdienst in einer Tageseinrichtung der Stadtgemeinde Bremerhaven in Anspruch genommen wurde.

(2) Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Streiks zu stellen.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Bremerhaven vom 15. Mai 2014 (Brem.GBl. S. 298) und das Ortsgesetz über Kindertagespflegebeiträge der Stadt Bremerhaven vom 25. April 2013 (Brem.GBl. S. 124) außer Kraft.

(2) Sofern Beiträge nach der Beitragsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Bremerhaven vom 15. Mai 2014 (Brem.GBl. S. 298) bereits festgesetzt wurden und diese die nach der vorliegenden Beitragsordnung zu entrichtenden Beiträge übersteigen, sind bereits erlassene Beitragsbescheide aufzuheben. Überzahlte Differenzbeiträge sind zurückzuerstatten, noch nicht bezahlte Beiträge sind auf den nach der vorliegenden Beitragsordnung zu entrichtenden Betrag zu reduzieren.

Anlage

(zu § 3 Absatz 2 bis 6)

1.

Beiträge Betreuungsangebot

a)

4,5 Stunden täglich (Kindertageseinrichtung)

Monatlicher Beitrag in Euro

Jährliches Einkommen
in Euro

Stufen

Haushaltsgröße

Von

Bis

2
Personen

3
Personen

4
Personen

5
Personen

ab 6
Personen

 

27 610

1

0

0

0

0

0

27 611

33 745

2

79

58

0

0

0

33 746

39 881

3

101

79

58

0

0

39 882

46 016

4

122

101

79

58

0

46 017

52 152

5

144

122

101

79

58

52 153

58 288

6

165

144

122

101

79

58 289

64 424

7

187

165

144

122

101

64 425

70 560

8

208

187

165

144

122

70 561

76 696

9

230

208

187

165

144

76 697

82 832

10

251

230

208

187

165

82 833

88 968

11

273

251

230

208

187

88 969

95 104

12

294

273

251

230

208

95 105

101 240

13

316

294

273

251

230

101 241

107 376

14

316

316

294

273

251

107 377

113 512

15

316

316

316

294

273

113 513

119 648

16

316

316

316

316

294

119 649

 

17

316

316

316

316

316

b)

6 Stunden täglich (Kindertageseinrichtung)

Monatlicher Beitrag in Euro

Jährliches Einkommen
in Euro

Stufen

Haushaltsgröße

Von

Bis

2 Personen

3 Personen

4 Personen

5 Personen

ab 6
Personen

 

27 610

1

0

0

0

0

0

27 611

33 745

2

92

66

0

0

0

33 746

39 881

3

119

92

66

0

0

39 882

46 016

4

145

119

92

66

0

46 017

52 152

5

171

145

119

92

66

52 153

58 288

6

198

171

145

119

92

58 289

64 424

7

224

198

171

145

119

64 425

70 560

8

251

224

198

171

145

70 561

76 696

9

277

251

224

198

171

76 697

82 832

10

304

277

251

224

198

82 833

88 968

11

330

304

277

251

224

88 969

95 104

12

357

330

304

277

251

95 105

101 240

13

383

357

330

304

277

101 241

107 376

14

383

383

357

330

304

107 377

113 512

15

383

383

383

357

330

113 513

119 648

16

383

383

383

383

357

119 649

 

17

383

383

383

383

383

c)

8 Stunden täglich (Kindertageseinrichtung)

Monatlicher Beitrag in Euro

Jährliches Einkommen
in Euro

Stufen

Haushaltsgröße

 

 

Von

Bis

2 Personen

3 Personen

4 Personen

5 Personen

ab 6
Personen

 

27 610

1

0

0

0

0

0

27 611

33 745

2

110

77

0

0

0

33 746

39 881

3

143

110

77

0

0

39 882

46 016

4

176

143

110

77

0

46 017

52 152

5

209

176

143

110

77

52 153

58 288

6

242

209

176

143

110

58 289

64 424

7

275

242

209

176

143

64 425

70 560

8

308

275

242

209

176

70 561

76 696

9

341

308

275

242

209

76 697

82 832

10

374

341

308

275

242

82 833

88 968

11

407

374

341

308

275

88 969

95 104

12

441

407

374

341

308

95 105

101 240

13

474

441

407

374

341

101 241

107 376

14

474

474

441

407

374

107 377

113 512

15

474

474

474

441

407

113 513

119 648

16

474

474

474

474

441

119 649

 

17

474

474

474

474

474

d)

1 Stunde wöchentlich (Kindertagespflege)

Monatlicher Beitrag in Euro

Jährliches Einkommen
in Euro

Stufen

Haushaltsgröße

Von

Bis

2 Personen

3 Personen

4 Personen

5 Personen

ab 6
Personen

 

27 610

1

0

0

0

0

0

27 611

33 745

2

2

1

0

0

0

33 746

39 881

3

2

2

1

0

0

39 882

46 016

4

3

2

2

1

0

46 017

52 152

5

3

3

2

2

1

52 153

58 288

6

4

3

3

2

2

58 289

64 424

7

5

4

3

3

2

64 425

70 560

8

5

5

4

3

3

70 561

76 696

9

6

5

5

4

3

76 697

82 832

10

6

6

5

5

4

82 833

88 968

11

7

6

6

5

5

88 969

95 104

12

8

7

6

6

5

95 105

101 240

13

8

8

7

6

6

101 241

107 376

14

8

8

8

7

6

107 377

113 512

15

8

8

8

8

7

113 513

119 648

16

8

8

8

8

8

119 649

 

17

8

8

8

8

8

2.

Verpflegungsbeitrag

-

Monatlicher Verpflegungsbeitrag (nur Frühstück, sofern die Kindertageseinrichtung bzw. die Kindertagespflege dies anbietet): 10 Euro

-

Monatlicher Verpflegungsbeitrag (nur Mittagsverpflegung): 35 Euro

-

Monatlicher Verpflegungsbeitrag (Frühstück und Mittagsverpflegung): 46 Euro

3.

Monatliche Beiträge für den Früh- und Spätdienst

-

Je angefangene 0,5 Stunde: 5 Euro

-

Je angefangene 1,0 Stunde: 10 Euro

-

Je angefangene 1,5 Stunden: 15 Euro

-

Je angefangene 2,0 Stunden: 20 Euro



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