Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 17218. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2017 Nr. 5, S. 197 Fsn-Nr.: 290-2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Oktober 2025

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erendare an einem Fallbeispiel nachweisen, dass sie die erworbenen Fach- und Führungskompetenzen als Leiter eines Einzel- oder Gruppengesprächs in mündlicher Form einsetzen können. 2Die Leitungsübung soll einschließlich Vorbereitungszeit die Dauer von 50 Minuten nicht überschreiten. (12) 1Prüfungsform und Studienleistung der Transferphase ist die Transferarbeit. 2In der Transferarbeit sollen die Archivreferendare eine Fragestellung aus der Praxis unter Anwendung der Kenntnisse aus den Fachstudien selbständig wissenschaftlich bearbeiten, einen Lösungsvorschlag entwickeln und schriftlich auf höchstens 30 Seiten ausarbeiten. Unterabschnitt 2 Archivarische Staatsprüfung § 34 Archivarische Staatsprüfung (1) Die Archivreferendare haben die Befähigung für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Archivdienst durch eine Archivarische Staatsprüfung nachzuweisen. (2) Die Archivarische Staatsprüfung besteht aus der Gesamtheit der abzulegenden Modulprüfungen und der Abschlussprüfung. (3) Für das Bestehen der Archivarischen Staatsprüfung sind die 14 Module und die Abschlussprüfung jeweils erfolgreich zu absolvieren. (4) Die bestandene Archivarische Staatsprüfung berechtigt zur Führung der Bezeichnung „Assessorin des Archivdienstes“ oder „Assessor des Archivdienstes“. (5) 1Die Abschlussprüfung ist an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – abzulegen. 2Ihre Durchführung, die Feststellung der Gesamtnote der Staatsprüfung und die Ausstellung des Zeugnisses der Staatsprüfung erfolgt durch die Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – und richtet sich nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst in Hessen. Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften § 35 Übergangsvorschriften (1) Auf die Ausbildung und Prüfung der Archivinspektoranwärter, die ihren Vorbereitungsdienst vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, ist die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst im Freistaat Sachsen vom 18. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 203, 475) bis zum Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst anzuwenden. (2) Auf die Ausbildung und Prüfung der Archivreferendare, die ihren Vorbereitungsdienst vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, ist die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst im Freistaat Sachsen vom 11. Juni 1997 (SächsGVBl. S. 518), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 20. August 2009 (SächsGVBl. S. 472, 478) geändert worden ist, bis zum Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst anzuwenden. § 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst im Freistaat Sachsen vom 18. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 203, 475) und die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst im Freistaat Sachsen vom 11. Juni 1997 (SächsGVBl. S. 518), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 20. August 2009 (SächsGVBl. S. 472, 478) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den 28. März 2017 Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig 1 § 12 geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2025 (SächsGVBl. S. 431)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.