Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst

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Quellenkennung: 17218. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2017 Nr. 5, S. 197 Fsn-Nr.: 290-2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Oktober 2025

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Schlusspraktikums eine archivarische Probearbeit an, die in der Ordnung und Verzeichnung eines geeigneten Archivbestandes besteht. 2Über die einzelnen Arbeitsabschnitte fertigt der Anwärter einen Bearbeitungsplan und einen Bearbeitungsbericht an. 3Die archivarische Probearbeit ist innerhalb von zwei Monaten fertig zu stellen. (2) 1Das Thema der archivarischen Probearbeit und die zugelassenen Hilfsmittel bestimmt der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der Vorschläge der für das Schlusspraktikum zuständigen Ausbildungsstelle. 2Die Ausbildungsstelle schlägt mindestens zwei Themen vor. (3) 1Der Prüfungsausschuss leitet das ausgewählte Thema der archivarischen Probearbeit und die Mitteilung über die zugelassenen Hilfsmittel für jeden Anwärter gesondert verschlossen der zuständigen Ausbildungsstelle zu. 2Die Umschläge sind erst bei Beginn der Aufgabenbearbeitung in Gegenwart des Anwärters zu öffnen. (4) 1Dem Prüfungsausschuss werden die archivarische Probearbeit mit dem Bearbeitungsplan und dem Bearbeitungsbericht sowie ein Gutachten des Ausbilders im Schlusspraktikum mit Bewertungsvorschlag vorgelegt. 2Der Prüfungsausschuss bewertet die archivarische Probearbeit innerhalb von zwei Wochen. 3Die Begründung der Bewertung ist zur Niederschrift zu geben. § 19 Schriftliche Abschlussprüfung (1) Die Aufgaben für die schriftliche Abschlussprüfung sowie die Ersatzaufgaben für etwa erforderlich werdende Nachprüfungen und die zugelassenen Hilfsmittel bestimmt der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der Vorschläge des Ausbildungsarchivs. (2) 1Folgende Aufgaben sind an zwei unterschiedlichen Tagen zu bearbeiten: 1. eine Arbeit über ein auf die sächsische Geschichte bezogenes Thema und 2. eine Arbeit aus einem anderen Gebiet gemäß § 10 Absatz 3. 2Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabe 240 Minuten. (3) 1Der Prüfungsausschuss leitet die ausgewählten Prüfungsaufgaben mit der Mitteilung über die zugelassenen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit dem Ausbildungsleiter verschlossen zu. 2Die Umschläge sind erst bei Beginn der Aufgabenbearbeitung in Gegenwart der Anwärter zu öffnen. (4) 1Die Anwärter haben die Arbeiten anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen. 2Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung durch den Aufsicht Führenden vergeben. 3Die Zuordnung der Namen zu den Kennziffern wird dem Schriftführer vom Aufsicht Führenden in einem verschlossenen Umschlag übergeben und darf vor Abschluss der Bewertung der schriftlichen Abschlussprüfung nicht bekannt gegeben werden. 4Der Schriftführer übergibt sie dem Prüfungsausschuss nach Abschluss der Bewertung der schriftlichen Abschlussprüfung. (5) 1Der Ausbildungsleiter bestimmt, wer die Aufsicht bei der schriftlichen Abschlussprüfung führt. 2Der Aufsicht Führende fertigt über den Verlauf der schriftlichen Abschlussprüfung ein Protokoll an. 3Im Protokoll ist bei jeder Kennziffer die Anzahl der abgegebenen Blätter anzugeben. 4Der Aufsicht Führende verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Abgabe sowie Unterbrechungszeiten und unterschreibt diesen Vermerk. 5Die Arbeiten und das Prüfungsprotokoll sind verschlossen dem als Erstkorrektor bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar zu übersenden. § 20 Bewertung der Aufgaben der schriftlichen Abschlussprüfung (1) 1Jede Arbeit der schriftlichen Abschlussprüfung wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses in der von dem Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge unabhängig voneinander begutachtet und bewertet. 2Der Prüfungsausschuss kann auf Vorschlag des Vorsitzenden Ausbilder zur gutachterlichen Beurteilung der Arbeiten hinzuziehen. (2) Wird eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, wird die Arbeit mit der Note „ungenügend“ (null Punkte) bewertet. (3) 1Weichen die Bewertungen der beiden Korrektoren einer Arbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, gilt die Durchschnittspunktzahl. 2Bei größeren Abweichungen prüfen die beiden Korrektoren gemeinsam, ob sie sich auf höchstens drei Differenzpunkte annähern können. 3Gelingt dies nicht, setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der Bewertung der beiden Korrektoren die Punktzahl fest. 4Er kann einen Drittkorrektor mit der Erarbeitung eines Bewertungsvorschlags beauftragen. (4) Zur Feststellung der Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung werden die Punktzahlen der beiden Arbeiten addiert und durch zwei dividiert. (5) Spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung gibt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Anwärter das Ergebnis der schriftlichen Abschlussprüfung schriftlich bekannt. (6) Werden beide Arbeiten der schriftlichen Abschlussprüfung mit weniger als fünf Punkten bewertet, ist die Staatsprüfung nicht bestanden. § 21 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung 1Anwärter werden zur mündlichen Abschlussprüfung zugelassen, wenn mindestens zwei der drei in den §§ 18 und 19 geregelten Arbeiten mit mindestens fünf Punkten bewertet worden sind. 2Andernfalls ist die Staatsprüfung nicht bestanden. § 22 Mündliche Abschlussprüfung (1) Die mündliche Abschlussprüfung soll vor Ablauf der in § 9 Absatz 1 vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden. (2) Prüfungsgegenstand sind drei verschiedene Gebiete gemäß § 10 Absatz 3. (3) 1Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und ist nicht öffentlich. 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in besonderen Fällen mit Zustimmung des Anwärters dienstlich interessierten Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Abschlussprüfung mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestatten. 3Er hat dabei auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinzuwirken. (4) 1Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung soll 45 Minuten nicht überschreiten. 2Dabei sollen auf jeden Prüfungsbereich 15 Minuten entfallen. (5) 1Die mündliche Abschlussprüfung wird vom Prüfungsausschuss abgenommen. 2Der Prüfungsausschuss kann Ausbilder des Ausbildungsarchivs mit der Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung beauftragen, die dann einen Bewertungsvorschlag gemäß § 3 Absatz 1 für den Gegenstand der Abschlussprüfung machen können. 3Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen in den drei Prüfungsbereichen gemäß Absatz 2 und setzt für die mündliche Abschlussprüfung eine Durchschnittspunktzahl und eine Note entsprechend § 3 Absatz 2 fest. (6) 1Zur Feststellung der Durchschnittspunktzahl gemäß § 3 Absatz 2 werden die Punktzahlen der drei Prüfungsbereiche addiert und durch drei dividiert. 2Beträgt die Durchschnittspunktzahl weniger als fünf Punkte, ist die Staatsprüfung nicht bestanden. § 23 Festsetzung des Prüfungsergebnisses (1) 1Nach der mündlichen Abschlussprüfung stellt der Prüfungsausschuss die Punktzahl für das Prüfungsergebnis (Gesamtdurchschnittspunktzahl) fest. 2Bei seiner Entscheidung gewichtet er die nachstehenden Ergebnisse wie folgt: 1. die Punktzahl der Zwischenprüfung des Fachstudiums Verwaltungswissenschaft einfach, 2. die Punktzahl der Zwischenprüfung des Fachstudiums Archivwissenschaft vierfach, 3. die Punktzahl der berufspraktischen Ausbildung zweifach, 4. die Punktzahl der archivarischen Probearbeit dreifach, 5. die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung dreifach und 6. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung zweifach. (2) 1Die so ermittelten Werte werden addiert und durch 15 dividiert. 2Für die Berechnung der Gesamtdurchschnittspunktzahl gilt § 3 Absatz 2. (3) 1Der Prüfungsausschuss kann die Gesamtdurchschnittspunktzahl auf Grund des Gesamteindruckes, den er von den Leistungen des Anwärters gewonnen hat, um bis zu einen Punkt heben, wenn dadurch eine bessere Gesamtnote (Absatz 4) erreicht werden kann und der Leistungsstand zutreffender gekennzeichnet wird. 2Die Entscheidung ist zu begründen und in der Prüfungsniederschrift festzuhalten. (4) Die Staatsprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtdurchschnittspunktzahl von fünf Punkten erreicht ist. (5) Die ermittelten Durchschnittspunktzahlen entsprechen den Noten gemäß § 3 Absatz 2 Satz 3. (6) Die Gesamtnote und die Punktzahlen der Teile der Staatsprüfung sind dem Anwärter nach der mündlichen Abschlussprüfung bekannt zu geben. (7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt das Gesamtergebnis der Staatsprüfung bis spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Abschlussprüfung den Anwärtern schriftlich bekannt. (8) Anwärter können innerhalb eines Jahres nach schriftlicher Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Staatsprüfung Einsicht in die eigene Prüfungsarbeit, deren Bewertung und die Prüfungsniederschrift nehmen. § 24 Folgen der bestandenen Staatsprüfung (1) 1Wer die Prüfung bestanden hat, erhält darüber ein Zeugnis mit der erreichten Gesamtnote. 2Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 3Eine Zweitausfertigung ist zur Personalakte des Anwärters zu nehmen. (2) Nach bestandener Laufbahnprüfung verleiht die Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – den Grad „Diplom-Archivarin (FH)“ oder „Diplom-Archivar (FH)“. § 25 Wiederholung der Staatsprüfung (1) 1Wer die Staatsprüfung nicht bestanden hat, erhält einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. 2Eine Zweitausfertigung dieses Bescheids ist zur Personalakte zu nehmen. 3Der Anwärter kann auf Antrag die Staatsprüfung zum nächstmöglichen Termin einmal wiederholen. 4Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses, ob und welchen Ergänzungsvorbereitungsdienst der Anwärter zu leisten hat. (2) Die weitere Ausbildung darf insgesamt nicht länger als sechs Monate dauern. § 26 Prüfungserleichterungen (1) 1Schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten behinderten Anwärtern gewährt der Prüfungsausschuss auf Antrag eine der konkreten Behinderung angemessene Prüfungserleichterung. 2Hierauf sind die Betroffenen rechtzeitig hinzuweisen. 3Die inhaltlichen Anforderungen der schriftlichen Abschlussprüfung dürfen nicht herabgesetzt werden. (2) 1Anwärtern, die vorübergehend erheblich körperlich beeinträchtigt sind, können auf Antrag angemessene Prüfungserleichterungen gewährt werden. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen, das Angaben über Art und Grad der Beeinträchtigung enthält. § 27 Mängel im Prüfungsverfahren (1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eines Anwärters oder von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten Anwärter oder von allen Anwärtern die Staatsprüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind. (2) 1Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich beim jeweils zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen. 2Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. 3Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des mit einem Mangel behafteten Prüfungsteils ein Monat verstrichen ist. (3) Sechs Monate nach Abschluss der Staatsprüfung darf der Prüfungsausschuss von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr treffen. Abschnitt 3 Zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 Unterabschnitt 1 Ausbildung und Prüfung § 28 Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung (1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. 2Dies entspricht 3 660 Stunden. 3Er besteht aus thematischen und zeitlichen Einheiten (Modulen) und gliedert sich wie folgt: 1. berufspraktische Studien im Sächsischen Staatsarchiv oder in einer von diesem bestimmten Einrichtung (acht Monate, vier Module), 2. Fachstudien an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – (zwölf Monate, neun Module), 3. Transferphase an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – (drei Monate) als ein eigenständiges Modul und 4. Abschlussprüfung (ein Monat). 4Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. (2) 1Die Fachstudien schließen sich in der Regel an die berufspraktischen Studien an. 2Die zeitliche Gliederung kann durch die Einstellungsbehörde im Einzelfall abweichend bestimmt werden. (3) Die Einstellungsbehörde kann die berufspraktischen Studien bis auf sechs Monate kürzen, soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen worden sind. (4) Die Einstellungsbehörde kann den Vorbereitungsdienst um bis zu zwei Jahre verlängern, wenn 1. der Archivreferendar das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat oder 2. eine Verlängerung aus anderen besonderen Gründen angebracht erscheint. (5) 1Für bestandene Module werden Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. 2Insgesamt sind 122 ECTS-Leistungspunkte zu erbringen. 3Ein Leistungspunkt entspricht einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. § 29 Berufspraktische Studien, Modulprüfungen (1) 1Die berufspraktischen Studien umfassen insgesamt 42 ECTS-Leistungspunkte (1 260 Stunden) und erfolgen im Ausbildungsarchiv sowie in den vom Ausbildungsarchiv bestimmten Einrichtungen. 2Sie sollen jeweils einen Ausbildungsabschnitt in einem öffentlichen Archiv eines anderen Archivträgers und in einer Behörde, die der Anbietungspflicht gemäß dem Archivgesetz für den Freistaat Sachsen unterliegt, sowie Arbeitsbesuche in weiteren Archiven einschließen. (2) Die berufspraktischen Studien erstrecken sich auf folgende Gebiete: 1. Personal- und Ressourcenmanagement (Organisation, Personal, Haushalt), 2. Archivmanagement, 3. Archivrecht, 4. Schriftgutverwaltung, 5. Überlieferungsbildung, 6. Erschließung, 7. Benutzung, 8. Bestandsverwahrung und Bestandserhaltung einschließlich Reprografie, Notfallvorsorge und Archivbau, 9. Öffentlichkeitsarbeit und historisch-politische Bildungsarbeit sowie 10. archivalische Quellenkunde mit Leseübungen an Texten verschiedener Quellengattungen vom Mittelalter bis in die Gegenwart einschließlich lateinischer und französischsprachiger Texte. (3) 1Der Direktor des Sächsischen Staatsarchivs bestimmt für jedes Modul der berufspraktischen Studien einen Modulverantwortlichen. 2Modulverantwortliche müssen über die Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Archivdienst oder eine vergleichbare Qualifikation als Beschäftigter verfügen. (4) 1Das Sächsische Staatsarchiv legt den Inhalt, den Umfang und die Gliederung der Module und Modulprüfungen der berufspraktischen Studien in einem Modulhandbuch fest. 2Das Modulhandbuch wird den Archivreferendaren zu Beginn des Vorbereitungsdienstes durch das Sächsische Staatsarchiv bekannt gemacht. 3Für die Fachstudien an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – gilt die Studienordnung für das Referendariat im höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – vom 8. März 2013 (StAnz. S. 567) in der jeweils geltenden Fassung. (5) 1Jedes Modul schließt mit einer Prüfung ab oder es ist eine Studienleistung zu erbringen. 2Der Modulverantwortliche bewertet die Prüfungsleistung oder Studienleistung aus jedem Modul gemäß § 3 und stellt eine Bescheinigung darüber aus. (6) 1Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Leistung mit mindestens fünf Punkten bewertet wird. 2Eine nicht bestandene Modulprüfung kann zweimal wiederholt werden. § 30 Ausbildungszeugnis, Note für die berufspraktischen Studien (1) 1Der für die Ausbildung im Ausbildungsarchiv verantwortliche Ausbilder erstellt über die Leistungen und die Eignung jedes Archivreferendars ein Ausbildungszeugnis. 2Darin wird die Note für die berufspraktischen Studien angegeben. 3Sie wird ermittelt durch Bildung der Durchschnittspunktzahl der Prüfungsergebnisse aus den vier bestandenen Modulen. 4Das Ausbildungszeugnis muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht ist. 5Die Archivreferendare erhalten nach Beendigung der berufspraktischen Studien eine schriftliche Beurteilung. (2) 1Das Ausbildungsarchiv sendet eine Mitteilung über die von den Archivreferendaren erzielten Noten für die berufspraktischen Studien zwecks Aufnahme in die Prüfungsakten und Abschriften der Ausbildungszeugnisse an die Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft. 2Den Archivreferendaren wird eine Abschrift ihres Ausbildungszeugnisses durch die Leitung der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – ausgehändigt. 3Auf Antrag der Archivreferendare erfolgt eine Besprechung des Zeugnisses mit dem Ausbildungsleiter. § 31 Fachstudien (1) Die Einstellungsbehörde weist die Archivreferendare der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – zu den Fachstudien zu. (2) 1Inhalt, Durchführung und Bewertung der Fachstudien richten sich nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst in Hessen vom 14. Dezember 2012 (StAnz. S. 26), die durch die Verordnung vom 5. Dezember 2013 (StAnz. S. 1591) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Abweichend davon kann eine nicht bestandene Modulprüfung der Fachstudien zweimal wiederholt werden. § 32 Transferphase (1) 1Die Transferphase ist ein eigenständiges Modul und umfasst 15 ECTS-Leistungspunkte (450 Stunden). 2Sie ist ein gemeinsames Projekt der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – und des Sächsischen Staatsarchivs. 3Die Modulverantwortung liegt bei der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft. (2) 1In der Transferphase sollen die Archivreferendare ein Problem aus der Praxis eines Archivs oder einer Behörde unter den Aspekten der Fachstudien darstellen und mit wissenschaftlichen Methoden einen Lösungsvorschlag entwickeln (Transferarbeit). 2Die Themen können aus den Gebieten der Archivwissenschaft, der Historischen Hilfswissenschaften, der Geschichtswissenschaften und der Verwaltungswissenschaft einschließlich archivisch relevanter Rechtsfragen ausgewählt werden. 3Die Themenstellung wird während der Fachstudien zwischen den Archivreferendaren, den Projekt begleitenden Lehrkräften an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – und dem Ausbildungsleiter abgestimmt. 4Der Ausbildungsleiter legt die Themenstellung sodann fest und bestimmt eine zur Ausbildung von Archivreferendaren geeignete Person, die die Transferarbeit begleitet (Projektleiter). 5Die ausgewählte Themenstellung wird der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – spätestens drei Monate vor Beginn der Transferphase mitgeteilt. (3) Die Projektbearbeitung in Gruppen ist unter der Voraussetzung möglich, dass die jeweiligen Anteile der einzelnen Teilnehmer für die Bewerter nach Absatz 5 erkennbar sind und getrennt benotet werden können. (4) 1Der Ausbildungsleiter kann bestimmen, dass die Transferarbeit in elektronischer Form einzureichen ist. 2Die Transferarbeit ist fristgerecht gemäß § 12 Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst in Hessen beim Ausbildungsarchiv und bei der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – einzureichen. (5) 1Die Transferarbeit wird von einem Mitglied des Lehrkörpers der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – und von dem Projektleiter unabhängig voneinander begutachtet und mit einer Punktzahl nach § 3 bewertet. 2Die abschließende Punktzahl wird von dem Leiter der Archivschule Marburg als Vorsitzendem des Prüfungsausschusses durch Bildung des arithmetischen Mittels festgesetzt. 3Die Note der Transferarbeit ist dem Archivreferendar mit der Einladung zur Abschlussprüfung mitzuteilen. (6) 1Eine nicht bestandene Transferphase kann einmal wiederholt werden. 2Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. § 33 Prüfungsformen und Studienleistungen (1) Prüfungsformen und Studienleistungen sind 1. Klausur, 2. Hausarbeit, 3. Essay, 4. Referat mit Ausarbeitung, 5. Fallbearbeitung, 6. Posterpräsentation, 7. Portfolio, 8. Mündliche Prüfung, 9. Praxisbericht und 10. Leitungsübung. (2) 1Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende schriftliche Arbeit, in der die Archivreferendare ohne Hilfsmittel oder unter Benutzung der zugelassenen Hilfsmittel die gestellten Aufgaben allein und selbständig bearbeiten. 2Die Bearbeitungsdauer beträgt mindestens 120 und höchstens 240 Minuten. 3Die Arbeit ist spätestens am Ende der vorgegebenen Bearbeitungszeit abzugeben. (3) Eine Hausarbeit ist die auf wissenschaftlicher Grundlage erfolgte selbständige Bearbeitung eines Themas, in der die Archivreferendare ihre Erkenntnisse systematisch schriftlich darlegen. (4) 1In einem Essay wird eine archivwissenschaftliche These in knapper Form behandelt. 2Dabei ist das Pro und Contra abzuwägen und daraus eine Schlussfolgerung abzuleiten, die die These verifiziert oder falsifiziert. 3Inhalt und Sprache entsprechen wissenschaftlichem Niveau. (5) 1Ein Referat besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil, in dem sich die Archivreferendare mit einem konkreten Thema unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen auseinandersetzen. 2Der mündliche Teil besteht aus einem Vortrag von mindestens 20 und höchstens 45 Minuten Dauer. 3An den Vortrag schließt sich eine von dem Archivreferendar zu leitende Diskussion an. 4Das Referat soll in freien Formulierungen und unterstützt durch eine angemessene Präsentationstechnik gehalten werden. 5In der schriftlichen Ausarbeitung sind die wichtigsten Ergebnisse des Referates und der Diskussion auf höchstens fünf Seiten strukturiert darzustellen. (6) 1Eine Fallbearbeitung kann aus einer oder mehreren Studienleistungen bestehen. 2Studienleistungen können sowohl die schriftliche Bearbeitung eines vorgegebenen Themas mit anschließender Präsentation als auch eine durchzuführende praktische Übung sein. 3Zu Beginn der Lehrveranstaltung sind die Studienleistungen abschließend zu benennen. (7) 1Eine Posterpräsentation stellt zentrale Forschungsergebnisse zu einem spezifischen Thema visuell aufbereitet in der Regel in Form eines Plakates dar. 2Sie ersetzt keinen Fachvortrag, sondern ermöglicht es Interessenten, sich fachspezifisch schnell und präzise über ein Thema zu informieren. 3Die Verwendung von Texten, Grafiken und Visualisierungen ist ein zentraler Bestandteil einer Posterpräsentation. (8) 1Das Portfolio ist eine Zusammenstellung von Arbeiten eines Archivreferendars, die Bemühen, Fortschritte und Erfolge des Lernenden belegen. 2Es umfasst eine Zusammenstellung von mehreren Aufgaben, zum Beispiel Protokoll, Thesenpapier, Rezension, Kurzreferat, Übungsaufgaben und Essay, die im Verlauf eines Moduls erbracht und dokumentiert wurden. 3Es soll auch einen Anteil Selbstreflexion über den Lernprozess enthalten. 4Ziel des Portfolios ist, den Lernfortschritt der Archivreferendare innerhalb eines bestimmten Zeitraums aufzuzeigen. 5Es soll zu einer Bewusstmachung des eigenen Lernens führen und ist gleichzeitig das Produkt, das die Archivreferendare als Ergebnis des Prozesses gestalten. 6Die Archivreferendare werden an der Auswahl des Inhalts, der Kriterien für die Auswahl und den Bewertungskriterien beteiligt. 7Das Portfolio wird in seiner Gesamtheit bewertet. (9) 1Durch die mündliche Prüfung sollen die Archivreferendare nachweisen, dass sie übergreifende Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen und einordnen oder auf praxisorientierte Fragestellungen anwenden können. 2Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung von mindestens 20 und höchstens 30 Minuten Dauer oder als ergänzende mündliche Prüfung durchgeführt. (10) Der Praxisbericht ist eine schriftliche Ausarbeitung über Ziele, Ablauf und Ergebnisse des Praktikums, der die Kompetenzen des Archivreferendars insbesondere in Bezug auf das Praxisverständnis weiterentwickeln soll; er soll höchstens 15 Seiten umfassen. (11) 1In der Leitungsübung sollen die Archivref

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.