Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst

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Quellenkennung: 17218. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2017 Nr. 5, S. 197 Fsn-Nr.: 290-2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Oktober 2025

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Archivdienst im Freistaat Sachsen (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst – SächsAPOArchiv) Vom 28. März 2017 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Oktober 2025 Auf Grund des § 30 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 8 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) verordnet das Staatsministerium des Innern: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften § 1 Regelungsbereich, Adressaten, Ausbildungsziel, Befähigung § 2 Zulassungsvoraussetzungen § 3 Bewertung der Leistungen § 4 Einstellung, Dienstbezeichnungen § 5 Durchführung der Ausbildung § 6 Dienstaufsicht, Urlaub § 7 Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis bei Prüfungen § 8 Täuschung, Ordnungsverstöße bei Prüfungen Abschnitt 2 Erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 Unterabschnitt 1 Ausbildung und Prüfung § 9 Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung § 10 Berufspraktische Ausbildung § 11 Tätigkeitsnachweis, Ausbildungszeugnis für die berufspraktische Ausbildung § 12 Fachstudium Verwaltungswissenschaft § 13 Fachstudium Archivwissenschaft Unterabschnitt 2 Staatsprüfung § 14 Ziel und Inhalt der Staatsprüfung § 15 Prüfungsausschuss § 16 Zulassung zur Prüfung § 17 Schriftführung § 18 Archivarische Probearbeit § 19 Schriftliche Abschlussprüfung § 20 Bewertung der Aufgaben der schriftlichen Abschlussprüfung § 21 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung § 22 Mündliche Abschlussprüfung § 23 Festsetzung des Prüfungsergebnisses § 24 Folgen der bestandenen Staatsprüfung § 25 Wiederholung der Staatsprüfung § 26 Prüfungserleichterungen § 27 Mängel im Prüfungsverfahren Abschnitt 3 Zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 Unterabschnitt 1 Ausbildung und Prüfung § 28 Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung § 29 Berufspraktische Studien, Modulprüfungen § 30 Ausbildungszeugnis, Note für die berufspraktischen Studien § 31 Fachstudien § 32 Transferphase § 33 Prüfungsformen und Studienleistungen Unterabschnitt 2 Archivarische Staatsprüfung § 34 Archivarische Staatsprüfung Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften § 35 Übergangsvorschriften § 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften § 1 Regelungsbereich, Adressaten, Ausbildungsziel, Befähigung (1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für 1. die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Archivdienst und 2. die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Archivdienst im Freistaat Sachsen. (2) 1Ziel des Vorbereitungsdienstes ist, die Nachwuchskräfte des Archivdienstes auf der Grundlage einer breiten wissenschaftlichen Ausbildung in Theorie und Praxis zu fachgerechter Tätigkeit im Archivdienst zu befähigen. 2Über Fachkenntnisse und fachliche Fertigkeiten hinaus soll das Verständnis für kulturelle, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen gefördert sowie die Befähigung zu verantwortlichem und selbständigem Handeln entwickelt werden. 3Die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten bereiten zugleich auf die Wahrnehmung anderer Aufgaben der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung vor. (3) 1Die Befähigung für die erste und zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Archivdienst wird jeweils durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Staatsprüfung erworben. 2Ein Anspruch auf Beschäftigung im öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet. § 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) 1Zum jeweiligen Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer 1. die Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten und zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllt sowie 2. angemessene Kenntnisse der lateinischen Sprache (Latinum) und der französischen Sprache nachweist. 2Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene setzt ein mit einem Mastergrad, einem diesem entsprechenden Diplomgrad, einer ersten Staatsprüfung, einer Ersten Juristischen Prüfung im Sinne des § 5 des Deutschen Richtergesetzes oder einem Magisterabschluss abgeschlossenes Hochschulstudium der Geschichte, der Rechtswissenschaft oder eines anderen für den Archivdienst geeigneten Hochschulstudiengangs voraus. (2) 1Die Kenntnisse der französischen Sprache sind angemessen, wenn eine mindestens dreijährige, im Abschlusszeugnis mindestens mit „ausreichend“ benotete schulische Sprachausbildung oder ein entsprechender Kenntnisstand durch Hochschul- oder entsprechende andere Zeugnisse nachgewiesen wird. 2Die Einstellungsbehörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 2 zulassen, wenn sich fehlende Kenntnisse nur auf eine der geforderten Sprachen beziehen und wenn der Bewerber sich verpflichtet, die Kenntnisse zu erwerben und als Zulassungsvoraussetzung bis zum Beginn des Fachstudiums Archivwissenschaft nachzuweisen. § 3 Bewertung der Leistungen (1) Die Leistungen in der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten: Leistungsbewertung Note Punkte Leistungscharakteristik sehr gut 14 und 15 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht gut 11 bis 13 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht befriedigend 8 bis 10 Punkte eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht ausreichend 5 bis 7 Punkte eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht mangelhaft 2 bis 4 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten ungenügend 0 und 1 Punkt eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten (2) 1Durchschnittspunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. 2Die weiteren Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt. 3Die Durchschnittsnoten sind dabei wie folgt abzugrenzen: Abgrenzung Durchschnittsnoten Durchschnittsnote Durchschnittspunktzahl Durchschnittsnote (Benotung) Durchschnittspunktzahl (Bewertung) sehr gut 14,00 bis 15,00 gut 11,00 bis 13,99 befriedigend 8,00 bis 10,99 ausreichend 5,00 bis 7,99 mangelhaft 2,00 bis 4,99 ungenügend 0 bis 1,99 § 4 Einstellung, Dienstbezeichnungen (1) Einstellungsbehörde für die Beamten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist das Sächsische Staatsarchiv und für die Beamten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 das Staatsministerium des Innern. (2) 1Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. 2Die Beamten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 führen die Dienstbezeichnung „Archivinspektoranwärterin“ oder „Archivinspektoranwärter“. 3Die Beamten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 führen die Dienstbezeichnung „Archivreferendarin“ oder „Archivreferendar“. § 5 Durchführung der Ausbildung (1) Ausbildungsstellen sind 1. das Ausbildungsarchiv, 2. die Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft, 3. die Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum oder eine andere Fachhochschule und 4. vom Sächsischen Staatsarchiv zur Durchführung der Praktika gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5 bestimmte Behörden und Archive eines anderen Archivträgers, die über archivfachlich ausgebildetes Personal verfügen. (2) 1Der Direktor des Sächsischen Staatsarchivs bestimmt eine Abteilung des Sächsischen Staatsarchivs zum Ausbildungsarchiv. 2Er bestellt jeweils für beide Vorbereitungsdienste einen Beamten mit der Befähigung für mindestens die Einstiegsebene der jeweils auszubildenden Laufbahngruppe der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Archivdienst oder einen vergleichbaren Beschäftigten zum Ausbildungsleiter. 3Der Ausbildungsleiter stellt für die Auszubildenden einen vom Direktor zu genehmigenden Ausbildungsplan auf. 4Er lenkt und überwacht je nach Zuständigkeit die berufspraktische Ausbildung der Anwärter oder die berufspraktischen Studien der Referendare. (3) Der Ausbildungsleiter bestellt für die Ausbildungsstellen nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 jeweils einen geeigneten Bediensteten der Ausbildungsstelle, der über eine archivfachliche Ausbildung verfügen muss, als Ausbilder. § 6 Dienstaufsicht, Urlaub (1) Dienstvorgesetzter der Anwärter und Referendare ist der Direktor des Sächsischen Staatsarchivs. (2) Vorgesetzte der Anwärter und Referendare sind die Leiter der jeweiligen Ausbildungsstellen, die jeweiligen Ausbilder nach § 5 Absatz 3 und während der Ausbildung an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – deren Leiter. (3) 1Der Erholungsurlaub ist unter Wahrung der Belange der Ausbildung zu erteilen. 2Während der Ausbildung an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – und an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum oder an einer anderen Fachhochschule soll er in den Zeiten genommen werden, in denen keine Lehrveranstaltungen stattfinden. § 7 Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis bei Prüfungen (1) Ist ein Prüfling durch Krankheit oder aus einem sonstigen von ihm nicht zu vertretenden wichtigen Grund an der Ablegung der Staatsprüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte gehindert, gelten, außer in den Fällen des § 35 Absatz 5, die nachfolgenden Regelungen. (2) 1Im Verhinderungsfall nach Absatz 1 hat der Prüfling diesen unverzüglich geltend zu machen und in geeigneter Weise nachzuweisen. 2Bei Erkrankung ist grundsätzlich ein spätestens am Prüfungstag ausgestelltes ärztliches Zeugnis, im Einzelfall auf Verlangen ein amtsärztliches Gutachten vorzulegen, das Angaben über Art, Grad und Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthält. 3Der Krankheit des Prüflings steht die Krankheit eines von ihm zu versorgenden Kindes oder die Pflege eines nahen Angehörigen in einer akut auftretenden Pflegesituation gleich. (3) 1Der Prüfungsausschuss und im Falle der Archivreferendare der Ausbildungsleiter stellt fest, ob ein vom Prüfling nicht zu vertretender wichtiger Grund vorliegt. 2Ist dies der Fall, gilt ein abgebrochener oder nicht angetretener Prüfungsabschnitt als nicht begonnen. (4) Bei Verhinderung oder Abbruch einer Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und im Falle der Archivreferendare der Ausbildungsleiter, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsabschnitte nachgeholt werden und entscheidet, ob die bereits abgelegten Prüfungsabschnitte gewertet werden. (5) Bleibt ein Prüfling einem Prüfungsabschnitt ohne wichtigen Grund fern, bricht er ihn ohne triftigen Grund ab oder tritt von ihm ohne Genehmigung zurück, gilt der Prüfungsabschnitt als nicht bestanden und wird mit der Note „ungenügend“ (null Punkte) bewertet. (6) Hat sich der Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einem Prüfungsabschnitt unterzogen, kann ein dadurch begründeter nachträglicher Rücktritt nicht genehmigt werden. § 8 Täuschung, Ordnungsverstöße bei Prüfungen (1) 1Versucht ein Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirkung auf den Prüfungsausschuss und im Falle der Archivreferendare der Ausbildungsleiter oder auf von diesem mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragten Personen zu beeinflussen, wird die betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (null Punkte) bewertet. 2In besonders schweren Fällen kann der Prüfungsausschuss den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Staatsprüfung ausschließen; in diesem Fall gilt diese als nicht bestanden. 3Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn ein Anwärter versucht, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Einwirkung auf den Prüfungsausschuss oder auf die von diesem mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragten Personen zu beeinflussen. 4Der Aufsicht Führende kann vorläufige Maßnahmen anordnen. (2) 1Wird nachträglich bekannt, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, kann der Prüfungsausschuss und im Falle der Archivreferendare der Ausbildungsleiter das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder im Falle von Anwärtern eine bestandene Staatsprüfung für nicht bestanden erklären; ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen. 2Dies ist ausgeschlossen, wenn seit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses mehr als fünf Jahre vergangen sind. (3) Der betroffene Prüfling wird vor einer Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 gehört. Abschnitt 2 Erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 Unterabschnitt 1 Ausbildung und Prüfung § 9 Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung (1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. 2Er umfasst ein Fachstudium von insgesamt 20 Monaten und eine berufspraktische Ausbildung mit begleitenden Unterrichtsveranstaltungen von insgesamt 16 Monaten. (2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte: 1. Einführungspraktikum (sieben Monate), 2. Fachstudium Verwaltungswissenschaft an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum oder einer anderen Fachhochschule (zwei Monate), 3. Zwischenpraktikum (drei Monate), 4. Fachstudium Archivwissenschaft an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – (18 Monate) und 5. Schlusspraktikum (sechs Monate einschließlich der Staatsprüfung). (3) 1Die zeitliche Abfolge der Ausbildungsabschnitte kann durch die Einstellungsbehörde im Einzelfall abweichend von Absatz 2 bestimmt werden. 2Der Ausbildungsabschnitt nach Absatz 2 Nummer 1 muss dem Ausbildungsabschnitt nach Absatz 2 Nummer 4 vorausgehen. (4) Wenn der Anwärter das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat, kann die Einstellungsbehörde für die erforderliche Dauer, höchstens jedoch für sechs Monate, einen Ergänzungsvorbereitungsdienst anordnen, nach dessen Ablauf der Anwärter an der darauf folgenden Prüfung teilnimmt. § 10 Berufspraktische Ausbildung (1) Die berufspraktische Ausbildung im Ausbildungsarchiv und in den vom Ausbildungsleiter bestimmten öffentlichen Stellen gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5 umfasst Praktika, praxisbegleitenden Unterricht und die Umsetzung theoretischer Kenntnisse in praktische Arbeiten gemäß dem Ausbildungsplan. (2) Der Ausbildungsplan bestimmt die Gestaltung der Praktika, die Inhalte des praxisbegleitenden Unterrichts und deren Anteil am zeitlichen Gesamtumfang der berufspraktischen Ausbildung sowie die Art der Umsetzung von der Theorie in die Praxis. (3) Die berufspraktische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. Personal- und Ressourcenmanagement (Organisation, Personal, Haushalt), 2. Archivrecht, 3. Schriftgutverwaltung, 4. Überlieferungsbildung, 5. Erschließung, 6. Benutzung, 7. Bestandsverwahrung und Bestandserhaltung einschließlich Reprografie, Notfallvorsorge und Archivbau, 8. Öffentlichkeitsarbeit und historisch-politische Bildungsarbeit sowie 9. archivalische Quellenkunde mit Leseübungen an Texten verschiedener Quellengattungen vom Mittelalter bis in die Gegenwart einschließlich lateinischer und französischsprachiger Texte. (4) 1Soweit Ausbildungszwecke nicht entgegenstehen, kann das Schlusspraktikum bei einem nichtstaatlichen öffentlichen Archiv im Freistaat Sachsen abgeleistet werden. 2Voraussetzung für eine Zuweisung ist das Einverständnis dieses Archivs. § 11 Tätigkeitsnachweis, Ausbildungszeugnis für die berufspraktische Ausbildung (1) 1Die Anwärter haben während der berufspraktischen Ausbildung einen Tätigkeitsnachweis zu führen. 2Die Angaben sind von den Ausbildern zu bestätigen und vom Ausbildungsleiter zu überprüfen. (2) 1Der Ausbildungsleiter bewertet auf der Grundlage der Tätigkeitsnachweise über die Leistungen und die Eignung des Anwärters im Benehmen mit den Ausbildern die Leistung während der Stationen der berufspraktischen Ausbildung je mit einer Punktzahl, errechnet die Durchschnittspunktzahl und erstellt ein Ausbildungszeugnis. 2Das Ausbildungszeugnis muss erkennen lassen, ob das Ziel der Ausbildungsabschnitte erreicht ist. 3Eine Abschrift des Ausbildungszeugnisses wird dem Anwärter ausgehändigt. 4Das Zeugnis ist mit ihm zu besprechen. (3) 1Zum Ende der berufspraktischen Ausbildung stellt der Ausbildungsleiter auf der Grundlage des Ausbildungszeugnisses fest, ob der Anwärter das Ausbildungsziel erreicht hat, und vergibt eine Punktzahl für die berufspraktische Beurteilung. 2Diese Bewertung ist der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – zu den Prüfungsakten zu übermitteln und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zuzuleiten. § 12 Fachstudium Verwaltungswissenschaft (1) Das Sächsische Staatsarchiv weist die Anwärter der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum oder einer anderen Fachhochschule zum Fachstudium Verwaltungswissenschaft zu. (2) 1Das Fachstudium Verwaltungswissenschaft folgt einem von der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum oder einer anderen Fachhochschule erstellten Studienplan. 2Der Studienplan bedarf der Genehmigung durch den Ausbildungsleiter. (3) 1Das Fachstudium Verwaltungswissenschaft endet mit einer Zwischenprüfung, die aus mindestens zwei Klausuren besteht. 2Die in den Klausuren erzielten Punkte werden zu gleichen Teilen gewichtet und aus ihnen wird eine Durchschnittspunktzahl gebildet. 3Über das Ergebnis erstellt die Fachhochschule ein Zeugnis mit einer Punktzahl und einer Note. (4) 1Wird die Zwischenprüfung erstmals nicht bestanden, kann sie auf Antrag des Anwärters einmal wiederholt werden. 2Die Einstellungsbehörde bestimmt im Benehmen mit der Fachhochschule den Wiederholungstermin.1 § 13 Fachstudium Archivwissenschaft (1) Das Sächsische Staatsarchiv weist die Anwärter der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – zum Fachstudium Archivwissenschaft zu. (2) Das Fachstudium Archivwissenschaft wird nach Maßgabe der Studienordnung für das Studium an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – im Rahmen der Ausbildung des gehobenen Archivdienstes vom 24. Mai 2013 (StAnz. S. 967) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. (3) 1Das Fachstudium an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – endet mit einer Zwischenprüfung. 2Für die Zwischenprüfung gelten die entsprechenden Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Archivdienst in Hessen vom 30. November 2011 (StAnz. S. 1622) in der jeweils geltenden Fassung. Unterabschnitt 2 Staatsprüfung § 14 Ziel und Inhalt der Staatsprüfung (1) Die Anwärter haben die Befähigung für die Laufbahn der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Archivdienst durch eine Staatsprüfung nachzuweisen. (2) Die Staatsprüfung besteht aus den Zwischenprüfungen, dem Ergebnis der berufspraktischen Ausbildung, der archivarischen Probearbeit und der schriftlichen sowie der zeitlich darauf folgenden mündlichen Abschlussprüfung. § 15 Prüfungsausschuss (1) 1Das Sächsische Staatsarchiv beruft einen Prüfungsausschuss. 2Seine Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. 3Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die Organisation und Durchführung der Staatsprüfung sowie für Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten. (2) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. 2Ihm gehören an: 1. der Direktor des Sächsischen Staatsarchivs als Vorsitzender, 2. der Leiter des Ausbildungsarchivs, 3. der Ausbildungsleiter, 4. der Leiter eines nichtstaatlichen öffentlichen Archivs im Freistaat Sachsen, der von den kommunalen Landesverbänden gemeinsam vorgeschlagen wird, und 5. ein Beamter mit der Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Archivdienst oder ein vergleichbarer Beschäftigter des Sächsischen Staatsarchivs, der nicht dem Ausbildungsarchiv angehört. (3) 1Das Sächsische Staatsarchiv bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und je einen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. 2Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die Mitglieder und Stellvertreter ihre Prüfertätigkeit weiter aus, bis ein Nachfolger bestellt ist. 3Die erneute Berufung ist zulässig. 4Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich. (4) Ist der Leiter des Ausbildungsarchivs zum Ausbildungsleiter bestellt, ist sein Stellvertreter Mitglied des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2. (5) Die Mitglieder und deren Stellvertreter müssen Beamte auf Lebenszeit sein und die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung besitzen oder als unbefristet Beschäftigte eine vergleichbare Qualifikation aufweisen. (6) Scheidet ein Mitglied oder Stellvertreter aus dem Prüfungsausschuss aus, beruft das Sächsische Staatsarchiv einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit. (7) 1Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. 2Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 3Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Einblick in die Prüfungsaufgaben und alle weiteren Prüfungsunterlagen erlangen. (8) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mit dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter vier Mitglieder oder Stellvertreter anwesend sind. 2Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 3Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. § 16 Zulassung zur Prüfung Zur Staatsprüfung wird vom Prüfungsausschuss zugelassen, wer das Schlusspraktikum angetreten, die übrigen Ausbildungsabschnitte durchlaufen und in der berufspraktischen Ausbildung sowie den Zwischenprüfungen jeweils mindestens fünf Punkte erreicht hat. § 17 Schriftführung (1) Das Sächsische Staatsarchiv bestellt für den Prüfungsausschuss einen Schriftführer und dessen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. (2) 1Der Schriftführer lädt die zugelassenen Anwärter schriftlich. 2Die Ladung muss den Anwärtern jeweils spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung zugegangen sein. (3) 1Der Schriftführer fertigt über die Beschlüsse des Prüfungsausschusses und über den Verlauf der mündlichen Abschlussprüfung eine Niederschrift. 2In der Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Abschlussprüfung ist für jeden Anwärter getrennt festzuhalten: 1. Ort, Tag und Dauer der Prüfung, 2. die Namen des Prüfungsteilnehmers und der Prüfer, 3. die wesentlichen Gegenstände und der Verlauf der Prüfung, 4. etwaige Unregelmäßigkeiten in der Prüfung, 5. die Punktzahlen der drei Prüfungsbereiche gemäß § 14, die Durchschnittspunktzahl und die Note nach § 22 Absatz 5 Satz 3 sowie 6. die Entscheidungen des Prüfungsausschusses. (4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Schriftführer zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen. § 18 Archivarische Probearbeit (1) 1Der Anwärter fertigt während des

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.