Niedersachsen

Niedersächsische Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesamtes für Steuern Niedersachsen in einer Laufbahn der Fachrichtung Steuerverwaltung (Niedersächsische Beurteilungsverordnung Steuerverwaltung – NBeurtVO-Steuer)

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-03-18

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 18. März 2026 Nummer 23 Niedersächsische Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesamtes für Steuern Niedersachsen in einer Laufbahn der Fachrichtung Steuerverwaltung (Niedersächsische Beurteilungsverordnung Steuerverwaltung – NBeurtVO-Steuer) Vom 12. März 2026 Aufgrund des § 118 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 93), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung verordnet: Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeines § 1 Geltungsbereich § 2 Regelbeurteilungen § 3 Anlassbeurteilungen Zweiter Teil Inhalt der dienstlichen Beurteilung § 4 Bestandteile der dienstlichen Beurteilung, Beurteilungsvordruck § 5 Aufgabenbeschreibung § 6 Maßstab der Beurteilung § 7 Rangstufen § 8 Beurteilung der Einzelmerkmale § 9 Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale § 10 Zusätzliche Angaben in der dienstlichen Beurteilung § 11 Körperliche Leistungsfähigkeit § 12 Gesamturteil Dritter Teil Beurteilungsverfahren § 13 Bestandteile des Beurteilungsverfahrens § 14 Zusammensetzung und Aufgaben der Beurteilungskommission § 15 Erst- und Zweitbeurteilung Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei Nds. GVBl. 2026 Nr. 23 vom 18. März 2026 Seite 2 § 16 Beurteilungsvorgespräch § 17 Beurteilungsbeiträge weiterer gegenwärtig oder früher vorgesetzter Personen § 18 Erteilung der Zweitbeurteilung § 19 Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung und Beurteilungsgespräch § 20 Verbleib der Beurteilungsunterlagen § 21 Nähere Bestimmungen zur Durchführung des Beurteilungsverfahrens Vierter Teil Besondere Beurteilungsverfahren und Verfahrensregelungen § 22 Beurteilung von schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten § 23 Weisungsfreie Tätigkeiten § 24 Befangenheit § 25 Zurückstellung der dienstlichen Beurteilung Fünfter Teil Fortgeltung und Inkrafttreten § 26 Fortgeltungsregelung § 27 Inkrafttreten Erster Teil Allgemeines §1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt Grundsätze für die Beurteilungen und das Beurteilungsverfahren für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Landesamtes für Steuern Niedersachsen in einer Laufbahn der Fach- richtung Steuerverwaltung. §2 Regelbeurteilungen (1) 1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind alle drei Jahre (Beur- teilungszeitraum) zum Beurteilungszeitpunkt 1. Oktober des Jahres dienstlich zu beurteilen (Beurteilungsstich- tag). 2Erster Beurteilungsstichtag ist für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 der 1. Oktober 2028, der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt der 1. Oktober 2026 und der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt der 1. Oktober 2027; diese Verordnung findet für Regelbeurteilungen ab diesen Stichtagen Anwendung. (2) 1Von der Regelbeurteilungspflicht ausgenommen sind 1. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 in einem Amt, dem die Besoldungsgruppe A 5 oder A 6 zugeordnet ist, soweit es sich nicht um das zweite Einstiegsamt der Laufbahn handelt; 2. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 in einem Amt, a) dem die Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist, soweit es sich nicht um das zweite Einstiegsamt der Laufbahn handelt, wenn ihnen das Amt vor dem 1. April 2009 übertragen worden ist, b) das in der Besoldungsordnung B ausgebracht ist; 3. Beamtinnen und Beamte, die eine laufbahnrechtliche Probezeit ableisten, sowie Beamtinnen und Be- amte, die sich in einer Einführungs- oder Bewährungszeit im Rahmen eines Aufstiegsverfahrens nach § 33 oder § 34 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung befinden; 4. Beamtinnen und Beamte, die zum Beurteilungsstichtag bereits länger als ein Jahr beurlaubt, aufgrund von Elternzeit vollständig freigestellt, nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) zugewiesen oder sonst vollständig von der Dienstleistungspflicht befreit sind; Nds. GVBl. 2026 Nr. 23 vom 18. März 2026 Seite 3 5. Beamtinnen und Beamte, die nach Einstellung in den Landesdienst, nach dem Ende einer laufbahn- rechtlichen Probezeit, nach einer Beförderung oder nach einer mehr als einjährigen vollständigen Be- freiung von der Dienstleistungspflicht zum Beurteilungsstichtag weniger als sechs Monate in ihrem Auf- gabengebiet tätig sind; 6. Beamtinnen und Beamte, die als Gleichstellungsbeauftragte, Mitglieder der Personalvertretung oder der Schwerbehindertenvertretung im Beurteilungszeitraum von ihrer dienstlichen Tätigkeit mindestens teil- weise freigestellt oder entlastet sind, wenn die beurteilbare sonstige dienstliche Tätigkeit weniger als 25 vom Hundert der individuellen Arbeitszeit im Beurteilungszeitraum beträgt und 7. Beamtinnen und Beamte nach Vollendung des 57. Lebensjahres. 2Beamtinnen und Beamte, die nach Satz 1 Nr. 2 oder 7 von der Regelbeurteilung ausgenommen sind, sind auf Antrag in die Regelbeurteilung einzubeziehen. (3) Abweichend von Absatz 1 wird die Regelbeurteilung zum 1. April des dem Beurteilungsstichtag folgen- den Jahres erstellt, wenn die Beamtin oder der Beamte innerhalb von sechs Monaten vor dem Stichtag 1. in den Dienst der niedersächsischen Steuerverwaltung im Geschäftsbereich des Landesamtes für Steu- ern Niedersachsen versetzt wurde, 2. nach Ausscheiden aus dem Dienst in ein Beamtenverhältnis der niedersächsischen Steuerverwaltung im Geschäftsbereich des Landesamtes für Steuern Niedersachsen berufen wurde, 3. den Dienst nach einer mehr als einjährigen Beurlaubung, einer vollständigen Freistellung aufgrund von Elternzeit, einer Zuweisung nach § 20 BeamtStG oder einer sonstigen vollständigen Befreiung von der Dienstleistungspflicht wieder aufgenommen hat, oder 4. aufgrund der letzten Regel- oder Anlassbeurteilung befördert worden ist. (4) 1Abweichend von Absatz 1 erfolgt die Regelbeurteilung erst zum Stichtag der nächsten Regelbeurtei- lung, wenn eine Beamtin oder ein Beamter innerhalb von sechs Monaten vor dem Stichtag der Regelbeurtei- lung eine Anlassbeurteilung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a erhalten hat. 2Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, die aufgrund dieser Anlassbeurteilung befördert worden sind. (5) 1Die dienstliche Beurteilung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten, die infolge einer Beurlau- bung aus familiären Gründen oder der Elternzeit von der Regelbeurteilung ausgenommen sind, ist zum Stich- tag der Regelbeurteilung fortzuschreiben. 2Hierbei ist die letzte Regelbeurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung der Beamtinnen und Beamten, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben und vergleichbar beurteilt sind, sowie etwaiger vorliegender Beurteilungsbeiträge und Anlassbeurteilungen fortzuschreiben oder eine frühere fiktive Nachzeichnung zu aktualisieren. 3Die Gruppe der zu vergleichenden Beamtinnen und Beamten kann sich neben dem Statusamt insbesondere nach dem Gesamturteil der Regelbeurteilung, der letzten Vor- beurteilung, sowie dem Dienst- und Lebensalter bestimmen und soll auf den Zeitpunkt der Beurlaubung oder Freistellung gebildet werden. 4Sie soll hinreichend groß sein. 5Der berufliche Werdegang der Vergleichsgrup- penmitglieder ist der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag in anonymisierter Form bekanntzugeben. 6Die Fortschreibung oder die fiktive Nachzeichnung ist Bestandteil der Personalakte. 7Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend, wenn Beamtinnen und Beamte nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 von der Regelbeurteilung ausge- nommen sind. 8Zuständig für die Fortschreibung der Regelbeurteilung oder die Aktualisierung einer früheren fiktiven Nachzeichnung der dienstlichen Beurteilung ist das Landesamt für Steuern Niedersachsen. §3 Anlassbeurteilungen (1) 1Für Anlassbeurteilungen finden die Vorgaben für die Regelbeurteilung entsprechend Anwendung, so- weit in dieser Verordnung nicht abweichende Regelungen getroffen werden. 2Anlassbeurteilungen sind vorzu- nehmen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. 3Neben oder anstelle von Regel- beurteilungen kommt aus den nachfolgenden besonderen Anlässen eine Beurteilung insbesondere in Betracht 1. für Beamtinnen und Beamte, die das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes beantragt haben und 2. für Beamtinnen und Beamte, die Nds. GVBl. 2026 Nr. 23 vom 18. März 2026 Seite 4 a) in eine Auswahlentscheidung für die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens oder für eine Beförderung einzubeziehen sind und nicht über eine hinreichend aktuelle Beurteilung verfügen, oder b) nach ihrer Beurteilung zum letzten Regelbeurteilungsstichtag in eine Auswahlentscheidung für die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens einzubeziehen sind, und aa) während eines erheblichen Zeitraums andere Aufgaben wahrgenommen haben, die aus- schließlich einem höherwertigen oder einem einer anderen Laufbahn zugehörigen Statusamt zuzuordnen sind, oder bb) befördert worden sind. (2) 1Wird bei einer Auswahlentscheidung eine Anlassbeurteilung nach Absatz 1 Satz 3 für eine Beamtin oder einen Beamten erstellt, ist für weitere Bewerbende allein aufgrund dieses Umstandes nur dann eine Anlassbeurteilung zu erstellen, wenn ein Vergleich der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung auf der Grundlage der vorhandenen Regel- oder Anlassbeurteilungen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung einer oder eines Bewerbenden nach dem Grundsatz der Bestenauslese nicht möglich ist. 2Liegt für weitere Bewerbende eine Regelbeurteilung zum letzten Beurteilungsstichtag oder eine aktuelle Anlassbeurteilung vor, ist allein aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen den dienstlichen Beurteilungen nicht von einer ins Gewicht fallenden Benachteiligung auszugehen. Zweiter Teil Inhalt der dienstlichen Beurteilung §4 Bestandteile der dienstlichen Beurteilung, Beurteilungsvordruck 1Die dienstliche Beurteilung besteht aus der Bewertung der gezeigten fachlichen Leistung und einer Ein- schätzung der Eignung und Befähigung der Beamtin oder des Beamten. 2Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem zusammenfassenden Gesamturteil ab. 3Der dienstlichen Beurteilung ist eine Aufgabenbeschreibung der Tätigkeiten der Beamtin oder des Beamten im Beurteilungszeitraum voranzustellen. 4Die dienstliche Be- urteilung ist unter Verwendung des Beurteilungsvordrucks (Anlage 1) zu fertigen. §5 Aufgabenbeschreibung (1) Für die dienstliche Beurteilung ist eine Aufgabenbeschreibung des jeweiligen Dienstpostens zu erstel- len; diese soll neben der Nennung der Funktion oder des Dienstpostens eine stichwortartige Aufzählung der prägenden Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum enthalten. (2) Es sollen auch Tätigkeiten, die bei einer im dienstlichen Interesse oder auf Verlangen des Dienstherrn ausgeübten Nebentätigkeit erfolgt sind, Berücksichtigung finden; ebenso soll die Mitarbeit in Projektgruppen oder vergleichbaren Gremien dargestellt werden. (3) Sonstige, über die Absätze 1 und 2 hinausgehende, Tätigkeiten können in die Aufgabenbeschreibung aufgenommen werden, soweit sie im Beurteilungszeitraum von Bedeutung waren. §6 Maßstab der Beurteilung 1Die dienstliche Beurteilung ist auf Grund der Erkenntnisse über die von der Beamtin oder dem Beamten auf dem konkret innegehabten Dienstposten und bei sonstigen Tätigkeiten gemäß § 5 gezeigten fachlichen Leistung sowie über die erkennbar gewordene Eignung und Befähigung zu erstellen. 2Maßstab für die Beur- teilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einer Beamtin oder eines Beamten sind dabei die Anforderungen ihres oder seines jeweiligen Statusamtes am Beurteilungsstichtag (Beurteilungsmaßstab). 3Dies gilt sowohl für die Beurteilung der Einzelmerkmale wie auch für das Gesamturteil. Nds. GVBl. 2026 Nr. 23 vom 18. März 2026 Seite 5 §7 Rangstufen (1) Die Beurteilung erfolgt in einem Rangstufensystem mit den Rangstufen A bis E: 1. Rangstufe A: Die Anforderungen werden in besonders herausragender Weise übertroffen. 2. Rangstufe B: Die Anforderungen werden deutlich übertroffen. 3. Rangstufe C: Die Anforderungen werden gut erfüllt. 4. Rangstufe D: Die Anforderungen werden im Wesentlichen erfüllt. 5. Rangstufe E: Die Anforderungen werden nicht erfüllt. (2) 1Die Rangstufe A können nur Beamtinnen und Beamte erhalten, die nach Gesamtleistung und Gesamt- persönlichkeit in jeder Hinsicht konstant Spitzenleistungen erbringen und die gesteigerte Anforderung für die Rangstufe B nochmals deutlich und dauerhaft übertreffen. 2Es muss sich um Beamtinnen und Beamte mit außergewöhnlichem Leistungsverhalten handeln. 3Die Anforderungen an Eignung und Befähigung müssen in herausragendem Maße erfüllt werden. 4Besondere Leistungen in einem Spezialgebiet oder eine besondere Ausprägung von Eignung oder Befähigung in einem speziellen Bereich reichen für sich genommen nicht aus. 5Bei Beamtinnen und Beamten in Vorgesetztenfunktion setzt diese Rangstufe ein konstant vorbildliches Ver- halten voraus. (3) 1Die Rangstufe B ist für Beamtinnen und Beamte vorgesehen, die aufgrund ihrer fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung die Rangstufe C übertreffen, sich bei der Erledigung schwieriger Arbeiten besonders bewähren und fortwährend weit über den Anforderungen liegende Leistungen erbringen sowie die Anforde- rungen an Eignung und Befähigung übertreffen. 2Bei Beamtinnen und Beamten in Vorgesetztenfunktion ver- langt diese Rangstufe ein konstant deutlich über den Anforderungen liegendes Verhalten. (4) 1Die Rangstufe C erhalten Beamtinnen und Beamte, die die ihnen gestellten Aufgaben gut erfüllen. 2Sie werden den Anforderungen an die zu erwartende fachliche Leistung, Eignung und Befähigung in vollem Um- fang gerecht. (5) Die Rangstufe D erhalten Beamtinnen und Beamte, deren fachliche Leistung, Eignung und Befähigung den Anforderungen mit Einschränkungen entsprechen oder wenn die gezeigte fachliche Leistung, Eignung oder Befähigung einige Mängel aufweist. (6) Die Rangstufe E ist für Beamtinnen und Beamte vorzusehen, deren Leistungsbild mindestens erhebli- che oder durchgängig Mängel aufweist oder deren Eignung oder Befähigung nicht den Anforderungen ent- spricht. §8 Beurteilung der Einzelmerkmale (1) 1Die Einzelmerkmale berücksichtigen die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung der Beamtin oder des Beamten. 2Die Einzelmerkmale sind so gebildet, dass ihnen von Inhalt und Umfang eine gleichwertige Bedeutung zukommt. 3Die fachliche Leistung, die Eignung und Befähigung der Beamtin oder des Beamten sind anhand des Beurteilungsmaßstabes und der in Absatz 2 erläuterten Einzelmerkmale im Beurteilungsvor- druck zu bewerten und einzuschätzen. 4Den Einzelmerkmalen ist eine Rangstufe zuzuordnen. (2) 1Bei allen Beamtinnen und Beamten sind die folgenden Einzelmerkmale zu bewerten und einzuschät- zen: Nds. GVBl. 2026 Nr. 23 vom 18. März 2026 Seite 6 Einzelmerkmal Bewertet und/oder eingeschätzt werden: Umfang und Differenziertheit der für den wahrgenommenen Aufgabenbereich erforderlichen verwaltungs- und dienstpostenspezifischen Fachkenntnisse; fachliche und fachübergreifende Weiterentwicklung Fachkenntnisse Kenntnisse übergreifender gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Zusammen- hänge und deren Berücksichtigung im fachlichen Zuständigkeitsbereich Kenntnisse im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern und deren Berücksichtigung im fachlichen Zuständigkeitsbereich Arbeitserfolg, bezogen auf Arbeitsmenge im Verhältnis zur Arbeitsgüte und Arbeitserfolg Arbeitstempo, Verhalten in Stresssituationen Denk- und Sachverhalte und Fragestellungen werden schnell und differenziert erfasst, Urteilsvermögen eigenständig und folgerichtig durchdacht und Problemlösungen erarbeitet Organisationsfähigkeit: Ergebnisorientierte Arbeit, Förderung der fachlichen Zusammenarbeit Arbeitsplanung: Arbeitsorganisation Frühzeitige und wirklichkeitsnahe Planung, Beachtung von Prioritäten, Ein- haltung vorgegebener/vereinbarter Termine Konzeptionelles Arbeiten: Entwicklung von grundsätzlichen, systematischen und praxisgerechten Vor- stellungen, Einschätzung und Berücksichtigung zukünftiger Entwicklungen Wirtschaftliches Handeln Berücksichtigung des Kostenaspekts, sinnvoller Ressourceneinsatz, und Verhalten Verbesserung von Arbeitsabläufen Adressaten- und kundenorientiertes Verhalten: Freundliches und aufgeschlossenes Verhalten gegenüber anderen, Einge- hen auf deren Bedürfnisse, überzeugendes Auftreten, kompetenter Umgang, individuellen Besonderheiten Rechnung tragen, Dienstleistungsorientierung, Fähigkeit zum Aufbau von Kontakten und Netzwerken Kommunikationsfähigkeit Überzeugungskraft: Getroffene Entscheidungen mit überzeugenden Argumenten auch gegen Ein- wendungen durchsetzen, sich mit anderen Argumenten auseinandersetzen, ohne die eigene Linie zu verlassen, Verantwortung für eine Entscheidung übernehmen und klare Position beziehen Umgang mit Konfliktsituation: Aufgeschlossenheit gegenüber sachlicher Kritik, lösungsorientiertes Verhal- ten, Verhandlungsgeschick, Fähigkeit zur Stressbewältigung, Fähigkeit zu Interessenausgleich und Selbstkontrolle Gleichstellungskompetenz: Sozialkompetenz Unterstützung des Ziels der Gleichstellung von Frauen und Männern, Um- fang und Differenziertheit der Kenntnisse über Auswirkungen von Entschei- dungen auf Frauen und Männer, diskriminierungsfreie Berücksichtigung der unterschiedlichen Belange im Rahmen des eigenen Gestaltungsspielraums Nds. GVBl. 2026 Nr. 23 vom 18. März 2026 Seite 7 Einzelmerkmal Bewertet und/oder eingeschätzt werden: Kooperation, Wertschätzung und Einfühlsamkeit: Fähigkeit und Bereitschaft zur Teamarbeit, Fähigkeit zur Selbstkritik, respektvolle und unvoreingenommene Haltung, nimmt angemessene Rück- Teamfähigkeit sicht auf andere Kollegialität: Konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit, Offenheit im Umgang mit anderen, Kollegialität und Hilfsbereitschaft Initiative, Selbständigkeit, Engagement: Selbständige Aufgabenerledigung, erforderliche Schwerpunktsetzung, eigen- initiatives Entscheidungsverhalten, Optimierung eigener Arbeits- und Hand- Arbeitsweise lungsweisen Kreativität: Einbringen eigener konstruktiver Ideen, Aufzeigen von Alternativen, Entwick- lung unterschiedlicher, auch unüblicher, Lösungsansätze Schriftliche Ausdrucksweise: Fähigkeit, sich überzeugend und eindeutig auszudrücken, adressatenge- rechte und verständliche Argumentation, Berücksichtigung der Gleichstel- Ausdrucksfähigkeit lung von Frauen und Männern Mündliche Ausdrucksfähigkeit: Verständliche Argumentation und Information, eindeutiger und überzeugen- der Ausdruck, aufmerksame und aktive Zugewandtheit 2Bei Beamtinnen und Beamten, die im Beurteilungszeitraum eine beurteilbare Führungsverantwortung wahr- genommen haben, sind über die Einzelmerkmale nach Satz 1 hinaus, die folgenden besonderen Einzelmerk- male zum Führungsverhalten im Beurteilungsvordruck zu beurteilen: Einzelmerkmal Bewertet und/oder eingeschätzt werden: Organisation und Personal und Sachmittel werden effektiv und sinnvoll eingesetzt, Arbeitsab- Steuerung läufe werden sinnvoll geordnet, Ziel- und Prioritätensetzung erfolgt unter Be- der Arbeitsbereiche rücksichtigung verschiedener Arbeitszeitmodelle Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern: Engagement, Leistungsbereitschaft und Eigenstä

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.