Nordrhein-Westfalen

Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)

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Quellenkennung: 7de1ae34-8f6d-4426-89aa-e14825f09c29. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.11.2008 Fassung Gültig ab 31.12.2024

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ige Erwerb von Schuldverschreibungen, Genussrechten oder nachrangigen Verbindlichkeiten darf unter Sparkassen nicht erfolgen. IV. Zusammenlegung und Auflösung von Sparkassen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Vereinigung von Sparkassen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 27 Absatz 5 geändert, Absatz 7 neu eingefügt und Absatz 7 (alt) umbenannt in Absatz 8 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1220), in Kraft getreten am 31. Dezember 2024. (1) Benachbarte Sparkassen und Sparkassen innerhalb eines Kreisgebietes können durch Beschluss der Vertretungen ihrer Träger nach Anhörung der Verwaltungsräte und des für die beteiligten Sparkassen jeweils zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes in der Weise vereinigt werden, dass entweder eine neue Sparkasse entsteht oder eine Sparkasse von einer bestehenden oder neu zu errichtenden Sparkasse aufgenommen wird. Das Vermögen der beteiligten Sparkassen geht als Ganzes auf die vereinigte Sparkasse über. (2) Sofern über das Kreisgebiet hinaus wirtschaftliche und nahe räumliche Verbindungen eine Vereinigung als zweckmäßig erscheinen lassen, kann dies die Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der Träger und nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes und der betroffenen kommunalen Spitzenverbände zulassen. (3) Die Trägerschaft ist in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. Erfolgt die Vereinigung durch Aufnahme, so endet die Amtszeit des Verwaltungsrates der aufnehmenden Sparkasse. In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist auch der Zeitpunkt festzulegen, von dem an die Handlungen der übertragenden Sparkasse als für Rechnung der neu gebildeten oder der aufnehmenden Sparkasse vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag). Die übertragende Sparkasse hat auf den Schluss des Tages, der dem Verschmelzungsstichtag vorausgeht, eine Schlussbilanz aufzustellen. Der Verschmelzungsstichtag darf höchstens acht Monate vor dem in der Genehmigung gemäß Absatz 4 bezeichneten Zeitpunkt liegen. (4) Die Vereinigung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (5) Ist die Bildung eines Sparkassenzweckverbandes aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur Erhaltung oder Schaffung der Leistungsfähigkeit der beteiligten Sparkassen im Interesse einer besseren Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft geboten, so kann die Aufsichtsbehörde den beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbänden eine angemessene Frist zum Abschluss von Vereinbarungen über die Bildung eines Sparkassenzweckverbandes setzen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände, ihre Sparkassen und der Sparkassen- und Giroverband sind vorher zu hören. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; die Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. (6) Kommt die Vereinbarung innerhalb der Frist nicht zustande oder wird ihre Genehmigung versagt, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Anordnungen durch Rechtsverordnung treffen. Die Rechtsverhältnisse des Sparkassenzweckverbandes sind durch eine Satzung zu regeln, die die in der Rechtsverordnung zu bestimmende Behörde erlässt. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. (7) Für Sparkassenzweckverbände gelten die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit. Abweichend werden die Verwaltungsgeschäfte des Sparkassenzweckverbands von der Sparkasse wahrgenommen und der hierfür erforderliche Finanzbedarf von der Sparkasse gedeckt. Zudem kann die Verbandssatzung 1. die beratende Teilnahme von Mitgliedern des Vorstands der Sparkasse, der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers und von Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten von Zweckverbandsmitgliedern an den Sitzungen der Verbandsversammlung vorsehen sowie 2. für den Fall, dass die Trägerschaft alleiniger Hauptzweck des Sparkassenzweckverbandes ist, bestimmen, dass die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft und Prüfung keine oder in dort näher zu bestimmender Form Anwendung finden. (8) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Vereinigung von Sparkassen erforderlich werden, sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren. Das Gleiche gilt für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Sonderregelungen aus Anlass der Vereinigung von Sparkassen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 28 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1220), in Kraft getreten am 31. Dezember 2024. (1) Aus Anlass der Vereinigung von Sparkassen kann die Aufsichtsbehörde abweichende Regelungen von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Zusammensetzung der Sparkassenorgane für die Dauer der laufenden und der nächsten Wahlperiode zulassen; die beteiligten Sparkassen und der Sparkassen- und Giroverband sind vorher zu hören. Die Abweichungen sind in der Satzung festzulegen. In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1 kann vereinbart werden, dass der Vorsitz des Verwaltungsrats während der laufenden und der nächsten Wahlperiode jeweils einmal gewechselt werden kann. (2) Die Sonderregelung nach Absatz 1 gilt nur für die Vereinigung von Sparkassen mit Wirkung nach dem 31. Dezember 1994; vorher zugelassene Sonderregelungen gelten fort. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Neuordnung der Sparkassen bei Gebietsänderungen der Träger Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 29 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1220), in Kraft getreten am 31. Dezember 2024. (1) Im Zuge der Gebietsänderungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden sollen Sparkassen insbesondere durch Bildung von Zweckverbänden vereinigt oder Haupt- und Zweigstellen auf andere Sparkassen übertragen sowie die Trägerschaft der Sparkassen geregelt werden, wenn dies der Erhaltung und Schaffung leistungsfähiger Sparkassen dient. Die Beteiligten treffen die hierfür notwendigen Vereinbarungen. Diese bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; die Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit bleiben unberührt. (2) Werden die Vereinbarungen nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Gebietsänderungen zur Genehmigung vorgelegt oder wird die Genehmigung versagt, so kann die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der betroffenen Sparkassen, ihrer Träger und des Sparkassen- und Giroverbandes durch Rechtsverordnung die erforderlichen Anordnungen treffen. (3) Bei Übertragung der Zweigstellen nach Absatz 2 ist zwischen den beteiligten Sparkassen ein angemessener Ausgleich herbeizuführen. (4) Für die Gebührenfreiheit gilt die Regelung in § 27 Absatz 8 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Übertragung von Zweigstellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 30 Absatz 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1220), in Kraft getreten am 31. Dezember 2024. (1) Zweigstellen einer Sparkasse, die infolge der Gebietsänderungen von Gemeinden oder Gemeindeverbänden außerhalb des Gebietes ihres Trägers liegen, sind unbeschadet von § 29 auf die Sparkasse zu übertragen, die berechtigt ist, in diesem Gebiet Zweigstellen zu errichten. (2) Für die Übertragung nach Absatz 1 treffen die Beteiligten die notwendigen Vereinbarungen; diese bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Werden die Vereinbarungen nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Gebietsänderungen der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt oder wird die Genehmigung versagt, so ordnet die Aufsichtsbehörde die Übertragung der Zweigstellen an und regelt die Auseinandersetzung. (3) Für die Gebührenfreiheit gilt § 27 Absatz 8 und für den Ausgleich § 29 Absatz 3 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Auflösung von Sparkassen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Sparkassen können nach Anhörung des Verwaltungsrates durch Beschluss ihres Trägers aufgelöst werden. Die Auflösung der Sparkasse kommt nur in Betracht, wenn eine Vereinigung nach § 27 Abs. 1 und 5 ausgeschlossen ist. Die Auflösung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die auch die weiteren Verfahrensschritte bestimmt. (2) Nach Erteilung der Genehmigung zur Auflösung der Sparkasse hat der Vorstand die Auflösung der Sparkasse dreimal mit Zwischenfristen von je vier Wochen öffentlich bekannt zu machen und zugleich die Guthaben zu einem mindestens drei Monate nach der ersten Bekanntmachung liegenden Zeitpunkt zu kündigen. (3) Guthaben, die bei Fälligkeit nicht abgehoben werden, werden nicht weiter verzinst. Der zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Teil des Sparkassenvermögens ist zu hinterlegen. (4) Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist dem Träger zur Verwendung für die in § 25 Abs. 3 bestimmten Zwecke zuzuführen. Dasselbe gilt für das nach Absatz 3 Satz 2 hinterlegte Vermögen, sobald die Befriedigung der Gläubiger wegen Ablaufs der Verjährungsfrist verweigert werden kann. B. Sparkassen- und Giroverbände, Sparkassenzentralbank Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Rechtsnatur Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die von den Sparkassen und ihren Trägern gebildeten Sparkassen- und Giroverbände, a) der Rheinische Sparkassen- und Giroverband in Düsseldorf und b) der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband in Münster, sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Satzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Rechtsverhältnisse der Sparkassen- und Giroverbände werden durch Satzung geregelt. Die Satzung muss auch die Einrichtung einer weisungsunabhängigen Prüfungsstelle vorsehen, die an die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Vorschriften und Berufsgrundsätze gebunden ist und ihre Prüfungen nach den für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Prüfungsstandards in eigener Verantwortung durchführt. Erlass und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 34 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1220), in Kraft getreten am 31. Dezember 2024. Die Sparkassen- und Giroverbände haben die Aufgabe, das Sparkassenwesen zu fördern, Prüfungen bei den Mitgliedssparkassen durchzuführen und die Aufsichtsbehörde gutachtlich zu beraten. Ihnen obliegt insbesondere auch die Unterhaltung eines oder mehrerer Stützungsfonds für ihre jeweiligen Mitgliedssparkassen. Der oder die Stützungsfonds können nach Maßgabe ihrer jeweiligen Satzungen auch zur Sicherung der Solvenz und Liquidität anderer Mitglieder der Sparkassen-Finanzgruppe im Rahmen eines übergreifenden und gegenseitigen Sicherungssystems bestimmt werden. Darüber hinaus ist die Aufsichtsbehörde über das mögliche Vorliegen eines Stützungsfalles, die beabsichtigten Stützungsmaßnahmen und die Entscheidungen des Sparkassenstützungsfonds über die Stützungsmaßnahmen der Verbände rechtzeitig zu unterrichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Organe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 35 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1220), in Kraft getreten am 31. Dezember 2024. (1) Organe der Verbände sind a) die Verbandsversammlung, b) der Verbandsvorstand, c) der Verbandsvorsteher. (2) Die Verbandsversammlung kann mit einer satzungsändernden Mehrheit beschließen, dass der Verband von einem Kollegialorgan geführt wird. In diesem Falle sind Organe des Verbandes a) die Verbandsversammlung, b) der Verbandsverwaltungsrat, c) der Verbandsvorstand. (3) Der Verbandsvorsteher bzw. die Mitglieder des Verbandsvorstandes nach Absatz 2 Satz 2 Buchstabe c sind hauptamtlich anzustellen. Sie können nicht zugleich den Vorsitz in der Verbandsversammlung oder im Verbandsvorstand nach Absatz 1 Buchstabe b bzw. im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Buchstabe c im Verbandsverwaltungsrat führen. Die Mitglieder der übrigen Organe versehen ihre Ämter ehrenamtlich. (4) Die Zusammensetzung und Befugnisse der Organe im Übrigen sowie das Abstimmungsverfahren in der Verbandsversammlung regelt die Satzung. (5) Die Sparkassen- und Giroverbände veröffentlichen die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge des Verbandsvorstehers und jedes einzelnen Mitglieds des Verbandsvorstandes und des Verbandsverwaltungsrates oder einer ähnlichen Einrichtung des Verbands unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, an geeigneter Stelle. Satz 1 gilt auch für Leistungen entsprechend § 19 Absatz 6 Satz 2. (6) Entsprechendes gilt für die an die Mitglieder des Verbandsvorstandes und des Verbandsverwaltungsrats oder einer ähnlichen Einrichtung des Verbandes gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen. (7) Bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten und des öffentlichen Rechts, an denen der Sparkassen- und Giroverband unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, wirkt dieser darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge, Leistungszusagen und Leistungen entsprechend den Absätzen 5 und 6 angegeben werden. Das Gleiche gilt, wenn der Sparkassen- und Giroverband nur zusammen mit dem Land, Gemeinden oder Gemeindeverbänden, einem Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts im Sinne des § 65a der Landeshaushaltsordnung, einem Unternehmen des privaten oder öffentlichen Rechts im Sinne von § 3 Absatz 1 des Vergütungsoffenlegungsgesetzes oder mit einem anderen Sparkassen- und Giroverband unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Die auf Veranlassung des Sparkassen- und Giroverbandes gewählten oder entsandten Mitglieder setzen diese Verpflichtung um. (8) Ist der Sparkassen- und Giroverband nicht mehrheitlich, jedoch in Höhe von mindestens 25 vom Hundert an einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 7 unmittelbar oder mittelbar beteiligt, soll er auf eine Veröffentlichung entsprechend den Absätzen 5 und 6 hinwirken. (9) Der Sparkassen- und Giroverband soll sich an der Gründung eines Unternehmens in der Rechtsform des privaten und des öffentlichen Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen dieser Rechtsformen nur beteiligen, wenn gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und Leistungszusagen entsprechend Absatz 5 angegeben werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Zusammenschluss der Sparkassen- und Giroverbände Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 36 und § 37 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 27. Juli 2013; § 36 Absatz 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1220), in Kraft getreten am 31. Dezember 2024. (1) Der Rheinische Sparkassen- und Giroverband und der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband können sich durch übereinstimmende Beschlüsse ihrer Verbandsversammlungen in der Weise zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts vereinigen, dass alle Rechte und Pflichten beider Verbände sowie die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ohne Abwicklung auf den neu gebildeten Verband als Gesamtrechtsnachfolger übergehen. Die näheren Einzelheiten der Vereinigung sind in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln. Diese bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (2) Ist eine Vereinigung aus Gründen des öffentlichen Wohls geboten, so kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Frist zum Abschluss einer Vereinbarung nach Absatz 1 setzen. Die Verbände sind vorher zu hören. (3) Kommt die Vereinbarung innerhalb der gesetzten Frist nicht zustande, so kann die Aufsichtsbehörde die für eine Vereinigung der Verbände erforderlichen Anordnungen nach Anhörung der Verbände durch Rechtsverordnung treffen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Landtages. (4) Die Verbände können zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 34 rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts in gemeinsamer Trägerschaft errichten oder bestehende Einrichtungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts in gemeinsamer Trägerschaft umwandeln. Die Verbände können der Anstalt einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. Errichtung und Umwandlung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (5) Die Rechtsverhältnisse und Aufgaben der Anstalt des öffentlichen Rechts werden durch Satzung geregelt. Die Satzung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (6) Organe der Anstalt des öffentlichen Rechts sind die Trägerversammlung, der Verwaltungsrat und der Vorstand. Die Zusammensetzung und Befugnisse der Organe regelt die Satzung. (7) Die Satzung muss Bestimmungen über den Sitz und Namen der Anstalt des öffentlichen Rechts sowie über die Zusammensetzung und Befugnisse der Organe einschließlich der Sitz- und Stimmenverteilung in Trägerversammlung und Verwaltungsrat enthalten. (8) Die Anstalt des öffentlichen Rechts finanziert sich durch Entgelte und sonstige Erträge. (9) Die Anstalt des öffentlichen Rechts haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Soweit die Erträge der Anstalt des öffentlichen Rechts zur Deckung der Aufwendungen nicht ausreichen, wird von den Verbänden eine Umlage erhoben. (10) Die Anstalt des öffentlichen Rechts unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist das für Finanzen zuständige Ministerium. (11) Die Anstalt des öffentlichen Rechts tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Errichtung bestehenden Arbeits-und Ausbildungsverhältnissen mit den in den Verbänden tätigen und in die Anstalt des öffentlichen Rechts übernommenen Beschäftigten ein. (12) Die Sparkassenverbände sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jährlich zum 30. April einen Bericht über die Möglichkeit zur Fusion der Prüfungsstellen oder ihrer weitestgehenden Kooperation und über die Zusammenlegung der Rechtsberatung und der Personalberatung vorzulegen und dabei insbesondere die Synergieeffekte darzulegen. Die Aufsichtsbehörde legt dem Landtag den Bericht vor. (13) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Vereinigung der Sparkassen- und Giroverbände oder der Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts erforderlich werden, sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren. Das Gleiche gilt für die Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Sparkassenzentralbank, Girozentrale Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 36 und § 37 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 27. Juli 2013; § 36 Absatz 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1220), in Kraft getreten am 31. Dezember 2024. (1) Die Aufsichtsbehörde ist ermächtigt, die Aufgaben einer Sparkassenzentralbank und Girozentrale einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu übertragen oder eine juristische Person des privaten Rechts, an der juristische Personen des öffentlichen Rechts mehrheitlich beteiligt sind, mit deren Wahrnehmung zu beleihen. Die Übertragung beziehungsweise Beleihung erfolgt auf Antrag der Sparkassen- und Giroverbände und der jeweiligen juristischen Person. Diese muss hinreichende Gewähr für die Erfüllung dieser Aufgaben bieten. (2) Die Sparkassenzentralbank und Girozentrale hat die Sparkassen in ihrer Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Ihr obliegt in Zusammenarbeit mit den Sparkassen und den anderen Verbundunternehmen die Durchführung oder Umsetzung der sich aus dem Verbund ergebenden Aufgaben und Geschäfte. (3) Die Aufgabe ist zu entziehen beziehungsweise die Beleihung zu widerrufen, sofern die jeweilige juristische Person die in Absatz 2 genannten Aufgaben nachhaltig nicht mehr erfüllt oder erfüllen kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Sparkasse in Trägerschaft des Sparkassen- und Giroverbandes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 4 und 38 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 27. Juli 2013. (1) Der Träger einer Sparkasse kann nach Anhörung des Verwaltungsrates der Sparkasse durch öffentlich-rechtlichen Vertrag seine Trägerschaft auf den Sparkassen- und Giroverband auf Zeit übertragen. Durch die Übertragung bleibt das Geschäftsgebiet der Sparkasse unverändert. In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist auch der Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Trägerschaft übergeht. Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (2) Die Übernahme der Trägerschaft durch den Sparkassen- und Giroverband ist ausschließlich aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig. Der Sparkassen- und Giroverband hat zu prüfen, ob die nachhaltige Erfüllung des öffentlichen Auftrags der Sparkasse gefährdet ist und diese nicht durch andere Maßnahmen sichergestellt werden kann. Eine wirtschaftliche Bewertung der Prüfungsstelle des Verbandes ist dazu schriftlich einzuholen. (3) Nach Anhörung des Verwaltungsrates der Sparkasse kann die Trägerschaft vom Sparkassen- und Giroverband wieder auf den früheren Träger zurück übertragen werden. Die Übertragung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (4) Über die Zusammensetzung des Verwaltungsrates entscheidet der jeweilige Träger der Sparkasse. Einzelheiten regelt die Satzung des Trägers. Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 gilt entsprechend. Mitglieder des Vorstandes einer räumlich direkt angrenzenden Sparkasse und deren Stellvertreter dürfen nicht zu weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrates bestellt werden. Dem Verwaltungsrat müssen Vertreter aus dem Gebiet des bisherigen Trägers angehören. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden. Mit der Übertragung der Trägerschaft endet die Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse und ihrer Stellvertreter. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften. C. Aufsicht, Verwaltungsvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Aufsichtszuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht und §§ 3, 12, 13, 15, 24, 39 und 40 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1220), in Kraft getreten am 31. Dezember 2024. (1) Die Sparkassen und die Sparkassen- und Giroverbände in Nordrhein-Westfalen unterliegen der Aufsicht des Landes. (2) Aufsichtsbehörde ist das für Finanzen zuständige Ministerium. (3) Die Aufsichtsbehörde nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Befugnisse der Sparkassenaufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht und §§ 3, 12, 13, 15, 24, 39 und 40 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1220), in Kraft getreten am 31. Dezember 2024. (1) Die Sparkassenaufsicht erstreckt sich darauf, dass Verwaltung und Geschäftsführung der Sparkasse den Gesetzen und der Satzung entsprechen. (2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Sparkasse unterri

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.