Nordrhein-Westfalen

Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)

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Quellenkennung: 7de1ae34-8f6d-4426-89aa-e14825f09c29. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.11.2008 Fassung Gültig ab 31.12.2024

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Tätigkeitsdauer der Verwaltungsratsmitglieder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Nach Ablauf ihrer Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates weiter aus. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Aufgaben des Verwaltungsrates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht und §§ 3, 12, 13, 15, 24, 39 und 40 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1220), in Kraft getreten am 31. Dezember 2024. (1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik und überwacht die Geschäftsführung. (2) Der Verwaltungsrat ist ferner zuständig für a) die Bestellung, die Wiederbestellung, die Ablehnung der Wiederbestellung und die Abberufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes sowie die Berufung und Abberufung der dem Vorstand vorsitzenden Person und deren Stellvertreterin. Die Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich; der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates, b) die Bestellung von Dienstkräften, die im Falle der Verhinderung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes deren Aufgaben wahrnehmen (Verhinderungsvertreter), und den Widerruf der Bestellung, c) den Erlass der Geschäftsanweisungen für den Vorstand und die Innenrevision, d) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Lageberichtes, e) den Vorschlag über die Verwendung des Jahresüberschusses an die Vertretung des Trägers, f) die Einführung von Trägerkapital nach § 7 Abs. 1 Satz 3. (3) Der Verwaltungsrat bildet einen Risikoausschuss sowie einen Bilanzprüfungsausschuss und erlässt jeweils eine Geschäftsordnung, in der insbesondere Regelungen über die Zusammensetzung, die Zuständigkeiten, die Sitzungen und die Beschlussfassungen getroffen werden. Der Risikoausschuss soll dabei insbesondere die Grundsätze der Risikopolitik und Risikosteuerung der Sparkasse mit dem Vorstand beraten sowie ab einer in der Geschäftsordnung festzulegenden Bewilligungsgrenze über die Zustimmung zur Beschlussfassung des Vorstands über die Gewährung von Krediten beschließen. Der Bilanzprüfungsausschuss ist auch für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Jahresabschlussprüfung, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems zuständig. Der Verwaltungsrat kann einen Hauptausschuss bilden und diesem insbesondere die Anstellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes zur Entscheidung sowie auch die gesamten Aufgaben des Bilanzprüfungsausschusses übertragen. Die Ausschüsse berichten dem Verwaltungsrat regelmäßig. (4) Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über a) die Errichtung von Stiftungen, b) den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken sowie deren Belastung mit Grundpfandrechten; dies gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, die zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im Wege der Zwangsversteigerung erworben werden oder erworben worden sind, c) die Errichtung von sparkasseneigenen Gebäuden; dies gilt nicht für Errichtungsmaßnahmen bis zu dem vom Verwaltungsrat in der Geschäftsanweisung für den Vorstand bestimmten prozentualen Anteil des gesamten Investitionsvolumens für das Geschäftsjahr, d) die Eröffnung und Schließung von Zweigstellen; dies gilt nicht für Zweigstellen, die ausschließlich automatisierte Bank- oder Finanzdienstleistungen erbringen, e) die Aufnahme von haftenden Eigenmitteln. (5) Der Verwaltungsrat wird angehört vor Beschlussfassung der Vertretung des Trägers über a) die Auflösung der Sparkasse, b) die Vereinbarungen nach §§ 27, 29, 30, 38, c) die Änderung der Satzung. (6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. (7) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sollen sich regelmäßig zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Verwaltungsrat fortbilden. (8) Verletzt ein Mitglied des Verwaltungsrates vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat es der Sparkasse den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Vorschrift des § 48 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, gilt entsprechend. (9) Verpflichtet sich ein Verwaltungsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Verwaltungsrat durch einen Dienstvertrag, durch den weder ein Arbeitsverhältnis zur Sparkasse noch zum Träger der Sparkasse begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Sparkasse zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Zustimmung des Verwaltungsrats ab. Gewährt die Sparkasse auf Grund eines solchen Vertrages dem Verwaltungsratsmitglied eine Vergütung, ohne dass der Verwaltungsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Verwaltungsratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, dass der Verwaltungsrat den Vertrag genehmigt. Ein Anspruch des Verwaltungsratsmitglieds gegen die Sparkasse auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt; der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden. (10) Verpflichtet sich ein Verwaltungsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Verwaltungsrat gegenüber einem durch die Sparkasse beherrschten Unternehmen zu einer Tätigkeit im Sinne des Absatz 9 Satz 1, ist der Abschluss des Vertrages dem Verwaltungsrat und der Sparkassenaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Wurde ein solches Vertragsverhältnis bereits vor der Wahl in den Verwaltungsrat begründet, hat das Verwaltungsratsmitglied dies unverzüglich nach dessen Wahl in den Verwaltungsrat diesem und der Sparkassenaufsichtsbehörde anzuzeigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Sitzungen und Beschlussfassungen des Verwaltungsrates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16 Absatz 1a und 1b eingefügt, Absatz 2 und 3 geändert sowie Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1220), in Kraft getreten am 31. Dezember 2024. (1) Das vorsitzende Mitglied beruft den Verwaltungsrat ein und leitet die Sitzungen. Diese sind nicht öffentlich. (1a) Die Durchführung von Sitzungen soll in Präsenz erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Durchführung von Sitzungen in digitaler Form erfolgen. Bei einer digitalen Sitzung nehmen alle Teilnehmenden ohne persönliche Anwesenheit am Sitzungsort unter Einsatz technischer Hilfsmittel durch zeitgleiche Bild-Ton-Übertragung an der Sitzung teil. Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates entscheidet über die Form der Durchführung der Sitzung. (1b) Bei einer digitalen Sitzung gelten per Bild-Ton-Übertragung Teilnehmende als anwesend im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 und 2. (2) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Das vorsitzende Mitglied muss den Verwaltungsrat binnen einer Woche einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Vorstand oder die Aufsichtsbehörde dies unter Angabe des Gegenstandes der Beratung beantragen. Beratungsunterlagen sind den Mitgliedern des Verwaltungsrates möglichst rechtzeitig vor der Sitzung zuzuleiten. Beim Versand von Beratungsunterlagen ist dafür zu sorgen, dass geschäftliche, steuerliche oder andere betriebliche Schutzvorschriften nicht verletzt werden. (3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei der Beschlussfassung wird offen abgestimmt. Auf Antrag eines Verwaltungsratsmitgliedes ist über Angelegenheiten von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes oder des Verwaltungsrates geheim abzustimmen. Soweit ein Mitglied des Verwaltungsrates nach § 21 bei der Beratung und Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten nicht mitwirken darf, hat es bei Sitzungen in Präsenz das Beratungszimmer während der Behandlung dieser Angelegenheit zu verlassen. Im Falle einer digitalen Durchführung der Sitzung muss sichergestellt sein, dass das betreffende Mitglied weder in Ton noch in Bild teilnimmt. (4) Über das Ergebnis der Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom vorsitzenden Mitglied und einem weiteren vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Mitglied zu unterzeichnen ist. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt für die Versendung der Niederschrift entsprechend. (5) In dringenden Fällen kann im Umlaufverfahren beschlossen werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Beanstandungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Hauptverwaltungsbeamte ist verpflichtet, Beschlüsse des Verwaltungsrates, die das Recht verletzen, zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Sie ist schriftlich zu begründen und dem Verwaltungsrat mitzuteilen. Verbleibt der Verwaltungsrat bei seinem Beschluss, so hat der Hauptverwaltungsbeamte unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Sitzungsgeld Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Kraft getreten am 29. November 2016. Für die Teilnahme an den Sitzungen erhalten die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Hauptverwaltungsbeamte in beratender Funktion gemäß § 10 Absatz 4 ein Sitzungsgeld; sie haben daneben Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrtauslagen. Über die Höhe des Sitzungsgeldes beschließt der Verwaltungsrat auf der Grundlage von Empfehlungen der Sparkassen- und Giroverbände. Die Mitgliedschaft von Hauptverwaltungsbeamten im Verwaltungsrat und in dessen Ausschüssen gilt als Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst. Gleiches gilt für die Tätigkeit von Hauptverwaltungsbeamten in beratender Funktion gemäß § 10 Absatz 4. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Zusammensetzung des Vorstandes, Unvereinbarkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 19 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1220), in Kraft getreten am 31. Dezember 2024. (1) Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern, von denen eines zum vorsitzenden Mitglied zu berufen ist und ein weiteres Mitglied zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied des Vorstandes berufen werden kann. Die Höchstzahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter wird durch Satzung der Sparkasse geregelt. Die stellvertretenden Mitglieder nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. (2) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von bis zu fünf Jahren bestellt und angestellt. Die Anstellungsbedingungen werden auf der Grundlage von Empfehlungen der Sparkassen- und Giroverbände geregelt. Die Entscheidung über die Bestellung und Anstellung darf frühestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens getroffen werden. Die Laufzeit nach Satz 1 reicht höchstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die betreffende Person das 67. Lebensjahr vollendet. Eine im Einzelfall über diese Altersgrenze hinausgehende Laufzeit bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsicht. Die Vertragszeit kann auf Antrag des Mitgliedes oder des stellvertretenden Mitgliedes des Vorstandes unterschritten werden, wenn vorher das 63. Lebensjahr vollendet wird. (3) Bei der Bestellung und Anstellung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes sind die Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten. Die Sparkassen und die Sparkassen- und Giroverbände wirken auf eine verstärkte Qualifikation von Frauen für Leitungsfunktionen einschließlich der Geschäftsleitungseignung hin. Über die zur Einhaltung der Grundsätze des Landesgleichstellungsgesetzes und die nach Satz 2 ergriffenen Maßnahmen ist von den Sparkassen- und Giroverbänden regelmäßig Bericht zu erstatten. (4) Für die wiederholte Bestellung und Anstellung gilt Absatz 2 entsprechend. Spätestens neun Monate vor Ablauf der bisherigen Bestellung hat der Verwaltungsrat darüber zu beschließen, ob eine wiederholte Bestellung erfolgen soll. Wurde ein solcher Beschluss nicht gefasst, kann die Vertretung des Trägers die Wiederbestellung des Mitgliedes oder stellvertretenden Mitgliedes des Vorstandes verlangen. Das Verlangen ersetzt den Beschluss des Verwaltungsrates. (5) Personen, die Inhaber, persönlich haftender Gesellschafter, Kommanditist, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsratsmitglied, Leiter oder Angestellter anderer Kreditinstitute oder für solche beratend tätig sind, dürfen kein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Vorstandes sein. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Institute oder solcher privatrechtlicher Institute, an denen Mitglieder der Sparkassenorganisation unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. Abschlussprüfer, die innerhalb der letzten 2 Jahre den Bestätigungsvermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses erteilt haben, dürfen nicht bei dem betreffenden Institut zum Mitglied, stellvertretenden Mitglied oder Vertreter des Vorstandes bestellt werden. (6) Der Träger wirkt darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen Mitglieds des Vorstands, des Verwaltungsrates und ähnlicher Gremien unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, im Anhang zum Jahresabschluss gesondert veröffentlicht werden. Satz 1 gilt auch für 1. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, 2. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Sparkasse während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag, 3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und 4. Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind. Im Übrigen bleibt § 15 Absatz 6 unberührt. (7) Das vorsitzende Mitglied des Vorstandes regelt die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Aufgaben des Vorstandes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Vorstand leitet die Sparkasse in eigener Verantwortung. Er vertritt die Sparkasse gerichtlich und außergerichtlich. (2) Der Vorstand kann Mitglieder des Vorstandes und andere Beschäftigte mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten beauftragen. Das Nähere bestimmt die Satzung. Die Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss des Verwaltungsrates von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Für die Vertretung der Sparkasse gegenüber Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes sowie gegenüber ihren Vorgängern ist das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates zuständig. (3) An der Beschlussfassung des Vorstandes sind nur die Mitglieder des Vorstandes, im Falle ihrer Verhinderung die mit ihrer Vertretung beauftragten Personen zu beteiligen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. (4) Urkunden, die vom Vorstand oder von den mit seiner Vertretung beauftragten Personen ausgestellt und mit dem Siegel versehen sind, sind öffentliche Urkunden. (5) Auf Verlangen des Verwaltungsrates sowie aus sonstigem wichtigen Anlass hat der Vorstand diesem über bestimmte Angelegenheiten der Sparkasse zu berichten. (6) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres ein Budget vorzulegen und den Verwaltungsrat zumindest in den ordentlichen Sitzungen über die Einhaltung des Budgets zu unterrichten (Soll-Ist-Vergleich). 2. Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder der Sparkassenorgane Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Gründe der Ausschließung von der Mitwirkung bei Entscheidungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Mitglieder der Sparkassenorgane dürfen bei keiner Entscheidung unmittelbar oder beratend mitwirken, die ihnen selbst, ihren ehelichen, nichtehelichen oder eingetragenen Lebenspartnern, ihren Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen durch gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vollmacht vertretenen Person direkt einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Der Hauptverwaltungsbeamte und die sachkundigen Mitglieder nach § 10 Abs. 1 Buchstaben a und b, Absatz 2 Buchstaben a und b dürfen in Angelegenheiten des Trägers, bei Zweckverbandssparkassen eines Zweckverbandsmitgliedes, mitwirken. (2) Das gilt auch, wenn die Betreffenden a) persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats-, Beiratsmitglieder, Leiter, Angestellte oder Arbeiter eines privatrechtlichen Unternehmens sind, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass sie von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband in ein Organ des Unternehmens entsandt worden sind, b) in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder sonst tätig geworden sind. (3) Wer annehmen muss, nach Absatz 1 oder 2 von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert anzuzeigen. Ist zweifelhaft, ob ein Mitwirkungsverbot besteht, entscheidet in Angelegenheiten seiner Mitglieder der Verwaltungsrat, im Übrigen der Verwaltungsratsvorsitzende. (4) Die Mitwirkung einer wegen Befangenheit betroffenen Person hat die Unwirksamkeit des Beschlusses oder die Ungültigkeit der Wahl nur dann zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Amtsverschwiegenheit der Organmitglieder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Mitglieder der Organe der Sparkasse sind zur Amtsverschwiegenheit über den Geschäftsverkehr und die sonstigen vertraulichen Angelegenheiten der Sparkasse verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Amtstätigkeit erworbene Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen. 3. Dienstkräfte der Sparkasse Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Arbeitnehmer, Amtsverschwiegenheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die bei der Sparkasse tätigen Arbeitnehmer sind Dienstkräfte der Sparkasse. Der Vorstand entscheidet über ihre Anstellung, Vergütung und Entlassung. (2) Dienstvorgesetzte der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes ist die dem Verwaltungsrat vorsitzende Person. Dienstvorgesetzter der übrigen Dienstkräfte der Sparkasse ist der Vorstand. (3) Die Vorschrift über die Amtsverschwiegenheit nach § 22 gilt für alle Dienstkräfte der Sparkasse entsprechend. III. Rechnungslegung, Jahresabschluss und Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Geschäftsjahr und Jahresabschluss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht und §§ 3, 12, 13, 15, 24, 39 und 40 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1220), in Kraft getreten am 31. Dezember 2024. (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht vor. (3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden von dem zuständigen Sparkassen- und Giroverband geprüft. Ist der Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern, so gilt dies auch für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts. Die Prüfung kann entweder auf Antrag des zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde oder auf direkte Anordnung der Aufsichtsbehörde auch von dem jeweils anderen Sparkassen- und Giroverband erfolgen. Der Prüfungsbericht wird von dem Sparkassen- und Giroverband dem Vorstand, dem vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates sowie der Aufsichtsbehörde zugeleitet. Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates trägt dafür Sorge, dass den Mitgliedern des Verwaltungsrates zeitnah Kopien des Prüfungsberichtes zugeleitet werden. (4) Nach Feststellung des Jahresabschlusses und Billigung des Lageberichtes legt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss mit Bestätigungsvermerk des Sparkassen- und Giroverbandes sowie den Lagebericht der Vertretung des Trägers vor. Diese beschließt auf Vorschlag des Verwaltungsrates über die Verwendung des Jahresüberschusses nach § 25. (5) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Beschlüsse nach Absatz 4 Satz 2 sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen. (6) Die Vorschriften der Absätze 3 und 5 gelten für die Prüfungen nach dem Wertpapierhandelsgesetz entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Verwendung des Jahresüberschusses, Ausschüttung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In dem Beschluss über die Verwendung des Jahresüberschusses nach § 24 Abs. 4 Satz 2 ist die Verwendung des Jahresüberschusses im Einzelnen darzulegen. Namentlich sind anzugeben: a) der Jahresüberschuss, b) der an den Träger auszuschüttende Betrag, c) die in die Sicherheitsrücklage oder eine freie Rücklage einzustellenden Beträge, d) ein Gewinnvortrag. Der Beschluss führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses. (2) Bei ihrer Entscheidung hat die Vertretung des Trägers die Angemessenheit der Ausschüttung im Hinblick auf die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Sparkasse sowie im Hinblick auf die Erfüllung des öffentlichen Auftrags der Sparkasse zu berücksichtigen. (3) Der Ausschüttungsbetrag ist zur Erfüllung der gemeinwohlorientierten örtlichen Aufgaben des Trägers oder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und damit auf die Förderung des kommunalen, bürgerschaftlichen und trägerschaftlichen Engagements insbesondere in den Bereichen Bildung und Erziehung, Soziales und Familie, Kultur und Sport sowie Umwelt zu beschränken. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter, Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Sparkasse kann zur Verbesserung ihrer haftenden Eigenmittel Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter aufnehmen, sofern die Satzung dies vorsieht. Als stille Gesellschafter sind a) der Träger, b) die Rheinische Sparkassen-Förderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung und c) die Westfälisch-Lippische Sparkassen-Förderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung zugelassen. Stille Vermögenseinlagen nach Satz 2 Buchstaben b und c bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. (2) Sofern die Satzung es zulässt, kann die Sparkasse Genussrechte ausgeben und nachrangige Verbindlichkeiten eingehen. (3) Den stillen Gesellschaftern, den Genussrechtsgläubigern und den Gläubigern nachrangiger Verbindlichkeiten dürfen keine Mitwirkungsbefugnisse und keine Ansprüche am Liquidationsvermögen der Sparkasse eingeräumt werden. (4) Der gegenseitige oder mehrseit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.